Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. VI ZB 44/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5014

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[X.] vom 14. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 Fd Zur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer [X.] mit-tels [X.] (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete [X.] vollständig zu übermitteln, wenn das Original der [X.] am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist. [X.], Beschluss vom 14. Februar 2006 - [X.] - [X.]

LG Berlin
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], Pauge, [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2005 auf-gehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 90.000 •

Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen angeblich fehlerhafter Betreuung bei ihrer Geburt ein Schmerzensgeld von [X.] 55.000 • sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich aller [X.] und immateriellen Schäden. 1 - 3 - Das klageabweisende Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2004 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 16. Februar 2005 Berufung eingelegt und Verlän-gerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Mai 2005, einem Samstag, erhal-ten. Am 17. Mai 2005 (Dienstag nach [X.]) erkundigten sich Büroange-stellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag (Frau H.) und am Nachmittag ([X.]) telefonisch nach dem Eingang des Originals der [X.] auf der Geschäftsstelle des [X.]. Sie erhielten die Auskunft, dass das Original noch nicht eingegangen sei. Wenig später am selben Tag ging beim Berufungsgericht die [X.] der [X.] vom 13. Mai 2005 ein, wies jedoch keine Unterschrift auf. Nach Eingang teilte die Geschäftsstelle der [X.] der Klägerin telefonisch mit, dass ein 23 Seiten umfas-sender Schriftsatz als Telefax eingegangen sei. Am 18. Mai 2005 übersandte die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Seite 23 mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten per Fax. Das Original der [X.] vom 13. Mai 2005 ging am 19. Mai 2005 beim [X.] ein. Am 31. Mai 2005 hat die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und seiner [X.] sowie einer Gesprächsnotiz vom 17. Mai 2005 beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig verworfen. 2 - 4 - I[X.] 3 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass ihren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Zwar sei der Schriftsatz schon am 13. Mai 2005 auf den normalen [X.] gegeben worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer mit der Einlieferung der Post beauftragt worden sei, wann und wo der Schriftsatz zur Post gelangt und welcher Briefkasten mit welchen Leerungszeiten benutzt worden sei. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, ihren Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden daran, dass das Fax vom 17. Mai 2005 keine [X.] aufweise, wie das erforderlich sei. Auch habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Fehlen der Unterschrift erst am 18. Mai 2005 von der [X.] bemerkt worden sei. Die entsprechende Angabe in der eides-stattlichen Versicherung der Büroangestellten stehe in Widerspruch zu einer Notiz über das Gespräch der Büroangestellten mit der Geschäftsstelle. Ein [X.] sei nicht gegeben, denn die Mitarbeiterin der [X.] sei nicht verpflichtet gewesen, den eingegangenen Schriftsatz darauf zu überprüfen, ob er unterschrieben sei. 4 2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klä-gerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die [X.] - ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Recht-sprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichti-gung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZB 26/03 - [X.], 138; [X.] 79, 372, 376 f.; [X.] NJW-RR 2002, 1004). 6 a) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ausnahmsweise ein Schriftsatz auch ohne Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts die Frist zur Berufungs-begründung wahren kann. Darauf weist bereits der Wortlaut des § 130 ZPO hin ("soll"). Der erkennende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, im vorliegen-den Fall von dem [X.] als Wirksamkeitserfordernis abzuwei-chen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.] - NJW 2005, 2086, 2087; a.[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 130 Rn. 22 m.w.N.). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung als zugelassener Rechtsanwalt ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck brin-gen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.] - aaO). Für den [X.] bedeutet dies, dass die [X.] von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessge-richt postulationsfähigen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung ge-nehmigt und unterschrieben sein muss. Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt, worauf die Rechtsbeschwerde - im [X.] richtig - hinweist. So kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise dann unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der [X.] vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.] - aaO, 2088 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtspre-chung des [X.], [X.] und [X.] - [X.]). Diese Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter [X.] trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es ver-bieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren und dazu an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts-schutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergeben hier jedoch die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegrün-dungsschrift keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie seinen Willen, für ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu [X.]. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Dem Kammer-gericht ist am 17. Mai 2005 innerhalb der Begründungsfrist lediglich bekannt geworden, dass eine Berufungsbegründung am 13. Mai 2005 auf dem Postweg abgesandt worden ist. Der telefonischen Mitteilung war nicht mit der erforderli-chen Sicherheit zu entnehmen, wer für diesen Schriftsatz verantwortlich war. Das ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass den Mitarbeitern des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Ablauf der Begründungsfrist [X.] war. Ebenso wie die (später versandte) [X.] konnte auch die [X.] versehentlich ohne Unterschrift geblieben sein. Der maschinenschriftliche Vermerk unter der [X.], der den mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegebenen Vor- und Nachnamen des Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin enthielt, bot keine Gewähr dafür, dass dieser die [X.] übernommen und diese willentlich an das Berufungsgericht übermittelt hatte. Der Zusatz konnte auch bei anderer 7 - 7 - Urheberschaft angebracht sein. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Erfordernis der Schriftform im gegebenen Fall zum Selbstzweck ge-worden wäre. Das Berufungsgericht hat nach allem keine überspannten Anfor-derungen aufgestellt oder gar Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt. 8 b) Es hat jedoch verkannt, dass der Klägerin aus anderen Gründen [X.] in den vorigen Stand zu gewähren war. aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings nicht geltend, dass die Klä-gerin vor dem Tatrichter vorgetragen habe, die Berufungsbegründung sei ent-gegen den üblichen Postlaufzeiten hier erst nach dem 17. Mai 2005 beim [X.] eingegangen und dieser Umstand sei der Klägerin nicht zuzurech-nen. Soweit sie in der Rechtsbeschwerdebegründung ein Verschulden der [X.] andeutet, ist hierfür substantiierter Vortrag innerhalb der [X.] weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 9 bb) Die Rechtsbeschwerde weist jedoch mit Erfolg darauf hin, die Über-mittlung eines Exemplars der Berufungsbegründung ohne Unterschrift innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sei der Klägerin nicht als Verschulden zuzu-rechnen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts verletzt Verfah-rensgrundrechte der Klägerin und erfordert eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 10 Die Mitarbeiterin [X.] hat - wie die Rechtsbeschwerde darlegt - die Berufungsbegründung neu ausgedruckt, weil das von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebene Aktenexemplar beidseits bedruckt und deshalb nur schlecht als Faxvorlage geeignet war. Die Mitarbeite-rin hat dann jedoch die letzte neu ausgedruckte und deshalb nicht unterschrie-bene Seite mit übersandt, anstatt die letzte unterschriebene Seite des [X.] zu senden. Dieses Versäumnis der Büromitarbeiterin hat 11 - 8 - das Berufungsgericht fälschlich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit dieser selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) zugerechnet. Es hat eine entsprechende allgemeine Anweisung des Klägervertreters unterstellt, jedoch Zweifel daran geäußert, ob eine solche Anweisung ausreichend wäre, weil die Zusammenstel-lung des Schriftsatzes durch eine Büroangestellte nicht der erforderlichen ei-genverantwortlichen Prüfung durch einen postulationsfähigen Anwalt genüge. Dem ist nicht zu folgen, denn der Anwalt hat insoweit eine eindeutige Anwei-sung erteilt, wie bei einer Duplex-Kopie in den Handakten zu verfahren war. Das Berufungsgericht hat ferner in Würdigung des Parteivortrags und der vorgelegten Unterlagen für nicht glaubhaft gemacht gehalten, dass das Fehlen der Unterschrift nicht schon am 17. Mai 2005, sondern erst am Folgetag von der Angestellten [X.] bemerkt worden ist. Der Entscheidung des Berufungs-gerichts ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das hieraus folgende Versäumnis der Angestellten der Klägerin zuzurechnen sein soll. Dass [X.] die Bedeutung der Unterschrift kannte, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Er-klärung. § 278 BGB ist nicht anwendbar. Eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt. § 85 Abs. 2 ZPO ordnet keine Zurechnung für fehlerhaftes [X.] der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten an. Der Prozessbe-vollmächtigte der Klägerin hat den ihm obliegenden Pflichten bei der [X.] an das Berufungsgericht genügt mit der eindeutigen Anweisung, wie zu verfahren war für den Fall, dass das Original der unterzeichneten [X.] nicht rechtzeitig während der Geschäftszeit beim Rechtsmittelgericht einging. Entgegen der Ansicht der Be-schwerdeerwiderung hatte er damit nicht dem Büropersonal überlassen, [X.] eine Berufungsbegründung zu erstellen. Die Anweisung ging vielmehr dahin, die vorhandene und unterzeichnete Rechtsmittelbegründung vollständig auf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese Bürotätigkeit durfte der [X.] - 9 - zessbevollmächtigte auf sein Büropersonal delegieren (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 1999 - [X.] - [X.], 338). 13 Vergeblich beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag zur Ausgangskontrolle bei einer Faxübersendung dahin, ob die Sendung [X.] und mit Unterschrift erfolgt ist. Eine gesonderte Kontrollanweisung war angesichts der unmißverständlichen Weisung, das ordnungsgemäß unterzeich-nete [X.] vollständig zu übermitteln, nicht erforderlich. Eine Kontrolle hatte sich nach dieser Weisung darauf zu erstrecken, dass das Hand-aktenexemplar vollständig einschließlich der unterzeichneten letzten Seite übermittelt wurde. Dass das Büropersonal sich im hier zu entscheidenden Fall daran nicht gehalten hat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen. [X.] [X.] Pauge [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 O 71/03 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 20 U 34/05 -

Meta

VI ZB 44/05

14.02.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. VI ZB 44/05 (REWIS RS 2006, 5014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5014

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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