Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2011, Az. B 13 R 211/10 B

13. Senat | REWIS RS 2011, 10329

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - erstinstanzliches Verfahren - Fortwirken in die Berufungsinstanz - Zurückverweisung an das Sozialgericht - Ermessen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine [X.]haltshilfe im Zeitraum vom 4.10.2002 bis 28.5.2004 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim [X.] eingelegt. Sie beruft sich auf eine Divergenz und Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom [X.] genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

4

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die das [X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

5

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des [X.] abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigem Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

           

Die Klägerin behauptet, das [X.] habe ("der Sache nach") den Rechtssatz aufgestellt,

        

"dass ein [X.]haltsangehöriger sich von seinem Beruf beurlauben lassen muss, wenn der [X.]haltsführer wegen Fortbildung außer [X.] ist".

7

           

Damit weiche das [X.] von folgendem Rechtssatz des [X.] vom [X.] ([X.]E 43, 170) ab:

        

"… können Mitglieder des [X.]halts der Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den [X.]halt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der [X.] [X.]haltshilfe (§ 185b RVO) nicht mit der Begründung versagen, dass sich die Mitglieder des [X.]halts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der [X.]haltsführung hätten beurlauben lassen können …".

8

Mit diesen einander gegenübergestellten Rechtssätzen ist das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht hinreichend dargetan. Denn aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin folgt, dass das [X.] den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz gerade nicht aufgestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung ([X.] und [X.]) genau das Gegenteil. Dort trägt die Klägerin vor, dass das [X.] gemeint habe, "der Ehemann könne seinen Beruf vormittags ausüben und nachmittags den [X.]halt verrichten und das hyperaktive Kind betreuen" (so [X.] unter e der Beschwerdebegründung). Demnach sei es davon ausgegangen, dass der pensionierte Ehegatte diese Verrichtungen neben der lediglich vier Stunden umfassenden freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater und unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum habe verrichten können (so Beschwerdebegründung [X.] unter 11.). Auch wenn die Klägerin dies aus tatsächlichen Gründen bestreitet, ergibt sich hieraus jedoch kein dem angeführten Rechtssatz des [X.] widersprechender Rechtssatz des [X.].

9

2. Soweit die Klägerin eine Vielzahl von Verfahrensrügen erhebt, ergeben sich aus der umfangreichen Beschwerdebegründung (30 Seiten nebst Anlagen) nur wenig brauchbare Anhaltspunkte, die als beachtlicher Beschwerdevortrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G Berücksichtigung finden können.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Von vornherein eröffnet die Behauptung der Klägerin, das [X.] habe in der Sache falsch entschieden, nach dem eindeutigen Wortlaut von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht die Revisionsinstanz (vgl auch [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7).

Gleiches gilt, sofern das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie die durch das [X.] vorgenommene Beweiswürdigung für rechtsfehlerhaft hält (vgl insbesondere [X.] bis 14 der Beschwerdebegründung unter [X.], II. Fiktionen der Vorinstanzen zum Kind, zum Ehemann). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung) gestützt werden. Im Übrigen sind die gerügten Verfahrensmängel aus folgenden Gründen unzulässig:

a) Soweit die Klägerin die Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren vor dem [X.] rügt (vgl [X.] der Beschwerdebegründung) und hierin eine Verletzung von Art 6 der [X.] ([X.]), des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs 4 GG und des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 GG sieht, hat sie mit diesem Vortrag aber keinen möglichen Verfahrensfehler des [X.] bezeichnet. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl zB [X.] vom 4.9.2007- [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 13; [X.]sbeschlüsse vom 11.11.2010 - [X.] R 267/10 B - Rd[X.] 9; vom 13.7.2009 - [X.] R 183/09 B - BeckRS 2009, 68831 Rd[X.] 7; vom 19.2.2008 - [X.] R 391/07 B - Juris Rd[X.] 13; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 31/08 B - Juris Rd[X.] 47; vom [X.] - [X.] [X.] 61/07 B - Juris Rd[X.] 8; [X.] vom [X.] [X.] 111/07 B - Juris Rd[X.] 4). Bereits mit Beschluss vom 4.9.2007 (aaO Rd[X.] 16 ff) hat das [X.] darauf hingewiesen, dass mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im Ergebnis ein unzulässiger außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen würde, dessen Voraussetzungen und Folgewirkungen unklar sind und der insoweit dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Rechtsmittelklarheit nicht genügt.

Hinreichende Darlegungen dazu, dass die Verfahrensdauer die Entscheidung des [X.] beeinflusst haben könnte, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie können durch die insoweit ([X.] der Beschwerdebegründung) aufgeführten unsubstantiierten Vermutungen ("Jedenfalls läßt sich dies nicht ausschließen.") nicht ersetzt werden.

b) Im Übrigen scheitert die Beschwerdebegründung im Wesentlichen daran, dass die Klägerin ganz überwiegend Verfahrensmängel rügt, die sich auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem [X.] beziehen. Da sich die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des [X.] richtet (§ 160 [X.]G), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nur Mängel des Verfahrens vor dem [X.] und nicht vor dem [X.] in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem [X.] bildet (vgl [X.] vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris Rd[X.] 5; [X.] vom 16.11.1982 - 9 B 3232/82 = [X.] 310 § 132 VwGO [X.]16). Zwar behauptet dies die Klägerin; allein der nicht substantiierte Vortrag, das [X.] habe die Entscheidungsgründe der Vorinstanz "auf [X.] oben" in seine eigenen Gründe inkorporiert und zu eigen gemacht, kann insoweit jedoch nicht als hinreichende Begründung gelten.

c) Dies gilt auch, soweit sie beanstandet, dass das [X.] die von ihr gerügten, zahlreichen Verstöße des [X.] gegen Verfahrensrecht habe dahinstehen lassen und über die Berufung entschieden habe, ohne die Sache gemäß § 159 Abs 1 [X.] [X.]G unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen ([X.] Beschwerdebegründung). Hinsichtlich der Frage der Zurückverweisung sei dem [X.] "eine Ermessensunterschreitung unterlaufen", weil lediglich "zwei Gesichtspunkte" einbezogen worden seien, während die hohe Anzahl und Gewichtigkeit der [X.] außer [X.] geblieben sei.

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

Es fehlt bereits an Vortrag, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das [X.] beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis [X.] vom [X.] - 7 [X.]/84 - Juris Rd[X.] 4; vom [X.] - [X.] [X.] 34/98 B - Juris Rd[X.] 6; vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris Rd[X.] 6 mwN).

Aber selbst wenn das Urteil des [X.] unter den von der Klägerin behaupteten [X.] (vgl [X.] der Beschwerdebegründung unter [X.] 1 bis 11) gelitten haben sollte, genügen die Darlegungen der Klägerin nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des [X.] gegen § 159 Abs 1 [X.]G zu begründen. Denn es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 [X.]G gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, mit dem [X.] eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei [X.] hiervon Abstand zu nehmen (vgl [X.]sbeschluss vom 16.12.2003 - [X.] [X.] 194/03 B - Juris Rd[X.] 9; [X.] [X.] 3-1300 § 16 [X.] 1; [X.] [X.] 3-2500 § 106 [X.] 57; [X.]E 88, 274 = [X.] 3-5050 § 22b [X.] 1; [X.] vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris Rd[X.] 7 mwN).

d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 103 GG rügt, weil das [X.] tatsächliche Umstände "willkürlich übergangen" habe bzw die Entscheidung des [X.] überraschend ergangen sei (vgl [X.] unter 3. und 5. Beschwerdebegründung; [X.] unter 11.a) Beschwerdebegründung), ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) geltend gemacht, so liegt ein solcher Verstoß nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl [X.]E 25, 137, 140) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB [X.]surteil vom 23.5.1996 - [X.] 3-1500 § 62 [X.] 12 S 19; [X.]sbeschlüsse vom [X.] - [X.] R 217/08 B - Juris Rd[X.] 5 und vom 4.8.2004 - [X.] [X.] 167/03 B Juris Rd[X.] 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 62 Rd[X.] 8a und 8b mwN).

Zur Begründung eines entsprechenden [X.] ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]6). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]6; [X.], aaO, § 62 Rd[X.] 11c).

Diesen Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Im [X.] wendet sich die Klägerin erneut nur gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung, wenn sie rügt, dass das [X.] die Feststellungen des [X.] übernommen habe und die Berufstätigkeit des Ehegatten "übergangen", mithin nicht hinreichend gewürdigt habe. Nichts anderes gilt für den Vortrag der Klägerin, das [X.] habe "willkürlich übergangen", dass sich der Stiefsohn an Wochenenden auf medizinische Prüfungen habe vorbereiten müssen und deshalb am Wochenende nicht den [X.]halt habe führen können.

Soweit die Klägerin vorträgt, eine Überraschungsentscheidung liege vor, weil die "Überlegungen" des [X.] zur Ausübung der Steuerberatertätigkeit des Ehegatten und deren Vereinbarkeit mit der Betreuung des [X.] nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien (vgl [X.] [X.] 11a Beschwerdebegründung), ist auch insofern ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Wenn das [X.] die von der Klägerin gemachten Angaben nicht in ihrem Sinne gewürdigt haben mag, so folgt daraus keine Überraschungsentscheidung, und zwar selbst dann nicht, wenn das [X.] dieses Ergebnis in der mündlichen Verhandlung nicht vorab mitgeteilt hätte. Im Übrigen hat sich das [X.], wie die Beschwerdebegründung (zB [X.] ff) selbst wiederholt ausführt, hinsichtlich der Vereinbarkeit der Berufstätigkeit des Ehemanns der Klägerin mit der erforderlichen Betreuung des [X.] der Argumentation der Beklagten sowie des [X.] angeschlossen. Schon deshalb aber kann insoweit keine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts vorliegen.

e) Soweit die Klägerin einen Verstoß "gegen das [X.], Untersuchungsgrundsatz, Fairness des Verfahrens" behauptet, handelt es sich hierbei um pauschale Vorwürfe (vgl [X.] unter [X.] 1 Beschwerdebegründung), die von vornherein nicht hinreichend substantiiert sind. Die Beschwerdeschrift entbehrt der Darlegung von Tatsachen, die eine Überprüfung dieser pauschalen Behauptungen ermöglichten.

f) Soweit "die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des [X.] und des [X.]" erhoben wird, weil die [X.] Sozialgerichtsbarkeit nach dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Organisationsplan zum Geschäftsbereich des [X.] und Sozialordnung, Familie und Frauen gehöre, das [X.] auswähle, ernenne und beaufsichtige und daher nicht hinreichend unabhängig von der Exekutive sei ([X.] bis 30 Beschwerdebegründung nebst Anlagen), ist dieser Vortrag abwegig.

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] auch im Übrigen ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 13 R 211/10 B

19.01.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 7. April 2009, Az: S 30 R 4411/03, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 159 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.01.2011, Az. B 13 R 211/10 B (REWIS RS 2011, 10329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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