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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 141/10 vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richterin [X.], [X.] Drescher, [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss des [X.] vom 15. März 2011 wird dahin berichtigt, dass es im ersten Absatz auf Seite drei richtig heißen muss: —Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO (statt: § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu verwerfen.fi [X.] [X.] Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2010 - 22 C 6981/09 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2010 - 15 S 2130/10 -
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01.06.2011
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. II ZR 141/10 (REWIS RS 2011, 6071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6071
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