Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10936

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Gegenstand

Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den Schädiger auf Zahlung der fiktiven Herstellungskosten statt der Herstellung des Fahrzeugs


Leitsatz

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt als Leasingnehmerin nach einem Verkehrsunfall den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für das von ihr geleaste Fahrzeug in Anspruch. Die vollständige Einstandspflicht der [X.] dem Grunde nach ist zwischen den Parteien außer Streit.

2

Die dem Leasingvertrag der Klägerin zugrundeliegenden Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

"9. Schadensabwicklung durch den [X.]

[…]

[(2)] Im Schadenfall hat der [X.] den Leasing-Geber unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen und dem Leasing-Geber eine Kopie der [X.] zu übersenden, […].

[(3)] Der [X.] hat mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich einen vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.

[(4)] Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasing-Geber weiterzuleiten.

[(5)] Der [X.] ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen."

3

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin holte in der Folge einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ein, der Reparaturkosten von (netto) 978,21 € auswies. Sie forderte diesen Betrag von der [X.]. Diese lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung durch die Leasingnehmerin ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Höhe der Reparaturkosten steht nicht im Streit.

4

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund ihres Rechts zum Besitz bejaht und hilfsweise ausgeführt, dass sich ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe auch auf die Geltendmachung fahrzeugbezogener Schadensersatzansprüche aufgrund der Ermächtigung im Leasingvertrag stützen lasse. Die Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob ein Leasingnehmer, der zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer des [X.] sei, einen Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen könne, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die [X.]en übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Klägerin als Leasingnehmerin im eigenen Namen Schadensersatzansprüche wegen [X.]eschädigung der [X.] geltend machen könne. Die streitige Frage, ob auch ein Leasingnehmer einen Verkehrsunfallschaden fiktiv abrechnen könne, obwohl er nicht Eigentümer, sondern nur [X.]esitzer des [X.] sei, sei zu bejahen. Das in den Leasingbedingungen regelmäßig enthaltene Erfordernis, dem Leasinggeber die [X.] vorzulegen, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Leasingnehmer den Schadensersatz erst nach Reparatur des Fahrzeugs vom Unfallgegner geltend machen könne. Zwar könnten die auf Gutachterbasis abgerechneten Kosten von den tatsächlichen Reparaturkosten abweichen. Übersteige die fiktive Abrechnung die tatsächlichen Kosten, sei es Sache des Leasinggebers, seine Rechte gegenüber dem Leasingnehmer geltend zu machen.

II.

6

Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

1. Die Klage ist nicht wegen fehlender [X.]estimmtheit des [X.] unzulässig.

8

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene [X.]estimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 9 - [X.]). Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der [X.] noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1043 Rn. 37 - [X.]I). Der Mangel der [X.]estimmtheit des Klageantrages wie des [X.] ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.], aaO Rn. 36 zum Klageantrag).

9

b) [X.]ei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 2007 - [X.], N[X.] 2007, 2560 Rn. 16 f.; vom 23. Juli 2008 - [X.], [X.], 2922 Rn. 19; [X.]eschluss vom 27. November 2013 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in [X.]etracht, nämlich das für die Klägerin fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres [X.] als Leasingnehmerin andererseits (vgl. zu mehreren Ansprüchen, die wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, [X.], [X.]eschluss vom 3. März 2016 - [X.], [X.], 1818 Rn. 27 f.; zur Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 11 - [X.]).

c) Die Klägerin, die zunächst in der Klageschrift ihr Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt hatte, hat nach einem Hinweis des Amtsgerichts auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des [X.] erklärt, dass sie eigene absolute Rechte, nämlich ihr Recht zum [X.]esitz im Rahmen des § 823 [X.] geltend mache. Sie hat aber auch ausgeführt, dass es hier um fahrzeugbezogene Ansprüche gehe, die von ihr im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend gemacht würden und sich damit auf eine zwischen den [X.]en streitige Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Leasinggebers bezogen. Nach diesem Vorbringen ist von einer alternativen Klagehäufung auszugehen.

Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen ([X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, [X.], 397 Rn. 26 ff. - [X.]; [X.]eschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 8 - [X.]). Die klagende [X.] kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 13 - [X.]; [X.], Urteile vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1043 Rn. 37 - [X.]I; vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 689 Rn. 14 - [X.], mwN). Die Klägerin hat in der [X.] klargestellt, dass sie in erster Linie einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des [X.]esitzes aus eigenem Recht und hilfsweise einen Schadenersatzanspruch aus dem fremden Recht der Leasinggeberin geltend macht. Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das [X.]erufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen [X.]edenken (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, [X.], 397 Rn. 28 - [X.]; [X.]eschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 13 - [X.]).

2. Mit der [X.]egründung des [X.]erufungsgerichtes kann aber der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zuerkannt werden.

a) Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird der berechtigte unmittelbare [X.]esitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 [X.] als sonstiges Recht geschützt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 26. März 1974 - [X.], [X.]Z 62, 243, 248; vom 13. Juli 1976 - [X.], [X.], 943; vom 4. November 1997 - [X.], [X.]Z 137, 89, 98; [X.], Urteile vom 21. Februar 1979 - [X.], [X.]Z 73, 355, 362; vom 21. Januar 1981 - [X.], [X.]Z 79, 232, 236 ff.; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 823 Rn. 288; [X.]-[X.]/[X.], [X.]., § 823 Rn. 143, 155 ff.; [X.]/[X.], [X.], 01.07.2018, § 823 Rn. 170 ff.; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2017, [X.] geschützten Rechtsgüter und Rechte, 10. Der [X.]esitz Rn. 167; [X.]-[X.]RK/[X.], 12. Aufl., § 823 Rn. 33; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 823 Rn. 98; [X.] in [X.], [X.], 15. Aufl., § 823 Rn. 43; jeweils mwN). Dieses Recht kann auch durch eine [X.]eschädigung der Sache verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - [X.], [X.], 943; vom 18. November 1980 - [X.], N[X.] 1981, 750, 751).

b) Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren [X.]esitzes kann sich weiter aus § 7 [X.] ergeben. Er bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten) unmittelbaren [X.]esitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein (Senatsurteil vom 18. November 1980 - [X.], N[X.] 1981, 750, 751; vgl. [X.], Jus 1992, 820, 821).

c) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der [X.]eschädigung des geleasten Fahrzeuges der Schaden des Leasingnehmers neben einem möglichen Haftungsschaden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - [X.], [X.], 943; vom 18. November 1980 - [X.], N[X.] 1981, 750, 751; vgl. zum Haftungsschaden des [X.]esitzers: [X.]/[X.], 7. Aufl., § 249 Rn. 451; [X.]/[X.], [X.], 01.07.2018, § 823 Rn. 170; [X.]/[X.], [X.], 01.08.2018, § 823 Rn. 158; [X.], N[X.] 1988, 1830) im Entzug der Sachnutzung bestehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - [X.], [X.], 943; vom 5. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 22, 26 f.).

d) Es ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer [X.]esitzer aufgrund der Verletzung seines [X.] durch die [X.]eschädigung der [X.] wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des [X.], verlangen kann.

Die Mehrzahl der Entscheidungen des [X.] und des [X.], deren Gegenstand der deliktsrechtliche Schutz des [X.]esitzes und Schadensersatzansprüche sind, betrifft nicht den Substanzschaden, sondern meist den sogenannten [X.] (vgl. die Darstellung bei [X.], [X.]esitz und [X.]esitzschutz, 2003 S. 261 ff.; [X.], 60; [X.], 344, 347; [X.], [X.] 1922 Nr. 41; [X.], [X.] 1931, 2904; vgl. Senatsurteile vom 14. April 1954 - [X.], [X.] 1954, 613; vom 26. März 1974 - [X.], [X.]Z 62, 243; vom 9. März 1976 - [X.], [X.], 583; vgl. [X.], Urteile vom 21. Februar 1979 - [X.], [X.]Z 73, 355; vom 21. Januar 1981 - [X.], [X.]Z 79, 232). Soll der berechtigte [X.]esitz dazu dienen, eine bestimme Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.] dar, wenn der [X.]esitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteile vom 9. Dezember 2014 - [X.], [X.], 250, 252; vom 4. November 1997 - [X.], [X.]Z 137, 89). Im Urteil vom 30. September 1969 hat der Senat die Frage, ob der Anspruch des [X.]esitzers grundsätzlich nur auf Ersatz des [X.]esitzschadens oder auch des [X.] geht, ausdrücklich offengelassen ([X.], N[X.] 1970, 38, 40). Spätere Senatsentscheidungen betreffen den Haftungs- und den [X.] des Leasingnehmers (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - [X.], [X.], 943; vom 23. Oktober 1990 - [X.], [X.], 107; vom 5. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 22). Einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der [X.] hat der [X.] einem Werkunternehmer für eine beschädigte Spundwand vor der Abnahme zuerkannt, weil der [X.]esitz des [X.] an der Spundwand mit der Verantwortung für die [X.] verbunden sei. Dies ähnele dem Haftungsschaden, nur sei hier der Schaden des [X.]esitzers durch den Umfang seiner Erfüllungspflicht gegenüber dem Eigentümer bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 1984 - II ZR 234/83, [X.], 584). Im Rahmen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks wurde dem Mieter des betroffenen [X.]etriebsgrundstücks Ausgleich für die durch die Störung des [X.]esitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen für die am Gebäude entstandenen Schäden zuerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 147, 45).

Zur Frage der [X.] bei einer Substanzverletzung der im berechtigten unmittelbaren [X.]esitz befindlichen Sache besteht in der Literatur große Meinungsvielfalt (vgl. nur [X.]/[X.], 7. Aufl., § 823 Rn. 288; [X.]/[X.], [X.], [X.]. [X.] Die geschützten Rechtsgüter und Rechte, 10. Der [X.]esitz, [X.] Rn. 167, 174; [X.], Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des [X.]esitzes, 1958, [X.] ff.; [X.], Der Schadensersatzanspruch des [X.]esitzers und des Eigentümers bei [X.]eschädigung der Sache, 1908, S. 41 ff.; [X.] in [X.], [X.], 15. Aufl., § 823 [X.] Rn. 43; [X.]/Stürner, Lehrbuch des Sachenrechts, 16. Aufl., § [X.]; [X.], [X.], 557, 559; [X.], [X.], 115 ff.; [X.]/[X.], [X.]ürgerliches Recht, 26. Aufl., Rn. 609; [X.], [X.], 652, 654; [X.], Die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzansprüche von Eigentümer und [X.]esitzer gegen den Schädiger, 2006, [X.] ff.). Mehrere Stimmen der Literatur halten den Substanzschaden nur beim Eigentümer für ersatzfähig (vgl. [X.]-[X.]RK/[X.], 12. Aufl., § 823 Rn. 33; [X.], [X.], 446; [X.]/[X.], [X.], 01.01.2018, § 7 Rn. 27, für § 7 [X.]). In Teilen der Literatur zum Leasing wird dem Leasingnehmer als [X.]esitzer auch ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zugeordnet (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., "Finanzierungsleasing" Rn. 99; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 249 [X.] Rn. 452; [X.]uschbell/[X.], [X.] Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 211). Teilweise wird dem Leasingnehmer neben dem [X.] nur der Haftungsschaden aufgrund der Reparaturverpflichtung gegenüber dem Eigentümer zugewiesen (vgl. [X.] in [X.]erz/[X.]urmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL, Dez. 2017, [X.] 5, 6, Rn. 142, 158; [X.]/[X.], [X.] [2018], "Leasing" Rn. 212b; [X.]/Knerr, [X.], 27. Aufl., 3. [X.] Rn. 123; Hohloch, [X.], 1, 7; [X.], N[X.] 1988, 1830; [X.] aaO S. 199). Zum Teil wird der Ersatz des [X.] allein dem Eigentümer zugewiesen (vgl. [X.], [X.], 1421, 1423; dies., N[X.] 2017, 1443, 1447; [X.]HHJ/[X.], 25. Aufl., § 249 [X.] Rn. 143a).

Geht man davon aus, dass sowohl der berechtigte unmittelbare [X.]esitzer als auch der Eigentümer einen Anspruch auf Ersatz des [X.] in Gestalt der Reparatur bzw. der Reparaturkosten haben, stellt sich das Problem der Anspruchskonkurrenz, für das ebenfalls unterschiedliche Lösungen vertreten werden (vgl. nur [X.] aaO S. 111, 114 f.; [X.]-Laube, [X.] 1993, 529, 533; Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989, [X.]; [X.]/[X.] [2017], [X.], § 432 Rn. 46; [X.]öttcher in [X.], [X.], 15. Aufl., § 432 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], 01.11.2018, § 432 Rn. 2; [X.], [X.], 10. Aufl., § 432 Rn. 2; [X.]/Stürner, Lehrbuch des Sachenrechts, 16. Aufl., § 9 V 1 S. 80; [X.]/[X.], [X.]ürgerliches Recht, 26. Aufl., Rn. 609; so schon [X.], [X.]ürgerliches Recht, 15. Aufl., Rn. 609; [X.], [X.], 115, 145; vgl. auch für das Verhältnis von Eigentümer und Nießbraucher [X.]/[X.], 7. Aufl., § 1065 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 01.09.2018, § 1065 Rn. 23).

e) Es kann im Streitfall aber dahinstehen, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer [X.]esitzer aufgrund der Verletzung seines [X.] durch die [X.]eschädigung der [X.] wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, d.h. des [X.], verlangen kann und auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz zu lösen ist, denn jedenfalls kann der Leasingnehmer, der wie hier die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, nicht ohne Zustimmung (§ 182 [X.]) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen (vgl. [X.], [X.], 1971, 135, 145; Rütten, Mehrheit von Gläubigern, 1989, [X.]; aA [X.] aaO S. 115).

aa) Das Recht des Geschädigten, die Herstellungskosten statt der Herstellung zu verlangen, ist mit der herrschenden Meinung als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (facultas alternativa) zu verstehen (vgl. [X.], Urteile vom 8. Februar 1952 - [X.], [X.]Z 5, 105, 109; vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.], 717; vom 27. April 1967 - [X.], [X.], 897; vom 28. Februar 2018 - [X.], N[X.] 2018, 1746 Rn. 26; [X.]/[X.] [2017], [X.] § 249 Rn. 215; [X.]/[X.], [X.], 01.12.2018, § 364 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 01.11.2018, § 249 Rn. 383; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 262 Rn. 10), weil nicht von vornherein mehrere Leistungen geschuldet werden, sondern der Gläubiger nur berechtigt ist, anstelle der einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, dass fortan nur diese letztere Erfüllung ist ([X.], Urteil vom 8. Februar 1952 aaO [X.]). Als Willenserklärung des Gläubigers kann die Ersetzungsbefugnis auch konkludent durch ein Zahlungsbegehren gegenüber dem Schädiger erklärt werden (vgl. [X.]/[X.], 8. Aufl., § 249 Rn. 358).

bb) [X.] des § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der [X.]eseitigung in [X.] eröffnen (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2014 - [X.], [X.], 1685 Rn. 29; vom 27. September 2016 - [X.], N[X.] 2017, 953 Rn. 12; [X.], Urteile vom 28. Februar 2018 - [X.], N[X.] 2018, 1746 Rn. 26; vom 27. Juni 2018 - [X.], [X.], 717). Die Zielgerichtetheit der Ersetzungsbefugnis auf eine möglichst vollständige Naturalrestitution in [X.] des Geschädigten wird weitergeführt und modifiziert durch den Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich des Einsatzes der vom Schädiger geschuldeten Finanzmittel ([X.], [X.], 1, 2). Der Geschädigte ist aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - [X.], N[X.] 2017, 2401 Rn. 7; vom 5. März 1985 - [X.], N[X.] 1985, 2469; vom 29. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - [X.]/08, [X.]Z 181, 242 Rn. 13). Der Geschädigte kann gute Gründe haben, auf eine Reparatur zu verzichten und sich stattdessen eine neue Sache anzuschaffen oder die [X.]ehebung eines Schadens zurückzustellen, der die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht entscheidend beeinträchtigt (vgl. Lange/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl., § 5 IV 6 S. 228).

[X.] kann bei der [X.]eschädigung einer Sache regelmäßig nur einheitlich ausgeübt werden. Auch die auf ihr aufbauende Dispositionsfreiheit bei der Entscheidung über die Verwendung der zu beanspruchenden Mittel kann nur in eine einheitliche Entscheidung münden. Im Verhältnis von Eigentümer und berechtigtem unmittelbarem [X.]esitzer ist diese Entscheidungsmacht, soweit es um den Ersatz des [X.] geht, dem Eigentümer als Inhaber des umfassenderen Herrschaftsrechtes über die Sache gemäß § 903 [X.] zugewiesen.

Gemessen daran kann die Klägerin hier von der [X.]eklagten nicht Zahlung der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil sie das von der [X.]eklagten ausdrücklich geforderte Einvernehmen der Eigentümerin mit einer Ersetzung nicht dargelegt hat. Diese positive [X.]efugnis aus ihrem Eigentum hat die Eigentümerin hier auch nicht auf die [X.]esitzerin übertragen oder zur Ausübung dieser überlassen. Im Leasingvertrag ist vielmehr geregelt, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss. Damit ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.

f) Auch die Geltendmachung des Haftungsschadens führt ohne Reparatur nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der (fiktiven) Reparaturkosten.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich bei [X.]eschädigung einer gemieteten Sache die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf einen Haftungsschaden erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - [X.], [X.], 943, 944; vom 18. November 1980 - [X.], [X.], 161; vom 5. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 22; vgl. auch [X.], N[X.]-RR 2007, 239, 241; [X.], N[X.]-RR 2015, 217; [X.], [X.] 2011, 446; [X.], [X.], 1263; LG [X.]erlin, [X.] 2001, 630; [X.], ZIP 1984, 1319; [X.]/[X.], [X.], 01.03.2018, § 823 Rn. 170; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 249 Rn. 451; [X.]/[X.], [X.], 01.11.2018, § 823 Rn. 143; [X.], [X.], 1000; [X.], [X.], 820, 822; [X.], [X.], 115, 145; [X.], Die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzansprüche von Eigentümer und [X.]esitzer gegen den Schädiger, 2006, [X.] ff., 230), also auf den Schaden, der dem [X.]esitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden ist. Nachdem die Klägerin bisher keine Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrzeugs erbracht hat, besteht ihr Schaden in der vertraglichen Verpflichtung, das Kraftfahrzeug auf ihre Kosten in einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt reparieren zu lassen, mithin in der [X.]elastung mit einer Verbindlichkeit (vgl. [X.], [X.], 821, 822; [X.], [X.], 1000; [X.], [X.], 115, 145). Soweit der Schaden in der [X.]elastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 [X.] auf Schuldbefreiung (vgl. nur [X.], Urteile vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 211; vom 17. Februar 2011 - [X.], N[X.]-RR 2011, 910; vom 6. April 2001 - [X.], N[X.] 2001, 2021; Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - [X.], [X.], 558; jeweils mwN), nicht aber auf die Zahlung der zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages.

Es steht dem Schuldner grundsätzlich frei, wie er den [X.]efreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - [X.]efreiung von der Verbindlichkeit - eintritt; ob z.[X.]. durch Erfüllung, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 [X.] oder auf andere Weise, ist dem Schuldner zu überlassen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2011 - [X.], N[X.]-RR 2011, 910; [X.]/[X.], [X.], 01.08.2018, § 257 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 15.10.2018, § 257 Rn. 26; [X.] in [X.], [X.], 15. Aufl., § 257 Rn. 3). Einen [X.]efreiungsanspruch hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 250 [X.] zur Überleitung des [X.]efreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch sind nicht festgestellt. Ob § 115 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach der Versicherer den Schadensersatz in Geld zu leisten hat, im Falle eines [X.]efreiungsanspruchs gegen den Versicherer dessen Möglichkeiten bei der Erfüllung beschränkt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da jedenfalls lediglich eine Zahlung an die Leasinggeberin und Eigentümerin, nicht jedoch - wie gefordert - an die Klägerin als Leasingnehmerin in [X.]etracht kommt (vgl. dazu im Ergebnis auch [X.], Urteil vom 21. September 2011 - [X.], N[X.] 2011, 3709).

III.

Danach kann die Entscheidung des [X.] keinen [X.]estand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Das [X.] hat bisher nur über den Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht, nicht hingegen über den nunmehr hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anspruch aus fremdem Recht entschieden.

von [X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

Müller     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 481/17

29.01.2019

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Leipzig, 13. November 2017, Az: 7 S 12/17

§ 182 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 903 BGB, § 7 StVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17 (REWIS RS 2019, 10936)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 414-416 WM2020,785 REWIS RS 2019, 10936

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