Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2020, Az. 1 C 30/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 4340

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Gegenstand

Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG


Leitsatz

1. Eine Ehe ist nicht im Sinne des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG "vor der Flucht" geschlossen, wenn sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde.

2. Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG vermittelt subsidiär Schutzberechtigten und ihren Familienangehörigen keinen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch auf eine sofortige Familienzusammenführung im Bundesgebiet. Ob eine Ehe vor oder nach dem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist, ist dem Grunde nach ein taugliches Differenzierungskriterium für die Ausgestaltung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten.

Die Regelungen für den Familiennachzug müssen das grundrechtlich geschützte Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft in einen angemessenen Ausgleich zu entgegenstehenden öffentlichen Interessen bringen. Differenzierungen in Bezug auf die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen und zu solchen subsidiär Schutzberechtigten, deren Ehe noch vor der Flucht geschlossen worden ist, müssen auch nach Art und Gewicht gerechtfertigt sein (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).

3. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kann nicht nur aus Umständen hergeleitet werden, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben. Ein Ausnahmefall liegt im Vorfeld eines unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgenden Familiennachzugsanspruchs auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland kann für den Fall der Nichtberücksichtigung von Angehörigen der Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet sein, diesen ein Visum zum Zweck ihrer Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu erteilen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13).

5. Ehegatten sind keine "sonstigen Familienangehörigen" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da der Ehegattennachzug in speziellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abschließend geregelt ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2019 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Beigeladenen zu 2 zu erteilen.

2

Die Klägerin ist die Ehefrau, der im März 2016 in [X.] geborene Kläger der [X.] des Beigeladenen zu 2. Die Vorgenannten sind syrische Staatsangehörige. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 verließen die [X.] nach eigenen Angaben im Jahr 2012. In der Folge nahmen sie ihren Aufenthalt im Haschemitischen Königreich [X.]. Dort gingen sie ihrem Bekunden zufolge im November 2012 die Ehe nach religiösem Ritus ein. Die förmliche Eheschließung vor einem Scharia-Gericht erfolgte im Juli 2014.

3

Der Beigeladene zu 2 reiste im September 2015 in das [X.] ein. Auf seinen im November 2015 gestellten Asylantrag erkannte ihm das [X.] ([X.]) im November 2016 den subsidiären Schutzstatus zu. Seine gegen die Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen erhobene Klage ist bei dem [X.] anhängig. Die Ausländerbehörde des Beigeladenen zu 1 erteilte ihm im November 2017 eine bis zum Mai 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.].

4

Bereits im April 2016 beantragten die Kläger die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu dem Beigeladenen zu 2. Im März 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Visum zum Nachzug zu seinem Vater. Demgegenüber lehnte sie die Erteilung des von der Klägerin begehrten Visums zum Ehegattennachzug mit der Begründung ab, die Ehe sei nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die insoweit erhobene Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] sei gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen, weil sie und der Beigeladene zu 2 ihre Ehe nicht bereits vor der Flucht, sondern erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen hätten. Die Anwendung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] stehe in Widerspruch weder zu Unionsrecht noch zu Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund liege nicht vor, da eine solche nur in Bezug auf Situationen anzunehmen sei, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.], da diese Vorschrift auf den in den §§ 28, 30 und 36a [X.] abschließend geregelten Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten nicht anwendbar sei. Jedenfalls sei die Klägerin als Ehefrau des Beigeladenen zu 2 keine sonstige Familienangehörige im Sinne der Norm. Im Übrigen fehle es an einer außergewöhnlichen Härte. Aus den vorstehenden Erwägungen habe auch der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Klägerin nach den vorstehenden Normen ein Visum zum Familiennachzug erteilt werde.

6

Die Kläger, die im Oktober 2019 bei der Beklagten die Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 [X.] beantragt haben, machen zur Begründung ihrer Sprungrevision unter anderem geltend, die Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] sei nicht nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen. Der Begriff der Flucht sei weit auszulegen. Jedenfalls sei eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] anzunehmen. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über die Erteilung eines Visums stehe der Klägerin auch nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu. Dessen Anwendbarkeit sei hier nicht durch § 36a [X.] ausgeschlossen. Die Klägerin sei insbesondere sonstige Familienangehörige im Sinne der Norm.

7

Die Beklagte verteidigt das Urteil des [X.]. Insbesondere sei die Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen. Bei der Prüfung einer Ausnahme von der [X.] seien zwar auch grund- und menschenrechtliche Belange im Sinne des Art. 6 GG und Art. 8 [X.] zu berücksichtigen; von einem atypischen Ausnahmefall sei indes in Bezug auf die Kläger nicht auszugehen.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

9

Die ([X.] ist begründet und führt zur Zurü[X.]kverweisung. Das Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat einen Auss[X.]hluss des Anspru[X.]hs der Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] mit einer Begründung angenommen, die mit § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar ist. Eine Ausnahme von diesem Regelauss[X.]hlussgrund kann si[X.]h entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht nur aus Situationen ergeben, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten haben. Der besondere S[X.]hutz von Ehe und Familie gebietet es vielmehr, bei der Prüfung eines Ausnahmefalles au[X.]h das Interesse an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft mit dem subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen (1.). In Ermangelung tatri[X.]hterli[X.]her Feststellungen insbesondere zu der objektiven Mögli[X.]hkeit und der subjektiven Zumutbarkeit einer (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft in [X.], aber au[X.]h zu den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist dem [X.] eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ni[X.]ht mögli[X.]h; die Sa[X.]he ist daher an das Verwaltungsgeri[X.]ht zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (1.3). Dieses wird au[X.]h darüber zu befinden haben, ob eine Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Erteilung eines Visums na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 [X.] geboten ist (2.). Die Erteilung eines Visums na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] s[X.]heidet hingegen aus (3.).

Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ist bei [X.] auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzli[X.]h der [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - [X.]E 153, 353 Rn. 9). Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung eintreten, sind vom Revisionsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, falls sie das Geri[X.]ht der Vorinstanz, wenn es jetzt ents[X.]hiede, zu bea[X.]hten hätte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10). Abwei[X.]hendes gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Re[X.]hts ausnahmsweise auf einen anderen [X.]punkt abzustellen ist, etwa bei einer hier ni[X.]ht erfolgten Beantragung einer rü[X.]kwirkenden Verpfli[X.]htung oder Neubes[X.]heidung. Dana[X.]h ist über das Begehren der Kläger auf der Grundlage des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 ([X.] I S. 1950) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 7 des am 12. Dezember 2020 in [X.] getretenen Gesetzes vom 3. Dezember 2020 ([X.] I [X.]744), zu ents[X.]heiden.

Gegenstand des Verfahrens ist ausgehend von dem in der [X.] bekräftigten Klageantrag das Begehren, der Klägerin na[X.]h Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein nationales Visum zum Zwe[X.]ke des Familienna[X.]hzugs zu dem Beigeladenen zu 2 zu erteilen. Die Erteilung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] na[X.]h den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vors[X.]hriften, hier somit na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Na[X.]h § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] liegen humanitäre Gründe im Sinne dieser Vors[X.]hrift insbesondere vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft seit langer [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h ist oder ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] in der Regel ausges[X.]hlossen, wenn die Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde. Im Einklang mit § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] geht das Verwaltungsgeri[X.]ht davon aus, der Auss[X.]hlussgrund sei in der Regel erfüllt, wenn die Ehe erst na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurde (1.1). Bundesre[X.]ht verletzt indes seine Re[X.]htsauffassung, eine Ausnahme von der Regel könne nur in sol[X.]hen Situationen vorliegen, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten hätten (1.2).

1.1 Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist das Verwaltungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass eine Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, wenn sie erst na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde (a). Dieses Normverständnis steht mit höherrangigem Re[X.]ht im Einklang (b).

a) Auf ein entspre[X.]hendes Verständnis des [X.] weisen vor allem der Wortlaut (aa) und die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte ([X.]) des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.].

aa) In grammatis[X.]her Hinsi[X.]ht knüpft der Begriff "Flu[X.]ht" an das Verb "flü[X.]hten" an, dessen Bedeutung mit "plötzli[X.]h und sehr eilig fliehen", "si[X.]h einer drohenden Gefahr dur[X.]h Flu[X.]ht zu entziehen versu[X.]hen" oder "si[X.]h dur[X.]h Flu[X.]ht irgendwohin in Si[X.]herheit bringen" ums[X.]hrieben wird. Er bes[X.]hreibt keinen [X.]punkt, sondern einen [X.]abs[X.]hnitt. Die Flu[X.]ht beginnt an dem Ort, an dem die Gefahr droht, und endet an einem Ort, an dem die flu[X.]htauslösende Gefahr ni[X.]ht mehr droht. Die Präposition "vor" bezei[X.]hnet in ihrer temporalen Bedeutung einen [X.]punkt, der einem anderen [X.]punkt oder einem Vorgang vorausgeht. Sie ist insoweit von den Präpositionen "während" oder "na[X.]h" abzugrenzen. Daran gemessen wurde eine Ehe im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen, wenn sie vor dem [X.]punkt des Aufbru[X.]hs von dem Ort ges[X.]hlossen wurde, an dem die die Flu[X.]ht veranlassende Gefahr drohte. Der Ort, an dem die Gefahr drohte, ist bei landesweiten Gefahren in aller Regel das Herkunftsland der Flü[X.]htenden.

[X.]) Dieses Verständnis wird dur[X.]h die historis[X.]he Genese des Familienna[X.]hzugsneuregelungsgesetzes gestützt.

Für die Annahme, das Merkmal "vor der Flu[X.]ht" s[X.]hließe sol[X.]he Ehen von dem Familienna[X.]hzug regelmäßig aus, die erst na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurden, spri[X.]ht die Begründung des Entwurfs des Familienna[X.]hzugsneuregelungsgesetzes. Bereits im Abs[X.]hnitt "Lösung" wird ausgeführt, dass Ehen, die erst na[X.]h der Flu[X.]ht aus dem Herkunftsland ges[X.]hlossen wurden, in der Regel ni[X.]ht zum Familienna[X.]hzug bere[X.]htigten ([X.]. 19/2438 S. 3); Hintergrund war dabei, zur S[X.]honung der bes[X.]hränkten Kapazität der Aufnahme- und Integrationssysteme die Zahl der potentiell Anspru[X.]hsbere[X.]htigten zu begrenzen und der - mitunter au[X.]h missbräu[X.]hli[X.]hen - S[X.]haffung von [X.]tatbeständen vorzubeugen. Im Rahmen der Begründung zu § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] heißt es hierzu: "Ehen, die ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurden, bere[X.]htigen ni[X.]ht zum Ehegattenna[X.]hzug zum subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten. Anderes gilt für na[X.]h dem Verlassen des Herkunftslandes geborene Kinder" ([X.]. 19/2438 [X.]4). Die Begriffe "Flu[X.]ht" und "Verlassen des Herkunftslandes" werden hier ersi[X.]htli[X.]h glei[X.]hbedeutend verwendet. Au[X.]h dies legt den S[X.]hluss nahe, dass na[X.]h dem Willen der Bundesregierung diejenigen Ehen von einem Na[X.]hzug ausgenommen werden sollten, die ni[X.]ht bereits vor Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurden. In diesem Sinne beri[X.]htete der [X.] Staatssekretär beim [X.], für Bau und Heimat in der 968. Sitzung des [X.] am 8. Juni 2018, die Bundesregierung habe si[X.]h darauf verständigt, "dass nur die Ehegatten berü[X.]ksi[X.]htigt werden können, deren Ehe vor Beginn der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde" ([X.], [X.] 163).

Dass si[X.]h der Gesetzgeber diese Konzeption zu eigen gema[X.]ht hat, wird dur[X.]h weitere Äußerungen im parlamentaris[X.]hen Verfahren bestätigt. So bekundete etwa [X.] [X.] ([X.]/[X.]) in der zweiten Beratung des [X.], "der Anspru[X.]h besteh[e] zum Beispiel ni[X.]ht in dem Fall, in dem die Ehe erst während der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde" ([X.], 19. WP, 40. Sitzung vom 15. Juni 2018, [X.] 3959 B).

[X.][X.]) Die teleologis[X.]he Auslegung steht dem si[X.]h aus Wortlaut und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte ergebenden Inhalt des [X.] jedenfalls ni[X.]ht entgegen. Um der bes[X.]hränkten Kapazität der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft und deren anhaltender Belastung dur[X.]h eine große Anzahl in der [X.] S[X.]hutzsu[X.]hender Re[X.]hnung zu tragen ([X.]. 19/2438 S. 1 bis 3), s[X.]hließt § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] sol[X.]he Ehen vom Ehegattenna[X.]hzug in der Regel aus, die der Gesetzgeber im Hinbli[X.]k auf einen Na[X.]hzug als weniger s[X.]hutzwürdig ansieht, etwa weil no[X.]h keine eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft geführt worden ist, die flu[X.]htbedingt unterbro[X.]hen wurde, oder die Ehe in Kenntnis der Trennung und der Tatsa[X.]he ges[X.]hlossen wurde, dass die Herstellung einer eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft von der ni[X.]ht selbstverständli[X.]hen Gewährung des Familienna[X.]hzugs abhängt. Diese typisierende Annahme trifft zwar bei in [X.] ges[X.]hlossenen Ehen und daraus hervorgegangenen Kindern ni[X.]ht ohne Weiteres und uneinges[X.]hränkt zu. Die Besonderheiten dieser Fallgruppe, die au[X.]h auf Unionsebene bei der Reform vers[X.]hiedener Re[X.]htsakte nunmehr Berü[X.]ksi[X.]htigung finden sollen (vgl. etwa Art. 2 Nr. 9 des Vors[X.]hlags der [X.] [X.] und des Rates über Normen für die Anerkennung von [X.]sangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspru[X.]h auf internationalen S[X.]hutz, für einen einheitli[X.]hen Status für Flü[X.]htlinge oder für Personen mit Anspru[X.]h auf subsidiären S[X.]hutz und für den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes sowie zur Änderung der Ri[X.]htlinie 2003/109/[X.] vom 25. November 2003 betreffend die Re[X.]htsstellung der langfristig aufenthaltsbere[X.]htigten [X.]sangehörigen vom 13. Juli 2016 ([X.]) 466 final)), können indes keine dem Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Auslegung des [X.] begründen. Vielmehr ist diesen Besonderheiten dadur[X.]h Re[X.]hnung zu tragen, dass sie mit Gewi[X.]ht in die Prüfung einzustellen sind, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der das sonst auss[X.]hlaggebende Gewi[X.]ht der gesetzli[X.]hen Regelung beseitigt.

b) Diese Differenzierung zwis[X.]hen Ehen, die vor, und sol[X.]hen, die na[X.]h dem Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurden, knüpft mit der Unters[X.]heidung na[X.]h dem [X.]punkt der Ehes[X.]hließung dem Grunde na[X.]h an ein taugli[X.]hes [X.] für die Ausgestaltung des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten an; insoweit steht die Norm mit höherrangigem Re[X.]ht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] (aa) und Art. 3 Abs. 1 [X.] ([X.]) sowie mit dem in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerten Rü[X.]kwirkungsverbot jedenfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von dem Regelauss[X.]hlussgrund belassenen Mögli[X.]hkeit einer Ausnahme ([X.][X.]) im Einklang. Die vorstehenden Grundre[X.]hte und re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätze sind [X.] auszulegen. Hierbei sind au[X.]h die [X.] und sonstige völkerre[X.]htli[X.]he Vertragswerke wie der [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte vom 19. Dezember 1966 ([X.] 1973 II S. 1533) ([X.]) und das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabs[X.]hiedete Übereinkommen über die Re[X.]hte des Kindes ([X.] - [X.]) ([X.] [X.], 990) heranzuziehen ([X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 1395/13, 1068/14 und 646/15 - [X.]E 148, 296 Rn. 126 ff.; [X.] vom 22. Januar 2018 - 1 BvR 2616/17 - FamRZ 2018, 593 Rn. 7; Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - [X.]E 151, 1 Rn. 61 f.). Diese Pakte und die Kinderre[X.]htskonvention gewähren keine selbständigen, hier über die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Positionen hinausgehenden [X.]ansprü[X.]he.

aa) § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der vorstehenden Auslegung begegnet im Li[X.]hte des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] und des Art. 8 [X.] keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken, zumal dem Grundre[X.]htss[X.]hutz von Ehe und Familie erforderli[X.]henfalls dur[X.]h die Annahme eines Ausnahmefalles Re[X.]hnung getragen werden kann (dazu s. unten unter 1.2).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] stehen Ehe und Familie unter dem besonderen S[X.]hutze der staatli[X.]hen Ordnung. Na[X.]h Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürli[X.]he Re[X.]ht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pfli[X.]ht. Weder Art. 6 Abs. 1 [X.] no[X.]h Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründen indes einen unbedingten, unmittelbaren grundre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h ausländis[X.]her Ehegatten oder Familienangehöriger auf Na[X.]hzug zu ihren bere[X.]htigt in der [X.] lebenden ausländis[X.]hen Ehegatten oder Familienangehörigen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 ). Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in wel[X.]her Anzahl und unter wel[X.]hen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum [X.] ermögli[X.]ht wird ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <47>). Allerdings begründet Art. 6 [X.] in seiner Funktion als "wertents[X.]heidende Grundsatznorm" die Pfli[X.]ht des Staates, Ehe und Familie zu s[X.]hützen. Dieser Pfli[X.]ht entspri[X.]ht ein Anspru[X.]h des Trägers der Grundre[X.]hte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] darauf, dass die zuständigen Behörden und Geri[X.]hte bei der Ents[X.]heidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden eheli[X.]hen und familiären Bindungen an im [X.] lebende Personen in einer Weise berü[X.]ksi[X.]htigen, die der großen Bedeutung entspri[X.]ht, wel[X.]he das Grundgesetz dem S[X.]hutz von Ehe und Familie beimisst ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 ). Der Betroffene brau[X.]ht es ni[X.]ht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Verna[X.]hlässigung dieser Gesi[X.]htspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im [X.] lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <50>). Der personale Bezug, den Ehe und Familie als betroffene Grundre[X.]htsgüter aufweisen, sowie der hohe Rang, der ihnen im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, treffen auf einen dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerre[X.]hts zukommenden weiten Gestaltungsspielraum und Eins[X.]hätzungsvorrang der politis[X.]hen Organe hinsi[X.]htli[X.]h künftiger Verhältnisse und Entwi[X.]klungen. Diese widerstreitenden öffentli[X.]hen und privaten Interessen sind von dem Gesetzgeber mit dem Ziel eines s[X.]honenden Ausglei[X.]hs gegeneinander abzuwägen. Die betreffenden einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Normen müssen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspre[X.]hen. Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familienna[X.]hzugs zur Errei[X.]hung des hiermit verfolgten legitimen Zwe[X.]ks geeignet und erforderli[X.]h sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwa[X.]hsenden Vorteilen stehen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <50 ff.>).

Die dem Familienna[X.]hzugsneuregelungsgesetz zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, zur Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft ([X.]. 18/7538 S. 1 und [X.]. 19/2438 S. 1) bedürfe es einer Begrenzung des [X.], ist ein im Ansatz legitimer Grund und grundsätzli[X.]h vertretbar. Sie stellt si[X.]h als Eins[X.]hätzung künftigen Ges[X.]hehens dar, die dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zuzure[X.]hnen ist. Der Regelauss[X.]hluss des [X.] derjenigen Ehegatten, deren Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, ist geeignet, dieses legitime Ziel zu errei[X.]hen, au[X.]h wenn er hier ledigli[X.]h der eigentli[X.]hen numeris[X.]hen Bes[X.]hränkung auf monatli[X.]h 1 000 Visa (§ 36a Abs. 2 Satz 2 [X.]) vorgelagert ist und ledigli[X.]h den Kreis derjenigen verkleinert, unter denen bei Vorliegen humanitärer Gründe gegebenenfalls eine Auswahlents[X.]heidung zu treffen ist. Es kann bei einer dem Gesetzgeber zuzubilligenden typisierenden Betra[X.]htung, wel[X.]hen "[X.]" er au[X.]h wegen anzunehmender [X.] eine geringere S[X.]hutzwürdigkeit zumisst, au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, dass für die [X.] andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder verfügbar geworden wären, wel[X.]hes es erlaubten, das Ziel der Regelung ohne bea[X.]htli[X.]he Na[X.]hteile für die Aufnahme- und [X.] in einer Ehe und Familie der Betroffenen weniger belastenden Art und Weise zu errei[X.]hen. Das Kriterium der Ehes[X.]hließung na[X.]h Beginn der Flu[X.]ht stellt si[X.]h dem Grunde na[X.]h angesi[X.]hts der Rü[X.]kausnahme in Ausnahmefällen zudem ni[X.]ht als unangemessen dar. Insbesondere ist die Differenzierung na[X.]h dem [X.]punkt der Ehes[X.]hließung ni[X.]ht auf einen absoluten Auss[X.]hluss eines [X.] geri[X.]htet (vgl. insoweit [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <65 f.>). Wennglei[X.]h au[X.]h der Regelauss[X.]hluss vielfa[X.]h eine s[X.]hwere Belastung gerade für junge Ehen darstellt, handelt es si[X.]h bei den stammbere[X.]htigten Ehegatten um Ausländer, deren Bleibere[X.]ht na[X.]h der typisierenden und generalisierenden Betra[X.]htung des Gesetzgebers eher auf einen vorübergehenden, auf die Dauer des Erfordernisses der Gewährung subsidiären S[X.]hutzes begrenzten [X.]raum angelegt ist und deren Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ni[X.]ht bereits ein Ausmaß erlangt hat, das demjenigen der Eingliederung von langjährig und auf unbestimmte [X.] im [X.] aufhältigen Ausländern entspri[X.]ht. Die hohe Anzahl der in den zurü[X.]kliegenden Jahren im [X.] S[X.]hutzsu[X.]henden und die ebenfalls hohe [X.] durften dem Gesetzgeber Veranlassung geben, den Na[X.]hzug von Angehörigen der Kernfamilie zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatli[X.]hen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz au[X.]h bestimmten Familienangehörigen den Na[X.]hzug zu verwehren. Der Gesetzgeber war mit Bli[X.]k auf den bei generalisierender Betra[X.]htung nur für einen vorübergehenden [X.]raum gewährten subsidiären S[X.]hutz insbesondere ni[X.]ht gehindert, für den Regelfall typisierend anzunehmen, dass es Ehegatten, deren Ehe erst na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossen wurde, die mithin bei Antritt der Flu[X.]ht ni[X.]ht davon ausgehen konnten, ein von dem späteren Ehegatten abgeleitetes Aufenthaltsre[X.]ht zu erlangen, und deren räumli[X.]he Trennung auf der mehr oder weniger freiwilligen Ents[X.]heidung eines der Ehegatten beruht, den [X.] zu verlassen, deutli[X.]h eher zuzumuten ist, die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft im Ausland fortzuführen, als Ehegatten, deren eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft bereits im Herkunftsland geführt und denen die Fortführung dieser [X.] flu[X.]htbedingt unmögli[X.]h wurde. Die Mögli[X.]hkeit der Annahme einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund und die in § 36a Abs. 1 Satz 4 [X.] vorbehaltene Anwendung der §§ 22 und 23 [X.] stellen jedenfalls bei einer grundre[X.]htskonformen Auslegung si[X.]her, dass von der Typisierungsbefugnis oder der [X.] ni[X.]ht mehr gede[X.]kten und in diesem Sinne atypis[X.]hen Umständen des Einzelfalles, aber au[X.]h den grundre[X.]htli[X.]hen Anforderungen aus Art. 6 [X.] und Art. 8 [X.] angemessen Re[X.]hnung getragen werden kann.

[X.]) Die in § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] angelegte Unglei[X.]hbehandlung von vor und na[X.]h dem Verlassen des Herkunftslandes ges[X.]hlossenen Ehen steht bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung nur auf [X.] au[X.]h im Einklang mit dem allgemeinen Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 [X.].

Dieser gebietet dem Normgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Der Glei[X.]hheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Verglei[X.]h zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. Mai 2019 - 1 [X.] - [X.] 130 § 10 [X.] Nr. 12 Rn. 10 unter Verweis auf [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <252 f.> m.w.N.).

(1) Die Unters[X.]heidung na[X.]h dem [X.]punkt der Ehes[X.]hließung ist im Grundsatz sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Sie beruht auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossene Ehen im Hinbli[X.]k auf einen Familienna[X.]hzug regelmäßig s[X.]hutzwürdiger sind als Ehen, die erst na[X.]h der Flu[X.]ht - häufig vom [X.] aus und in Kenntnis der zunä[X.]hst bestehenden Trennung - ges[X.]hlossen worden sind. Das [X.] ist dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen. Es erweist si[X.]h für [X.] geringerer S[X.]hutzwürdigkeit der familiären Bindungen als sa[X.]hli[X.]h vertretbarer Unters[X.]heidungsgesi[X.]htspunkt von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht und ist geeignet dazu beizutragen, einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft dur[X.]h den Na[X.]hzug einer Mehrzahl von Familienangehörigen der in den zurü[X.]kliegenden Jahren aufgenommenen S[X.]hutzbere[X.]htigten vorzubeugen. Dass dieses Ziel in den [X.]n dur[X.]h andere Maßnahmen in einer Ehe und Familie der Betroffenen weniger belastenden Art und Weise zu errei[X.]hen gewesen wäre, ist ni[X.]ht erkennbar. Das [X.] steht au[X.]h in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwa[X.]hsenden Vorteilen. Das Instrument des [X.] erlaubt es, im konkreten Einzelfall relevanten Umständen, die das generelle Überwiegen der öffentli[X.]hen Belange gegenüber dem privaten [X.]interesse der von dem Regelauss[X.]hluss erfassten Personengruppe beseitigen, angemessen zu begegnen. Das gilt namentli[X.]h in Fällen, in denen die typisierende Annahme geringerer S[X.]hutzwürdigkeit ni[X.]ht (vollständig) greift, etwa weil die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft in einem Transitland bereits über einen längeren [X.]raum gelebt worden ist und/oder das Paar gemeinsame Kinder hat.

(2) Der Umstand, dass Ehegatten anerkannter Flü[X.]htlinge, deren Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, keinem § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] entspre[X.]henden Regelauss[X.]hlussgrund unterliegen, musste dem Gesetzgeber ni[X.]ht Veranlassung geben, von dieser Norm insgesamt Abstand zu nehmen. Dies folgt bereits daraus, dass der Ehegattenna[X.]hzug zu anerkannten Flü[X.]htlingen den Regelungen der Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] unterliegt, der nationale Gesetzgeber mithin an deren Vorgaben gebunden ist, während diese Ri[X.]htlinie ihrem Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] zufolge auf den Familienna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten keine Anwendung findet. Zudem ist der Aufenthalt im [X.] beim subsidiären S[X.]hutz - im Unters[X.]hied zum Flü[X.]htlingss[X.]hutz - eher temporärer Natur (vgl. [X.], Mitteilung vom 6. April 2016 ([X.]) 197 final S. 12)) und unterliegt eine dauerhafte Integration in die [X.] mithin strengeren Voraussetzungen. Der nationale Gesetzgeber war daher ni[X.]ht dem Grunde na[X.]h gehindert, beim Familienna[X.]hzug zwis[X.]hen dem Flü[X.]htlings- und dem subsidiären S[X.]hutzstatus in angemessener Weise zu differenzieren.

(3) Der Umstand, dass der Familienna[X.]hzug zu Ausländern, hinsi[X.]htli[X.]h derer die Voraussetzungen eines nationalen Abs[X.]hiebungsverbots na[X.]h § 60 Abs. 5 und 7 [X.] festgestellt wurden, keinem § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] entspre[X.]henden Regelauss[X.]hluss unterliegt, weist ni[X.]ht auf eine glei[X.]hheitswidrige Bena[X.]hteiligung der Ehegatten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter. § 29 Abs. 3 Satz 1 [X.] knüpft den im Ermessen stehenden Ehegattenna[X.]hzug daran, dass der [X.]willige selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerre[X.]htli[X.]hen oder humanitären Gründen bzw. aus politis[X.]hen Interessen der [X.] erfüllt, wobei ein dringender humanitärer Grund au[X.]h anzunehmen sein kann, wenn si[X.]h die [X.] auf absehbare [X.] nur im [X.] herstellen lässt ([X.]. 15/420 S. 81). § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.] knüpft zwar ebenfalls an das Vorliegen humanitärer Gründe an; § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] unterwirft den Ehegattenna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten jedo[X.]h zusätzli[X.]h einer zahlenmäßigen Bes[X.]hränkung und einer hiermit einhergehenden Auswahlents[X.]heidung. Die re[X.]htli[X.]he Ausgestaltung der betreffenden [X.]regelungen ist - etwa in Bezug auf das Wohnraumerfordernis (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) - so vers[X.]hieden, dass es s[X.]hon an der direkten Verglei[X.]hbarkeit beider Konstellationen fehlt. Der zur Typisierung grundsätzli[X.]h befugte Gesetzgeber war ni[X.]ht gehalten, für beide Fallgruppen glei[X.]he [X.]regelungen zu s[X.]haffen. Systematis[X.]h bedenkli[X.]hen S[X.]hle[X.]hterstellungen na[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] vom Familienna[X.]hzug [X.] (z.B. in Fällen, in denen die [X.] auf absehbare [X.] nur im [X.] hergestellt werden kann) ist bei der Prüfung eines Ausnahmefalles Re[X.]hnung zu tragen.

(4) Keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken im Li[X.]hte von Art. 3 Abs. 1 [X.] begegnet s[X.]hließli[X.]h die S[X.]hle[X.]hterstellung von Ehegatten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter, deren Ehe ni[X.]ht bereits vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossen wurde, gegenüber Ehegatten von Ausländern, deren Na[X.]hzug si[X.]h na[X.]h § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] bis g [X.] beurteilt. Die Besserstellung der letztgenannten Gruppe gründet zum einen in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] 2003/86/[X.], dem zufolge die Mitgliedstaaten vorbehaltli[X.]h der in [X.] sowie in Art. 16 [X.] 2003/86/[X.] genannten Bedingungen gemäß dieser Ri[X.]htlinie dem Ehegatten des [X.] die Einreise und den Aufenthalt gestatten, während die Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] - wie dargelegt - ihrem Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] zufolge keine Anwendung findet, wenn dem [X.] der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären S[X.]hutzstatus im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hst. f [X.] 2011/95/[X.] genehmigt wurde; insoweit wird an eine unionsre[X.]htli[X.]h zumindest als mögli[X.]h vorausgesetzte und sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigte Unters[X.]heidung angeknüpft. Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsi[X.]htli[X.]h der Frage einzuräumen, ob und in wel[X.]hem Umfang Unters[X.]hiede zwis[X.]hen Sa[X.]hverhalten, die im Übrigen ähnli[X.]h sind, eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - [X.] 448.0 § 1 [X.] Nr. 26 Rn. 12). Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der betreffenden Behandlung ab ([X.]MR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, [X.] und [X.]/Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 45). Ebenso wie es ein legitimes Ziel für eine Differenzierung darstellen kann, Anreize für den Zuzug bestimmter Gruppen von Ausländern zu s[X.]haffen, kann es gere[X.]htfertigt sein, anderen Gruppen von Ausländern den Na[X.]hzug zu ers[X.]hweren. Der Gesetzgeber war ni[X.]ht gehalten, den Ehegattenna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie den Ehegattenna[X.]hzug zu Ausländern, an deren Aufenthalt im [X.] au[X.]h ein öffentli[X.]hes Interesse besteht. Dem widerstreitet ni[X.]ht, dass der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte hinsi[X.]htli[X.]h einer im britis[X.]hen Re[X.]ht vorgesehenen Bes[X.]hränkung des [X.] zu Flü[X.]htlingen auf vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossene Ehen auf eine ni[X.]ht zu re[X.]htfertigende Unglei[X.]hbehandlung gegenüber Ehegatten von Studenten und Arbeitnehmern und damit auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 [X.] erkannte ([X.]MR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, [X.] und [X.]/Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 55 f.). Zum einen betraf das betreffende Urteil ni[X.]ht den Familienna[X.]hzug zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten; zum anderen hatte der Geri[X.]htshof keine Veranlassung, in die von ihm vorgenommene Abwägung au[X.]h das maßgebli[X.]he Interesse (hier des deuts[X.]hen Gesetzgebers) einzustellen, einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft dur[X.]h den Na[X.]hzug einer Vielzahl von Familienangehörigen der in den zurü[X.]kliegenden Jahren aufgenommenen S[X.]hutzbere[X.]htigten vorzubeugen.

[X.][X.]) Dass der Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] an die S[X.]hließung einer Ehe na[X.]h dem Verlassen des Herkunftslandes anknüpft, stellt au[X.]h keine mit Art. 20 Abs. 3 [X.] unvereinbare e[X.]hte Rü[X.]kwirkung, sondern eine zulässige une[X.]hte Rü[X.]kwirkung dar.

Eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte und Re[X.]htsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zuglei[X.]h die betroffene Re[X.]htsposition entwertet, etwa, wenn belastende Re[X.]htsfolgen einer Norm erst na[X.]h ihrer Verkündung eintreten, tatbestandli[X.]h aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt ausgelöst werden ("tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung"). Normen mit une[X.]hter Rü[X.]kwirkung sind verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h zulässig. Allerdings können si[X.]h aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen ihrer Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind indes erst übers[X.]hritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete une[X.]hte Rü[X.]kwirkung zur Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]ks ni[X.]ht geeignet oder ni[X.]ht erforderli[X.]h ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 127 ff.). Für die Gewi[X.]htung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit une[X.]hter Rü[X.]kwirkung grundsätzli[X.]h zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratis[X.]her Verantwortung seinen Gemeinwohlverpfli[X.]htungen gere[X.]ht werden zu können (stRspr, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 131 f.).

Daran gemessen durfte der Gesetzgeber das gesetzli[X.]he Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und [X.] und Gesells[X.]haft dur[X.]h den Na[X.]hzug einer Mehrzahl von Familienangehörigen der in den zurü[X.]kliegenden Jahren aufgenommenen S[X.]hutzbere[X.]htigten vorzubeugen, höher gewi[X.]hten als deren etwaiges Vertrauen auf die Ermögli[X.]hung eines [X.] au[X.]h in Fällen einer Ehes[X.]hließung na[X.]h Verlassen des Herkunftslandes. Jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] si[X.]her, dass einem s[X.]hutzwürdigen Interesse der Betroffenen an einem Unterbleiben der tatbestandli[X.]hen Rü[X.]kanknüpfung angemessen über die Annahme einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund, in besonderen Härtefällen au[X.]h dur[X.]h eine Aufnahme aus dem Ausland na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 [X.] Re[X.]hnung getragen werden kann.

1.2 Der besondere S[X.]hutz von Ehe und Familie na[X.]h Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] und Art. 8 [X.] gebietet es, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten an der (Wieder-)Herstellung ihrer familiären Lebensgemeins[X.]haft bereits bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] und au[X.]h s[X.]hon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer [X.]ansprü[X.]he zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Re[X.]htsauffassung des [X.], eine Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] könne nur in sol[X.]hen Situationen vorliegen, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten hätten, verletzt Bundesre[X.]ht.

Liegen besondere Umstände vor, die eine Gestattung des [X.] gebieten, so sind diese au[X.]h dann in die vorzunehmende Auslegung des Regelfalles na[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] und dessen verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Eins[X.]hränkung in Fällen, in denen die für einen Auss[X.]hluss vom Familienna[X.]hzug spre[X.]henden Gründe ni[X.]ht von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht sind, einzustellen, wenn sie ihren Grund ni[X.]ht unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten und seines Ehegatten haben. Für die von dem Verwaltungsgeri[X.]ht angenommene Eins[X.]hränkung der Umstände, die eine Ausnahme von der Regel zu begründen geeignet sind, bieten Wortlaut, Systematik und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] keine zurei[X.]henden Anhaltspunkte. Spezifis[X.]h ehe- und familienbezogene Gesi[X.]htspunkte sind ni[X.]ht erst im Rahmen des gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 [X.] unberührt bleibenden § 22 Satz 1 Alt. 2 [X.], sondern zuvörderst innerhalb des § 36a [X.] und dort ni[X.]ht allein bei der Auslegung der humanitären Gründe des § 36a Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern gerade au[X.]h bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, um die Rei[X.]hweite dieses [X.] au[X.]h in Umfang und Maß auf ein Maß zu bes[X.]hränken, das die grundsätzli[X.]h gere[X.]htfertigten Bes[X.]hränkungen angemessen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] in Einklang bringt. Allein ein sol[X.]hes Verständnis stellt zudem si[X.]her, dass ein Na[X.]hzug der betreffenden Angehörigen grundsätzli[X.]h der Kontingentierung des Familienna[X.]hzugs zu subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten zum Zwe[X.]ke des § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] unterfällt.

Der besondere S[X.]hutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] und Art. 8 [X.] gebietet es, das Interesse der Betroffenen an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Zwar garantiert dieses Grundre[X.]ht einem Ausländer weder ein Re[X.]ht auf Einreise in ein bestimmtes Land no[X.]h ein Re[X.]ht auf Aufenthalt in diesem ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <47>; vgl. [X.]MR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, [X.]/[X.] - Rn. 70). Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpfli[X.]htung des Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes dur[X.]h ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die ni[X.]ht die deuts[X.]he Staatsangehörigkeit besitzen, zur Niederlassung zu akzeptieren (vgl. [X.]MR, Urteil vom 28. Mai 1985 - [X.], 9473/81 und 9474/81, [X.], [X.] und [X.]/Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 68) bzw. eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <55>; vgl. [X.]MR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, [X.]/[X.] - Rn. 70 und [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 107). Die Rei[X.]hweite der Verpfli[X.]htung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist vielmehr Gegenstand einer ni[X.]ht auf [X.] abs[X.]hließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfa[X.]hen Re[X.]hts dur[X.]hzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentli[X.]hen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentli[X.]hen Interessen zählen unter anderem die effektive Kontrolle von Zuwanderung (vgl. [X.]MR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, [X.]/S[X.]hweiz - Rn. 44) und die Vermeidung einer zu erwartenden Belastung der öffentli[X.]hen Kassen (vgl. [X.]MR, Urteil vom 11. Juni 2013 - Nr. 52166/09, Hasanbasi[X.]/S[X.]hweiz - Rn. 59). Als private Interessen sind in die Abwägung einzustellen unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsä[X.]hli[X.]h unterbro[X.]hen würde, das Ausmaß der Bindungen im [X.] wie au[X.]h im Herkunftsstaat bzw. in einem aufnehmenden [X.], insbesondere die Dauer des Aufenthalts der jeweiligen Familienangehörigen, der aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Status (vgl. [X.]MR, Urteil vom 26. April 2007 - Nr. 16351/03, [X.]/[X.] - Rn. 49 und [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 108), eine etwaige wirts[X.]haftli[X.]he (vgl. [X.]MR, Urteil vom 26. April 2007 - Nr. 16351/03, [X.]/[X.] - Rn. 49), [X.], kulturelle und spra[X.]hli[X.]he (vgl. [X.]MR , Urteil vom 21. September 2016 - Nr. 38030/12, [X.]/Deuts[X.]hland - Rn. 40) Integration im [X.] und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) re[X.]htli[X.]her oder tatsä[X.]hli[X.]her Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland (vgl. [X.]MR, Ents[X.]heidung vom 8. März 2016 - Nr. 25960/13, [X.] u.a./Vereinigtes Königrei[X.]h - Rn. 43 ff. und Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, [X.]/S[X.]hweiz - Rn. 45). Maßgebli[X.]h ist, ob die Einreise in das [X.] im Ergebnis das angemessenste Mittel zur Entwi[X.]klung des Familienlebens ist. Das Ergebnis der normativ zu ermögli[X.]henden Abwägung muss einen fairen Ausglei[X.]h der widerstreitenden öffentli[X.]hen und privaten Interessen widerspiegeln (vgl. [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 121). Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Wohl in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 109 und [X.]MR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, [X.]/S[X.]hweiz - Rn. 46). Zu den insoweit besonders zu bea[X.]htenden Umständen zählen deren Alter, ihre Situation in dem Aufenthaltsland und das Ausmaß, in dem sie von ihren Eltern abhängig sind (vgl. [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 118). [X.] ist überdies, ob und unter wel[X.]hen Umständen ein Elternteil unwiderrufli[X.]h bes[X.]hlossen und bewusst ents[X.]hieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden [X.] zurü[X.]kzulassen ([X.]MR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465[X.], [X.]/[X.] - Rn. 39), inwieweit dadur[X.]h jede Absi[X.]ht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer [X.] begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammbere[X.]htigten von Beginn an unsi[X.]her war (vgl. [X.]MR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, [X.]/[X.] - Rn. 70 und [X.]MR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, [X.]/[X.] - Rn. 108). Erfolgte die Ausreise aus begründeter Fur[X.]ht vor Verfolgung (vgl. [X.]MR, Urteil vom 10. Juli 2014 - Nr. 2260/10, [X.]/Frankrei[X.]h - Rn. 74; offengelassen [X.]MR, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, [X.] u.a./[X.] - Rn. 47), so ist dem Ausländer die Trennung von seiner Familie ni[X.]ht entgegenzuhalten. Entspre[X.]hendes hat zu gelten, wenn das Verlassen des Herkunftslandes oder des aufnehmenden Gastlandes in der begründeten Befür[X.]htung erfolgte, anderenfalls ernsthaften S[X.]haden zu nehmen.

Dana[X.]h ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] folgende Berü[X.]ksi[X.]htigungspfli[X.]ht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelauss[X.]hlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] anzunehmen, von maßgebli[X.]her Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumli[X.]hen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat des den Na[X.]hzug begehrenden Ehegatten mögli[X.]h und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewi[X.]ht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgebli[X.]h zu verkürzen. Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat des [X.]willigen mögli[X.]h und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Na[X.]hzug in das [X.] vorbehaltli[X.]h besonderer Umstände des Einzelfalles no[X.]h ni[X.]ht das verfassungsre[X.]htli[X.]h hinzunehmende Hö[X.]hstmaß (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - [X.]E 76, 1 <52 ff.>); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits na[X.]h Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgere[X.]hte Priorisierungs- und Auswahlents[X.]heidung in dem na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgegebenen Rahmen. S[X.]heidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat des na[X.]hzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare [X.] aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der [X.] gerade im [X.] erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Weiterreise des subsidiär s[X.]hutzbere[X.]htigten Familienangehörigen ni[X.]ht als Betätigung eines Willens zu einer au[X.]h dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von [X.]ansprü[X.]hen zu werten oder aus den Umständen, etwa der für si[X.]h allein ni[X.]ht auss[X.]hlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe auss[X.]hließli[X.]h zu dem Zwe[X.]k ges[X.]hlossen worden ist, etwaige [X.]mögli[X.]hkeiten zu eröffnen. Fehlt es an sol[X.]hen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern si[X.]h mit zunehmender Trennungsdauer au[X.]h die Unters[X.]hiede zu den vor der Flu[X.]ht ges[X.]hlossenen Ehen und wä[X.]hst das Gewi[X.]ht der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Belange an einer - dann objektiv nur im [X.] mögli[X.]hen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Ehes[X.]hließung vor der Einreise in das [X.] liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelauss[X.]hluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor.

1.3 Na[X.]h diesen Grundsätzen steht das Urteil des [X.] insoweit ni[X.]ht im Einklang mit Bundesre[X.]ht, als es das Ni[X.]htvorliegen eines Ausnahmefalles na[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] allein unter Hinweis auf das Ni[X.]htvorliegen besonderer herkunftslandbezogener Umstände verneint und die vorstehend bezei[X.]hneten Gründe - von seinem Ansatz aus folgeri[X.]htig - ni[X.]ht geprüft hat. Der [X.] kann in Bezug auf § 36a [X.] mangels hinrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen ni[X.]ht beurteilen, ob si[X.]h die klageabweisende Ents[X.]heidung aus anderen Gründen als ri[X.]htig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), oder in der Sa[X.]he zugunsten der Kläger dur[X.]hents[X.]heiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), so dass der Re[X.]htsstreit zurü[X.]kzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

a) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat s[X.]hon keine hinrei[X.]hend tragfähigen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die familiäre Lebensgemeins[X.]haft zwis[X.]hen den Klägern und dem im [X.] lebenden subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten, dem Beigeladenen zu 2, nur im [X.] hergestellt werden kann oder es Letzterem mögli[X.]h und zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeins[X.]haft dur[X.]h Rü[X.]kkehr in das Has[X.]hemitis[X.]he Königrei[X.]h [X.] herzustellen.

Diese Feststellung ist ni[X.]ht s[X.]hon deswegen entbehrli[X.]h, weil das [X.] für Migration und Flü[X.]htlinge dem Beigeladenen zu 2 subsidiären S[X.]hutz gewährt hat. Dessen Asylantrag wäre allerdings mit Bli[X.]k auf die dort gemeinsam mit seiner Familie verbra[X.]hte [X.] als unzulässig abzulehnen gewesen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 [X.] i.V.m. Art. 35 [X.] 2013/32/[X.]), wenn er von einem [X.] wiederaufgenommen worden und ihm der Aufenthalt dort zumutbar gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 7 Rn. 12 ff.). Die insoweit vom [X.] vorzunehmende Prüfung war allerdings bezogen auf den [X.]punkt der Ents[X.]heidung über den Antrag auf internationalen S[X.]hutz (hier: November 2016) und entfaltet jedenfalls keine [X.] oder Bindungswirkung für den hier maßgebli[X.]hen [X.]punkt der Ents[X.]heidung über den Familienna[X.]hzugsantrag. Die Gewährung subsidiären S[X.]hutzes kann aber geeignet sein, Indizwirkung im Sinne einer widerlegli[X.]hen Vermutung dafür zu entfalten, dass der Beigeladene zu 2 die [X.] mit den Klägern ni[X.]ht im Has[X.]hemitis[X.]hen Königrei[X.]h [X.] herstellen kann.

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat au[X.]h keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, wel[X.]he ein Abwei[X.]hen von den vorstehend benannten Regelfristen für einen atypis[X.]hen Fall, die namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf die Dauer der Trennung des Beigeladenen zu 2 von seinem minderjährigen Kind bereits übers[X.]hritten waren, re[X.]htfertigen oder gar gebieten. Au[X.]h wenn si[X.]h sol[X.]he besonderen Umstände na[X.]h dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten zumindest ni[X.]ht aufdrängen, kann der [X.] dieser Prüfung ni[X.]ht vorgreifen.

b) Für eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits fehlt es jedenfalls an tragfähigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] zu dem (Ni[X.]ht-)Vorliegen der besonderen wie au[X.]h der allgemeinen Voraussetzungen eines Anspru[X.]hs auf ermessensfehlerfreie Auswahlents[X.]heidung, die die Beklagte na[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zu treffen hat.

§ 36a Abs. 1 Satz 3 [X.] s[X.]hließt zwar einen direkten Anspru[X.]h auf Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwe[X.]ke des Familienna[X.]hzugs aus, s[X.]hon aus Gründen effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes in Bezug auf grundre[X.]htli[X.]h fundierte Re[X.]htspositionen indes ni[X.]ht einen Anspru[X.]h auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlents[X.]heidung na[X.]h § 36a Abs. 2 [X.].

Gelangt das Verwaltungsgeri[X.]ht zu der Bewertung, dass na[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall vorliegt, wird es zunä[X.]hst ausdrü[X.]kli[X.]he Feststellungen zu den weiteren Regelauss[X.]hlussgründen na[X.]h § 36a Abs. 3 Nr. 2 bis 4 [X.] zu treffen haben, deren Vorliegen si[X.]h na[X.]h dem bisherigen Vorbringen allerdings ni[X.]ht aufdrängt.

Von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig hat das Verwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h keine umfassenden Feststellungen zu dem Vorliegen humanitärer Gründe na[X.]h § 36a Abs. 2 Satz 1 [X.] getroffen. Allerdings liegt na[X.]h seinen Feststellungen mit Bli[X.]k auf den Kläger jedenfalls der humanitäre Grund der Betroffenheit eines minderjährigen ledigen Kindes vor (§ 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]); dieser Umstand ist wegen dessen Betreuungsbedürftigkeit au[X.]h bei dem [X.]begehren der Klägerin zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Für die Gewi[X.]htung dieses Umstands und für die Frage, ob die Herstellung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft seit langer [X.] "ni[X.]ht mögli[X.]h" ist (§ 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]), bedarf es der Klärung, ob es dem Beigeladenen zu 2 mögli[X.]h und zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeins[X.]haft dur[X.]h Rü[X.]kkehr in das Has[X.]hemitis[X.]he Königrei[X.]h [X.] herzustellen (s. vorstehend a).

Für einen Familienna[X.]hzugsanspru[X.]h bedarf es weiterhin der - hier naheliegenden - ausdrü[X.]kli[X.]hen Feststellung, dass die Kläger und der Beigeladene zu 2 beabsi[X.]htigen, die familiäre Lebensgemeins[X.]haft im Sinne des § 27 Abs. 1 [X.] wiederherzustellen. Weil ein Na[X.]hzug zu dem volljährigen Beigeladenen zu 2 in Rede steht, ist au[X.]h § 36a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ni[X.]ht anzuwenden, so dass Feststellungen zu dem Regelerteilungserfordernis eines gesi[X.]herten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und zu dem [X.] ausrei[X.]henden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) oder zur Frage erforderli[X.]h sind, ob von diesen Voraussetzungen abgesehen werden kann (§ 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder abzusehen ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]), weil die Herstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft in einem Staat, der ni[X.]ht Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, ni[X.]ht mögli[X.]h ist (s. oben a).

2. Ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] kann ni[X.]ht festgestellt werden; au[X.]h insoweit ist der Re[X.]htsstreit an die Vorinstanz zurü[X.]kzuverweisen.

a) Ein sol[X.]her Anspru[X.]h ist hier der Sa[X.]he na[X.]h Gegenstand au[X.]h des Revisionsverfahrens, weil insoweit aus einem einheitli[X.]hen Lebenssa[X.]hverhalt ein Aufenthaltstitel begehrt wird, der aus humanitären Erwägungen eine Familienzusammenführung im [X.] ermögli[X.]ht. Wegen der Besonderheiten seiner Normstruktur und der in § 36a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 [X.] selbst vorgenommenen Vers[X.]hränkung humanitärer und auf die [X.] bezogener Aspekte ist hier au[X.]h eine abs[X.]hnittsübergreifende Betra[X.]htung der Anspru[X.]hsgrundlagen für die begehrte Titelerteilung angezeigt.

§ 36a Abs. 1 [X.] vermittelt dem Ausländer allein einen Anspru[X.]h auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlents[X.]heidung. § 36a Abs. 1 Satz 3 [X.] steht der Annahme ni[X.]ht nur eines individuellen Re[X.]htsanspru[X.]hs auf Familienna[X.]hzug ([X.]. 19/2438 [X.], 16, 21 f. und 23) na[X.]h dieser Norm entgegen, sondern soll au[X.]h ein "intendiertes Ermessen" oder eine Ermessensreduzierung auf Null (Hailbronner, Öffentli[X.]he Anhörung des Auss[X.]husses für Inneres und Heimat des Deuts[X.]hen Bundestages am 11. Juni 2018, Wortprotokoll 19/17 S. 19; [X.]ler, in: [X.], § 36a [X.] Abs. 1 Rn. 47, Stand 28. Januar 2020) auss[X.]hließen. Daher kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 [X.] in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des [X.] grundre[X.]htswidrig wäre, mit Bli[X.]k auf die in § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Bes[X.]hränkung der Erteilung von monatli[X.]h hö[X.]hstens 1 000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung bei der Auswahlents[X.]heidung na[X.]h § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] zuglei[X.]h eine Verpfli[X.]htung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] zum Zwe[X.]ke der Aufnahme aus dem Ausland na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] auszuspre[X.]hen.

b) Na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerre[X.]htli[X.]hen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 36a Abs. 1 Satz 4 [X.], dem zufolge unter anderem § 22 [X.] unberührt bleibt, erstre[X.]kt die Aufnahme aus dem Ausland im Einzelfall au[X.]h auf Angehörige der Kernfamilie subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter. Dies ist etwa der Fall, wenn si[X.]h die Aufnahme des Familienangehörigen aufgrund eines Gebotes der Mens[X.]hli[X.]hkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderli[X.]h ma[X.]ht, etwa bei Bestehen einer erhebli[X.]hen und unauswei[X.]hli[X.]hen Gefahr für Leib und Leben des Familienangehörigen im Ausland ([X.]. 19/2438 [X.]2). Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 Satz 1 Alt. 2 [X.] liegen zum einen dann vor, wenn si[X.]h der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, si[X.]h diese Sondersituation deutli[X.]h von der Lage verglei[X.]hbarer Ausländer unters[X.]heidet, der Ausländer spezifis[X.]h auf die Hilfe der [X.] angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur [X.] besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässli[X.]h sind ([X.]. 15/420 S. 77; Nr. 22.1.1.2. der Allgemeinen Verwaltungsvors[X.]hrift zum [X.] vom 26. Oktober 2009 ). Sie sind aber zum anderen au[X.]h dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumli[X.]hen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht länger vereinbar ers[X.]heinen lassen ([X.], [X.] vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 15; [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Juli 2019 - 1 [X.] - [X.] 402.242 § 36 [X.] Nr. 6 Rn. 13; [X.], NVwZ 2018, 1340 <1343>; vgl. zum [X.] [X.], [X.] vom 1. Februar 2018 - 2 BvR 1459/17 - [X.] 2018, 200 Rn. 15). Der [X.]punkt, ab dem den Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine weitere Trennung ni[X.]ht länger zuzumuten ist, ist wiederum maßgebli[X.]h davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeins[X.]haft in dem Aufenthaltsstaat der [X.]willigen mögli[X.]h und zumutbar ist. Die S[X.]hwelle, bei deren Errei[X.]hen die Versagung einer Familienzusammenführung im [X.] mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen mithin ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 [X.] unabhängiger - Aufenthaltstitel na[X.]h § 22 Satz 1 [X.] zu gewähren ist, liegt indes höher als jene, die dur[X.]h Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 [X.] den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlents[X.]heidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 [X.]) eröffnet.

3. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspru[X.]h auf einen Aufenthaltstitel na[X.]h § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Sie ist - wie das Verwaltungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ents[X.]hieden hat - als Ehegattin des subsidiär s[X.]hutzbere[X.]htigten Beigeladenen zu 2, deren [X.]anspru[X.]h na[X.]h den §§ 28, 30 und 36a [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] abs[X.]hließend geregelt ist, ni[X.]ht "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.]. 19/2438 [X.]0 und [X.]1 ). Die ergänzende Anwendung au[X.]h der §§ 22, 23 [X.] (§ 36a Abs. 1 Satz 4 [X.]) erfasst etwaige Härtefälle und lässt keinen Raum für eine - direkte oder analoge - Anwendung dieser Regelung in besonderen Härtefällen oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Konventions-, Unions- oder Verfassungsre[X.]ht.

4. Aus den vorbezei[X.]hneten Gründen s[X.]heidet im Ergebnis ein weitergehender Anspru[X.]h des [X.] auf Erteilung eines Visums an die Klägerin aus; die auf das Kind bezogenen Besonderheiten und die Interessen des Kindes sind unges[X.]hmälert bereits bei dem Anspru[X.]h der Klägerin selbst zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

5. Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

1 C 30/19

17.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 28. Juni 2019, Az: 38 K 43.19 V, Urteil

§ 22 S 1 Alt 2 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 29 Abs 2 S 2 AufenthG, § 29 Abs 3 S 1 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 6 Abs 3 S 1 AufenthG, Art 3 Abs 2 Buchst c EGRL 86/2003, Art 4 Abs 1 Buchst a EGRL 86/2003, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 MRK, Art 8 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2020, Az. 1 C 30/19 (REWIS RS 2020, 4340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4340

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