Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. II ZR 283/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7136

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 283/09 vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Die Beschwer des Beklagten durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - Geh- und Fahrtrecht - für die [X.]

zu Lasten des gemein-schaftlichen [X.]s besteht darin, nunmehr regelmäßi-gen Anliegerverkehr auf dem entlang seiner südlichen [X.] führenden [X.] zu den Grundstücken der Kläger dulden zu müssen. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass dieser Nachteil den Betrag von 10.000 • über-steigt. Eine Wertminderung seines Miteigentumsanteils an dem [X.], das die Kläger als Miteigentümer ohnehin befah-ren dürfen, durch dessen Nutzung als [X.] zu den Grundstücken der Kläger ist nicht erkennbar. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: bis zu 14.000 • (10.000 •, 3.500 •, 400,07 •) [X.] Strohn Reichart Drescher [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 O 830/08 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 24.11.2009 - 30 U 271/09 -

Meta

II ZR 283/09

03.05.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. II ZR 283/09 (REWIS RS 2011, 7136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7136

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