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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kartellschadensersatz: Grundurteil über Ansprüche aus mehreren Beschaffungsvorgängen im Rahmen eines Schienenkartells
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 8. Mai 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die [X.] zu 1, 2 und 5, die für den öffentlichen Nahverkehr der Städte [X.], [X.], [X.] und [X.] verantwortlich sind, die Klägerin zu 3, ein technischer Dienstleister der Stadtwerke [X.], und die Klägerin zu 4, ein Anbieter von Hafen- und Güterverkehrslogistik, nehmen die Beklagten auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.
Zwischen den Jahren 2001 und 2011 beauftragten die [X.] die Beklagten zu 3 bis 5 sowie die [X.] (nachfolgend: [X.]), die Künstler Bahntechnik GmbH (nachfolgend: Künstler) sowie die [X.] GmbH (nachfolgend: [X.]) in insgesamt 215 Fällen - zum Teil nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, zum Teil nach Einholung eines oder mehrerer Angebote - mit der Lieferung von Materialien für den Gleisoberbau.
Mit Bescheiden vom 18. Juli 2013 verhängte das [X.] gegen die Beklagten zu 1, 3 und 5 ebenso wie gegen [X.] und Künstler jeweils ein Bußgeld wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde".
Die [X.] machen geltend, sie hätten aufgrund des [X.] überhöhte Preise zahlen müssen. Sie verlangen von den Beklagten - in den unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen in unterschiedlicher Höhe - die Zahlung von Schadensersatz, Erstattung von Gutachterkosten sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Das [X.] hat durch Grund- und Teilurteil die Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abweisung im Übrigen im Hinblick auf vier näher bezeichnete [X.] - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen diese ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Den [X.] stehe gegen die Beklagten als [X.] dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des ihnen durch an die Beklagten erteilte Beschaffungsaufträge entstandenen [X.]chadens nach § 33 Satz 1 GWB 1999 und § 33 Abs. 3 GWB 2005, jeweils in Verbindung mit § 1 GWB, Art. 81 EGV, zu. Die Haftung der Beklagten zu 1 und zu 3 bis 7 ergebe sich aus § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, diejenige der Beklagten zu 2 aus § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 840 Abs. 1 BGB. Zugunsten der [X.] streite eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von dem Kartellrechtsverstoß betroffen und ihnen zumindest ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden seien. Auch bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, wie sie nach der Rechtsprechung des [X.] vorausgesetzt werde, sei von einem auf den [X.] zurückzuführenden [X.]chaden der [X.] auszugehen und streite eine tatsächliche und widerlegliche Vermutung für die Kartellbetroffenheit der in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge. Die Beklagten hätten die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und diejenige eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt. Schadensersatzansprüche wegen Aufträgen, die die [X.] der - im Segment "Schienen und Schwellen" am Kartell nicht beteiligten - [X.] erteilt habe, bestünden nicht, weil weder von einem Preisschirmeffekt ausgegangen werden könne, noch festzustellen sei, dass eine Schadensweiterwälzung stattgefunden habe. Dies berühre den Bestand des [X.] jedoch nicht, weil den [X.] jedenfalls irgendein Schaden entstanden sei.
Ob den [X.] Leistungen von Seiten der Fahrgäste oder der Zuwendungsgeber schadensmindernd anzurechnen seien, könne offenbleiben, weil das [X.] diese Frage mit Recht dem Betragsverfahren vorbehalten habe. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der [X.] weder gemindert noch ausgeschlossen. Schließlich seien die [X.] nicht verjährt.
II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht bejaht werden.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die bis zum 30. Juni 2005 erteilten Aufträge aus den [X.], auf die die [X.] ihre Klage unter anderem stützen, als Anspruchs-grundlage § 33 Satz 1 GWB 1999 in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2020 - [X.], [X.]Z 224, 281 Rn. 18 - [X.], mwN). Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht § 33 Abs. 3 GWB 2005 auf die Schadensersatzansprüche angewendet, die die [X.] auf Beschaffungsvorgänge nach dem 30. Juni 2005 stützen.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten zu 1 und 3 bis 7 gegen § 1 GWB und Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV) festgestellt und dabei angenommen, dass nach den gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 für den nachfolgenden Schadensersatzprozess im Verhältnis zu den Beklagten zu 1, 3 und 5 bindenden und im Übrigen zugestandenen Feststellungen des [X.] im Bußgeldbescheid die Beklagten über einen längeren Zeitraum an [X.] Absprachen beteiligt waren. Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des [X.] im Mai 2011 auf dem [X.] in [X.] Preis-, [X.] (näher [X.]Z 224, 281 Rn. 21 - [X.]).
3. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch mit Recht davon ausgegangen, dass die [X.] zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt sind.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen, wobei für die Feststellung dieser Voraussetzung der Maßstab des § 286 ZPO gilt. Angesichts der Besonderheiten des kartellrechtlichen [X.] kommt es auf die Frage, ob sich die [X.] auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, nicht an und bedarf es auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit ([X.]Z 224, 281 Rn. 25 - [X.]; Urteil vom 19. Mai 2020 - [X.], [X.], 597 Rn. 25 - [X.]; Urteil vom 23. September 2020 - [X.], [X.], 37 Rn. 16 f. - [X.]).
b) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, sind die vorstehenden Voraussetzungen für die Annahme der Betroffenheit im Streitfall erfüllt, weil die [X.] von am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben haben, welche Gegenstand der [X.] waren. Die von der Revision hiergegen erhobenen [X.] bleiben ohne Erfolg. Es erscheint angesichts der Art und Weise des festgestellten Verstoßes möglich, dass den [X.] sowohl im Hinblick auf die Beschaffung von Zubehör- und Ersatzteilen, Betonschwellen, bei der Beauftragung von [X.], im Rahmen von europaweiten Ausschreibungen, im Hinblick auf an nicht am Kartell Beteiligte erteilte Aufträge, auf solche, die ohne Ausschreibung erteilt wurden, als auch in Bezug auf diejenigen Aufträge jeweils ein [X.] Schaden entstanden ist, bei denen Preisnachlässe gewährt wurden ([X.], [X.], 37 Rn. 19 ff. - [X.]). Gleiches gilt, soweit Beschaffungsvorgänge aus der Anfangsphase des [X.] in Rede stehen. Ebenso wenig ist die Möglichkeit der Entstehung eines kartellbedingten Schadens ausgeschlossen, wenn Aufträge an [X.] nach einem bestimmten Zeitpunkt erteilt worden sind, ab dem Absprachen in Bezug auf ein bestimmtes Segment - hier: Weichen - nur noch einzelfallbezogen und nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen stattfanden. Auch etwaige höhere Angebote von Kartellaußenseitern lassen die Betroffenheit der [X.] nicht entfallen.
4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass den [X.] aufgrund der [X.] zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2018 - [X.], [X.] 2019, 101 Rn. 38 - [X.]; s.a. Urteil vom 10. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 57 - [X.]I) - überhaupt ein Schaden entstanden ist.
a) Die Annahme des [X.], es bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass den [X.] ein Schaden entstanden sei, welche die Beklagten nicht widerlegt hätten, steht mit der Rechtsprechung des [X.] nicht in Einklang. Nach ihr streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer [X.] beteiligten Unternehmens zwar eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des [X.] erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten ([X.], Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 [X.], [X.]St 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1569 - [X.] Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 76 - [X.]; [X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - [X.], [X.], 941 Rn. 35 - [X.]I; [X.] 2019, 101 Rn. 55 - [X.]; [X.]Z 224, 281 Rn. 40 - [X.]; [X.], 37 Rn. 26 - [X.]). Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen (näher [X.]Z 224, 281 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.], 37 Rn. 26 f. - [X.]).
b) Die danach erforderliche Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Entstehung eines Schadens sprechenden Indizien hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat zwar - hilfsweise - einzelne Gesichtspunkte im Zusammenhang gewürdigt, sich dabei aber auf die Dauer, die Intensität und die Marktabdeckung des [X.], auf die für eine Kartelldisziplin sprechenden Marktumstände und auf den Gesichtspunkt der Auslastung von Produktionskapazitäten beschränkt. Auf Grundlage dieser unvollständigen Gesamtwürdigung ist es zu der Annahme gelangt, für die Entstehung des Schadens streite eine tatsächliche Vermutung, die nur unter besonderen Umständen widerlegt werden könne und die die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht hätten. In diesem Zusammenhang hat es zahlreiche weitere Einwendungen der Beklagten und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Indiztatsachen nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Widerlegung der tatsächlichen Vermutung und nur je für sich gewürdigt. Es kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht von einer unzutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen ist und angenommen hat, den Beklagten obliege in Ansehung der tatsächlichen Vermutung der Beweis des Gegenteils.
5. Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerhaft angenommen, die Frage, ob den [X.] auch durch bestimmte an Kartellaußenseiter erteilte Aufträge ein Schaden entstanden sei, berühre den Bestand des zusprechenden [X.] nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] bilden die aus den einzelnen [X.] abgeleiteten Schäden, die ein geschädigtes Unternehmen geltend macht, materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche ([X.], [X.], 37 Rn. 70 - [X.]). Daran ändert es (entgegen [X.], [X.] 2021, 185, 186 f.) nichts, dass den Rechtsgrund der Ansprüche - ebenso wie entsprechender Ansprüche anderer Geschädigter - bereits die Grundabsprache bildet, für deren Schadensfolgen die hieran beteiligten Unternehmen gesamtschuldnerisch einstehen müssen ([X.], Urteil vom 19. Mai 2020 - [X.], [X.], 595 Rn. 30 ff. - [X.]I). Aus diesen Gründen kann ein insgesamt zusprechendes Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO nur dann ergehen, wenn die Haftung dem Grunde nach für jeden der geltend gemachten Ansprüche festgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem Berufungsurteil im Streitfall nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin zu 4 an [X.] im Jahr 2001 erteilte Aufträge zur Lieferung von Schienen und Schwellen könne nicht festgestellt werden.
III. Da sich das Urteil des [X.] nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen kann. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
IV. Bei der erneuten Prüfung, ob den [X.] die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen, wird das Berufungsgericht die zum Teil vertraglich vereinbarte Schadenspauschalierung in den Blick nehmen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 17 ff. - [X.]I) sowie die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung, die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung der Beklagten im Hinblick auf an [X.] erteilte Aufträge sowie die Maßstäbe der Vorteilsausgleichung zu beachten haben, wie sie der Rechtsprechung des [X.] zu entnehmen sind ([X.]Z 224, 281 Rn. 34 ff. - [X.]; [X.], [X.], 597 Rn. 43 ff. - [X.]; [X.], 37 Rn. 43 ff. - [X.]).
Das Berufungsgericht wird für die Zwecke eines [X.] - soweit ein solches überhaupt in Betracht kommt - die Frage nicht offenlassen dürfen, ob die Beklagte zu 2 im Hinblick auf Beschaffungsvorgänge der [X.] für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Abspaltung des Geschäftsbereichs dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet. Angesichts der Selbständigkeit der materiell-rechtlichen Ansprüche (oben Rn. 17) genügt der Verweis auf die Haftung der Beklagten zu 3 in Bezug auf anderweitige Beschaffungsvorgänge vor dem Wirksamwerden der Abspaltung nicht. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang, aber auch für ein etwaiges Betragsverfahren, zu beachten haben, dass sich die Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf solche Verbindlichkeiten erstreckt, die vor Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind solche Altverbindlichkeiten bereits dann begründet, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung dieses Anspruchs bereits vor Wirksamwerden der Spaltung gelegt wurde und die weiteren Voraussetzungen seines Entstehens erst nach dem Wirksamwerden der Spaltung erfüllt werden ([X.], Urteil vom 13. August 2015 - [X.], NJW 2015, 3373 Rn. 37, mwN auch zur Rechtsprechung des [X.] zur vergleichbaren Situation bei § 160 HGB). Nach diesen Grundsätzen kann bereits der vor Wirksamwerden der Spaltung begangene Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV genügen, um die aufgrund der nach diesem Zeitpunkt erfolgten Beschaffungen entstandenen Schadensersatzansprüche, für die die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2 und 4 haftet ([X.], [X.], 595 Rn. 37 f. - [X.]I), als Altverbindlichkeiten zu qualifizieren, weil das maßgebliche haftungsbegründende Verhalten der durch die [X.] erfolgte Eingriff in die Freiheit des [X.] ist ([X.], [X.], 37 Rn. 71 - [X.]).
Meier-Beck |
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Tolkmitt |
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Picker |
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Rombach |
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Allgayer |
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Meta
13.04.2021
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Urteil
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Mai 2019, Az: VI-U (Kart) 11/18, Urteil
§ 1 GWB 1999, § 33 S 1 GWB 1999, § 33 Abs 3 S 1 GWB 2005
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2021, Az. KZR 42/19 (REWIS RS 2021, 7048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7048
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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