Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. II ZR 7/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10632

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 7/10 vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 11. Januar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] - 6. Zivil-senat - vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich der Anträge zu 1c bis 6 sind die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Berufung insoweit mangels einer ausreichenden [X.] als unzulässig zu verwerfen wäre. Hinsichtlich des Antrags zu 1a ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die [X.] als Mehrheitsgesellschafterin einem Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB unterliegt ([X.], Ur-teil vom 3. Mai 1988 - [X.], [X.]Z 104, 246, 251; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Dezember 1983 - [X.], [X.]Z 89, 162, 166) und die Satzungsänderung insoweit gesetzes- und treuwidrig ist. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 236.934,23 • [X.] Reichart Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 13 O 264/08 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2009 - 6 U 12/09 -

Meta

II ZR 7/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. II ZR 7/10 (REWIS RS 2011, 10632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10632

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