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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG
Eine Ehe ist nicht im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19).
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Klägerin begehrt die Verpfli[X.]htung der Beklagten, ihr ein Visum zum Zwe[X.]ke des [X.] zu ihrem Ehemann zu erteilen.
Die im März 1994 geborene Klägerin und ihr im Februar 1976 geborener Ehemann sind [X.] Staatsangehörige. Der Ehemann der Klägerin verließ die [X.] na[X.]h eigenen Angaben im Mai 2010. Na[X.]h etwa dreijährigem Aufenthalt in [X.] reiste er im Oktober 2013 in das [X.] ein. Im Mai 2017 wurde ihm der subsidiäre S[X.]hutzstatus zuerkannt. Seine gegen die Ablehnung des Asylantrags im Übrigen geri[X.]htete Klage blieb ohne Erfolg. Die Ausländerbehörde des Beigeladenen erteilte ihm erstmals im Juli 2017 eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.]. In einem Merkblatt des [X.] wurde er darauf hingewiesen, dass die Mögli[X.]hkeiten des Familienna[X.]hzugs vorübergehend einges[X.]hränkt seien, ein Familienna[X.]hzug u.a. für [X.] erst na[X.]h dem 16. März 2018 wieder mögli[X.]h sei.
Die Klägerin und ihr Ehemann, die si[X.]h eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 kennenlernten und verlobten, einander aber no[X.]h ni[X.]ht begegnet sind, gingen im August 2017 die Ehe miteinander ein. Bei der Ehes[X.]hließung im [X.] ließ si[X.]h der Ehemann der Klägerin vertreten ("Hands[X.]huhehe").
Im Juli 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Visums zum Na[X.]hzug zu ihrem Ehemann. Der Beigeladene stimmte der Erteilung des Visums ni[X.]ht zu. Die Bots[X.]haft der [X.] lehnte den Antrag unter Hinweis auf den Auss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ab.
Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat die insoweit erhobene Klage abgewiesen. Ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Erteilung eines Visums aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] sei gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausges[X.]hlossen, weil diese die Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ihres Ehemannes, sondern erst na[X.]h dessen Verlassen des gemeinsamen Herkunftslandes ges[X.]hlossen habe. Der Regelauss[X.]hlussgrund stehe in Widerspru[X.]h weder zu Unionsre[X.]ht no[X.]h zu Art. 6 Abs. 1 GG. Ebenso wenig verstoße er gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 [X.] und Art. 20 [X.]. § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] entfalte zudem eine mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbare une[X.]hte Rü[X.]kwirkung. Eine atypis[X.]he Situation, die eine Abwei[X.]hung von dem Regelfall erfordere, sei in Bezug auf die Klägerin weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h vorgetragen. Diese habe au[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.], da die Vors[X.]hrift auf den in den §§ 28, 30 und 36a [X.] abs[X.]hließend geregelten Na[X.]hzug zum subsidiär s[X.]hutzbere[X.]htigten Ehegatten ni[X.]ht anwendbar sei.
Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Sprungrevision auf ein im März 2021 erstelltes Re[X.]htsguta[X.]hten für "Pro Asyl" Bezug und ma[X.]ht unter anderem geltend, die Erteilung eines Visums na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] sei ni[X.]ht na[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausges[X.]hlossen. Diese Norm bena[X.]hteilige Ehegatten von subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten gegenüber Ehegatten von Ausländern, die einen der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.], d und e [X.] genannten Aufenthaltstitel besäßen. Sie verstoße zudem gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot. Ausländer, die - wie ihr Ehemann - na[X.]h dem 16. März 2016 und vor dem 31. Juli 2018 eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] erlangt und bis zum 31. Juli 2018 geheiratet hätten, hätten aufgrund von § 104 Abs. 13 [X.] i.d.F. vom 17. März 2016 davon ausgehen dürfen, den Na[X.]hzug ihrer Familienangehörigen betreiben zu dürfen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts. Insbesondere sei die Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] dur[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausges[X.]hlossen. Dieser stehe im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 [X.]. Die Unglei[X.]hbehandlung gegenüber Ausländern, deren Angehörige na[X.]h § 30 [X.] na[X.]hziehen dürften, sei dur[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he unionsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen oder ein Interesse an einer Anwerbung dieser Ausländer sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Eine Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] sei in Bezug auf die Klägerin ni[X.]ht zu erkennen.
Der Beigeladene verteidigt ebenfalls das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts und führt ergänzend aus, es streite viel dafür, dass § 36a Abs. 1 [X.] keine einklagbaren subjektiv-öffentli[X.]hen Re[X.]hte begründe.
Der Vertreter des [X.] beim Bundesverwaltungsgeri[X.]ht beteiligt si[X.]h ni[X.]ht an dem Verfahren.
Die ([X.] ist ni[X.]ht begründet. Das Urteil des [X.] beruht ni[X.]ht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspru[X.]h auf Erteilung eines Visums zum Ehegattenna[X.]hzug gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf der Grundlage weder des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] (1.) no[X.]h des § 22 Satz 1 [X.] (2.) no[X.]h des § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] (3.).
Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ist bei [X.] auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzli[X.]h der [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - [X.]E 153, 353 Rn. 9). Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung eintreten, sind vom Revisionsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, falls sie das Geri[X.]ht der Vorinstanz, wenn es jetzt ents[X.]hiede, zu bea[X.]hten hätte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10). Abwei[X.]hendes gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Re[X.]hts ausnahmsweise auf einen anderen [X.]punkt abzustellen ist, etwa bei einer hier ni[X.]ht erfolgten Beantragung einer rü[X.]kwirkenden Verpfli[X.]htung oder Neubes[X.]heidung. Dana[X.]h ist über das Begehren der Klägerin auf der Grundlage des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 ([X.] I S. 1950) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 10 des am 1. Januar 2021 in [X.] getretenen Gesetzes vom 9. Dezember 2020 ([X.] I S. 2855), zu ents[X.]heiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, der Klägerin na[X.]h Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein nationales Visum zum Zwe[X.]ke des Familienna[X.]hzugs zu ihrem Ehemann zu erteilen. Die Erteilung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] na[X.]h den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vors[X.]hriften, hier somit na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.].
1. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Na[X.]h § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] liegen humanitäre Gründe im Sinne dieser Vors[X.]hrift insbesondere vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft seit langer [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] in der Regel ausges[X.]hlossen, wenn die Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde. Im Einklang mit § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] geht das Verwaltungsgeri[X.]ht davon aus, der Auss[X.]hlussgrund sei in der Regel erfüllt, wenn die Ehe erst na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurde (1.1). Eine Ausnahme von der Regel liegt ni[X.]ht vor (1.2).
1.1 Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist das Verwaltungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Ehe der Klägerin ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, weil sie erst na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 14 ff.).
Die Differenzierung zwis[X.]hen Ehen, die vor, und sol[X.]hen, die na[X.]h dem Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurden, knüpft mit der Unters[X.]heidung na[X.]h dem [X.]punkt der Ehes[X.]hließung dem Grunde na[X.]h an ein taugli[X.]hes [X.] für die Ausgestaltung des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten an; insoweit steht die Norm mit höherrangigem Re[X.]ht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 [X.] (a) und Art. 3 Abs. 1 [X.] (b) sowie mit dem in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerten Rü[X.]kwirkungsverbot ([X.]) jedenfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von dem Regelauss[X.]hlussgrund belassenen Mögli[X.]hkeit einer Ausnahme im Einklang. Die vorstehenden Grundre[X.]hte und re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätze sind völkerre[X.]htsfreundli[X.]h auszulegen. Hierbei sind insbesondere au[X.]h die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und sonstige völkerre[X.]htli[X.]he Vertragswerke wie der [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte vom 19. Dezember 1966 ([X.] 1973 II S. 1533) ([X.]) heranzuziehen ([X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 1395/13, 1068/14 und 646/15 - [X.]E 148, 296 Rn. 126 ff. und Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - [X.]E 151, 1 Rn. 61 f.). Diese Pakte gewähren keine selbstständigen, hier über die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Positionen hinausgehenden Na[X.]hzugsansprü[X.]he.
a) § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] begegnet im Li[X.]hte des Art. 6 Abs. 1 [X.] und des Art. 8 [X.] keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken, zumal dem Grundre[X.]htss[X.]hutz von Ehe und Familie erforderli[X.]henfalls dur[X.]h die Annahme eines Ausnahmefalles Re[X.]hnung getragen werden kann (dazu s. unten unter 1.2).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] stehen Ehe und Familie unter dem besonderen S[X.]hutz der staatli[X.]hen Ordnung. Weder Art. 6 Abs. 1 [X.] no[X.]h Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], der hier wegen der Kinderlosigkeit der Ehe der Klägerin ni[X.]ht zu bea[X.]hten ist, begründen einen unbedingten, unmittelbaren grundre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h ausländis[X.]her Ehegatten oder Familienangehöriger auf Na[X.]hzug zu ihren bere[X.]htigt in der [X.] Deuts[X.]hland lebenden ausländis[X.]hen Ehegatten oder Familienangehörigen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1
Diese Maßstäbe stehen mit dem dur[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleisteten Re[X.]ht auf A[X.]htung des Familienlebens im Einklang. Art. 8 Abs. 1 [X.] setzt ein bestehendes Familienleben und die Absi[X.]ht, dieses fortzuführen, voraus ([X.], Urteil vom 28. Mai 1985 - [X.], 9473/81 und 9474/81, [X.], [X.] und [X.]/Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 62). Er garantiert einem Ausländer weder ein Re[X.]ht auf Einreise in ein bestimmtes Land no[X.]h ein Re[X.]ht auf Aufenthalt in diesem ([X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, [X.]/[X.] - Rn. 70). Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpfli[X.]htung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes dur[X.]h ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die ni[X.]ht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren ([X.], Urteil vom 28. Mai 1985 - [X.], 9473/81 und 9474/81, [X.], [X.] und [X.]/Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten ([X.], Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, [X.]/[X.] - Rn. 70). Die Rei[X.]hweite der Verpfli[X.]htung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer ni[X.]ht auf [X.] abs[X.]hließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfa[X.]hen Re[X.]hts dur[X.]hzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentli[X.]hen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentli[X.]hen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung ([X.], Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, [X.]/S[X.]hweiz - Rn. 44). Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsä[X.]hli[X.]h unterbro[X.]hen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) re[X.]htli[X.]her oder tatsä[X.]hli[X.]her Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland ([X.], Ents[X.]heidung vom 8. März 2016 - Nr. 25960/13, [X.] u.a. - Rn. 43 ff. und Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, [X.]/S[X.]hweiz - Rn. 45) in die Abwägung einzustellen. Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausglei[X.]h der widerstreitenden öffentli[X.]hen und privaten Interessen widerspiegeln ([X.], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 121). Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer [X.] ges[X.]haffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsi[X.]her war ([X.], Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, [X.]/[X.] - Rn. 70 und vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 108). Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist überdies, ob das Familienleben zu einer [X.] begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammbere[X.]htigten von Beginn an unsi[X.]her war (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, [X.]/[X.] - Rn. 70 und [X.]
Gemäß Art. 7 [X.]. 1 [X.], der gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Mitgliedstaaten auss[X.]hließli[X.]h bei der Dur[X.]hführung des Re[X.]hts der [X.] gilt, hat jede Person das Re[X.]ht auf A[X.]htung unter anderem ihres Familienlebens. Dieses Re[X.]ht hat gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] die glei[X.]he Bedeutung und Tragweite, wie sie ihm in Art. 8 Abs. 1 [X.] in seiner Auslegung dur[X.]h den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte verliehen wird ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 53; [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Januar 2020 - 1 [X.] - Bu[X.]hholz 310 § 86 VwGO Nr. 382 Rn. 6).
Die dem Familienna[X.]hzugsneuregelungsgesetz zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, zur Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft ([X.]. 18/7538 S. 1 und [X.]. 19/2438 S. 1) bedürfe es einer Begrenzung des Ehegattenna[X.]hzugs, ist ein im Ansatz legitimer Grund und grundsätzli[X.]h vertretbar. Sie stellt si[X.]h als Eins[X.]hätzung künftigen Ges[X.]hehens dar, die dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zuzure[X.]hnen ist. Der Regelauss[X.]hluss des Na[X.]hzugs derjenigen Ehegatten, deren Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, ist geeignet, dieses legitime Ziel zu errei[X.]hen, au[X.]h wenn er hier ledigli[X.]h der eigentli[X.]hen numeris[X.]hen Bes[X.]hränkung auf monatli[X.]h 1 000 Visa (§ 36a Abs. 2 Satz 2 [X.]) vorgelagert ist und ledigli[X.]h den Kreis derjenigen verkleinert, unter denen bei Vorliegen humanitärer Gründe gegebenenfalls eine Auswahlents[X.]heidung zu treffen ist. Es kann bei einer dem Gesetzgeber zuzubilligenden typisierenden Betra[X.]htung, wel[X.]hen "Na[X.]hflu[X.]htehen" er au[X.]h wegen anzunehmender [X.] eine geringere S[X.]hutzwürdigkeit zumisst, au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, dass für die [X.] andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder verfügbar geworden wären, wel[X.]he es erlaubten, das Ziel der Regelung ohne bea[X.]htli[X.]he Na[X.]hteile für die Aufnahme- und [X.] in einer Ehe und Familie der Betroffenen weniger belastenden Art und Weise zu errei[X.]hen. Das Kriterium der Ehes[X.]hließung na[X.]h Beginn der Flu[X.]ht stellt si[X.]h dem Grunde na[X.]h angesi[X.]hts der Rü[X.]kausnahme in Ausnahmefällen zudem ni[X.]ht als unangemessen dar. Insbesondere ist die Differenzierung na[X.]h dem [X.]punkt der Ehes[X.]hließung ni[X.]ht auf einen absoluten Auss[X.]hluss eines Ehegattenna[X.]hzugs geri[X.]htet (vgl. insoweit [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <65 f.>). Wennglei[X.]h au[X.]h der Regelauss[X.]hluss vielfa[X.]h eine s[X.]hwere Belastung gerade für junge Ehen darstellt, handelt es si[X.]h bei den stammbere[X.]htigten Ehegatten um Ausländer, deren Bleibere[X.]ht na[X.]h der typisierenden und generalisierenden Betra[X.]htung des Gesetzgebers eher auf einen vorübergehenden, auf die Dauer des Erfordernisses der Gewährung subsidiären S[X.]hutzes begrenzten [X.]raum angelegt ist und deren Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ni[X.]ht bereits ein Ausmaß erlangt hat, das demjenigen der Eingliederung von langjährig und auf unbestimmte [X.] im [X.] aufhältigen Ausländern entspri[X.]ht. Die hohe Anzahl der in den zurü[X.]kliegenden Jahren im [X.] S[X.]hutzsu[X.]henden und die ebenfalls hohe [X.] durften dem Gesetzgeber Veranlassung geben, den Na[X.]hzug von Angehörigen der Kernfamilie zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatli[X.]hen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz au[X.]h bestimmten Familienangehörigen den Na[X.]hzug zu verwehren. Der Gesetzgeber war mit Bli[X.]k auf den bei generalisierender Betra[X.]htung nur für einen vorübergehenden [X.]raum gewährten subsidiären S[X.]hutz insbesondere ni[X.]ht gehindert, für den Regelfall typisierend anzunehmen, dass es Ehegatten, deren Ehe erst na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurde, die mithin bei Antritt der Flu[X.]ht ni[X.]ht davon ausgehen konnten, ein von dem späteren Ehegatten abgeleitetes Aufenthaltsre[X.]ht zu erlangen, deutli[X.]h eher zuzumuten ist, die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft im Ausland fortzuführen, als Ehegatten, deren eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft bereits im Herkunftsland geführt und denen die Fortführung dieser Gemeins[X.]haft flu[X.]htbedingt unmögli[X.]h wurde. Die Mögli[X.]hkeit der Annahme einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund und die in § 36a Abs. 1 Satz 4 [X.] vorbehaltene Anwendung der §§ 22 und 23 [X.] stellen jedenfalls bei einer grundre[X.]htskonformen Auslegung si[X.]her, dass von der Typisierungsbefugnis oder der Eins[X.]hätzungsprärogative ni[X.]ht mehr gede[X.]kten und in diesem Sinne atypis[X.]hen Umständen des Einzelfalles, aber au[X.]h den Anforderungen aus Art. 6 [X.], Art. 8 [X.] und Art. 7 [X.] angemessen Re[X.]hnung getragen werden kann (a.[X.]/Kamiab Hesari/[X.]/Has[X.]hem/[X.]
b) Die in § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] angelegte Unglei[X.]hbehandlung von vor und na[X.]h dem Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossenen Ehen steht bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung nur auf [X.] au[X.]h im Einklang mit dem allgemeinen Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] wie au[X.]h mit Art. 20 [X.], der gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Mitgliedstaaten auss[X.]hließli[X.]h bei der Dur[X.]hführung des Re[X.]hts der [X.] gilt.
Beide gebieten dem Normgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Der Glei[X.]hheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Verglei[X.]h zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. Mai 2019 - 1 [X.] - Bu[X.]hholz 130 § 10 [X.] Nr. 12 Rn. 10 unter Verweis auf [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <252 f.> m.w.N.; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], BB [X.]onstru[X.]t - Rn. 43 m.w.N.).
aa) Die Unters[X.]heidung na[X.]h dem [X.]punkt der Ehes[X.]hließung ist im Grundsatz sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Sie beruht auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossene Ehen im Hinbli[X.]k auf einen Familienna[X.]hzug regelmäßig s[X.]hutzwürdiger sind als Ehen, die erst na[X.]h der Flu[X.]ht - häufig vom Zuflu[X.]htsland aus und in Kenntnis der zunä[X.]hst bestehenden Trennung - ges[X.]hlossen worden sind. Das [X.] ist dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen. Es erweist si[X.]h für [X.] geringerer S[X.]hutzwürdigkeit der familiären Bindungen als sa[X.]hli[X.]h vertretbarer Unters[X.]heidungsgesi[X.]htspunkt von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht und ist geeignet, dazu beizutragen, einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft dur[X.]h den Na[X.]hzug einer Mehrzahl von Familienangehörigen der in den zurü[X.]kliegenden Jahren aufgenommenen S[X.]hutzbere[X.]htigten vorzubeugen. Dass dieses Ziel, in den [X.]n dur[X.]h andere Maßnahmen in einer Ehe und Familie der Betroffenen weniger belastenden Art und Weise zu errei[X.]hen gewesen wäre, ist ni[X.]ht erkennbar. Das [X.] steht au[X.]h in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwa[X.]hsenden Vorteilen. Das Instrument des Regelauss[X.]hlusses erlaubt es, im konkreten Einzelfall relevanten Umständen, die das generelle Überwiegen der öffentli[X.]hen Belange gegenüber dem privaten Na[X.]hzugsinteresse der von dem Regelauss[X.]hluss erfassten Personengruppe beseitigen, angemessen zu begegnen. Das gilt namentli[X.]h in Fällen, in denen die typisierende Annahme geringerer S[X.]hutzwürdigkeit ni[X.]ht (vollständig) greift, etwa weil die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft in einem Transitland bereits über einen längeren [X.]raum gelebt worden ist, und/oder das Paar gemeinsam Kinder hat.
bb) Der Umstand, dass Ehegatten anerkannter Flü[X.]htlinge, deren Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, keinem § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] entspre[X.]henden Regelauss[X.]hlussgrund unterliegen, musste dem Gesetzgeber ni[X.]ht Veranlassung geben, von dieser Norm insgesamt Abstand zu nehmen. Dies folgt bereits daraus, dass der Ehegattenna[X.]hzug zu anerkannten Flü[X.]htlingen den Regelungen der Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] unterliegt, der nationale Gesetzgeber mithin an deren Vorgaben gebunden ist, während diese Ri[X.]htlinie ihrem Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] zufolge auf den Familienna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten keine Anwendung findet (dies außer Betra[X.]ht lassend [X.]/Kamiab Hesari/[X.]/Has[X.]hem/[X.]
[X.][X.]) Der Umstand, dass der Familienna[X.]hzug zu Ausländern, hinsi[X.]htli[X.]h derer die Voraussetzungen eines nationalen Abs[X.]hiebungsverbots na[X.]h § 60 Abs. 5 und 7 [X.] festgestellt wurden, keinem § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] entspre[X.]henden Regelauss[X.]hluss unterliegt, weist ni[X.]ht auf eine glei[X.]hheitswidrige Bena[X.]hteiligung der Ehegatten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter. § 29 Abs. 3 Satz 1 [X.] knüpft den im Ermessen stehenden Ehegattenna[X.]hzug daran, dass der Na[X.]hzugswillige selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerre[X.]htli[X.]hen oder humanitären Gründen bzw. aus politis[X.]hen Interessen der [X.] erfüllt, wobei ein dringender humanitärer Grund au[X.]h anzunehmen sein kann, wenn si[X.]h die [X.] auf absehbare [X.] nur im [X.] herstellen lässt ([X.]. 15/420 S. 81). § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.] knüpft zwar ebenfalls an das Vorliegen humanitärer Gründe an; § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] unterwirft den Ehegattenna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten jedo[X.]h zusätzli[X.]h einer zahlenmäßigen Bes[X.]hränkung und einer hiermit einhergehenden Auswahlents[X.]heidung. Die re[X.]htli[X.]he Ausgestaltung der betreffenden Na[X.]hzugsregelungen ist - etwa in Bezug auf das Wohnraumerfordernis (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) - so vers[X.]hieden, dass es s[X.]hon an der direkten Verglei[X.]hbarkeit beider Konstellationen fehlt. Der zur Typisierung grundsätzli[X.]h befugte Gesetzgeber war ni[X.]ht gehalten, für beide Fallgruppen glei[X.]he Na[X.]hzugsregelungen zu s[X.]haffen. Systematis[X.]h bedenkli[X.]hen S[X.]hle[X.]hterstellungen na[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] vom Familienna[X.]hzug Ausges[X.]hlossener (z.B. in Fällen, in denen die [X.] auf absehbare [X.] nur im [X.] hergestellt werden kann) ist bei der Prüfung eines Ausnahmefalles Re[X.]hnung zu tragen.
dd) Keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken im Li[X.]hte von Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 14 [X.] und Art. 20 [X.] begegnet s[X.]hließli[X.]h die S[X.]hle[X.]hterstellung von Ehegatten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter, deren Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, gegenüber Ehegatten von Ausländern, deren Na[X.]hzug si[X.]h na[X.]h § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] bis g [X.] beurteilt. Die Besserstellung der letztgenannten Gruppe gründet zum einen in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] 2003/86/[X.], dem zufolge die Mitgliedstaaten vorbehaltli[X.]h der in [X.] sowie in Art. 16 [X.] 2003/86/[X.] genannten Bedingungen gemäß dieser Ri[X.]htlinie dem Ehegatten des [X.] die Einreise und den Aufenthalt gestatten, während die Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] - wie dargelegt - ihrem Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] zufolge keine Anwendung findet, wenn dem [X.] der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären S[X.]hutzstatus im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hst. f [X.] 2011/95/[X.] genehmigt wurde; insoweit wird an eine unionsre[X.]htli[X.]h zumindest als mögli[X.]h vorausgesetzte und sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigte Unters[X.]heidung angeknüpft. Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsi[X.]htli[X.]h der Frage einzuräumen, ob und in wel[X.]hem Umfang Unters[X.]hiede zwis[X.]hen Sa[X.]hverhalten, die im Übrigen ähnli[X.]h sind, eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - Bu[X.]hholz 448.0 § 1 [X.] Nr. 26 Rn. 12). Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der betreffenden Behandlung ab ([X.], Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, [X.] und [X.]/Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 45). Ebenso wie es ein legitimes Ziel für eine Differenzierung darstellen kann, Anreize für den Zuzug bestimmter Gruppen von Ausländern zu s[X.]haffen, kann es gere[X.]htfertigt sein, anderen Gruppen von Ausländern den Na[X.]hzug zu ers[X.]hweren. Der Gesetzgeber war ni[X.]ht gehalten, den Ehegattenna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie den Ehegattenna[X.]hzug zu Ausländern, an deren Aufenthalt im [X.] au[X.]h ein öffentli[X.]hes Interesse besteht. Dem widerstreitet ni[X.]ht, dass der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte hinsi[X.]htli[X.]h einer im britis[X.]hen Re[X.]ht vorgesehenen Bes[X.]hränkung des Ehegattenna[X.]hzugs zu Flü[X.]htlingen auf vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossene Ehen auf eine ni[X.]ht zu re[X.]htfertigende Unglei[X.]hbehandlung gegenüber Ehegatten von Studenten und Arbeitnehmern und damit auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 [X.] erkannte ([X.], Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, [X.] und [X.]/Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 55 f.). Zum einen betraf das betreffende Urteil ni[X.]ht den Familienna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten; zum anderen hatte der Geri[X.]htshof keine Veranlassung, in die von ihm vorgenommene Abwägung au[X.]h das maßgebli[X.]he Interesse (hier des deuts[X.]hen Gesetzgebers) einzustellen, einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft dur[X.]h den Na[X.]hzug einer Vielzahl von Familienangehörigen der in den zurü[X.]kliegenden Jahren aufgenommenen S[X.]hutzbere[X.]htigten vorzubeugen (dies ni[X.]ht in Betra[X.]ht nehmend [X.]/Kamiab Hesari/[X.]/Has[X.]hem/[X.]
[X.]) Dass der Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] au[X.]h auf bereits vor seinem Inkrafttreten ges[X.]hlossene Ehen Anwendung findet, stellt au[X.]h keine mit Art. 20 Abs. 3 [X.] unvereinbare e[X.]hte Rü[X.]kwirkung, sondern eine zulässige une[X.]hte Rü[X.]kwirkung dar.
Eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte und Re[X.]htsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zuglei[X.]h die betroffene Re[X.]htsposition entwertet, etwa, wenn belastende Re[X.]htsfolgen einer Norm erst na[X.]h ihrer Verkündung eintreten, tatbestandli[X.]h aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt ausgelöst werden ("tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung"). Normen mit une[X.]hter Rü[X.]kwirkung sind verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h zulässig. Allerdings können si[X.]h aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen ihrer Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind indes erst übers[X.]hritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete une[X.]hte Rü[X.]kwirkung zur Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]ks ni[X.]ht geeignet oder ni[X.]ht erforderli[X.]h ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 127 ff.). Für die Gewi[X.]htung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit une[X.]hter Rü[X.]kwirkung grundsätzli[X.]h zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratis[X.]her Verantwortung seinen Gemeinwohlverpfli[X.]htungen gere[X.]ht werden zu können (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 131 f.).
Daran gemessen durfte der Gesetzgeber das gesetzli[X.]he Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft dur[X.]h den Na[X.]hzug einer Mehrzahl von Familienangehörigen der in den zurü[X.]kliegenden Jahren aufgenommenen S[X.]hutzbere[X.]htigten vorzubeugen, höher gewi[X.]hten als deren etwaiges Vertrauen auf die Ermögli[X.]hung eines Na[X.]hzugs au[X.]h in Fällen einer Ehes[X.]hließung na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes. Jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] si[X.]her, dass einem s[X.]hutzwürdigen Interesse der Betroffenen an einem Unterbleiben der tatbestandli[X.]hen Rü[X.]kanknüpfung angemessen über die Annahme einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund, in besonderen Härtefällen au[X.]h dur[X.]h eine Aufnahme aus dem Ausland na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 [X.] Re[X.]hnung getragen werden kann.
1.2 Der besondere S[X.]hutz von Ehe und Familie na[X.]h Art. 6 Abs. 1 [X.] und Art. 8 [X.] gebietet es, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeins[X.]haft bereits bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] und damit s[X.]hon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer Na[X.]hzugsansprü[X.]he zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Spezifis[X.]h ehe- und familienbezogene Gesi[X.]htspunkte sind somit ni[X.]ht erst im Rahmen des gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 [X.] unberührt bleibenden § 22 Satz 1 Alt. 2 [X.], sondern zuvörderst innerhalb des § 36a [X.] und dort ni[X.]ht allein bei der Auslegung der humanitären Gründe des § 36a Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern gerade au[X.]h bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, um die Rei[X.]hweite dieses Regelauss[X.]hlussgrundes au[X.]h in Umfang und Maß auf ein Maß zu bes[X.]hränken, das die grundsätzli[X.]h gere[X.]htfertigten Bes[X.]hränkungen angemessen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 [X.] in Einklang bringt. Allein ein sol[X.]hes Verständnis stellt zudem si[X.]her, dass ein Na[X.]hzug der betreffenden Angehörigen grundsätzli[X.]h der Kontingentierung des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten zum Zwe[X.]ke des § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] unterfällt.
Im Einklang mit den unter 1. 1.1 a) ausgeführten Maßstäben ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 [X.] folgende Berü[X.]ksi[X.]htigungspfli[X.]ht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] anzunehmen, von maßgebli[X.]her Bedeutung, ob den Eheleuten erstens eine Fortdauer der räumli[X.]hen Trennung zumutbar und ob ihnen zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat des den Na[X.]hzug begehrenden Ehegatten mögli[X.]h und zumutbar ist. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat des Na[X.]hzugswilligen mögli[X.]h und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Na[X.]hzug in das [X.] vorbehaltli[X.]h besonderer Umstände des Einzelfalles no[X.]h ni[X.]ht das verfassungsre[X.]htli[X.]h hinzunehmende Hö[X.]hstmaß (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <52 ff.>). S[X.]heidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat des na[X.]hzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare [X.] aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der [X.] gerade im [X.] erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen ni[X.]ht aus den Umständen, etwa der für si[X.]h allein ni[X.]ht auss[X.]hlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe auss[X.]hließli[X.]h zu dem Zwe[X.]k ges[X.]hlossen worden ist, etwaige Na[X.]hzugsmögli[X.]hkeiten zu eröffnen. Fehlt es an sol[X.]hen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern si[X.]h mit zunehmender Trennungsdauer au[X.]h die Unters[X.]hiede zu den vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossenen Ehen und wä[X.]hst das Gewi[X.]ht der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Belange an einer - dann objektiv nur im [X.] mögli[X.]hen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Ehes[X.]hließung vor der Einreise in das [X.]sgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelauss[X.]hluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor.
1.3 Na[X.]h diesen Grundsätzen steht das Urteil des [X.] im Ergebnis im Einklang mit Bundesre[X.]ht.
Die von der Klägerin ges[X.]hlossene Ehe verkörpert den Regelfall einer na[X.]h dem Verlassen des Herkunftslandes und na[X.]h der Einreise in den s[X.]hutzgewährenden Mitgliedstaat ges[X.]hlossenen Ehe, die der Gesetzgeber als weniger s[X.]hutzwürdig angesehen hat und ansehen durfte. Sie wurde bei von Beginn an bestehender räumli[X.]her Trennung der Ehegatten in der Form der Hands[X.]huhehe ges[X.]hlossen. Eine tatsä[X.]hli[X.]he Herstellung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft zu irgendeinem [X.]punkt ist den tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht zu entnehmen.
Die verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Würdigung, eine atypis[X.]he Situation, die eine Abwei[X.]hung von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] erfordere, liege ni[X.]ht vor, begegnet keinen Bedenken. Zwar kann die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft im gemeinsamen Herkunftsland der Klägerin und ihres Ehemannes wegen des diesem zuerkannten subsidiären S[X.]hutzstatus ni[X.]ht geführt werden. Mit Bli[X.]k darauf, dass die Ehe erst im August 2017 ges[X.]hlossen wurde, ist die vorstehend bezei[X.]hnete Wartezeit von mindestens vier Jahren aber no[X.]h ni[X.]ht erfüllt (gewesen). Dass das Verwaltungsgeri[X.]ht Umstände, die eine Verkürzung dieser Trennungszeit gebieten könnten, im Rahmen seiner Würdigung außer Betra[X.]ht gelassen hätte, hat die Klägerin ni[X.]ht dargetan und ist au[X.]h ni[X.]ht anderweitig erkennbar. Die Behauptung, sie habe si[X.]h bereits im Jahr 2015 mit ihrem späteren Ehegatten verlobt, kann im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] s[X.]hon deshalb keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden, weil [X.]en des Bestehens eines Verlöbnisses eine Verkürzung der Wartezeit in aller Regel, so au[X.]h hier, ni[X.]ht bewirken können.
Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, den Na[X.]hzug zu ihrem Ehemann na[X.]h dem Auslaufen des befristeten Auss[X.]hlusses des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten gemäß § 104 Abs. 13 [X.] in der bis zum 15. März 2018 geltenden Fassung betreiben zu können, wäre ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig gewesen. Zwar hatte der Gesetzgeber im Februar 2016 im Zusammenhang mit der Aussetzung des Familienna[X.]hzuges zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten für die Dauer von zwei Jahren in Aussi[X.]ht genommen, dass na[X.]h Ablauf dieser zwei Jahre die seit dem 1. August 2015 für den Familienna[X.]hzug zu dieser Personengruppe geltende Re[X.]htslage automatis[X.]h wieder in [X.] treten sollte ([X.]. 18/7538 S. 20). S[X.]hon die Aussetzungsents[X.]heidung gründete indes in dem Umstand, dass si[X.]h die [X.] Deuts[X.]hland "der seit ihrem Bestehen bei weitem größten Zahl von Mens[X.]hen" ausgesetzt sehe, "die hier um Asyl na[X.]hsu[X.]hen". Sie wurde in der Erwartung einer "hohe[n] Zahl von Anträgen auf Familienna[X.]hzug" und "im Interesse der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesells[X.]haft" getroffen ([X.]. 18/7538 S. 1 f.). Wel[X.]hes Gewi[X.]ht der Gesetzgeber dem S[X.]hutz der Aufnahme- und Integrationssysteme vor einer Überforderung beimaß, ist au[X.]h dem im Juni 2018 ergangenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten zu entnehmen, in dem erneut herausgestellt wurde, dass die [X.] Deuts[X.]hland in den zurü[X.]kliegenden Jahren [X.] einer hohen Zahl Asylsu[X.]hender gewesen sei und dieser Umstand "die Aufnahme- und Integrationssysteme der [X.] Deuts[X.]hland bis auf weiteres vor erhebli[X.]he Herausforderungen [stelle]" ([X.]. 19/2438 S. 1). Bereits mit dem im Januar 2018 ergangenen und mehr als ein Jahr vor dem Na[X.]hzugsantrag der Klägerin verabs[X.]hiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten hatte der Gesetzgeber zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass die Ausgestaltung des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten einer Neuregelung vorbehalten bleiben sollte ([X.]. 19/439 S. 5). Spätestens zu diesem [X.]punkt durfte die Klägerin mit Bli[X.]k auf die anhaltend hohe Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme ni[X.]ht länger auf eine Rü[X.]kkehr zu der vormaligen Re[X.]htslage vertrauen. Soweit sie si[X.]h in diesem Zusammenhang ergänzend auf das ihrem Ehemann übermittelte Merkblatt des [X.] beruft, führt au[X.]h dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Ehemann der Klägerin wurde darin zwar darauf hingewiesen, dass "[n]a[X.]h dem 16. März 2018 ... für ... [X.] ... wieder ein Familienna[X.]hzug mögli[X.]h" sei; unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein sol[X.]her Familienna[X.]hzug ermögli[X.]ht werden würde, ist indes dem Inhalt des [X.], das insoweit allein § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. und - im Einklang mit § 104 Abs. 13 Satz 2 [X.] in der bis zum 15. März 2018 geltenden Fassung - den Lauf der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Bezug nimmt, ni[X.]ht zu entnehmen. Na[X.]h alledem war die S[X.]hutzwürdigkeit eines von der Klägerin gebildeten Vertrauens auf einen Na[X.]hzug zum Zwe[X.]ke der Herstellung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft mit ihrem Ehemann na[X.]h dem knapp eineinhalb Jahre vor ihrer Ehes[X.]hließung ausgesetzten Re[X.]ht von Anfang an dur[X.]h die Bes[X.]hränkung der Aufnahme- und [X.]en der [X.] Deuts[X.]hland begrenzt. Umstände, die es geböten, das Vertrauen der Klägerin in die Wiederaufnahme des Ehegattenna[X.]hzuges höher als den S[X.]hutz der Aufnahme- und Integrationssysteme vor einer Überforderung zu gewi[X.]hten, sind weder dargetan no[X.]h erkennbar.
2. Ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis besteht au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 22 Satz 1 [X.].
Ein sol[X.]her Anspru[X.]h ist hier zwar der Sa[X.]he na[X.]h Gegenstand au[X.]h des Revisionsverfahrens ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 47 f.). Der Klägerin kann indes für ihre Aufnahme aus dem Ausland keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da die S[X.]hwelle, bei deren Errei[X.]hen die Versagung einer Familienzusammenführung im [X.] mit Art. 6 Abs. 1 [X.] s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar ist und ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] unabhängiger - Aufenthaltstitel na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] zu gewähren ist, höher liegt als jene, die dur[X.]h Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlents[X.]heidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 [X.]) eröffnet ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).
Sind daher bereits die im Rahmen einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] zu bea[X.]htenden Wartezeiten ni[X.]ht erfüllt, so s[X.]heidet hier erst Re[X.]ht ein Anspru[X.]h na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] aus.
3. Die Klägerin hat überdies keinen Anspru[X.]h auf einen Aufenthaltstitel na[X.]h § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Sie ist - wie das Verwaltungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ents[X.]hieden hat - als Ehegattin eines subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten, deren Na[X.]hzugsanspru[X.]h na[X.]h den §§ 28, 30 und 36a [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] abs[X.]hließend geregelt ist, ni[X.]ht "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.]. 19/2438 S. 20
4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da si[X.]h der Beigeladene ni[X.]ht mit einem Antrag am Kostenrisiko beteiligt hat, entspri[X.]ht es der Billigkeit, dass er seine außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten selbst trägt.
Meta
27.04.2021
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend VG Berlin, 19. Juni 2020, Az: 38 K 495.19 V, Urteil
§ 104 Abs 13 AufenthG 2016, § 22 S 1 AufenthG, § 29 Abs 3 S 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst c AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst d AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst e AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst f AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst g AufenthG, § 6 Abs 3 S 1 AufenthG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, § 36a Abs 1 S 1 AufenthG, § 36a Abs 1 S 4 AufenthG, § 36a Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, § 36a Abs 2 S 2 AufenthG, § 36a Abs 3 Nr 1 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, Art 3 Abs 2 Buchst c EGRL 86/2003, Art 4 Abs 1 Buchst a EGRL 86/2003, Art 20 EUGrdRCh, Art 21 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh, Art 52 Abs 3 S 1 EUGrdRCh, Art 7 Abs 1 EUGrdRCh, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 MRK, Art 8 Abs 1 MRK
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. 1 C 45/20 (REWIS RS 2021, 6470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6470
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 50/20 (Bundesverwaltungsgericht)
1 C 30/19 (Bundesverwaltungsgericht)
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1 C 56/20 (Bundesverwaltungsgericht)
1 C 59/20 (Bundesverwaltungsgericht)
1 C 8/21, 1 C 8/21 (1 B 15/21) (Bundesverwaltungsgericht)
Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten