Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. II ZR 187/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7710

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[X.] vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2010 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 3.000 • Gründe: [X.] der [X.] sind als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die [X.] haben eine den Wert von 20.000 • übersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 1 Die [X.] sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des [X.] verurteilt worden sind. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Be-schwerde auf den Wert dieser Beschwer und nicht auf das wirtschaftliche Inte-resse der Klägerin an der Eröffnung eines Kontos für die GbR an, zu dem sich 2 - 3 - die Nichtzulassungsbeschwerde allein äußert. Zu dem wirtschaftlichen Wert (§ 3 ZPO) der für die [X.] mit ihrer Mitwirkung an der Kontoeröffnung ver-bundenen Belastung fehlen hingegen jegliche Darlegungen und damit die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche (st. Rspr., s. nur [X.], Beschluss vom 22. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 621; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 3 m.w.N.) Glaubhaftmachung. Dazu hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die [X.] sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts für sämtliche sechs Klageanträge auf insgesamt 17.750 • einverstanden erklärt haben, wovon ledig-lich ein Betrag von ca. 3.000 • auf die ihnen gegenüber ausgesprochene Verur-teilung nach dem Klageantrag zu 1 entfällt. [X.] [X.] Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.03.2010 - 10 O 1388/09 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2010 - 6 U 73/10 -

Meta

II ZR 187/10

12.04.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. II ZR 187/10 (REWIS RS 2011, 7710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7710

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II ZR 75/09

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