Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 2 B 38/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 15091

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Gegenstand

§ 8 Abs. 1 Satz 1 PolDG BW nicht revisibel


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf Divergenz (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.] ist unbegründet.

2

1. Der ... geborene Kläger, ein im Jahr 2009 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter [X.]erufsschullehrer, wurde im Jahr 1996 in den Freiwilligen Polizeidienst des beklagten [X.] aufgenommen. [X.] entließ ihn der [X.]eklagte aus diesem Dienst und stützte sich dabei auf die Feststellungen des Amtsarztes im Zurruhesetzungsverfahren. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im ersten [X.]erufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Annahme des [X.]eklagten, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen [X.] nicht (mehr) gewachsen sei, sei gerechtfertigt; der Kläger sei als polizeidienstunfähig zu behandeln, weil er die Sachaufklärung bewusst verhindert habe. Auf die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision hat das [X.] das erste [X.]erufungsurteil aufgehoben, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen und ausgeführt, der Nachweis der Polizeidienstunfähigkeit des [X.] habe nicht in Anwendung der gesetzlichen [X.] als erbracht angesehen werden dürfen ([X.]eschluss vom 26. Mai 2014 - 2 [X.] 69.12 - [X.] 237.0 § 53 [X.] Nr. 5 S. 10).

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin [X.]eweis erhoben durch die Einholung zweier fachpsychiatrischer Sachverständigengutachten sowie die Anhörung der Sachverständigen und zwei weiterer Ärzte als sachverständige Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Sodann hat er die [X.]erufung des [X.] mit der [X.]egründung zurückgewiesen, dass ein Angehöriger des Freiwilligen [X.] bei Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung entlassen werden müsse, wenn er die Zweifel nicht ausräumen könne oder wolle. Die gesundheitlichen Anforderungen, denen die Angehörigen des Freiwilligen [X.] gewachsen sein müssten, entsprächen denen, die an Polizeivollzugsbeamte gestellt werden (vgl. [X.], 30 ff.).

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Kläger beimisst.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des [X.]s ist dabei auf die mit der [X.]eschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

6

Die in der [X.]eschwerdebegründung der Sache nach aufgeworfenen Fragen,

- ob für den Freiwilligen Polizeidienst andere, abgesenkte Anforderungen gelten gegenüber den in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s sonst anzuwendenden allgemeinen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften für die Entlassung aus dem [X.]eamtenverhältnis und

- ob Art. 33 Abs. 5 GG für Angehörige des Freiwilligen [X.] des [X.] [X.]aden-Württemberg gilt,

rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nicht. Sie lassen sich - soweit sie überhaupt verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen aufwerfen - auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

7

Wie das [X.] bereits im [X.]eschluss vom 26. Mai 2014 - 2 [X.] 69.12 - (Rn. 11) in dieser Sache ausgeführt hat, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG [X.]) vom 12. April 1985 (G[X.]l. [X.] S. 129), dass Angehörige des Freiwilligen [X.] von der Aufstellungsbehörde (u.a.) entlassen werden, wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen [X.] nicht (mehr) gewachsen sind. [X.]ei dieser Vorschrift handelt es sich um - auch nicht gemäß § 127 Nr. 2 [X.]RRG revisibles - [X.]recht, dessen Auslegung und Anwendung nicht der Nachprüfung des [X.] unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daran hält der Senat fest.

8

Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Freiwillige Polizeidienst schon deshalb nicht an den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums zu messen ist, weil es sich bei der Aufnahme in diesen vom [X.]eklagten erst im Jahre 1963 (G[X.]l. [X.] S. 75) geschaffenen Dienst um keine im engeren Sinne berufliche Tätigkeit handelt, die auf einen beamtenrechtlichen Vorläufer im traditionsbildenden Zeitraum beruht. Von den hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums ist allein der Kernbestand von Strukturprinzipien erfasst, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von [X.], als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 6. März 2007 - 2 [X.]vR 556/04 - [X.]E 117, 330, <344 f.>). Ein Freiwilliger Polizeidienst gehört hierzu nicht.

9

Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger zitierten [X.]eschluss des [X.]s des [X.] [X.]erlin ([X.], [X.]eschluss vom 1. November 2004 - 120/03 - LKV 2005, 212 ff.) betreffend den mittlerweile aufgelösten Freiwilligen Polizeidienst des [X.] [X.]erlin. In dieser Entscheidung stellt der [X.] vielmehr gerade darauf ab, dass Angehörige dieses Freiwilligen [X.] keine [X.]eamte im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG und auch keine Ehrenbeamte im Sinne von § 7 Abs. 2 L[X.]G [X.]E a.F. gewesen seien. Denn sie seien nicht durch förmliche Ernennung in eines der in § 7 L[X.]G [X.]E a.F. abschließend aufgezählten [X.]eamtenverhältnisse berufen worden, sondern lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst "aufgenommen" worden (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 FPG [X.]E). Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 FPolDG [X.], wer in den Freiwilligen Polizeidienst "aufgenommen" werden kann.

3. Die Revision ist auch nicht wegen einer mit der [X.]eschwerde geltend gemachten Abweichung des [X.]erufungsgerichts von der Rechtsprechung des [X.]s im [X.]eschluss vom 26. Mai 2014 - 2 [X.] 69.12 - ([X.] 237.0 § 53 [X.] Nr. 5) zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] - oder unter den Voraussetzungen des § 127 [X.]RRG ein Oberverwaltungsgericht - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht. Das [X.] kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die [X.]eschwerde greift lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs - der im Übrigen die von der [X.]eschwerde benannten Umstände berücksichtigt hat - an, zeigt aber keinen, dem angeführten [X.]eschluss des [X.]s entgegenstehenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs auf.

Das [X.] hat in dem [X.]eschluss vom 26. Mai 2014 nur festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof im ersten [X.]erufungsverfahren seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hatte, weil er die für die Polizeidienstfähigkeit des [X.] im Freiwilligen Polizeidienst entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Der dagegen gerichtete Einwand des [X.], der Verwaltungsgerichtshof habe im zweiten [X.]erufungsverfahren ausgeführt, die rechtlichen Maßstäbe für die Entlassung von Angehörigen des Freiwilligen [X.] unterschieden sich von denjenigen für Polizeivollzugsbeamte, zeigt keinen Widerspruch zur vorgenannten Feststellung des [X.]s auf.

Auch die weitere Einwendung des [X.], der Verwaltungsgerichtshof habe die Ausführungen des [X.]s im [X.]eschluss vom 26. Mai 2014 zu den Folgen seiner ursprünglichen Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht beachtet, zeigt keine Divergenz auf. Die Tatsache, dass der [X.]eklagte den Kläger im [X.] nicht hat untersuchen lassen, ist kein Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs. Damit legt die [X.]eschwerde keinen abweichenden Rechtssatz dar.

4. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers in [X.]etracht. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Verwaltungsgerichtshof habe gegen Grundsätze des fairen Verfahrens und des [X.]eweisrechts verstoßen (a), entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (b), den Überzeugungsgrundsatz verletzt (c), eine falsche Prognoseentscheidung getroffen und seine Rechte als Ruhestandsbeamter verletzt (d) sowie § 127 Nr. 2 [X.]RRG verkannt (e), liegen nicht vor.

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat das Recht des [X.] auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 15. Januar 2015 - 2 [X.]vR 2055/14 - NStZ 2015, 172 Rn. 14 m.w.N. und [X.], [X.]eschluss vom 17. Juni 2016 - 2 [X.] - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 44 Rn. 6).

Die vom Kläger geltend gemachte Rüge, der [X.]eklagte habe das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil er ihm im [X.] die zeitnahe polizeiärztliche Untersuchung verweigert habe, greift nicht durch.

Richtig ist zwar, dass es im [X.] nicht zeitnah zu der vom Kläger angeregten polizeiärztlichen Untersuchung gekommen ist. Dafür sind beide [X.]eteiligte verantwortlich. Auch wenn der Kläger damals durch die Weigerung, seine früheren Ärzte und Therapeuten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und medizinische Unterlagen vorzulegen, die Sachaufklärung nicht ausgeschlossen oder bewusst vereitelt hat, so hat er sie jedoch durch sein damaliges Verhalten erschwert.

Vor allem aber hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass das Versäumnis des [X.]eklagten, den Kläger rechtzeitig polizeiärztlich untersucht zu haben, nicht der Grund dafür ist, dass im vorliegenden Verfahren eine gesicherte Tatsachengrundlage nicht mehr rekonstruiert werden kann. Diese Annahme stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die vom Kläger gegenüber behandelnden Ärzten und fachmedizinischen Gutachtern im zweiten [X.]erufungsverfahren geäußerten wechselnden und gesteigerten Angaben zu seiner Gesundheitssituation für die Zeit ab dem Jahr 2005. Gegen diese einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung wesentlicher Angaben des [X.] als unglaubhaft ([X.]) und zielorientiert ([X.]) ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Deshalb bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Hauptsachegericht die Aufgabe hat, die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche ihm zugänglichen Tatsachen unter [X.]erücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen [X.]eweislast angemessen zu würdigen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens gebieten aber nicht - lassen es nicht einmal zu -, die jeweilige gesetzliche Verteilung der [X.]eweislast zu verändern (zum Ganzen bereits [X.], Urteile vom 27. September 2006 - 3 C 34.05 - [X.]E 126, 365 Rn. 27 ff., vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 28 ff. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - [X.] 402.8 § 5 [X.] Nr. 31 Rn. 24). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gesetz selbst eine besondere, davon abweichende [X.] trifft ([X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2005 - 7 [X.] 140.04 - juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall.

b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass er als das [X.], diejenigen Aufklärungsmaßnahmen - insbesondere [X.]eweiserhebungen - nicht durchgeführt habe, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen mussten, greift nicht durch. Aufklärungsmaßnahmen drängen sich auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen ([X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - [X.]E 140, 199 Rn. 25 m.w.N.).

Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf die [X.]eweisanregungen des [X.] nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Dass sich der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. - und nicht diejenigen von Prof. Dr. Schw. - zur Frage der psychischen [X.]elastbarkeit des [X.] zu eigen gemacht hat, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen [X.]eweiswürdigung. Die pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unsubstantiierte Kritik der [X.]eschwerde an dieser Maßstabsbildung des Verwaltungsgerichtshofs lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

Im Gegenteil: Dass der Verwaltungsgerichtshof u.a. der Tatsache maßgebliches Gewicht beigemessen hat, dass sich der Kläger nach nur fünfjähriger [X.]erufsausübung als Lehrer im Alter von nur 321/2 Jahren bei zweimaliger stationärer Akutbehandlung in einem Neurologischen Fach- und Rehabilitationskrankenhaus ab Januar 2006 nicht mehr in der Lage gesehen hat, Schüler zu unterrichten ([X.]), ist ohne Weiteres nachvollziehbar.

c) Auch der der Sache nach erhobene Vorhalt der [X.]eschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schw. den Überzeugungsgrundsatz verletzt, trägt nicht.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert ([X.], [X.]eschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 23. Dezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist ([X.], Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - [X.]E 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]E 96, 200 <208 f.>; [X.]eschlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 19).

Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]eschluss vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 19).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Die [X.]eschwerde begnügt sich damit, vorzutragen, der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass der Sachverständige Prof. Dr. Schw. auch in Ansehung der vom Gericht vermeintlich festgestellten (in der Sache nur unmaßgeblichen) Abweichungen bei seinem schriftlich mitgeteilten Ergebnis der Polizeidienstfähigkeit des [X.] geblieben sei und dies dem Gericht während der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch bestätigt habe. Damit greift sie die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsurteils lediglich in der Art eines zulassungsfreien Rechtsmittels an, indem sie dem ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegenhält, zeigt aber keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf.

d) Soweit der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Urteil verfahrensfehlerhaft einen falschen Prognosemaßstab zur gesundheitlichen Eignung von [X.]eamtenbewerbern zugrunde gelegt, handelt es sich um die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und damit um keine Verfahrensrüge. Im Übrigen verkennt er, dass die von ihm in [X.]ezug genommene Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - [X.]E 147, 244) zur Entscheidung über die an den Maßstäben von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG zu messende Ernennung von [X.]erufsbeamten ergangen ist. Vorliegend geht es aber nicht um eine beamtenrechtliche Ernennung, sondern um die vom Kläger begehrte Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst (siehe oben unter 2).

[X.] geltend macht, die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst beeinträchtige ihn in seinen Rechten als Ruhestandsbeamter. Der vom Kläger dafür in [X.]ezug genommene § 7 Abs. 2 Satz 2 FPolDG [X.] bestimmt nur, das Angehörige des Freiwilligen [X.], die etwa im öffentlichen Dienst des [X.] stehen, wegen ihrer Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst nicht entlassen werden dürfen. Ein solcher Sachverhalt steht hier nicht im Raum.

e) Auch die Rüge des [X.], dass [X.]erufungsurteil verletze Prinzipien des [X.]beamtenrechts, greift ersichtlich nicht durch. § 127 Nr. 2 [X.]RRG eröffnet dem Revisionsgericht die Überprüfung von [X.]recht nur, soweit es sich bei diesem [X.]recht um materielles [X.]eamtenrecht handelt ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2005 - 2 [X.] 96.04 - [X.] 230 § 127 [X.]RRG Nr. 61 S. 1 f.). [X.]ei dem hier vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 FPolDG [X.] handelt es sich indes nicht um materielles [X.]eamtenrecht (siehe näher oben unter 2.).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Meta

2 B 38/17

24.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. März 2017, Az: 4 S 1175/14, Urteil

§ 127 Nr 2 BRRG, Art 33 Abs 5 GG, § 8 Abs 1 S 1 PolDG BW, § 137 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 2 B 38/17 (REWIS RS 2018, 15091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15091

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2 BvR 556/04

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