Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2010, Az. III ZR 246/09

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3053

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Gegenstand

Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines Reitpferdes; Inhaltskontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung


Leitsatz

1. Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes .

2. Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Verein wegen der Verletzung eines Reitpferdes bei einem von dem Beklagten veranstalteten Reit- und Springturnier auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Beklagte richtete in der [X.] vom 9. bis 11. September 2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der [X.]schrift "Reiter und Pferde in [X.]" vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit "Allgemeinen Bestimmungen" veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser "Allgemeinen Bestimmungen" lauten wie folgt:

5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht „Gehilfen“ im Sinne der §§ 278 und 831 BGB.

6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.

3

Am 9. September 2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M auch die Tochter des [X.] mit der Stute "F.". Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd "F." das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem [X.] aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.

4

Der Kläger hat seine - hilfsweise auf abgetretene Rechte seiner Tochter gestützte - Schadensersatzforderung in Höhe des von ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 € bemessen und geltend gemacht, der Beklagte habe durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt.

5

Der Beklagte hat vor allem eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der Schaden durch einen Reitfehler der Tochter des [X.] entstanden sei; jedenfalls müsse sich der Kläger die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.

6

Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines [X.] von 25.000 € stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des [X.] sowie der Berufung des Beklagten - einen weiteren Betrag von 10.000 €, mithin insgesamt 35.000 € Schadensersatz zugesprochen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.]n hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe gemäß §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 [X.] aus eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes "F." ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n in Höhe des gemäß § 287 ZPO mit 35.000 € anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei der Kläger in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverhältnisses zwischen seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem [X.]n einbezogen gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des [X.]n liege darin, dass der bei dem betroffenen [X.] aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S. nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht erfüllt, sondern vielmehr dazu "eingeladen", selbst übersprungen zu werden; dann aber habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos habe übersprungen werden können, was hier aber aufgrund seiner besonders stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese Pflichtverletzung habe der [X.] zu vertreten. Er habe die Vermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm als Erfüllungsgehilfen herangezogenen Fachleute - insbesondere des [X.] und der Turnierrichter - nach § 278 [X.] zurechnen zu lassen. Ein Mitverschulden der Tochter des [X.] könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der [X.] des verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des [X.]n aus; insoweit griffen die Grundsätze analog § 840 Abs. 3 [X.]. Die Haftung des [X.]n sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] nicht wirksam abbedungen worden, denn diese Regelungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] sowie gegen § 305c Abs. 2 [X.] unwirksam.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht in dem von ihm zuerkannten Umfang als begründet angesehen. Der [X.] schuldet dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 276, 278 [X.] in Verbindung mit §§ 661, 657 [X.] wegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe des Wertes des verletzten Reitpferdes.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des [X.] des [X.]n als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslobung - eingeordnet (§§ 661, 657 [X.]). Diese rechtliche Qualifizierung ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin auch für die Durchführung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt ([X.], Urteil vom 6. April 1966 - [X.], [X.] 1966, 572 [Galopprennen]; [X.], [X.], 125, 126 [Reitturnier]; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 661 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 661 Rn. 1; [X.][X.], [X.] [2006], § 661 Rn. 9) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft ([X.]surteil vom 23. September 1982 - [X.], NJW 1983, 442, 443; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO § 657 Rn. 1; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 657 Rn. 4; a.A. [X.][X.] aaO § 657 Rn. 13 f und § 661 Rn. 4 [Vertrag]). Unbeschadet dessen bestehen zwischen dem [X.] (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern jedoch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das [X.] im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des [X.] und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]surteile vom 23. September 1982 aaO und vom 9. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 1118; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO § 661 Rn. 4; [X.] aaO § 661 Rn. 11, 12; [X.] 661 Rn. 14, 22; [X.] aaO § 661 Rn. 1).

In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den [X.] zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber [X.] begründet werden; ein "echtes Vertragsverhältnis" ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 [X.]; s. zur Anwendbarkeit auf vorvertragliche Rechtsbeziehungen etwa [X.], Urteile vom 28. Januar 1976 - [X.], [X.]Z 66, 51, 56 und vom 13. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1035, 1036; [X.]/[X.] aaO § 328 Rn. 15; zur Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche [X.]: [X.]surteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9 f). Somit begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger als Eigentümer des verletzten Pferdes "F." in den Schutzbereich des zwischen der Tochter des [X.] (als Turnierteilnehmerin) und dem das Turnier veranstaltenden beklagten Verein bestehenden Rechtsverhältnisses einbezogen worden sei, keinen Bedenken.

2. [X.] nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der [X.] die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzt und hierdurch den Tod des Pferdes verursacht habe.

a) Der Veranstalter eines [X.] ist verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 3775, 3776 Rn. 10; [X.] aaO). Dabei sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 9 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben, welche die Revision nicht in Frage stellt, haben beide Vorinstanzen aufgrund der von ihnen durchgeführten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung des [X.]n darin gesehen, dass der bei dem betroffenen [X.] aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden und hierdurch ein für die Turnierteilnehmer nicht vorhersehbares Sicherheitsrisiko geschaffen worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

b) Den Angriffen der Revision stand hält auch die Einordnung des [X.] und der Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen des das Turnier veranstaltenden beklagten Vereins im Sinne von § 278 [X.].

§ 278 [X.] findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche Sonderverbindung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb "echter Verträge", Anwendung. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird; im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 [X.] kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (s. etwa [X.], Urteile vom 8. Februar 1974 - [X.], [X.]Z 62, 119, 124 f [Notar]; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, [X.]Z 98, 330, 334 [Steuerberater] und vom 24. November 1995 - [X.], [X.], 451 [Makler] m.w.N.). Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt demnach auch ein Preisrichter als tauglicher Erfüllungsgehilfe des [X.] ([X.]veranstalters) in Betracht ([X.]surteil vom 23. September 1982 aaO; [X.] aaO § 661 Rn. 12). Entsprechendes gilt für den bei der Turniervorbereitung und -durchführung eingesetzten Parcourschef. Der Einwand des [X.]n, er sei bei dem Einsatz dieser Personen an die Vorgaben der Reitverbände gebunden gewesen und habe insoweit nur über einen sehr eingeschränkten Spielraum verfügt, steht der Anwendung von § 278 [X.] nicht entgegen.

c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Beweisaufnahme die Kausalität der Pflichtverletzung für die tödliche Verletzung des Pferdes "F." bejaht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

3. Die sonach begründete Haftung des [X.]n für den durch die Verletzung des Pferdes entstandenen Schaden, dessen Umfang das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO - von beiden Parteien im [X.] unbeanstandet - auf 35.000 € bemessen hat, scheitert nicht an den haftungsbeschränkenden Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.]; sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr", des Mitverschuldens (Reitfehler der Tochter des [X.]) oder der von dem verletzten Pferd ausgehenden [X.] ausgeschlossen oder gemindert.

a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ergibt sich aus den Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] keine wirksame Haftungsbeschränkung zugunsten des [X.]n. Diese Regelungen sind gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, § 305c Abs. 2 [X.] unwirksam.

aa) Die genannten Regelungen der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] unterliegen der Kontrolle gemäß §§ 305 ff [X.].

Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei eigenen einseitigen Rechtsgeschäften - wie hier bei einem Preisausschreiben (Auslobung) - trifft, grundsätzlich keine nach §§ 305 ff [X.] kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] dar, weil der Verwender hier regelmäßig nicht fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (s. [X.]/[X.] aaO § 305 Rn. 7; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 305 Rn. 11; [X.]/Schlosser, [X.] [2006], § 305 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 [X.] Rn. 18). Dies gilt bei der Veranstaltung eines [X.] etwa für die in der Ausschreibung aufgestellten Regeln für den äußeren Ablauf des [X.] (insbesondere: für das "sportliche Regelwerk", das indes einer Kontrolle nach § 242 [X.] und damit mittelbar auch einer Überprüfung nach den Wertungsmaßstäben der §§ 305 ff [X.] zugänglich ist; s. dazu [X.], Urteil vom 28. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 93, 101 ff).

Anders verhält es sich jedoch, soweit es um vorformulierte und vom Veranstalter vorgegebene Ausschlüsse oder sonstige Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer (oder in den Schutzbereich einbezogener sonstiger Dritter) geht. Die verwendeten allgemeinen Bestimmungen betreffen hierbei nämlich nicht lediglich die Regelung der "eigenen Verhältnisse" des Verwenders (Veranstalters), sondern greifen auf die geschützten Rechtspositionen Dritter über und sind deshalb auch der Kontrolle nach §§ 305 ff [X.] unterworfen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1633, 1635 für Vollmachtsbeschränkungen). Wie ausgeführt (siehe oben, 1.), ist mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht ein Rechtsverhältnis verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des [X.] und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 [X.]). Hierin liegt - neben dem einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschreibens als solchem - eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertragsähnliches Verhältnis einordnen lässt und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz der Rechtsgüter der Beteiligten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Kontrolle nach §§ 305 ff [X.] (in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) zu unterziehen. Aus nämlichen Gründen ist die Anwendung der §§ 305 ff [X.] auf Klauseln für vorvertragliche Beziehungen zwischen Verwender und Kunden anerkannt, wo es ebenfalls (noch) an einem "echten Vertragsverhältnis" fehlt (s. dazu etwa [X.], Urteil vom 3. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 184, 187 ff; [X.] aaO § 305 Rn. 12; [X.]/[X.] aaO § 305 Rn. 4; Schlosser aaO § 305 Rn. 11; [X.] aaO § 305 Rn. 13).

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] aus § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, § 305c Abs. 2 [X.] hergeleitet.

Die genannten Regelungen der [X.] kann der erkennende [X.] selbständig auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte in Betracht kommt ([X.], Urteile vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 163, 321, 323 f und vom 16. Juni 2009 - [X.], [X.], 3422, 3423 Rn. 20; [X.]surteil vom 17. September 2009 - [X.], [X.], 57 Rn. 16). Im Rahmen der [X.] ist gemäß § 305c Abs. 2 [X.] in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist ([X.]surteil vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 175, 76, 80 Rn. 9 m.w.N.; [X.], Urteile vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244, 250 Rn. 19 m.w.N. und vom 16. Juni 2009 aaO Rn. 21). Hiernach enthält die Regelung in Nummer 5 der "Allgemeinen Bestimmungen" der [X.] unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] einen Ausschluss jeglicher Haftung (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch im Falle von grobem Verschulden) und die Regelung in Nummer 6 dieser Bestimmungen unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a [X.] einen Ausschluss der Haftung für jegliche Schäden (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) infolge leichter Fahrlässigkeit.

Diese Verstöße haben zur Folge, dass die genannten Bestimmungen insgesamt unwirksam sind; eine teilweise Aufrechterhaltung der Klauseln scheidet wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion aus (§ 306 Abs. 1 und 2 [X.]; s. etwa [X.], Urteile vom 24. September 1985 - [X.], [X.]Z 96, 18, 25 f und vom 17. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 338, 342 f; [X.]surteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 220, 225 f Rn. 16).

b) Entgegen der Rüge der Revision hat sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des [X.]n, wegen der Erkennbarkeit der Gefahrenlage sei auf der [X.]eite ein (anspruchsausschließendes oder -minderndes) "Handeln auf eigene Gefahr" anzunehmen, befasst, indem es unter Hinweis auf die Darlegungen des Sachverständigen ausgeführt hat, dass die Turnierteilnehmer mit der durch die konkrete Verwendung der Fangständer bei dem betroffenen [X.] geschaffenen besonderen Gefahrensituation nicht hätten rechnen müssen. Gegen diese Würdigung ergeben sich aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der [X.] ein auf einen Reitfehler der Tochter des [X.] zurückzuführendes Mitverschulden (§ 254 [X.]) - welches der [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 334 [X.] auch dem Kläger als geschütztem [X.] entgegenhalten könnte (s. [X.]surteil vom 10. November 1994 - [X.], [X.]Z 127, 378, 384 f m.w.N.; [X.], Urteil vom 13. November 1997 - [X.], NJW 1998, 1059, 1061) - nicht nachgewiesen habe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anrechnung der [X.] des verletzten Pferdes (§ 254 [X.]; § 833 [X.] analog) abgelehnt.

Eine Anrechnung der [X.] des verletzten Tieres (§ 833 [X.]) kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des geschädigten Tierhalters (§ 254 [X.]) zwar auch dann in Betracht, wenn es nicht um das Zusammentreffen wechselseitiger [X.]en geht (s. dazu [X.], Urteil vom 25. Oktober 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 215, 216 [Verletzung eines Pferdes durch ein Kraftfahrzeug]; [X.], NJW-RR 1990, 794, 795 [Verletzung von Rindern durch Ablagerung von [X.] in der Nähe einer [X.]]). Wie der [X.] bereits entschieden hat, muss sich der geschädigte Tierhalter die beim Schadenseintritt mitwirkende (bloße) [X.] auf seinen Schadensersatzanspruch gegen den aus Verschulden haftenden Schädiger jedoch nach § 840 Abs. 3 [X.] nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1994 aaO; s. auch [X.] aaO; [X.], NJW-RR 1990, 470 m.w.N.; [X.]/[X.] aaO § 833 Rn. 13 a.E. und § 840 Rn. 12 a.E.). So liegt es auch hier; denn der [X.] haftet dem Kläger aus schuldhafter Pflichtverletzung (siehe oben, unter 2.).

Die von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 840 Abs. 3 [X.] greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Revision ist nach Art. 3 Abs. 1 GG in dieser Hinsicht keine Gleichbehandlung der Tierhalterhaftung mit der Haftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG) geboten. Dass für die Fahrzeughalterhaftung eine - entsprechende - Anwendung von § 840 Abs. 3 [X.] ausscheidet (s. [X.]surteil vom 24. April 1952 - [X.], [X.], [X.]Z 6, 3, 28), erfordert von Verfassungs wegen nicht, die Tierhalterhaftung nach § 833 [X.] ebenfalls von dem Anwendungsbereich des § 840 Abs. 3 [X.] auszunehmen. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind ([X.], Urteil vom 9. Juni 1992 - [X.], [X.], 2474). Die Differenzierung zwischen der Tierhalterhaftung einerseits und der Kraftfahrzeughalterhaftung andererseits ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die typische [X.] zu ihrer Verwirklichung keiner menschlichen Einwirkung bedarf, wohingegen die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr regelmäßig erst durch menschliches Handeln zur Wirkung gelangt.

4. Letztlich wendet sich die Revision vergeblich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des erstattungsfähigen Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten des [X.]. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt insofern nicht auf die Erfolgsquote der Klage in der Hauptsache ab, sondern auf den Betrag der Anwaltskosten, der unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des gerechtfertigten Umfangs der Schadensersatzforderung angefallen wäre, und steht darin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s (s. [X.], Urteil vom 7. November 2007 - [X.], [X.], 1888 f Rn. 13 m.w.N.).

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III ZR 246/09

23.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 25. August 2009, Az: I-7 U 94/08, Urteil

§ 241 Abs 2 BGB, § 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 328 BGB, § 657 BGB, § 661 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2010, Az. III ZR 246/09 (REWIS RS 2010, 3053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3053

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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