Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2019, Az. KZR 27/17

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 881

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Gegenstand

Kartellschadensersatz für Abnehmer im sog. Schienenkartell: Grundsätze zum Schadensersatz bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - Kartellsenat - vom 10. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Klägerinnen insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1, soweit mit ihr Ansprüche aus den Aufträgen mit den [X.], 021706334 und 9/2004 (040701215) geltend gemacht werden, sowie die Klage der Klägerin zu 2, soweit mit ihr Ansprüche aus Aufträgen mit den [X.]/2002/[X.] und 70/2003/[X.] geltend gemacht werden, abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen nehmen die [X.] auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.

2

Die [X.] befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Weichen und Schienen; sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] (im Folgenden einheitlich: die [X.]).

3

Die Klägerin zu 1, ein regionales Nahverkehrsunternehmen, und die Klägerin zu 2, ein Eisenbahnunternehmen, erwarben bis 2010 von der [X.], überwiegend aufgrund von Preisanfragen, zum Teil auch auf Grundlage von Ausschreibungen, in 32 Fällen Gleisoberbaumaterialien, insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen.

4

Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verhängte das [X.] gegen die [X.] wegen Beteiligung an dem Kartell der "[X.]" ein Bußgeld. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Bußgeldbescheids verstieß die [X.] jedenfalls zwischen Mai 2001 und Mai 2011 gemeinschaftlich handelnd u.a. mit den [X.] gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen.

5

Die Klägerinnen behaupten, einem Teil der Verträge lägen Bedingungen zu Grunde, nach denen der Auftragnehmer verpflichtet sei, vorbehaltlich des Nachweises eines Schadens in anderer Höhe, 15 von Hundert der Auftragssumme als Schadensersatz zu zahlen, wenn er aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten aufgrund des [X.] überhöhte Preise zahlen müssen. Sie haben beantragt, die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 5.124,30 € (Klageantrag zu 1a) und an die Klägerin zu 2 11.565,78 € (Klageantrag zu 2a), jeweils zuzüglich Zinsen, zu bezahlen, sowie festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ersetzen, der ihnen jeweils aus näher bezeichneten Aufträgen entstanden ist oder entstehen wird, auch über die mit den [X.] zu 1a und 2a geltend gemachten Beträge hinaus, soweit die Aufträge bereits von diesen erfasst werden (Klageanträge zu 1b, 2b). Für den Fall der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 haben sie die Feststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet ist, ihnen jeweils sämtliche Schäden nebst Zinsen zu ersetzen, die ihnen aufgrund von Kartellabsprachen aus näher bezeichneten Aufträgen oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne von § 298 StGB entstanden sind oder entstehen werden (Klageanträge zu 1c, 2c).

6

Das [X.] hat durch Grund- und Teilurteil die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die [X.] zum Ersatz weitergehender Schäden verpflichtet ist. Die geltend gemachten Zinsen hat es nur in beschränktem Umfang zugesprochen.

7

Die Berufung der [X.] hat zur Klageabweisung geführt, soweit die Klägerin zu 1 Ersatz der aus drei in den Jahren 2002 und 2004 beauftragten [X.] resultierenden Schäden begehrt und soweit die Klägerin zu 2 Ersatz der Schäden aus zwei in den Jahren 2002 und 2004 beauftragten Beschaffungen verlangt. Im Übrigen haben die Berufungen beider Parteien jeweils nur hinsichtlich eines Teils des geforderten Zinsschadens Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die [X.] zum Ersatz weitergehender Schäden nebst Zinsen ab Entstehung des Schadens in Höhe von jährlich vier Prozent für vor dem 1. Juli 2005 erteilte Aufträge und von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für nach diesem Zeitpunkt erteilte Aufträge verpflichtet ist.

8

Gegen diese Entscheidung wenden sich die [X.] - unterstützt von den [X.] zu 1 und 4 - sowie die Klägerinnen mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen.

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Das Grundurteil in Bezug auf den pauschalierten Schadensersatz sei zulässig. Soweit mit der Klage die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmen Betrags begehrt werde, sei der Anspruch nach Grund und Höhe streitig. Der Feststellungsausspruch des [X.] sei nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil sei durch die Benennung der einzelnen Beschaffungsvorgänge hinreichend bestimmt. Der Vorrang der Leistungsklage stehe hier nicht entgegen. Die [X.]rhebung einer Feststellungsklage sei aus prozessökonomischen Gründen geboten, weil die Bezifferung des Schadens nur unter Heranziehung eines Sachverständigen erfolgen könne.

Zu Recht habe das [X.] einen Schadensersatzanspruch der [X.] dem Grunde nach bejaht. Die [X.] seien als unmittelbare Abnehmer anspruchsberechtigt. Die Beteiligung der [X.] an [X.] Vereinbarungen im Zeitraum von 2001 bis 2011 sei unstreitig. Zudem seien die Feststellungen des Bußgeldbescheids gemäß § 33 Abs. 4 [X.] bindend. Angesichts der danach feststehenden Preis-, [X.] spreche der erste Anschein dafür, dass sich die Absprachen allgemein preissteigernd ausgewirkt haben. [X.]benso wie beim reinen Preiskartell werde auch beim Kundenschutzkartell der Preiswettbewerb ausgeschaltet. Dies gehe typischerweise mit einer [X.]rhöhung des Preisniveaus einher und gelte insbesondere, wenn mit den Absprachen der Sinn und Zweck einer Ausschreibung konterkariert werde. Bestätigt werde dieser [X.]rfahrungssatz hier durch die etwa zehnjährige Dauer des [X.]. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises werde auch nicht durch die Pauschalierungsklausel in Frage gestellt. Die Beklagte habe den Anschein nicht zu erschüttern vermocht.

[X.]in Anscheinsbeweis spreche zudem dafür, dass die Beschaffungstätigkeit der [X.] von dem [X.]ell betroffen gewesen sei. Sei den Absprachen allgemein preissteigernde Wirkung zugekommen, bestehe ein [X.]rfahrungssatz dahin, dass auch die konkret streitigen Beschaffungen auf dem kartellbefangenen Markt von dieser Wirkung betroffen gewesen seien. Zudem gehe es hier nur um Beschaffungsvorgänge, bei denen die [X.] die am [X.]ell beteiligte Beklagte beauftragt hätten. Werde ein Auftrag an einen Bieter erteilt, der an kundenschützenden Absprachen mit generell preissteigernder Wirkung beteiligt sei, spreche ein [X.]rfahrungssatz dafür, dass die Beschaffung von dem kartellbedingt überhöhten Preisniveau betroffen sei. Nach aller [X.]rfahrung werde sich das Preisniveau bei Aufträgen ohne Ausschreibung an dem Preisniveau orientieren, das sich im Rahmen manipulierter Ausschreibungen gebildet habe. Diesen Anschein habe die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht.

Die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz seien jedoch zum Teil verjährt. Dies betreffe die Aufträge der Klägerin zu 1 vom 15. November 2002 und vom 20. August 2004 und die Aufträge der Klägerin zu 2 vom 9. April 2002 und vom 17. Dezember 2003. Bei diesen sei die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen, bevor die [X.] jeweils verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätten. Das laufende Bußgeldverfahren beim [X.] habe keine Hemmung der Verjährung nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 [X.] in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung ([X.] 2005) bewirkt, da diese Vorschrift nicht für sogenannte Altfälle gelte, die vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden seien.

Da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass den [X.] jeweils ein Schaden entstanden sei, der über die bezifferte Forderung hinausgehe, sei auch die Feststellungsklage begründet. [X.]s sei keineswegs auszuschließen, dass der Schaden 15 Prozent der Auftragssumme übersteige. Für den [X.]rlass des Grundurteils komme es nicht darauf an, ob die Klausel über die Schadenspauschalierung wirksam sei, da diese nur die Anspruchshöhe betreffe.

Den [X.] sei kein Mitverschulden anzulasten. [X.]in solches ergebe sich nicht daraus, dass die [X.] bei kleineren Aufträgen nur die Angebote einiger weniger Unternehmen und bisweilen auch allein der [X.] eingeholt hätten und die Ausschreibungen nach Vorbringen der [X.] auf diese zugeschnitten gewesen seien. Aus dem Umstand, dass immer nur die Beklagte das jeweils günstigste Angebot unterbreitet habe, hätten die [X.] nicht auf kartellbedingte Manipulationen schließen müssen.

Hinsichtlich der Zinsen sei der Feststellungsantrag nur zum Teil begründet. Die Schadensersatzforderung sei - anders als das [X.] angenommen habe - nur in Höhe von vier Prozent für Aufträge vor dem 1. Juli 2005 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einheitlich bereits ab dem Zeitpunkt der [X.] zu verzinsen.

B. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Revision der [X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung, soweit zu ihren Lasten entschieden worden ist (dazu [X.]). Die Revision der [X.] hat [X.]rfolg, soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus [X.] aus den Jahren 2002 bis 2004 als verjährt angesehen und die Klage insoweit abgewiesen hat; im Übrigen hat sie keinen [X.]rfolg (dazu I[X.]).

[X.] Die Revision der [X.] hat [X.]rfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Schadensersatzansprüche der [X.] dem Grunde nach nicht zuerkannt und kann eine [X.]rsatzpflicht der [X.] für weitergehende Schäden nicht festgestellt werden.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die [X.]rhebung der [X.] neben den geltend gemachten Zahlungsansprüchen zulässig ist.

a) Der [X.] hat bereits entschieden, dass die gewählte Kombination aus [X.] und Feststellungsantrag in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, weil es dem Kläger nicht verwehrt ist, einen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines entsprechend der Pauschalierungsklausel bezifferten Betrags mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum [X.]rsatz weitergehenden Schadens zu verbinden ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2018 - [X.], [X.] 2019, 101 = [X.], 474 Rn. 22 f - [X.]).

b) [X.]benso zutreffend hat das Berufungsgericht die [X.] als zulässig angesehen.

aa) [X.]in hinreichendes Feststellungsinteresse der [X.] ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die Befugnis zur [X.]rhebung einer Feststellungsklage nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die [X.] zur Bezifferung ihres Schadens auf sachverständige Hilfe angewiesen sind und die Bezifferung des Anspruchs daher mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist ([X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - [X.], [X.], 941 Rn. 18 - [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 27 - [X.]). Jedoch weist der Streitfall wegen der in der Vergangenheit unklaren Rechtslage in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 [X.] 2005 Besonderheiten auf, die - wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. [X.], [X.], 941 Rn. 19 ff. - [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 32 - [X.]) - hier eine andere Beurteilung rechtfertigen.

bb) [X.] sind auch hinreichend bestimmt. Die [X.] haben in der Klageschrift vorgetragen, dass die Beschaffungsvorgänge, auf die sie ihre Klage stützen, zum Teil durch Zuwendungen öffentlicher Stellen gefördert wurden, und erklärt, sie machten auch Schäden geltend, die den [X.] möglicherweise zustünden. Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, haben die [X.] jedoch später klargestellt, dass sie mit den Feststellungsanträgen zu 1b und 2b nur die Feststellung der Verpflichtung zum [X.]rsatz solcher Schäden begehren, die ihnen selbst entstanden sind oder in der Zukunft noch entstehen werden. Dies ergibt sich aus der Fassung ihrer Klageanträge sowie daraus, dass sie nur hilfsweise Anträge gestellt haben, wonach sie die [X.]rstattung solcher Schäden verfolgen, die ihnen und dem [X.] als ihrem Zuwendungsgeber entstanden sind. Nachdem das Berufungsgericht den [X.] zu 1b und 2b entsprochen hat, sind mögliche Schadensersatzansprüche des Zuwendungsgebers nicht Gegenstand der angefochtenen [X.]ntscheidung. Auch im Übrigen fehlt es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der in den Anträgen genannten Vertragsbeziehungen.

2. Die [X.]ntscheidung des [X.], dass die Klagen mit dem [X.] zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt sind, hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.]rlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn über die Frage der Wirksamkeit der Pauschalierungsklausel nicht entschieden wird (vgl. dazu [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 41 ff. - [X.]). Das Berufungsgericht hat den Tenor zu den [X.] zu 1a, 2a zwar dahin gefasst, dass die Klagen betreffend den mit diesen Anträgen geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Wie sich aus den [X.]ntscheidungsgründen ergibt, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, hat das Berufungsgericht damit jedoch keine Aussage über die Wirksamkeit der Pauschalierungsklausel getroffen.

b) Die Annahme des [X.], ein Schadensersatzanspruch der [X.] wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des [X.]ellrechts sei dem Grunde nach zu bejahen, weil jeweils ein Beweis des ersten Anscheins dafürspreche, dass den [X.] aus den [X.], auf die sie ihre Schadensersatzforderung stützen, ein Schaden entstanden ist und dass diese Beschaffungsvorgänge kartellbefangen waren, hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass auf die bis zum 1. Juli 2005 erteilten Aufträge als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 [X.] in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ([X.] 1999), für später erteilte Aufträge § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 13 - [X.]; [X.] 2019, 101 Rn. 44 - [X.]).

bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der [X.] gegen § 1 [X.] festgestellt und dabei angenommen, dass nach den gemäß § 33 Abs. 4 [X.] 2005 für den nachfolgenden Schadensersatzprozess bindenden Feststellungen des [X.]s im Bußgeldbescheid die Beklagte über einen längeren Zeitraum an [X.] Absprachen beteiligt war. Dies wird von der Revision auch nicht beanstandet. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Beklagte auch gegen Art. 81 Abs. 1 [X.]GV (jetzt Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV) verstoßen.

Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des [X.] im Mai 2011 auf dem [X.] in [X.] Preis-, [X.]. Die [X.] zu 2 und 4 bzw. deren Vorgängergesellschaften waren in allen Regionen und über den gesamten Zeitraum beteiligt. Die Beklagte nahm in diesem Zeitraum im Bereich Schienen und Schwellen regional bei Ausschreibungen an Absprachen teil. Die genannten Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Altkunden" oder "Stammkunden" zugeordnet waren und diese Zuordnung von den [X.] grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen [X.] auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, so dass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte. Die Absprachen wurden vorwiegend über telefonische Kontakte und persönliche Treffen sowie [X.]-Mails umgesetzt. Aufgrund der über Jahre praktizierten Absprachen und gewachsenen Kundenbeziehungen war allen Beteiligten klar, wer jeweils den ausgeschriebenen Auftrag erhalten sollte. Dem betreffenden, als "Spielführer“ bezeichneten Unternehmen kam eine organisatorische und koordinierende Funktion für den Auftrag zu. Diese beinhaltete u.a., den anderen Unternehmen, überwiegend in getarnter Form, die Preise der [X.] oder den vom "Spielführer" angestrebten [X.] mitzuteilen. Zum Ausgleich für die Abgabe von [X.]n wurden die [X.] meist durch Unteraufträge oder sonstige Kompensationsgeschäfte entschädigt. Der Ausgleich erfolgte aber nicht nur projektbezogen, vielmehr basierte das System auf einem projektübergreifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis der [X.] untereinander. Als Gegenleistung für die Abgabe eines Schutzangebots konnte der Schützende grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei einem anderen Projekt von den [X.] geschützt würde. Der Ablauf war insgesamt so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen Absprache bezogen auf ein konkretes Projekt bedurfte. Im Bereich Weichen war die Beklagte an Absprachen beteiligt, die bis [X.]nde 2008 vor allem bei Sitzungen des [X.] beziehungsweise innerhalb des [X.] getroffen wurden.

cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, den [X.] sei aufgrund der [X.] zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit ([X.], [X.] 2019, 101 Rn. 38 - [X.]) - überhaupt ein Schaden entstanden. Die Annahme, der Beweis des ersten Anscheins streite dafür, dass sich die [X.] allgemein sowie im Hinblick auf die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge preissteigernd ausgewirkt habe, und die Beklagte habe die daraus folgende Vermutung eines kartellbedingten Schadens nicht erschüttert, steht mit der Rechtsprechung des [X.]s nicht in [X.]inklang.

Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es - wie der [X.] nach [X.]rlass des Berufungsurteils entschieden hat - bei einem [X.], wie es hier in Rede steht, an der erforderlichen Typizität des [X.] ([X.], [X.] 2019, 101 Rn. 57 - [X.]). Die Annahme des [X.], der Anscheinsbeweis sei durch das Vorbringen der [X.] nicht erschüttert, trägt deshalb die Feststellung einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzpflicht der [X.] nicht. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt wäre, dass den [X.] ein Schaden entstanden ist.

c) Fehlt es damit an verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die den Schluss tragen, dass den [X.] ein Schaden entstanden ist, hat auch der Feststellungsausspruch des [X.] keinen Bestand.

I[X.] Die Revision der [X.] hat nur insoweit [X.]rfolg, als sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge mit den Auftragsnummern 021706335, 021706334, 9/2004 (040701215), 11/2002/[X.] und 70/2003/[X.] abgewiesen hat.

1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die geltend gemachten Ansprüche aus den betreffenden [X.] zwischen dem 15. November 2002 und dem 20. August 2004 seien verjährt.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nach §§ 195, 199 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung richtet.

b) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] war die Verjährung der genannten Ansprüche während der Dauer des [X.] Bußgeldverfahrens nach § 33 Abs. 5 [X.] 2005, § 204 Abs. 2 BGB gehemmt. Wie der [X.] nach [X.]rlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Vorschrift des § 33 Abs. 5 [X.] 2005 auch auf vor dem Inkrafttreten der [X.] entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche anwendbar ([X.] 2018, 315 Rn. 62 ff. - [X.]).

Nach diesen Grundsätzen war, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB der in den Jahren 2002 und 2004 entstandenen Ansprüche durch die [X.]inleitung des Bußgeldverfahrens im Mai 2011 bis mindestens sechs Monate nach dem [X.]rlass des Bußgeldbescheids am 18. Juli 2013, mithin bis zum 18. Januar 2014 (§ 33 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2005, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), gehemmt, so dass die Ansprüche bei Klageerhebung noch nicht verjährt waren.

2. Die Revision der [X.] im Hinblick auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Höhe der Zinsen bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche ab [X.] nur mit vier Prozent jährlich für vor dem 1. Juli 2005 erteilte Aufträge und mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für nach diesem Zeitpunkt erteilte Aufträge zu verzinsen sind (vgl. [X.], [X.], 941 Rn. 49 - [X.]; [X.] 2019, 101 Rn. 70 - [X.]).

C. Da sich das Urteil des [X.] nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es auf die Revision der [X.] insoweit aufzuheben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und auf die Revision der [X.], soweit das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat (§ 562 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des [X.]inzelfalls nicht vorgreifen kann. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und [X.]ntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

[X.] Bei der erneuten Beurteilung der Frage, ob den [X.] Schadensersatzansprüche nach § 33 Satz 1 [X.] 1999 und § 33 Abs. 3 [X.] 2005 in Verbindung mit § 1 [X.] sowie nach § 823 Abs. 2 BGB und § 33 Abs. 3 [X.] 2005 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 [X.]GV (jetzt 101 Abs. 1 A[X.]UV) zustehen, wird das Berufungsgericht, das im [X.]rgebnis zurecht davon ausgegangen ist, die [X.] seien anspruchsberechtigt, im Hinblick auf die Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands Folgendes zu berücksichtigen haben:

1. Der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 [X.] sowie des Art. 101 A[X.]UV geltend zu machen, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des Gesetzes gegen [X.]beschränkungen. Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 A[X.]UV in Rede steht - die Vorgaben des [X.]srechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/04, [X.] 2006, 529 Rn. 61, 91 - [X.]) und die Person des [X.]rsatzpflichtigen ([X.], Urteil vom 14. März 2019 - [X.]/17, [X.], 253 = [X.] 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 A[X.]UV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2019 - [X.]/18, [X.], 83 = [X.] 2020, 30 Rn. 23 - [X.]) zu entnehmen sind.

Um die Durchsetzungskraft der [X.]regeln der [X.] zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - [X.] Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen [X.] jedermann [X.]rsatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 A[X.]UV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/04, [X.] 2006, 529 Rn. 61, 91 - [X.]; Urteil vom 14. März 2019 - [X.]/17, [X.] 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - [X.]/18, [X.] 2020, 30 Rn. 27 ff. - [X.]). [X.]ine weitergehende [X.]inschränkung des [X.] der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem [X.]srecht nicht (näher dazu Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - [X.]/18 Rn. 50 ff. - [X.]). Damit sind nicht nur die Marktteilnehmer auf den von der [X.] betroffenen oder benachbarten Märkten - insbesondere die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten der [X.] (vgl. [X.]Z 190, 145 Rn. 25 ff. - [X.]) - sowie der [X.]ellaußenseiter ([X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - [X.]/12, [X.], 783 = [X.] 2014, 263 Rn. 30 ff. - [X.]) berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen die [X.] geltend zu machen. Vielmehr kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren [X.] sich die [X.] wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. [X.], [X.] 2020, 30 Rn. 30 ff. - [X.]). Dies entspricht der Weite des Schutzbereichs des Art. 101 A[X.]UV.

2. Bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs kommt dem Merkmal der Betroffenheit im Sinne des hier anwendbaren § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 - ähnlich wie bei sonstigen Schadensersatzansprüchen, die eine Rechtsgutsverletzung nicht voraussetzen (vgl. zu Amtspflichtverletzungen [X.], Urteil vom 7. März 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 781; zu Vertragspflichtverletzungen [X.], Urteil vom 15. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 3073, 3076 mwN) - Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (in diesem Sinn [X.]Z 211, 146 Rn. 47 - [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., [X.], § 33 [X.] Rn. 15; [X.]/Ruster, [X.] 2019, 196, 198 f.; Stock, [X.], 2016, [X.]; weitergehend [X.] in [X.] Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33a [X.] Rn. 24, 87 ff.; [X.], [X.] 2019, 354, 374 f., 380 f.). Für die Feststellung dieser Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Im Streitfall sind sie ohne Weiteres erfüllt, weil die [X.] nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] von der am [X.]ell beteiligten [X.] Waren erworben haben, welche Gegenstand der [X.] waren.

Zur [X.]rmittlung der haftungsbegründenden Kausalität muss entgegen der Auffassung des [X.] nicht festgestellt werden, ob sich die [X.] auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder auch "kartellbetroffen" war (so aber außer dem Berufungsgericht auch [X.], Urteil vom 23. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 18/17, juris Rn. 59 f.; [X.]/[X.], Schadensersatz bei [X.]ellverstößen, 2. Aufl., [X.]; Wagner, [X.], 470 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]ellverfahren und [X.]ellprozess, § 26 Rn. 121). Auf eine solche "[X.]ellbefangenheit" des [X.]rwerbsvorgangs kommt es im Rahmen der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs damit nicht an. Soweit dem Urteil des [X.]s vom 11. Dezember 2018 ([X.] 2019, 101 Rn. 59 - [X.]) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

Die Frage nach der im vorstehenden Sinn verstandenen [X.]ellbefangenheit einzelner [X.]rwerbsvorgänge ist gleichbedeutend mit der für den unionsrechtlich determinierten Schadensersatz maßgeblichen Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der [X.] und dem Vorliegen eines individuellen Schadens. [X.]rweist sich, dass dem Anspruchsteller ein der [X.] zurechenbarer Schaden entstanden ist, steht zugleich fest, dass sich die verbotene Absprache nachteilig auf das Geschäft, insbesondere auf den gezahlten Preis, ausgewirkt hat. Diese Gesichtspunkte sind im Rahmen der Schadensfeststellung Gegenstand der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. [X.], [X.] 2019, 354, 383 und 388; [X.]/Ruster, [X.] 2019, 196, 200; [X.]/[X.], [X.] 2019, 363, 367; Stock, [X.], [X.], 271 ff.). Dem entspricht es, dass eine normative Begrenzung des [X.] der Anspruchsberechtigten nach dem Inhalt des [X.]srechts in erster Linie dem Begriff des verursachten Schadens vorbehalten bleibt, damit nicht nur die auf den betroffenen, vor- oder nachgelagerten oder sonstigen benachbarten Märkten tätigen Akteure, sondern auch nur mittelbar betroffene Dritte den durch die [X.] ursächlich hervorgerufenen Schaden ersetzt verlangen können (vgl. Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - [X.]/18 Rn. 50 ff., 80 ff. - [X.]; vgl. zu § 33a [X.] [X.] in [X.] Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33 [X.] Rn. 25 ff.).

3. Die vorstehenden Grundsätze gelten aufgrund des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts auch, soweit § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 A[X.]UV und - nach § 22 Abs. 1 [X.] parallel - § 33 Satz 1 [X.] 1999 in Verbindung mit § 1 [X.] anwendbar sind. [X.]benso sind sie außerhalb des Anwendungsvorrangs des [X.]srechts zu beachten, um eine einheitliche Auslegung der Vorschriften über kartellrechtliche Schadensersatzansprüche unabhängig von der Frage zu gewährleisten, ob es sich um einen allein unter § 1 [X.] fallenden Inlandssachverhalt oder einen den zwischenstaatlichen Handel gemäß Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV beeinträchtigenden Fall handelt. Dies hat insbesondere Bedeutung für Sachverhalte vor Inkrafttreten der [X.], weil das Gesetz gegen [X.]beschränkungen die schadensersatzrechtlichen Folgen von Verstößen gegen Vorschriften des [X.] und gegen solche des [X.]srechts erst mit Geltung der Regelungen des § 33 Abs. 3, Abs. 1 [X.] 2005 (jetzt § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 1 [X.]) ausdrücklich unterschiedslos behandelt.

I[X.] Bei der erneuten Prüfung, ob den [X.] durch das [X.], an dem sich die Beklagte und ihre [X.] beteiligt haben, ein Schaden entstanden ist, und der sich daran gegebenenfalls anschließenden Prüfung der Höhe des Schadens wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:

1. Der aus einem Verstoß gegen kartellrechtliche Verhaltensnormen folgende Schadensersatzanspruch entsteht unabhängig von der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts. Aus diesem Grund ist - im Gegensatz zu deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen - bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden und nicht der haftungsbegründenden Kausalität zuzuordnen ([X.]Z 211, 146 Rn. 42 f. - [X.] mwN).

2. Die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderungen richten sich nach dem [X.] Zivilprozessrecht. Auch wenn der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität im Ausgangspunkt unionsrechtlich determiniert ist, obliegt es - da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im [X.]srecht fehlt - dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs unter [X.]inschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln ([X.], [X.] 2014, 263 Rn. 24 f. - [X.]). Dabei sind die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der [X.]ffektivität und der Äquivalenz verpflichtet, die wirksame Anwendung der [X.]regeln und des sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzanspruchs sicherzustellen ([X.]Z 211, 146 Rn. 37 - [X.] mwN). Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - [X.]/18 Rn. 44 - [X.]).

3. Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer [X.] beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die [X.] wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer [X.] betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die [X.] wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen; dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter zur [X.]rmittlung des hypothetischen Marktpreises auf Vergleichsmärkte zurückgreift (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2018 - [X.]/16, [X.], 146 Rn. 65 - Flüssiggas I mwN).

4. Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2004 - [X.], NJW 2004, 1521, 1522; [X.]Z 211, 146 Rn. 41 - [X.]). Im Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter besonders freigestellt. Seine [X.]inschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2013 - [X.], [X.], 1870 Rn. 14; [X.]Z 211, 146 Rn. 49 - [X.]).

a) Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige [X.], die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit [X.] Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des [X.] beruft, Beweis angeboten hat. Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil er bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der [X.] überzeugten ([X.], Urteil vom 25. November 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 443, 444; Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 45; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, NJW-RR 2013, 743 Rn. 26; Urteil vom 12. März 2019 - [X.], [X.], 713 Rn. 71 - [X.]). Führt diese Prüfung zu dem [X.]rgebnis, dass auch der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen die richterliche Überzeugung von der [X.] nicht begründen könnte, dürfen Beweisanträge, die diese Hilfstatsachen betreffen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend für diejenigen Indizien, die der Gegner der beweisbelasteten [X.] vorbringt. Kann der Tatrichter die Überzeugung von der [X.] auch dann gewinnen, wenn er die behaupteten gegenläufigen Indiztatsachen - mit dem vollen Gewicht, das ihnen zukommen kann - als wahr unterstellt, bedarf es auch in diesem Fall keiner Beweiserhebung.

b) Zwar ist stets zu beachten, dass der ([X.] zu einer [X.] nicht auf Grund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden darf (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 500 Rn. 10; Urteil vom 6. Juni 2013 - [X.], [X.], 2345 Rn. 17); dies gilt auch bei Anwendung der Maßstäbe des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 829 Rn. 9). [X.]in unmittelbarer Beweis der [X.] oder ihres Gegenteils wird aber im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen (vgl. oben Rn. 50). Insbesondere wird ein solcher Beweis nicht dadurch angetreten, dass für die [X.]ntstehung oder das Fehlen eines Schadens [X.] angeboten wird. Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von der [X.] geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die [X.] eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte [X.] beantworten können.

c) Umstände, die nach der Rechtsprechung des [X.]s der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegenstehen, wie etwa eine möglicherweise mangelnde [X.]elldisziplin (vgl. [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 57 - [X.]), sind im Rahmen der vom Tatrichter im konkreten [X.]inzelfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Sachvortrag der [X.]en oder in den bindenden Feststellungen der [X.] [X.]ntscheidung eine zureichende Stütze finden.

5. Bei der danach vorzunehmenden Würdigung muss der Tatrichter nach der Rechtsprechung des [X.]s [X.]rfahrungssätze berücksichtigen.

a) Insbesondere hat er zu beachten, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer [X.] beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines [X.]rfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des [X.] erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten ([X.], Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 [X.], [X.]St 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1569 - [X.] Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 76 - [X.]; [X.], [X.], 941 Rn. 35 - [X.]). Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein [X.]ell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des [X.] eingestellt hat ([X.], [X.]/[X.] 1567, 1569 - [X.] Transportbeton I; [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 55 - [X.]). Diesen anerkannten [X.]rfahrungssatz hat der [X.] in seinem letztgenannten Urteil vom 11. Dezember 2018 bestätigt.

b) Anders als bei Geltung eines Anscheinsbeweises kommt dem [X.]rfahrungssatz kein abstrakt quantifizierbarer [X.]influss auf das [X.]rgebnis der Würdigung aller Umstände des [X.]inzelfalles zu. Mit dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung wäre dies unvereinbar. Das Gewicht des [X.]rfahrungssatzes hängt vielmehr entscheidend von der konkreten Gestaltung des [X.] und seiner Praxis sowie davon ab, welche weiteren Umstände feststellbar sind, die für oder gegen einen Preiseffekt der [X.] sprechen.

6. Bei einem [X.], wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, kommt dem [X.]rfahrungssatz eine starke Indizwirkung für ein von der [X.] beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 56 - [X.]).

a) [X.]tablieren die [X.]ellanten im Rahmen von Ausschreibungen ein System, bei dem von dem "Spielführer" die Preise der "[X.]" oder der angestrebte [X.] untereinander mitgeteilt werden, entfällt die Notwendigkeit, mit einem für den Nachfrager möglichst günstigen Angebot um den Zuschlag zu kämpfen. Dies lässt nicht nur erwarten, dass der Preis, den der Nachfrager erhalten kann, bei demjenigen Umsatzgeschäft, bei dem ein solches System praktiziert wird, über demjenigen liegt, den er unter dem disziplinierenden [X.]influss eines funktionierenden [X.] hätte erhalten können. Vielmehr ist es wegen der bestehenden Preistransparenz auch wahrscheinlich, dass von einem solchen System ein allgemeiner [X.]ffekt auf die Angebotspreise der [X.]ellanten ausgeht. Diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je umfassender die Quoten- oder Kunden-"Zuteilung" auf dem Markt praktiziert wird und je mehr die an der [X.] beteiligten Unternehmen aufgrund wechselseitiger Rücksichtnahme der Notwendigkeit enthoben sind, um einen einzelnen Auftrag zu kämpfen und hierzu gegebenenfalls Preiszugeständnisse zu machen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die bei [X.] typischerweise gegebene hohe Markttransparenz die Funktionsfähigkeit des [X.] begünstigt (vgl. [X.]/[X.], Schadensersatz bei [X.]ellverstößen, 2. Aufl., [X.]). Demgemäß ergibt sich im Streitfall aus den bindenden Feststellungen des [X.]s, dass der beschriebene, jahrelang praktizierte Ablauf insgesamt so etabliert war, dass es häufig keiner auf ein konkretes Projekt bezogenen ausdrücklichen Absprache mehr bedurfte, um das [X.] zu praktizieren.

b) Daraus folgt zugleich, dass der Unterscheidung zwischen der Frage, ob ein konkretes Umsatzgeschäft "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, und der Frage, ob einem Abnehmer ein Schaden entstanden ist, für die [X.]rmittlung des Schadens nicht notwendigerweise Bedeutung zukommt. Gelangt der Tatrichter zu der Überzeugung, dass auf dem betroffenen Markt nicht nur einzelne Umsatzgeschäfte zu höheren Preisen abgeschlossen wurden, als dies ohne die [X.] der Fall gewesen wäre, sondern sich die [X.] allgemein auf die von den beteiligten Unternehmen durchsetzbaren Preise ausgewirkt hat, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Feststellungen zur "[X.]ellbefangenheit" eines bestimmten Auftrags. [X.]s muss auch nicht zwingend festgestellt werden, ob der Auftrag an den jeweiligen "Spielführer" des [X.] oder einen [X.]en im Wege einer Ausschreibung erteilt wurde und sich die Auftragsvergabe damit in das typische Muster oder Gesamtbild der [X.] einfügte.

Insofern wird im Streitfall zu berücksichtigen sein, dass die [X.]ellanten nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid jedenfalls im Bereich der Weichen zur Verminderung des [X.]ntdeckungsrisikos vom Stammkundenprinzip abgewichen sind und Aufträge auch Unternehmen zugeteilt haben, die nicht [X.]en waren. Für sämtliche von der [X.] betroffenen Produkte steht nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid zudem fest, dass sich die Wirkungen der Absprache, insbesondere die Kompensation derjenigen Unternehmen, die bei Ausschreibungen [X.] abgaben, nicht auf einzelne Projekte beschränkten. Vielmehr waren die Beziehungen der an dem [X.]ell beteiligten Unternehmen von einem wechselseitigen und "projektübergreifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis" geprägt, wonach das schützende Unternehmen grundsätzlich davon ausgehen konnte, seinerseits bei einem anderen Projekt von den Mitkartellanten geschützt zu werden. Dies kann in Zusammenhang mit der hohen Preistransparenz, die sich zwangsläufig aus den vom jeweiligen Spielführer den übrigen [X.]ellanten mitgeteilten eigenen Preisvorstellungen ergab, den Schluss auf eine umfassende Schwächung des [X.] zwischen den [X.]ellanten, wenn nicht sogar auf dessen völlige Ausschaltung, rechtfertigen. Daraus kann sich ergeben, dass die [X.] auch Preiseffekte bei Aufträgen hatte, die ohne Ausschreibung an einen [X.]ellanten vergeben wurden, der seinerseits nicht [X.] des jeweiligen Auftraggebers war.

c) Das Berufungsgericht wird auch das Vorbringen der [X.] zu würdigen haben, die [X.] habe lediglich eine bessere Auslastung der Kapazitäten der beteiligten Unternehmen bezweckt. [X.]in gegen einen Preiseffekt sprechendes Indiz wird damit jedoch nicht vorgetragen. Dieses Vorbringen kann vielmehr auf Ineffizienzen hinweisen, die infolge der [X.] aufrechterhalten werden konnten, während die Anbieter ohne die [X.] gezwungen gewesen sein könnten, Preiszugeständnisse zu machen, um die eigenen Kapazitäten besser auszulasten.

7. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung können gutachterliche Stellungnahmen zu berücksichtigen sein.

a) Der Tatrichter ist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch bei der Frage, ob er ein Sachverständigengutachten einholt, freier gestellt als im Rahmen der Tatsachenfeststellung nach § 286 ZPO. Die Vorschrift des § 287 ZPO schränkt das Gebot der [X.]rschöpfung von Beweisanträgen mit der Folge ein, dass das Gericht an Beweisanträge nicht gebunden ist ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 1412, 1413). Im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann der Tatrichter von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen ([X.], Urteil vom 13. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2501, 2502). Das Gericht kann sich auch zur Bewertung der vorgebrachten Anknüpfungstatsachen - nach pflichtgemäßem [X.]rmessen im Sinne des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO - von Amts wegen sachverständiger Hilfe bedienen. Dies bedeutet nicht, dass der Sachverständige in jedem Fall nach § 404a Abs. 4 ZPO zur [X.]rmittlung weiterer Anknüpfungstatsachen beauftragt werden müsste. Sein Rat kann sich, je nach den Umständen des [X.]inzelfalls, auch darauf beschränken, aus den festgestellten oder als wahr unterstellten Indizien ökonomische Schlussfolgerungen über die Wahrscheinlichkeit der [X.]ntstehung oder die Höhe eines konkreten Schadens zu ziehen. Zudem muss sich der Tatrichter mit einem von einer [X.] vorgelegten Gutachten auseinandersetzen.

b) Unabhängig davon, ob ein solches Gutachten von einer [X.] in Auftrag gegeben wird oder ob das Gericht das Gutachten eines von ihm bestellten Sachverständigen eingeholt hat, kann sich auch der Gutachter mit ökonometrischen Methoden regelmäßig dem kontrafaktischen Szenario eines hypothetischen [X.]preises nur annähern (vgl. oben Rn. 50). Die Plausibilität dieser Annäherung hängt dabei typischerweise zum einen von der Genauigkeit und Validität der tatsächlichen Beobachtungen auf dem kartellierten und einem - zeitlichen, räumlichen oder sachlichen - Vergleichsmarkt und zum anderen davon ab, ob sich die Unterschiede zwischen den verglichenen Märkten mit hinreichender Zuverlässigkeit erfassen lassen. Daraus ergibt sich, dass ein Sachverständigengutachten weder die richterliche Gesamtwürdigung ersetzen kann, noch die Vorlage eines solchen Gutachtens durch eine der [X.]en diese Würdigung in der einen oder anderen Richtung präjudiziert. Die Vorlage eines Privatgutachtens verpflichtet den Tatrichter nach den vorstehenden Grundsätzen nicht in jedem Fall zur [X.]inholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

c) Insoweit wird das Berufungsgericht die auf ein vorgelegtes Privatgutachten gestützte Behauptung zu bewerten haben, die den [X.] jeweils in Rechnung gestellten Preise hätten überwiegend niedriger als die jeweiligen produktspezifischen Durchschnittspreise außerhalb des [X.]ellzeitraums gelegen. In diesem Zusammenhang wird - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - zum einen zu berücksichtigen sein, wie aussagekräftig und verlässlich die in Bezug genommenen produktspezifischen Durchschnittspreise sind. Zum anderen wird - was das Verhältnis der von der [X.] geforderten Preise zu den durchschnittlichen Preisen im Nachkartellzeitraum anbelangt - gegebenenfalls zu erwägen sein, ob Anhaltspunkte für einen [X.]influss anderer Marktfaktoren bestehen, insbesondere dafür, dass die Preise im Nachkartellzeitraum aufgrund der durch die lange [X.]elldauer beeinträchtigten Marktstrukturen weiterhin nachteilig beeinflusst wurden (vgl. [X.]Z 190, 145 Rn. 84 - [X.]; dazu auch [X.]/[X.], Schadensersatz bei [X.]ellverstößen, 2. Aufl., [X.], 168, 457 ff.).

8. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem [X.]rgebnis gelangen, dass den [X.] durch die der [X.] erteilten Aufträge ein Schaden entstanden ist, wäre seine weitere Annahme, den [X.] sei kein Mitverschulden anzulasten, aus den schon im Urteil "[X.]" ([X.], [X.] 2019, 101 Rn. 77 ff.) ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden.

9. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls schließlich zu erwägen haben, ob es unter Beachtung des Gesichtspunkts der [X.] geboten ist, erneut ein Grundurteil zu erlassen.

a) Zwar kann - wenn Grund und Höhe des Anspruchs streitig und alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind - nach § 304 ZPO ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergehen. Dies setzt die Feststellung voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 38 - [X.]). Die sich aus einem [X.]rfahrungssatz ergebende allgemeine Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens reicht hierfür aber nicht aus. Um die erforderliche Überzeugung von der (wahrscheinlichen) [X.] auch im jeweiligen Streitfall verfahrensfehlerfrei zu gewinnen, muss sich das Gericht - auch für die Zwecke eines Grundurteils - im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der einschlägigen [X.]rfahrungssätze grundsätzlich umfassend mit den Umständen des [X.]inzelfalls, einschließlich der vorgebrachten Indizien und etwaiger vorgelegter [X.]gutachten, auseinandersetzen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Grad der für die Annahme eines Schadens erforderlichen Überzeugung in diesem Verfahrensstadium geringer ist als derjenige, den § 287 Abs. 1 ZPO für den Ausspruch über die Höhe des Schadens im [X.]ndurteil voraussetzt.

Der bloße Verweis auf die vertragliche Schadenspauschalierungsklausel - ihre Wirksamkeit unterstellt - genügt für die Annahme, ein Schaden sei in irgendeiner Höhe entstanden, nicht. Die Anwendung einer solchen Klausel, die lediglich zu einer Modifikation der Beweislast hinsichtlich der Frage führt, in welcher Höhe den [X.] ein Schaden entstanden ist ([X.], [X.] 2019, 101 Rn. 42 - [X.]), setzt die Feststellung voraus, dass dem Anspruchsteller ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, also überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 1988 - 12 U 7239/87, NJW-RR 1988, 1403, 1404; [X.]/[X.]llenberger, BGB, 79. Aufl., § 309 Rn. 24; MünchKomm.BGB/[X.], § 309 Nr. 5 Rn. 10).

b) Bei Anwendung und Auslegung der Regelung des § 304 ZPO ist darüber hinaus den [X.]rfordernissen der [X.] zu tragen. Der [X.]rlass eines Grundurteils ist daher immer dann unzulässig, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre ([X.], Urteile vom 3. November 1978 - [X.], [X.], 25; vom 28. Juni 2016 - [X.], [X.], 3244 Rn. 36). Vor diesem Hintergrund kann es bei einem Streit über einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Gründen der [X.] geboten sein, einheitlich über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu entscheiden.

Meier-Beck     

        

Kirchhoff     

        

Tolkmitt

        

Picker     

        

Linder     

        

Meta

KZR 27/17

03.12.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Karlsruhe, 10. März 2017, Az: 6 U 133/15 (Kart)

Art 101 Abs 1 AEUV, § 1 GWB, § 33 S 1 GWB vom 26.08.1998, § 33 Abs 1 S 1 GWB vom 15.07.2005, § 33 Abs 3 S 1 GWB vom 15.07.2005, § 33 Abs 5 GWB vom 15.07.2005, § 286 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO, § 304 Abs 1 ZPO, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2019, Az. KZR 27/17 (REWIS RS 2019, 881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 881

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 245/11

XI ZR 262/10

I ZR 167/11

X ZR 32/17

IX ZR 204/12

IX ZR 195/14

VI ZR 559/14

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