Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2018, Az. B 13 R 73/16 B

13. Senat | REWIS RS 2018, 13185

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - hinreichende Sachverhaltsdarstellung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 8. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom [X.], mit dem ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint worden ist. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) und die Abweichung des [X.] von der Rechtsprechung des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og Beschluss ist unzulässig. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

3

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder

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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).

4

Die Behauptung, die Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - [X.] KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.]1 Rd[X.]8 mwN).

5

1. Die Beschwerdebegründung vom 11.4.2016 genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.], weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des [X.] zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Ihren Schilderungen sind nur Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines [X.]. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe ([X.] Beschluss vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]4 - juris Rd[X.]; s auch [X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] R 234/17 B - juris Rd[X.] 5). Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen unter anderem eine - in der Beschwerdebegründung der Klägerin weitgehend fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das [X.] in die Lage versetzt festzustellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des [X.] (vgl [X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] [X.] 79 zu § 162 [X.]; [X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]3) auf diesem Mangel beruhen kann. Nichts anderes gilt für das "[X.]" einer Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz ([X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 228/98 B = [X.], [X.]/§ 160).

6

2. Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin aber auch im Übrigen nicht den [X.] im Hinblick auf die von ihr gerügten Verfahrensmängel.

7

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB [X.] Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - [X.]E 2, 81, 82; [X.] Urteil vom 24.10.1961 - 6 [X.] 19/60 - [X.]E 15, 169, 172 = [X.] [X.] zu § 52 [X.]). Nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.] ([X.] Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - [X.] [X.] 79 zu § 162 [X.]; [X.] Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - [X.] 1500 § 160 [X.]3). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

8

Als Verfahrensmängel rügt die Klägerin Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]; Art 103 Abs 1 GG) und gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]), weil das [X.] über ihre Berufung entschieden habe, ohne ihrem mit Schriftsatz vom "18.10.2015" (gemeint 18.12.2015) gestellten Antrag zu entsprechen, ein Sachverständigengutachten nach § 109 [X.] der Augenärztin [X.] einzuholen. Solche Verstöße lägen zudem darin, dass das [X.] entschieden habe, ohne ihrem mit Schriftsatz vom 11.11.2015 und 18.1.2016 mitgeteilten Begehren nachzukommen, eine "sachverständige Zeugenaussage im [X.]" einzuholen. In diesem [X.] sei sie im Dezember 2015 wegen fortschreitender Verschlechterung der Sehfähigkeit und massiven Schmerzzuständen operiert worden.

9

a) Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung genügt die Klägerin jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung durch das [X.]. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl zB [X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.]1 Rd[X.] 5; [X.] Beschluss vom 3.12.2012 - [X.] R 351/12 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS der § 118 Abs 1 S 1 [X.], § 373 ZPO bezüglich der Einholung einer "sachverständigen Zeugenaussage im [X.]" gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]8a mwN). Entsprechende Angaben fehlen in der Beschwerdebegründung nämlich dazu, was die Zeugenaussage über den Inhalt des vorläufigen Entlassungsberichts hinaus erbringen sollte. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, den übergangenen Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.11.2015 weiter aufrechterhalten zu haben, nachdem sie nur eine Woche später mit Schriftsatz vom 18.11.2015 "angeregt" hat, (erst) nach der für den 15.12.2015 vorgesehenen [X.] die Behandlungsunterlagen des [X.] anzufordern. Jedenfalls auf die Anhörung des [X.] zu einer Entscheidung durch Beschluss hätte die Klägerin klarstellen müssen, dass sie (zusätzlich) den "Antrag" aus dem Schriftsatz vom 11.11.2015 aufrechterhält. Dies aber wird von ihr entgegen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Statt dessen trägt sie vor, zusammen mit der Vorlage des vorläufigen Entlassungsberichts mit Schriftsatz vom 18.1.2016 "nochmals angeregt" zu haben, eine "sachverständige Zeugenaussage" beim [X.] einzuholen. Einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten zu haben, hat die Klägerin auch damit nicht dargelegt. Denn bloße "Beweisanregungen" sind grundsätzlich nicht geeignet, die Rüge ungenügender Sachaufklärung wegen Übergehens eines Beweisantrags zu begründen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]8b mwN). Sie werden der § 160 Abs 2 [X.] [X.] innewohnenden "Warnfunktion" des Beweisantrags nicht gerecht, mit dem das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht ([X.] Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.] Beschluss vom 18.12.2000 - [X.] U 336/00 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]1, [X.]; s auch [X.] Beschluss vom 21.12.2017 - [X.] R 303/17 B, juris).

Auf eine Verletzung von § 109 [X.] kann eine Verfahrensrüge schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] nicht gestützt werden. Dies gilt unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruhen soll (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - [X.] R 463/11 B - juris Rd[X.]2).

b) Aus denselben Gründen verfehlt die Beschwerdebegründung der Klägerin die Anforderungen an die Darlegung eines [X.] im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn die Klägerin stützt diese Rüge auf denselben Sachverhalt, wie die Rüge der mangelnden Sachaufklärung, welche sie - wie soeben gezeigt - nicht den diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt hat. Dass die Klägerin ihre Rüge anders bezeichnet, ist unschädlich, denn die Einschränkungen des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] für die Geltendmachung eines [X.] können nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden ([X.] Beschluss vom 28.2.2017 - [X.] R 355/16 B - juris Rd[X.] 7 mwN; [X.] Beschluss vom [X.]/08 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]8 Rd[X.] 6), weil andernfalls die Beschränkungen des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] im Ergebnis leerliefen ([X.] Beschluss vom [X.] - B 8 KN 16/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 Rd[X.] 7).

3. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Klägerin eine Divergenz des angegriffenen Beschlusses des [X.] zum Urteil des [X.] vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.]8) geltend macht.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] von einer Entscheidung ua des [X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des [X.] entgegensteht und der Entscheidung über die Berufung tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ([X.] Beschluss vom 6.9.2017 - [X.] R 139/16 B - [X.] 4-2600 § 16 [X.], juris Rd[X.] 9 f mwN).

Die Beschwerdebegründung hat - entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] - keinen Widerspruch tragender Rechtssätze des angegriffenen Beschlusses und des darin benannten Urteils des [X.] aufgezeigt. Die Klägerin schreibt dem [X.] den Rechtssatz zu, dass beim Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse, wenn noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, oder Zusammensetzungen von Teilen möglich seien. Dies stelle keine konkrete Verweisungstätigkeit dar, sondern lediglich die Definition des allgemeinen Arbeitsmarktes und sei mit dem Urteil des [X.] vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.]8) nicht zu vereinbaren. Danach sei zunächst zu prüfen, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bestehe und wenn dies bejaht werde, dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihrem typischen das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hiermit jeweils hinreichend konkrete Rechtssätze des [X.] und des [X.] benannt hat. Denn den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.] abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Frage der Voraussetzungen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ausdrücklich auf das [X.]-Urteil vom 9.5.2012 (aaO) berufen und an keiner Stelle seines Beschlusses zu erkennen gegeben hat, von Rechtssätzen der [X.]-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Ausführungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des [X.] nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - falschen Anwendung der vom [X.] aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das [X.] von einer Entscheidung ua des [X.] auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Beschlussbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsentscheidung unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz erkennen lässt (vgl [X.] Beschluss vom 25.10.2016 - [X.] ÜG 24/16 B - juris Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom 19.12.2011 - [X.] KR 42/11 B - juris Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom [X.] [X.] RA 131/98 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]6). Dies darzulegen hat die Klägerin versäumt. Allein in der Nicht- oder Falschanwendung von Rechtssätzen des [X.] liegt noch keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Auf eine solche Rüge der falschen Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Beschwerde - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 73/16 B

28.02.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 10. März 2015, Az: S 8 R 3387/12, Urteil

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 373 ZPO, Art 103 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2018, Az. B 13 R 73/16 B (REWIS RS 2018, 13185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13185

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