Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. II ZR 83/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7939

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[X.] vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] Strohn, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Kläger und der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2010 werden zurückge-wiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen ge-prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar bleibt der Aktionär entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts gegen den [X.] anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind ([X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.]). Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen auch abgewiesen hat, weil die ge-fassten Beschlüsse weder nichtig sind noch gegen Gesetz oder Satzung verstoßen. Jedenfalls hätte eine Revision keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des [X.] (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO). Streitwert: 420.000 • [X.] Strohn Drescher Born

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2009 - 32 O 68/08 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2010 - 9 U 92/09 -

Meta

II ZR 83/10

05.04.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. II ZR 83/10 (REWIS RS 2011, 7939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7939

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