Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2014, Az. B 9 V 69/13 B

9. Senat | REWIS RS 2014, 6682

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rückwirkung eines Leistungsantrags nach § 60 BVG - fehlende Kenntnis des Anspruchs - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unkenntnis kein Fall der höheren Gewalt - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlung - Übergehen eines Beweisantrags - keine zwingende Veranlassung zu weiterer Aufklärung - rechtliches Gehör - Divergenz - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]) bereits ab dem [X.] sowie über einen Anspruch auf Gewährung einer Grundrente ab dem [X.] nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 anstelle eines zuerkannten GdS von 80 (Bescheid vom 15.12.2000 in Gestalt des Bescheides vom 28.9.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 7.1.2002).

2

Die 1955 geborene Klägerin wurde seit ihrem 13. Lebensjahr in der [X.] von 1968 bis 1979 durch ihren Vater im Beitrittsgebiet sexuell missbraucht. Aus dieser Inzestbeziehung ging die 1979 geborene und am [X.] verstorbene Tochter [X.] hervor. Im Rahmen des Klageverfahrens hat das [X.] Beweis erhoben [X.] durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme von [X.] vom 15.3.2004, eines nervenärztlichen Gutachtens von [X.] nebst testpsychologischen Zusatzgutachtens vom [X.] sowie ergänzenden Stellungnahmen vom 26.9. und 10.11.2005 und eines fachpsychiatrischen Gutachtens des [X.]. [X.] gemäß § 109 [X.]G vom 11.9.2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 18.12.2006. Mit Urteil vom [X.] ([X.] VE 3/02) hat das [X.] die Beklagte verurteilt, bei der Klägerin aufgrund der Schädigungsfolgen einen GdS vom [X.] bis 31.1.2003 von 80 und ab dem [X.] von 100 festzustellen. Ferner sei festzustellen, dass für die Schädigungsfolgen ab dem [X.] ein Anspruch auf Heilbehandlung bestehe sowie ein Anspruch auf Grundrente nach einem GdS von 80 bis 31.1.2003 und ab [X.] nach einem GdS von 100 unter Abweisung der Klage im Übrigen.

3

Mit Urteil vom [X.] hat das L[X.] Mecklenburg-Vorpommern das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil die Klägerin erst ab Eingang ihres Antrages im Juni 1998, ab dem 1.6.1998, einen Anspruch auf Versorgung nach einem GdS von 80 habe. Ein "Rückgriff" nach § 60 Abs 1 S 3 [X.], mit der Folge, dass auch die "Fiktion" einer Antragstellung der Klägerin bis zum 31.12.1993 und dem daraus folgenden Beginn der Gewährung einer Beschädigtenrente bereits ab dem [X.] eingreife, sei ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin nicht aufgrund "höherer Gewalt" an einer Antragstellung vor Juni 1998 gehindert gewesen sei. Entgegen den Bekundungen des Sachverständigen [X.] habe eine den Willen ausschließende Erkrankung bei der Klägerin nicht vorgelegen. Nach den Bekundungen von [X.], Herrn [X.] und [X.] sowie den Umständen der Lebensführung der Klägerin bis zum Juni 1998 lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese unter einer den Willen ausschließenden Erkrankung gelitten habe, die dann bzw ab Juni 1998 nicht mehr vorgelegen habe. Der [X.] habe sich daher nicht veranlasst gesehen, [X.] und [X.]. [X.] nochmals ergänzend dazu anzuhören, ob die Klägerin gehindert gewesen sei, vor Juni 1998 einen Antrag nach dem [X.] zu stellen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim B[X.] Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G), einer Abweichung der Entscheidung des L[X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) von den Urteilen des B[X.] vom 28.4.2005 ([X.]a/9 VG 1/04 R), vom [X.] ([X.] [X.]), vom 23.10.1985 (9a [X.] 4/83) und vom 18.2.2004 ([X.] EG 8/03 R) sowie von [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) begründet.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Keiner der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 17; B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.] 11; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

7

Die Klägerin hält folgende Frage für klärungsbedürftig:

Findet der § 60 Abs 1 [X.] auch Anwendung, wenn das Opfer unverschuldet nicht in der Lage war, den Antrag fristgerecht zu stellen, aber das Opfer zum [X.]punkt der Schädigung seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatte und die Schädigung bereits vor 1990 abgeschlossen war?

8

Die Klägerin hat damit keine bestimmte Rechtsfrage formuliert, die sich bezogen auf den vorliegenden Fall als klärungsbedürftig und klärungsfähig darstellt. Denn die aufgeworfene Frage betrifft im Wesentlichen die Einschätzung der Hinderung an einer fristgemäßen Antragstellung durch höhere Gewalt; diese wird in der Frage unterstellt. Die Klägerin legt auch, die Klärungsbedürftigkeit der von ihr mittelbar angesprochenen rechtlichen Problematik nicht unter Auswertung der auch vom L[X.] angeführten Rechtsprechung des B[X.] näher dar. Denn das B[X.] hat mit Urteil vom 10.12.2003 ([X.] VJ 2/02 R - B[X.]E 92, 34 = [X.] 4-3100 § 60 [X.] 1) bereits entschieden, dass sich eine Rückwirkung des Leistungsantrags nach § 60 Abs 1 S 2 und 3 [X.] verbietet, wenn im [X.]punkt der Schädigung eine den Versorgungsanspruch begründende Regelung noch nicht gegolten hat, wie dies im Beitrittsgebiet beim [X.] und [X.] vor Wirksamwerden des [X.] war. Die bloße Unkenntnis über anspruchsbegründende Umstände und Rechtsnormen stellt auch dann keinen Umstand höherer Gewalt iS des § 27 Abs 3 [X.]B X dar, wenn sie im Wesentlichen auf einer mangelnden Aufklärung der betroffenen Personen durch die zuständigen staatlichen Stellen beruhte (vgl auch B[X.] vom 11.5.2000 - B 13 [X.] R = B[X.]E 86, 153 = [X.] 3-5750 Art 2 § 6 [X.] 18). Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt und auch nicht dargelegt, weshalb ein weitergehender Klärungsbedarf vorliegen sollte. Dies ist jedoch erforderlich, wenn die von der Klägerin (vermeintlich) aufgeworfene rechtliche Fragestellung bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 51; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8).

9

Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, auf den sich die Klägerin hier ebenfalls beruft, ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des L[X.] abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Sie muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 14, 21, 29).

Diesen Begründungserfordernissen genügt die Beschwerde nicht. Sie trägt zunächst im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des L[X.] von den Urteilen des B[X.] vom 28.4.2005 ([X.]a/9 VG 1/04 R) und vom [X.] ([X.] [X.]) vor, weil das L[X.] die Frage einer "Rückwirkung" der Antragstellung nicht nach § 60 Abs 1 S 3 [X.] beurteile, sondern nach § 27 Abs 3 [X.]B X. Allerdings hat die Klägerin weder aus dem angefochtenen Urteil des L[X.] noch aus den benannten Urteilen des B[X.] je abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die sich widersprechen könnten. Auch hinsichtlich der weiteren behaupteten Abweichung des L[X.] von dem Urteil des B[X.] vom 23.10.1985 (9a [X.] 4/83) hat die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil des L[X.] keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der dem von ihr benannten Rechtssatz des B[X.] grundsätzlich widersprechen könnte. Sofern die Klägerin schließlich eine Abweichung des Urteils des L[X.] von der Entscheidung des B[X.] vom 18.2.2004 ([X.] EG 8/03 R) behauptet, weil nach dieser Rechtsprechung höhere Gewalt jedes Geschehen darstelle, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht habe abgewendet werden können, reichen ihre Darlegungen gleichfalls nicht aus. Hierzu stellt die Klägerin den vermeintlichen Rechtssatz aus der Entscheidung des L[X.] auf:

"Allerdings muss der Betroffene aufgrund seiner Krankheit gehindert gewesen sein, seine rechtlichen Angelegenheiten innerhalb bestehender Fristen selbst vorzunehmen bzw. letztlich eine die Willenskraft ausschließende Krankheit (z.B. Bewusstlosigkeit) vorhanden sein … Es lassen sich … keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Klägerin unter einer den Willen ausschließenden Erkrankung gelitten hat, die dann bzw. ab Juni 1998 nicht mehr vorlag."

Damit hat die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz aufgezeigt, sondern über eine tatrichterliche Einschätzung des L[X.] berichtet, ohne eine Abweichung des L[X.] von einem herausgearbeiteten Grundsatz des B[X.] darzulegen. Im Grunde behauptet die Klägerin nur, das L[X.] habe die Rechtsprechung des B[X.] nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellte jedoch, selbst wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G dar (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 67; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 14, 21, 29; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das L[X.] richtig entschieden hat (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7 S 10).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - auch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Vorgaben hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

Soweit die Klägerin sinngemäß eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 [X.]G) rügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.], dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 5, 35, 45; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 34).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar bezeichnet sie einen in der mündlichen Verhandlung vom [X.] vor dem L[X.] gestellten und protokollierten Beweisantrag, die Gutachter [X.] und [X.]. [X.] zu den beiden Fragestellungen ergänzend anzuhören, ob bei der Klägerin ein GdS von 100 festzustellen ist und ob diese gehindert war, vor Juni 1998 einen Antrag nach dem [X.] zu stellen. Allerdings hat sie es unterlassen darzulegen, weshalb sich das L[X.] hätte gedrängt fühlen müssen, diesen beantragten weiteren Beweis zu erheben und welches Ergebnis im Falle einer erneuten Befragung der Sachverständigen zu erwarten gewesen wäre (sog Entscheidungserheblichkeit). Denn das L[X.] ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweisantrag zu erheben (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem L[X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des L[X.] erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl [X.], Die Nichtzulassungsbeschwerde zum B[X.] [Teil II], [X.]b 2007, 328, 332 zu Rd[X.] 188 unter Hinweis auf B[X.], Beschluss vom 14.12.1999 - [X.] U 311/99 B - mwN). Dies hat die Klägerin versäumt, da sie inhaltlich eine Auseinandersetzung mit der Begründung des L[X.] in dessen Entscheidung vermissen lässt, weshalb dieses sich nicht hat veranlasst gesehen, [X.] und [X.]. [X.] nochmals ergänzend anzuhören. Die bloße Darlegung, weshalb aus ihrer Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht dem obengenannten Erfordernis nicht (vgl B[X.] Beschluss vom 4.12.2006 - [X.] U 227/06 B - Rd[X.]). Tatsächlich kritisiert die Klägerin die Beweiswürdigung des L[X.] (vgl § 128 Abs 1 S 1 [X.]G), womit sie nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann.

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G) durch das L[X.] darin sieht, dass dieses ihren Beweisantrag übergangen habe, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. § 62 [X.]G konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 [X.]G; vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.] 12; [X.] 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird ([X.] 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt ([X.], aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des [X.] - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl [X.] 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist ([X.] 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt ([X.] 64, 1, 12; 76, 93, 98).

Mit der lediglich pauschal angebrachten Behauptung, das L[X.] habe sich mit ihren Argumenten dem gestellten Beweisantrag nicht ausreichend auseinandergesetzt und in rechtswidriger Art und Weise die weitere Beweiserhebung abgelehnt, hat die Klägerin eine Verletzung des § 62 [X.]G nicht schlüssig dargestellt. Die Klägerin hat es versäumt unter Darlegung der Rechtsauffassung des L[X.] die konkret erläuterungsbedürftigen Punkte zu benennen, wegen derer die genannten Sachverständigen nochmals befragt werden sollen und dass diese Fragen objektiv sachdienlich sind auf Grundlage der Rechtsauffassung des L[X.]. Hierzu hätte die Klägerin angeben müssen, inwiefern sie unter keinen Umständen mit der vom L[X.] getroffenen Sachentscheidung habe rechnen können. Es besteht nämlich insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie vorliegend - weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (B[X.] Beschlüsse vom [X.] - HVBG-Info 1994, 209; vom 13.10.1993 - [X.] 79/93 - [X.] 3-1500 § 153 [X.] 1 und vom 17.2.1999 - [X.] [X.]/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; [X.] 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145). Da bereits mehrere Stellungnahmen verschiedener Sachverständiger wie vom L[X.] in seiner Entscheidung benannt auch zu der von der Klägerin aufgeworfenen Beweisfrage vorgelegen haben, konnte die Klägerin nicht denknotwendig davon ausgehen, dass das L[X.] die von ihr aufgeworfene Frage weiterhin für klärungsbedürftig halten würde. So hat das [X.] bereits mit Schreiben vom [X.] den Gutachter [X.] gebeten, zu der Frage, ob die Klägerin vor dem [X.] an einer Antragstellung aus psychischen Gründen gehindert gewesen sei, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dann auch am 26.9.2005 erfolgt. Insoweit hätte die Klägerin weiter darlegen müssen, weshalb eine Antwort auf die von ihr gestellte Frage nicht bereits vorliegt.

Schließlich sieht die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 Europäische Menschenrechtskonvention) durch das L[X.] darin, dass dessen Entscheidung durch die unangemessene Verfahrensdauer beeinflusst worden sei. Denn erst als die Klägerin eine Entschädigungsklage gemäß § 198 [X.] eingereicht habe, sei umgehend ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei auch deswegen auf die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme verzichtet worden. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin wird nicht deutlich, inwiefern die Berufungsentscheidung vom [X.] auf einem derartigen Verfahrensmangel beruhen kann. Die Auffassung des 4. [X.]s des B[X.] ([X.] 4-1500 § 160a [X.] 11), dass eine überlange Verfahrensdauer mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G geltend gemacht werden könne, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht, ist überholt (B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 18). Dementsprechend hätte die Klägerin zumindest kurz darlegen müssen, welche andere Entwicklung das Verfahren ohne den behaupteten Verfahrensmangel genommen hätte (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 46/11 B - Rd[X.] 9). Daran fehlt es hier.

Soweit die Klägerin letztlich einen angeblichen Verstoß gegen § 547 [X.] 6 ZPO darin sieht, dass das L[X.] nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung des Urteils dieses mit Entscheidungsgründen übersandt habe, hat sie einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht ausreichend dargelegt (vgl hierzu insgesamt: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 10 mwN). Ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin selbst ausführt, dass die Ausfertigung des Urteils des L[X.] nach vier Monaten und 25 Tagen nach dessen Verkündung erfolgt sei, lässt sie jedwede Auseinandersetzung mit § 547 [X.] 6 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vermissen. Die Behauptung dieses Verfahrensfehlers wird ohne Begründung in den Raum gestellt, obwohl vergleichbar dem rechtlichen Gehör auch hier gilt, dass die Voraussetzungen des § 547 [X.] 6 ZPO nicht schon dann vorliegen, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind ([X.] in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 547 Rd[X.] 7 mwN).

Die Verwerfung der Beschwerde folgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 69/13 B

27.03.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Schwerin, 18. April 2008, Az: S 6 VE 3/02, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG, § 27 Abs 3 SGB 10, § 60 Abs 1 S 2 BVG, § 60 Abs 1 S 3 BVG, OEG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2014, Az. B 9 V 69/13 B (REWIS RS 2014, 6682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 V 13/15 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - Übergehen eines Beweisantrags - Vorliegen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags - …


B 9 V 88/16 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - …


B 9 V 62/15 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - behördliche Rehabilitierung - …


B 9 V 54/13 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - aussagepsychologische Begutachtung - Nachholung einer unterbliebenen …


B 9 V 43/16 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - rechtswidriger tätlicher Angriff …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.