Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. III ZR 246/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3047

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 23. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 305 ff, 328, 657, 661 a) Zur Haftung des Veranstalters eines [X.] für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des [X.] stehenden - Reitpferdes. b) Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der [X.] nach Maßgabe der § 305 ff [X.]. [X.], Urteil vom 23. September 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2009 wird [X.]. Der [X.] hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Verein wegen der Verletzung eines Reitpferdes bei einem von dem [X.]n veranstalteten Reit- und Springtur-nier auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Der [X.] richtete in der [X.] vom 9. bis 11. September 2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der [X.] der [X.]schrift "Reiter und Pferde in [X.]" vom Juli 2005 eine [X.] mit "Allgemeinen Bestimmungen" veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser "Allgemeinen Bestimmungen" lauten wie folgt: 2 - 3 - 5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besu-chern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertrags-verhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die [X.] nicht —Gehilfenfi im Sinne der §§ 278 und 831 [X.]. 6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrläs-sigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Am 9. September 2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferde-prüfung der Klasse M auch die Tochter des [X.] mit der Stute "F. ". Am Ende des Parcours befand sich ein [X.] bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd "F. " das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem [X.] aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des [X.]. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Knie-bereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden. 3 Der Kläger hat seine - hilfsweise auf abgetretene Rechte seiner Tochter gestützte - Schadensersatzforderung in Höhe des von ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 • bemessen und geltend gemacht, der [X.] habe durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt. 4 Der [X.] hat vor allem eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der Schaden durch einen Reit-5 - 4 - fehler der Tochter des [X.] entstanden sei; jedenfalls müsse sich der Kläger die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. 6 Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines [X.] von 25.000 • stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet ab-gewiesen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil teilweise [X.] und dem Kläger - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels des [X.] sowie der Berufung des [X.]n - einen weiteren Betrag von 10.000 •, mithin insgesamt 35.000 • Schadensersatz zugesprochen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageab-weisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des [X.]n hat keinen Erfolg. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 8 Dem Kläger stehe gemäß §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 [X.] aus eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes "F. " ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n in Höhe des gemäß § 287 ZPO mit 35.000 • anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei der Kläger in den Schutzbereich des [X.] - 5 - schen seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem [X.]n einbezogen gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des [X.]n liege dar-in, dass der bei dem betroffenen [X.] aufgestellte [X.] in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine [X.] gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veran-stalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die [X.] nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe der Fang-ständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S. nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende [X.] und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht erfüllt, sondern vielmehr dazu "eingeladen", selbst übersprungen zu werden; dann [X.] habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos habe ü-bersprungen werden können, was hier aber aufgrund seiner besonders stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese Pflichtverlet-zung habe der [X.] zu vertreten. Er habe die Vermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm als Erfül-lungsgehilfen herangezogenen Fachleute - insbesondere des [X.] und der Turnierrichter - nach § 278 [X.] zurechnen zu lassen. Ein Mitverschul-den der Tochter des [X.] könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des [X.]n aus; insoweit grif-fen die Grundsätze analog § 840 Abs. 3 [X.]. Die Haftung des [X.]n sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] nicht wirksam a[X.]edungen worden, denn diese Re-- 6 - gelungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] gegen § 305c Abs. 2 [X.] unwirksam.
I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat die Klage zu Recht in dem von ihm zuerkannten Umfang als begründet angesehen. Der [X.] schuldet dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 276, 278 [X.] in Verbindung mit §§ 661, 657 [X.] wegen [X.] von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe des Wertes des verletzten Reitpferdes. 10 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des [X.] des [X.]n als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslo-bung - eingeordnet (§§ 661, 657 [X.]). Diese rechtliche Qualifizierung ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin auch für die Durchführung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt ([X.], Urteil vom 6. April 1966 - [X.], [X.] 1966, 572 [Galopprennen]; [X.], [X.], 125, 126 [Reitturnier]; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 661 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 661 Rn. 1; [X.][X.], [X.] [2006], § 661 Rn. 9) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 11 Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft ([X.]surteil vom 23. September 1982 - [X.], NJW 1983, 442, 443; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO § 657 Rn. 1; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 657 Rn. 4; a.A. [X.][X.] aaO § 657 Rn. 13 f und § 661 Rn. 4 [Vertrag]). Unbeschadet dessen bestehen [X.] - 7 - schen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern [X.] schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das [X.] im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des [X.] und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, er-wachsen (§ 241 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]surteile vom 23. September 1982 aaO und vom 9. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 1118; [X.] aaO; Pa-landt/[X.] aaO § 661 Rn. 4; [X.] aaO § 661 Rn. 11, 12; [X.] 661 Rn. 14, 22; [X.] aaO § 661 Rn. 1). In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den [X.] zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber [X.] begründet werden; ein "echtes Vertragsver-hältnis" ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 [X.]; s. zur Anwendbarkeit auf vorvertragliche Rechtsbeziehungen etwa [X.], Urteile vom 28. Januar 1976 - V[X.]/74, [X.] 66, 51, 56 und vom 13. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1035, 1036; [X.]/[X.] aaO § 328 Rn. 15; zur [X.] auf öffentlich-rechtliche [X.]: [X.]surteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9 f). Somit [X.] die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger als Eigentümer des verletzten Pferdes "F. " in den Schutzbereich des zwischen der Tochter des [X.] (als Turnierteilnehmerin) und dem das [X.] beklagten Verein bestehenden Rechtsverhältnisses einbezogen worden sei, keinen Bedenken. 13 - 8 - [X.] nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der [X.] die ihm obliegenden Sorgfalts- und Si-cherungspflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzt und hierdurch den Tod des Pferdes verursacht habe. 14 15 a) Der Veranstalter eines [X.] ist verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren [X.], die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteil-nehmer nicht zu rechnen brauchen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 3775, 3776 Rn. 10; [X.] aaO). Dabei sind die-jenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 9 m.w.[X.]). Nach diesen Maßgaben, welche die Revision nicht in Frage stellt, haben beide Vorinstanzen aufgrund der von ihnen durchgeführten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung des [X.]n darin gesehen, dass der bei dem betroffe-nen [X.] aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Ver-wendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden und hierdurch ein für die Turnierteilnehmer nicht vorhersehbares [X.] geschaffen worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision oh-ne Erfolg. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer nä-heren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 16 - 9 - b) Den Angriffen der Revision stand hält auch die Einordnung des [X.] und der Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen des das Turnier veran-staltenden beklagten Vereins im Sinne von § 278 [X.]. 17 18 § 278 [X.] findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche Sonderverbin-dung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb "echter Verträge", Anwen-dung. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des [X.] mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird; im Gegensatz zum Verrichtungs-gehilfen im Sinne von § 831 [X.] kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (s. etwa [X.], Urteile vom 8. Februar 1974 - [X.], [X.] 62, 119, 124 f [Notar]; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, [X.] 98, 330, 334 [Steuerberater] und vom 24. November 1995 - [X.], [X.], 451 [Makler] m.w.[X.]). Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt demnach auch ein Preisrichter als tauglicher Erfüllungsgehilfe des [X.] ([X.]veranstalters) in Betracht ([X.]surteil vom 23. September 1982 aaO; [X.] aaO § 661 Rn. 12). Entsprechendes gilt für den bei der Turniervorbereitung und -durchführung eingesetzten Parcourschef. Der Einwand des [X.]n, er sei bei dem Einsatz dieser Personen an die Vorgaben der Reitverbände gebunden gewesen und habe insoweit nur über einen sehr eingeschränkten Spielraum verfügt, steht der Anwendung von § 278 [X.] nicht entgegen. c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Be-weisaufnahme die Kausalität der Pflichtverletzung für die tödliche Verletzung des Pferdes "F.

" bejaht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Ver-fahrensrügen hat der [X.] im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 19 - 10 - 20 3. Die sonach begründete Haftung des [X.]n für den durch die Verlet-zung des Pferdes entstandenen Schaden, dessen Umfang das Berufungsge-richt gemäß § 287 ZPO - von beiden Parteien im [X.] unbean-standet - auf 35.000 • bemessen hat, scheitert nicht an den [X.] Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.]; sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "[X.] auf eigene Gefahr", des Mitverschuldens (Reitfehler der Tochter des [X.]) oder der von dem verletzten Pferd ausgehenden Tiergefahr ausgeschlos-sen oder gemindert. a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ergibt sich aus den Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] keine wirksame Haftungsbeschränkung zugunsten des [X.]n. Diese Regelungen sind gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, § 305c Abs. 2 [X.] unwirksam. 21 aa) Die genannten Regelungen der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] unterliegen der Kontrolle gemäß §§ 305 ff [X.]. 22 Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei ei-genen einseitigen Rechtsgeschäften - wie hier bei einem Preisausschreiben (Auslobung) - trifft, grundsätzlich keine nach §§ 305 ff [X.] kontrollfähigen All-gemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] dar, weil der Verwender hier regelmäßig nicht fremde, sondern ausschließlich eigene rechts-geschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (s. [X.]/[X.] aaO § 305 Rn. 7; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 305 Rn. 11; [X.]/Schlosser, [X.] [2006], § 305 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/ 23 - 11 - [X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 [X.] Rn. 18). Dies gilt bei der Veranstal-tung eines [X.] etwa für die in der Ausschreibung aufge-stellten Regeln für den äußeren Ablauf des [X.] (insbesondere: für das "sportliche Regelwerk", das indes einer Kontrolle nach § 242 [X.] und damit mittelbar auch einer Überprüfung nach den Wertungsmaßstäben der §§ 305 ff [X.] zugänglich ist; s. dazu [X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.] 128, 93, 101 ff). Anders verhält es sich jedoch, soweit es um vorformulierte und vom [X.] vorgegebene Ausschlüsse oder sonstige Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer (oder in den Schutzbereich einbezogener sonstiger Dritter) geht. Die verwendeten allgemeinen Bestim-mungen betreffen hierbei nämlich nicht lediglich die Regelung der "eigenen [X.]" des Verwenders (Veranstalters), sondern greifen auf die geschützten Rechtspositionen Dritter über und sind deshalb auch der Kontrolle nach §§ 305 ff [X.] unterworfen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1633, 1635 für Vollmachtsbeschränkungen). Wie ausge-führt (siehe oben, 1.), ist mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht ein Rechts-verhältnis verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ord-nungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des [X.] und hinsicht-lich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 [X.]). Hierin liegt - neben dem einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschreibens als solchem - eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertragsähnliches Verhältnis einordnen lässt und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz der Rechtsgüter der Beteilig-ten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene Haftungsausschlüsse und -be-schränkungen der Kontrolle nach §§ 305 ff [X.] (in unmittelbarer oder [X.] - 12 - chender Anwendung) zu unterziehen. Aus nämlichen Gründen ist die Anwen-dung der §§ 305 ff [X.] auf Klauseln für vorvertragliche Beziehungen zwischen Verwender und Kunden anerkannt, wo es ebenfalls (noch) an einem "echten Vertragsverhältnis" fehlt (s. dazu etwa [X.], Urteil vom 3. Juli 1996 - [X.], [X.] 133, 184, 187 ff; [X.] aaO § 305 Rn. 12; Pa-landt/[X.] aaO § 305 Rn. 4; Schlosser aaO § 305 Rn. 11; [X.] aaO § 305 Rn. 13). [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Regelun-gen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] aus § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, § 305c Abs. 2 [X.] hergeleitet. 25 Die genannten Regelungen der [X.] kann der erken-nende [X.] selbständig auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte in Betracht kommt ([X.], Urteile vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.] 163, 321, 323 f und vom 16. Juni 2009 - [X.], [X.], 3422, 3423 Rn. 20; [X.]surteil vom 17. September 2009 - [X.], [X.], 57 Rn. 16). Im Rahmen der [X.] ist gemäß § 305c Abs. 2 [X.] in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" Ausle-gung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist ([X.]surteil vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.] 175, 76, 80 Rn. 9 m.w.[X.]; [X.], Urteile vom 29. April 2008 - [X.], [X.] 176, 244, 250 Rn. 19 m.w.[X.] und vom 16. Juni 2009 aaO Rn. 21). Hiernach enthält die Regelung in Nummer 5 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b [X.] einen Ausschluss jeglicher Haftung (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch im Falle von grobem Verschulden) und die Regelung in Nummer 6 dieser Bestimmungen 26 - 13 - unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a [X.] einen Ausschluss der Haftung für jegliche Schäden (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und Ge-sundheit) infolge leichter Fahrlässigkeit. 27 Diese Verstöße haben zur Folge, dass die genannten Bestimmungen insgesamt unwirksam sind; eine teilweise Aufrechterhaltung der Klauseln scheidet wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion aus (§ 306 Abs. 1 und 2 [X.]; s. etwa [X.], Urteile vom 24. September 1985 - [X.], [X.] 96, 18, 25 f und vom 17. Mai 1991 - [X.], [X.] 114, 338, 342 f; [X.]surteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.] 183, 220, 225 f Rn. 16). b) Entgegen der Rüge der Revision hat sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des [X.]n, wegen der Erkennbarkeit der Gefahrenlage sei auf der [X.]eite ein (anspruchsausschließendes oder -minderndes) "[X.] auf eigene Gefahr" anzunehmen, befasst, indem es unter Hinweis auf die Darlegungen des Sachverständigen ausgeführt hat, dass die Turnierteilnehmer mit der durch die konkrete Verwendung der Fangständer bei dem betroffenen [X.] geschaffenen besonderen Gefahrensituation nicht [X.] rechnen müssen. Gegen diese Würdigung ergeben sich aus revisionsrecht-licher Sicht keine Bedenken. 28 c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der [X.] ein auf ei-nen Reitfehler der Tochter des [X.] zurückzuführendes Mitverschulden (§ 254 [X.]) - welches der [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 334 [X.] auch dem Kläger als geschütztem [X.] entgegenhalten könnte (s. Se-natsurteil vom 10. November 1994 - [X.], [X.] 127, 378, 384 f m.w.[X.]; 29 - 14 - [X.], Urteil vom 13. November 1997 - [X.], NJW 1998, 1059, 1061) - nicht nachgewiesen habe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 30 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anrechnung der Tierge-fahr des verletzten Pferdes (§ 254 [X.]; § 833 [X.] analog) abgelehnt.
Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Tieres (§ 833 [X.]) kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des geschädigten [X.] (§ 254 [X.]) zwar auch dann in Betracht, wenn es nicht um das Zu-sammentreffen wechselseitiger Tiergefahren geht (s. dazu [X.], Urteil vom 25. Oktober 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 215, 216 [Verletzung eines Pferdes durch ein Kraftfahrzeug]; [X.], NJW-RR 1990, 794, 795 [Verlet-zung von Rindern durch Ablagerung von [X.] in der Nähe einer [X.]]). Wie der [X.] bereits entschieden hat, muss sich der geschädigte Tierhalter die beim Schadenseintritt mitwirkende (bloße) Tier-gefahr auf seinen Schadensersatzanspruch gegen den aus Verschulden [X.] Schädiger jedoch nach § 840 Abs. 3 [X.] nicht anspruchsmindernd an-rechnen lassen ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1994 aaO; s. auch [X.] aaO; [X.], NJW-RR 1990, 470 m.w.[X.]; [X.]/[X.] aaO § 833 Rn. 13 a.E. und § 840 Rn. 12 a.E.). So liegt es auch hier; denn der [X.] haftet dem Kläger aus schuldhafter Pflichtverletzung (siehe oben, unter 2.). 31 Die von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ge-gen die Anwendung von § 840 Abs. 3 [X.] greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Revision ist nach Art. 3 Abs. 1 GG in dieser Hinsicht keine Gleich-behandlung der Tierhalterhaftung mit der Haftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG) geboten. Dass für die Fahrzeughalterhaftung eine - entsprechende - An-wendung von § 840 Abs. 3 [X.] ausscheidet (s. [X.]surteil vom 24. April 1952 32 - 15 - - [X.], [X.], [X.] 6, 3, 28), erfordert von Verfassungs wegen nicht, die Tierhalterhaftung nach § 833 [X.] ebenfalls von dem [X.] des § 840 Abs. 3 [X.] auszunehmen. Die Gefährdungshaftungen enthal-ten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer ent-sprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind ([X.], Urteil vom 9. Juni 1992 - [X.], [X.], 2474). Die Diffe-renzierung zwischen der Tierhalterhaftung einerseits und der [X.] andererseits ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die typische Tiergefahr zu ihrer Verwirkli-chung keiner menschlichen Einwirkung bedarf, wohingegen die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr regelmäßig erst durch menschliches [X.] zur Wirkung gelangt. 4. Letztlich wendet sich die Revision vergeblich gegen die vom Berufungs-gericht vorgenommene Berechnung des erstattungsfähigen Teils der vorgericht-lichen Anwaltskosten des [X.]. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt insofern nicht auf die Erfolgsquote der Klage in der Hauptsache ab, son-dern auf den Betrag der Anwaltskosten, der unter Zugrundelegung eines [X.] in Höhe des gerechtfertigten Umfangs der Schadensersatzfor-derung angefallen wäre, und steht darin in Übereinstimmung mit der Recht- 33 - 16 - sprechung des [X.] (s. [X.], Urteil vom 7. November 2007 - [X.], [X.], 1888 f Rn. 13 m.w.[X.]). [X.] [X.] [X.] [X.]

[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - 11 O 207/07 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2009 - [X.]/08 -

Meta

III ZR 246/09

23.09.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. III ZR 246/09 (REWIS RS 2010, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3047

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