Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. 1 C 8/21, 1 C 8/21 (1 B 15/21)

1. Senat | REWIS RS 2022, 9483

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Gegenstand

Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten


Leitsatz

1. Die zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer gesetzlichen Altersgrenze (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329) gelten auch für den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Elternteil nach § 36a AufenthG.

2. Der Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG 2016 ist nicht verfassungswidrig, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris).

3. Die Ungleichbehandlung des Familiennachzuges zum anerkannten Flüchtling nach § 32 und § 36 Abs. 1 AufenthG einerseits und zum subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG andererseits verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinem im [X.] lebenden und als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Vater.

2

Der Kläger und seine Familienangehörigen sind [X.] Staatsangehörige. Dem im November 2015 in das [X.] eingereisten Vater des [X.] wurde auf seinen Asylantrag vom 16. Februar 2016 mit Bescheid des [X.] ([X.]) vom 3. Mai 2016 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Am 2. Juni 2016 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 [X.] erteilt.

3

Anfang August 2016 beantragten der am 9. Juni 1999 geborene Kläger und mehrere seiner Familienangehörigen die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei der [X.]. Den Antrag des [X.] lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 4. Juni 2019 ab.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Berufung des [X.] mit Urteil vom 23. November 2020 zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Familiennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 [X.], da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht (mehr) minderjährig gewesen sei. Sofern Nachzugsansprüche an eine Altersgrenze knüpften, sei für die Einhaltung der Altersgrenze zwar ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der (Visum-)Antragstellung abzustellen mit der Folge, dass bei Überschreiten der Altersgrenze in einem Verfahren die übrigen Voraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssten. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im September 2016 scheide aus, da die Neuregelung zum Familiennachzug erst zum 1. August 2018 in [X.] getreten sei und nicht rückwirkend auf den vor diesem Zeitpunkt volljährig gewordenen Kläger angewendet werden könne. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass der Gesetzgeber mit § 104 Abs. 13 [X.] a. [X.] den Familiennachzug nur auf Vollzugsebene habe aussetzen wollen, finde keine Stütze in den Gesetzesmaterialien. Selbst wenn für die Beurteilung der Zeitpunkt des [X.] im September 2016 zugrunde gelegt würde, bliebe der Antrag ohne Erfolg, da die Volljährigkeit des [X.] am 9. Juni 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als der [X.] zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 [X.] a. [X.] ausgeschlossen gewesen sei. Diese Aussetzung des Familiennachzuges verstoße nicht gegen die [X.] und sei mit Unionsrecht vereinbar. Die Aussetzung des Familiennachzuges stehe ferner im Einklang mit der Verfassung. Das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 [X.] (i. V. m. Art. 8 Abs. 1 [X.], Art. 7 GRC) sei durch die Möglichkeit der Aufnahme von Familienmitgliedern gemäß §§ 22, 23 [X.] ausreichend beachtet worden. Die unterschiedliche Behandlung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten und zu Flüchtlingen verstoße nicht gegen Art. 3 [X.]. Mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte bestehe auch kein Anspruch nach § 36 Abs. 2 [X.]. Ein Anspruch folge des Weiteren nicht aus § 6 Abs. 3 i. V. m. § 22 Satz 1 [X.], da diese Norm für die Aufnahme aus dem Ausland dringende humanitäre Gründe und eine Sondersituation erfordere, die sich deutlich von der anderer Ausländer in vergleichbarer Lage unterscheide. Diese liege hier nicht vor.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] sei auf Tatbestände vor dessen Inkrafttreten und während der Aussetzung der Regelung nach § 104 Abs. 13 [X.] a. [X.] anwendbar. Die Nichtgewährung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten verstoße gegen nationale und internationale Diskriminierungsverbote. [X.] Schutzberechtigte und Flüchtlinge seien vergleichbar schutzbedürftig. Die Nichtgewährung des Familiennachzuges gemäß § 104 Abs. 13 [X.] a. [X.] widerspreche auch Unionsrecht. Der [X.] habe zwar die Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/86/[X.] verneint, jedoch lasse sich der Richtlinie 2011/95/[X.] entnehmen, dass subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich die gleichen Rechte wie Flüchtlinge erhalten sollten. Diese Erwägungen dürften bei der Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung vorliege, nicht außer [X.] gelassen werden. Das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wesentliche Punkte, insbesondere die Dauer der Trennung und das Kindeswohl, nicht ausreichend berücksichtigt. Jedenfalls sei § 22 Satz 1 [X.] verfassungskonform auszulegen und den grundrechtlich geschützten familiären Belangen ein solches Gewicht beizumessen, dass sie in Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen grundsätzlich den Vorrang erhielten.

6

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist ni[X.]ht begründet. Im Einklang mit Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht erkannt, dass der Kläger keinen Anspru[X.]h auf Erteilung eines nationalen Visums (§ 6 Abs. 3 [X.]) zum Familienna[X.]hzug zu seinem als subsidiär s[X.]hutzbere[X.]htigt anerkannten Vater hat. Während des für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage maßgebli[X.]hen Zeitpunkts (1.) der Visumantragstellung und bis zur Volljährigkeit des [X.] geltenden Auss[X.]hlusses des Familienna[X.]hzuges zum subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten na[X.]h § 104 Abs. 13 [X.] a. F. hatte er keinen Anspru[X.]h auf [X.] na[X.]h § 32 [X.]. Unter Geltung von § 36a [X.] war der Kläger ni[X.]ht mehr minderjährig (2.). Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] liegt weder eine dur[X.]h die familiäre Situation begründete außergewöhnli[X.]he Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 [X.] vor (3.), no[X.]h hat der Kläger einen Anspru[X.]h auf Familienna[X.]hzug aus dringenden humanitären Gründen na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] (4.).

8

1. Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ist bei [X.] auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie der vorliegenden - grundsätzli[X.]h der Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz. Re[X.]htsänderungen, die dana[X.]h eintreten, sind vom Revisionsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn sie das [X.], wenn es jetzt ents[X.]hiede, zu bea[X.]hten hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 1 [X.] 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9 und vom 21. August 2018 - 1 [X.] 22.17 - NVwZ 2019, 417 Rn. 11 m. w. N.). Der Ents[X.]heidung sind daher zum einen das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 ([X.] I S. 1950) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 zur Weiterentwi[X.]klung des [X.] ([X.] I S. 2467 <2502>), sowie das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.] I S. 1798), zuletzt geändert dur[X.]h das Gesetz vom 23. Mai 2022, zugrunde zu legen. [X.] maßgebli[X.]h sind die Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] vom 22. September 2003 betreffend das Re[X.]ht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12 - [X.] 2003/86/[X.]) und die Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspru[X.]h auf internationalen S[X.]hutz, für einen einheitli[X.]hen Status für Flü[X.]htlinge oder für Personen mit Anre[X.]ht auf subsidiären S[X.]hutz und für den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes (ABl. L 337 S. 9 - [X.] 2011/95/[X.]).

9

Aus Gründen des materiellen Re[X.]hts gilt für den Fall, dass ein Anspru[X.]h an eine gesetzli[X.]he Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen. Setzt der Anspru[X.]h die Minderjährigkeit des Antragstellers voraus, so muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den [X.] müssen spätestens au[X.]h im Zeitpunkt des Errei[X.]hens der Altersgrenze und zudem der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz gegeben sein, sodass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitglei[X.]h erfüllt sein müssen. Na[X.]h diesem Zeitpunkt eingetretene Sa[X.]hverhaltsänderungen zugunsten des Betroffenen können ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Bei Anspru[X.]hsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung übers[X.]hritten hat, ist mithin eine auf zwei unters[X.]hiedli[X.]he Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderli[X.]h (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 [X.] 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 und Bes[X.]hluss vom 23. April 2020 - 1 [X.] 16.19 - [X.] 451.902 Europ. [X.] und Asylre[X.]ht Nr. 113 Rn. 9). Maßgebli[X.]h ist dana[X.]h au[X.]h § 104 Abs. 13 [X.] in der Fassung des [X.] bes[X.]hleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 ([X.] I S. 390 ). Diese zum [X.] na[X.]h § 32 [X.] entwi[X.]kelten Grundsätze gelten au[X.]h für den [X.] zum subsidiär s[X.]hutzbere[X.]htigten Elternteil na[X.]h § 36a [X.].

2. Der Kläger hat weder während der zum Zeitpunkt der Visumantragstellung und des Errei[X.]hens der Volljährigkeit geltenden Ni[X.]htgewährung des Familienna[X.]hzuges zum subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten na[X.]h § 104 Abs. 13 [X.] a. F. einen Anspru[X.]h na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] (a), no[X.]h einen Anspru[X.]h na[X.]h dem zum 1. August 2018 in [X.] getretenen § 36a [X.] (b).

a) Dur[X.]h § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] [X.] [X.] mit § 25 Abs. 2 [X.] in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] vom 28. August 2013 ([X.] I S. 3474) wurde erstmals ein Anspru[X.]h auf Familienna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten eingeführt. Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleibere[X.]hts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 ([X.] I S. 1386) wurde der Familienna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten mit dem Na[X.]hzug zu Flü[X.]htlingen glei[X.]hgestellt, weil au[X.]h bei subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten und ihren Angehörigen eine Herstellung der [X.] im Herkunftsstaat ni[X.]ht mögli[X.]h ist (vgl. [X.]. 18/4097 S. 46). Gemäß dem am 17. März 2016 in [X.] getretenen § 104 Abs. 13 Satz 1 [X.] a. F. wurde dann ein Familienna[X.]hzug zu Personen, denen na[X.]h dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] (als subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten) erteilt worden ist, bis zum 16. März 2018 ni[X.]ht gewährt. Der Auss[X.]hluss wurde dur[X.]h Art. 1 des Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung des Familienna[X.]hzuges zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten vom 16. März 2018 ([X.] I S. 342) bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Dabei handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine bloße Außervollzugsetzung des Familienna[X.]hzuges, sondern um eine Aussetzung der seit dem 1. August 2015 geltenden Re[X.]htslage, die na[X.]h dem ursprüngli[X.]hen Konzept des Gesetzgebers na[X.]h ihrem zeitli[X.]hen Ablauf automatis[X.]h wieder in [X.] treten sollte (vgl. [X.]. 18/7538 S. 12 und 20).

§ 104 Abs. 13 [X.] a. F. verstößt ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht. Die Norm ist ni[X.]ht verfassungswidrig, weil Härtefällen dur[X.]h die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen na[X.]h dem (gemäß § 104 Abs. 13 Satz 3 [X.] a. F. unberührt bleibenden) § 22 [X.] Re[X.]hnung getragen werden kann (vgl. [X.], Kammerbes[X.]hluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - NVwZ 2017, 1699 Rn. 12). Dies gilt insbesondere dann, wenn die besondere Härte dur[X.]h Umstände in der Person des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten begründet wird (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 [X.] 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 23). Ein temporärer Auss[X.]hluss des Familienna[X.]hzuges zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten na[X.]h nationalem Re[X.]ht verstößt au[X.]h weder unmittelbar, no[X.]h in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 [X.] gegen den na[X.]h Art. 8 [X.] gebotenen S[X.]hutz der Familie. Den Mitgliedstaaten kommt bei vorübergehenden Eins[X.]hränkungen der Familienzusammenführung zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten ein großer Gestaltungsspielraum zu. Dieser wird ni[X.]ht übers[X.]hritten, wenn ein Land zur Bewältigung der großen Herausforderungen, die mit dem starken Anstieg der Zahl von Asylbewerbern im Jahr 2015 verbunden waren, den Na[X.]hzug für die Dauer von drei Jahren ni[X.]ht gewährt. Hierin liegt au[X.]h keine gegen Art. 14 [X.] verstoßende Diskriminierung. Die Frage, ob si[X.]h subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte und Personen, denen der Flü[X.]htlingsstatus zuerkannt wurde, in einer verglei[X.]hbaren Situation befinden, kann ni[X.]ht abstrakt oder generell beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der spezifis[X.]hen Umstände und insbesondere in Bezug auf das geltend gema[X.]hte Re[X.]ht (auf Familienzusammenführung) zu beurteilen ([X.]MR, Urteil vom 20. Oktober 2022 - Nr. 22105/18, [X.] - Rn. 95 ff.; zum Erfordernis der Mögli[X.]hkeit einer Einzelfallprüfung vgl. [X.]MR , Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18, [X.] - Rn. 192).

Unionsre[X.]ht steht der Anwendung von § 104 Abs. 13 [X.] a. F. ni[X.]ht entgegen. Die Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] regelt den Familienna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten ni[X.]ht. Sie findet na[X.]h ihrem Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] unter anderem dann keine Anwendung, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer S[X.]hutzformen gemäß internationalen Verpfli[X.]htungen genehmigt wurde. Dies erfasst au[X.]h Personen, denen der vom Unionsre[X.]ht vorgesehene subsidiäre S[X.]hutzstatus zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2018 - [X.]-380/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:877] - Rn. 27 ff.).

Art. 23 [X.] 2011/95/[X.] trifft ebenfalls keine Regelung des Familienna[X.]hzuges aus dem Ausland zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten, die si[X.]h in Deuts[X.]hland befinden. Der persönli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der Vors[X.]hrift ist in diesen Fällen ni[X.]ht eröffnet. Sie ist nur auf Familienangehörige anzuwenden, die si[X.]h im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen S[X.]hutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bu[X.]hst. j [X.] 2011/95/[X.]). Entgegen der Auffassung der Revision lässt si[X.]h der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] au[X.]h kein Gebot der Glei[X.]hbehandlung der Angehörigen von anerkannten Flü[X.]htlingen einerseits und von subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits im Hinbli[X.]k auf den Na[X.]hzug aus dem Ausland entnehmen.

Ein Anspru[X.]h des [X.] auf Erteilung eines Visums na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.] bestand daher weder bei der Antragstellung im August 2016 no[X.]h beim Errei[X.]hen der Altersgrenze am 9. Juni 2017, weil der begehrte Familienna[X.]hzug na[X.]h § 104 Abs. 13 [X.] a. F. zu beiden genannten Zeitpunkten ni[X.]ht gewährt wurde.

b) Im Einklang mit Bundesre[X.]ht hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h einen Anspru[X.]h des [X.] auf Familienna[X.]hzug na[X.]h § 36a [X.] verneint, weil er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vors[X.]hrift am 1. August 2018 bereits volljährig war.

aa) Na[X.]h § 6 Abs. 3 [X.] § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der als subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] besitzt, aus humanitären Gründen ein nationales Visum für die Einreise und den Aufenthalt zum Familienna[X.]hzug erteilt werden. Die beispielhafte Aufzählung ("insbesondere") der zwingenden humanitären Gründe für die Zusammenführung in § 36a Abs. 2 Satz 1 [X.] nennt unter Nr. 1 die Unmögli[X.]hkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft seit langer Zeit und in Nr. 2 die Betroffenheit eines minderjährigen Kindes.

bb) Die si[X.]h daraus ergebende Unglei[X.]hbehandlung des Familienna[X.]hzuges zum anerkannten Flü[X.]htling na[X.]h § 32 und § 36 Abs. 1 [X.] einerseits und zum subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten na[X.]h § 36a [X.] andererseits verstößt ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht.

Sie ist insbesondere mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit dieser dem Normgeber gebietet, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln, und dies sowohl für unglei[X.]he Belastungen als au[X.]h unglei[X.]he Begünstigungen gilt ([X.], Bes[X.]hluss vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. - [X.]E 79, 1 <17>), kann offenbleiben, ob anerkannte Flü[X.]htlinge einerseits und subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte andererseits im Hinbli[X.]k auf die na[X.]h dem sekundären Unionsre[X.]ht bestehenden Unters[X.]hiede im S[X.]hutzstatus überhaupt verglei[X.]hbar sind. Denn eine Unglei[X.]hbehandlung wäre jedenfalls sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Sowohl na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts zu Art. 3 GG ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 - [X.]E 10, 234 <246> und vom 3. Oktober 1989 - 1 [X.] u. a. - [X.]E 81, 1 <8>; vgl. au[X.]h [X.], in: Sa[X.]hs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 14 ff.) als au[X.]h des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 14 [X.] ([X.]MR , Urteil vom 24. Mai 2016 - Nr. 38590/10, [X.] - Rn. 90) kommt es na[X.]h dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebli[X.]h auf die Gewi[X.]htung der dur[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung beeinträ[X.]htigten Freiheitsre[X.]hte an. Im Hinbli[X.]k auf den Familienna[X.]hzug von und zu Minderjährigen sind dabei der Familiens[X.]hutz na[X.]h Art. 6 GG und Art. 8 [X.] sowie das Kindeswohl und Kinderre[X.]hte zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Weder Art. 6 GG no[X.]h Art. 8 [X.] vermitteln einen unmittelbaren Anspru[X.]h auf Familienzusammenführung ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - [X.]E 51, 386 <395>; [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.] - Rn. 107). Bei Ents[X.]heidungen über Aufenthaltsre[X.]hte sind die familiären Bindungen angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Erforderli[X.]h ist eine Einzelfallbetra[X.]htung, bei der die familiären Bindungen, aber au[X.]h sonstige Umstände wie die [X.] oder die Mögli[X.]hkeit der Herstellung der [X.] nur im [X.], abzuwägen sind (vgl. [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10 - Rn. 106; [X.], Kammerbes[X.]hlüsse vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - [X.] 2008, 347 <348>, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 <1208> und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 Rn. 45). Berühren aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen den Umgang mit einem Kind, ist im Rahmen der Abwägung maßgebli[X.]h auf die Si[X.]ht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersu[X.]hen, ob tatsä[X.]hli[X.]h eine persönli[X.]he Verbundenheit besteht, auf deren Aufre[X.]hterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Sind Minderjährige betroffen, sind im Rahmen des dann eins[X.]hlägigen Art. 3 der UN-Kinderre[X.]htskonvention ([X.]) das Alter der betroffenen Kinder, die Situation in ihrem Herkunftsland und die Abhängigkeit von ihren Eltern bei der Ents[X.]heidung in die Abwägung einzustellen. Au[X.]h aus einer Zusammens[X.]hau des Art. 3 [X.] mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 [X.] folgt allerdings kein Anspru[X.]h auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternna[X.]hzug und au[X.]h das Kindeswohl hat keinen unbedingten Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 [X.] 16.12 - NVwZ 2013, 1493 Rn. 24).

Die in § 36a [X.] vorgesehene Bes[X.]hränkung des Familienna[X.]hzuges auf einen Ermessensanspru[X.]h im Rahmen einer Kontingentierung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 [X.]) genügt den dargestellten verfassungs-, konventions- und völkerre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Den aufgeführten, in die Einzelfallbetra[X.]htung einzustellenden familiären Belangen kann im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen na[X.]h § 22 Satz 1 [X.], der gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 [X.] unberührt bleibt, ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] ist grundsätzli[X.]h au[X.]h in Fällen mögli[X.]h, in denen die Voraussetzungen für einen Familienna[X.]hzug ni[X.]ht vorliegen. Denn bei der Frage der Vereinbarkeit eins[X.]hränkender Familienna[X.]hzugsregelungen mit Art. 6 GG ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit Härtefällen dur[X.]h die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 [X.] Re[X.]hnung getragen werden kann, insbesondere au[X.]h dann, wenn die besondere Härte dur[X.]h Umstände in der Person des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten begründet wird. Damit lassen si[X.]h mit dem besonderen S[X.]hutz von Ehe und Familie na[X.]h Art. 6 GG und Art. 8 [X.] sowie Art. 7 und 24 GR[X.] ni[X.]ht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 [X.] vermeiden (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 4. Juli 2019 - 1 [X.] - [X.] 402.242 § 36 [X.] Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf [X.], Bes[X.]hluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - [X.] 2018, 179 und [X.]. 19/2438 S. 22).

3. Ohne Bundesre[X.]htsverstoß hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Familienna[X.]hzug an den Kläger na[X.]h § 36 Abs. 2 [X.] verneint.

Die dana[X.]h erforderli[X.]he außergewöhnli[X.]he Härte liegt ni[X.]ht vor. Der Na[X.]hzug na[X.]h § 36 Abs. 2 [X.] ist auf seltene Ausnahmefälle bes[X.]hränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsre[X.]hts und damit der [X.] im Li[X.]hte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 [X.] grundlegenden Gere[X.]htigkeitsvorstellungen widersprä[X.]he, also s[X.]hle[X.]hthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnli[X.]he Härte in diesem Sinne setzt grundsätzli[X.]h voraus, dass der s[X.]hutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben ni[X.]ht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deuts[X.]hland erbra[X.]ht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeins[X.]haft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 15.12 - BVerwGE 147, 278 Rn. 11 f.). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen hat das Berufungsgeri[X.]ht revisionsre[X.]htli[X.]h fehlerfrei verneint.

4. Der Kläger hat au[X.]h keinen Aufnahmeanspru[X.]h na[X.]h § 22 Satz 1 [X.].

a) Gemäß dieser Norm soll na[X.]h der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a [X.] hinaus im Einzelfall au[X.]h Angehörigen der Kernfamilie subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können. Sol[X.]he Gründe sind anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen si[X.]h aufgrund des Gebots der Mens[X.]hli[X.]hkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderli[X.]h ma[X.]ht. Dies gilt zum Beispiel beim Bestehen einer erhebli[X.]hen und unauswei[X.]hli[X.]hen Gefahr für Leib und Leben des Familienangehörigen im Ausland. Die dringenden humanitären Gründe im Sinne des § 22 [X.] können sowohl beim bereits im [X.] befindli[X.]hen S[X.]hutzbere[X.]htigten als au[X.]h beim im Ausland befindli[X.]hen Familienangehörigen vorliegen ([X.]. 19/2438 S. 22).

Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 [X.] liegen zum einen dann vor, wenn si[X.]h der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, si[X.]h diese Sondersituation deutli[X.]h von der Lage verglei[X.]hbarer Ausländer unters[X.]heidet, der Ausländer spezifis[X.]h auf die Hilfe der Bundesrepublik Deuts[X.]hland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deuts[X.]hland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässli[X.]h sind. Sie sind aber zum anderen au[X.]h dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumli[X.]hen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG ni[X.]ht länger vereinbar ers[X.]heinen lassen. Der Zeitpunkt, ab dem den Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine weitere Trennung ni[X.]ht länger zuzumuten ist, ist wiederum maßgebli[X.]h davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat der Na[X.]hzugswilligen mögli[X.]h und zumutbar ist. Die S[X.]hwelle, bei deren Errei[X.]hen die Versagung einer Familienzusammenführung im [X.] mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen mithin ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] unabhängiger - Aufenthaltstitel na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] zu gewähren ist, liegt indes höher als jene, die dur[X.]h Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlents[X.]heidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 [X.]) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 [X.] 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 49). Soweit die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer familiären Notsituation im Rahmen des § 22 Satz 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf eine verfassungskonforme Anwendung von § 104 Abs. 13 [X.] a. F. und § 36a [X.] geboten ist, erfordert dies entgegen der Auffassung der Revision keine von den genannten Maßstäben abwei[X.]hende, insbesondere erweiternde Auslegung. Vielmehr können besondere, aus der Berü[X.]ksi[X.]htigung des Kindeswohls und der familiären Situation im Einzelfall resultierende Umstände als dringende humanitäre Gründe für einen Familienna[X.]hzug berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines dringenden humanitären Grundes im Falle des [X.] verneint, weil eine von den Verhältnissen anderer afghanis[X.]her Staatsangehöriger, deren Eltern und Ges[X.]hwister das Herkunftsland verlassen haben, abwei[X.]hende Notlage dur[X.]h eine ernsthafte Gefahr der politis[X.]hen Verfolgung ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei. Dabei hat es au[X.]h die Situation des [X.] des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, der si[X.]h dur[X.]h die Trennung von seinen volljährigen Söhnen ni[X.]ht in einer Sondersituation befinde, die si[X.]h von der Lage verglei[X.]hbarer Ausländer unters[X.]heide. Der Einwand des [X.], das Berufungsgeri[X.]ht habe die lange [X.] von über fünf Jahren ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, verkennt, dass zwis[X.]hen der insoweit maßgebli[X.]hen Asylantragstellung dur[X.]h den im [X.] lebenden subsidiär s[X.]hutzbere[X.]htigten Vater (vgl. [X.]. 19/2438 S. 22) im Februar 2016 und der Volljährigkeit des [X.] am 9. Juni 2017, mit der die elterli[X.]he Personensorge entfällt, nur etwa eineinhalb Jahre liegen. Den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass si[X.]h hieraus dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 [X.] ergäben.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da si[X.]h die Beigeladene ni[X.]ht mit einem Antrag am Kostenrisiko beteiligt hat, entspri[X.]ht es der Billigkeit, dass sie ihre außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten selbst trägt.

Meta

1 C 8/21, 1 C 8/21 (1 B 15/21)

08.12.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. November 2020, Az: OVG 6 B 6.19, Urteil

§ 6 Abs 3 AufenthG, § 22 Abs 1 AufenthG, § 32 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 36a AufenthG, § 104 Abs 13 AufenthG vom 11.03.2016, Art 3 GG, Art 6 GG, Art 8 MRK, Art 14 MRK, Art 7 EUGrdRCh, Art 24 EUGrdRCh, Art 3 Abs 2 Buchst c EGRL 86/2003, Art 23 EURL 95/2011, Art 24 EURL 95/2011, Art 25 EURL 95/2011, Art 19 EURL 95/2011, Art 3 UNKRÜbk, Art 9 Abs 1 UNKRÜbk, Art 10 Abs 1 UNKRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. 1 C 8/21, 1 C 8/21 (1 B 15/21) (REWIS RS 2022, 9483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9483

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2 BvR 1333/21

2 BvR 586/13

2 BvR 1758/17

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