Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZR 225/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 144

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 225/04 Verkündet am: 20. Dezember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 833, 242 [X.], 254 Ba, Da Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns des Geschädigten auf eigene Gefahr.

[X.], Urteil vom 20. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Ravensburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll, für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tierhalter-haftung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Pferde-kutschenunfall. Dieser ereignete sich bei einem Geländefahrturnier des [X.], bei dem der Kläger als ehrenamtlicher Schiedsrichter ([X.]richter) auf dem Fahrzeug des [X.] mitfuhr, der seine Pferde [X.] und [X.], für die er haftpflichtversichert ist, selbst lenkte. Beim Durchfahren eines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke 1 - 3 - Seite. Dabei wurde der Kläger vom [X.] geschleudert und verletzte sich schwer. 2 Nachdem der Kläger in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe den Unfall durch einen Fahrfehler verschuldet, hat er im Berufungsverfahren diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Durch rechtskräftiges Urteil vom 28. März 2003 hat das Sozialgericht U. eine Pflicht der Berufsgenossenschaft des [X.] zur Übernahme der Krankheitskosten mangels einer Arbeitnehmereigenschaft des [X.] in dem Verein verneint.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des [X.] aus § 833 [X.] ab, auch wenn sich bei dem Unfall unter Zugrundelegung des Vortrags beider Parteien die von den Pferden des [X.] ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Zur Begründung führt es aus, es sei ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der bewussten Risikoübernahme gegeben. Zwar liege zwischen den Parteien ein vertraglicher Haftungsausschluss nicht vor. Dafür fehle zum einen eine klare Absprache. Der Kläger habe zudem ohne eigene Einwir-kungsmöglichkeit auf die Pferde und nicht im eigenen Interesse oder in [X.] seines Berufes an dem Turnier teilgenommen. Außerdem stehe hinter dem [X.] eine Haftpflichtversicherung. Doch habe der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt. Der [X.], der zum Schaden geführt habe, gehe über 3 - 4 - die mit der normalen Tiergefahr verbundene Risikolage weit hinaus. Der Kläger habe auf dem Gespann des [X.] an einem Fahrturnier teilgenommen, das als Wettrennen zu qualifizieren sei, weil es dabei darauf ankomme, in möglichst kurzer Zeit die Strecke zu durchfahren. Das Hindernis, bei dessen Durchfahrt es zum Unfall gekommen sei, habe als letzte Station vor der Zeitschranke des Ziels mit mehreren Wendungen und auch unterschiedlicher Lauffläche (feuch-tem Gras, Wassergraben) erhöhte Anforderungen an [X.] und [X.] gestellt und zugleich ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gehabt. Da das Turnier in die Kategorie der "Anforderungen im Anfängerstadium" gefallen sei, habe der Kläger mit unfertigen Pferden und unerfahrenen Lenkern rechnen müssen. Der Fahrer müsse binnen Sekunden auf die typischen Erscheinungsformen der Tiergefahr reagieren, die durch die Eigenwilligkeit der Tiere, durch möglicher-weise mangelnde Übung, Scheu vor dem Wasser, unzulängliche Lenkhilfen oder mit dem anderen Zugtier unabgestimmtes Verhalten bedingt sei. Auch hänge das Gelingen nicht nur vom Können des [X.] ab, dem der Kläger als [X.]richter ohne eigene Einflussmöglichkeit und Einschätzbarkeit von dessen Fähigkeiten kurz vor dem Start zugewiesen worden sei. [X.] seien auch die Erfahrung und das koordinierte Verhalten des Beifahrers auf dem rückwärtigen Trittbrett, der für die geeignete Schwerpunktverlagerung zu sorgen habe. Der Kläger habe sich deshalb auf ein Rennen mit vielen Risi-kofaktoren eingelassen, die das von einem Pferd ausgehende normale Gefähr-dungspotenzial, wie es sich auch in einem Ausritt zu manifestieren pflege, überstiegen. Diese hohe Risikolage werde sinnfällig dadurch belegt, dass jede zehnte bis dreizehnte Kutsche bei solchen Turnieren umgeworfen werde. - 5 - I[X.] 4 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen unter den konkreten Um-ständen des [X.] nicht einen vollständigen Haftungsausschluss zu Las-ten des [X.]. 5 1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Beklagte als Halter der Pferde nach § 833 Satz 1 [X.] grundsätzlich einstehen muss. a) Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger im zweiten Rechtszug keinen Fahrfehler des [X.] mehr geltend gemacht hat, sondern seinen Anspruch ausschließlich auf die Tierhalterhaftung stützt. Schon nach dem Vortrag des [X.] hatte die Kutsche vor dem Unfall einen star-ken Zug nach links gehabt, was nach seiner Darstellung auf die von ihm nicht gewollten Laufwege der Pferde zurückzuführen gewesen sei. Dieses Verhalten entsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Demnach entsprach die Bewegung der Pferde trotz der Steuerung durch den [X.] nicht dessen Willen. Dass das Berufungsgericht unter solchen Umständen die Verwirklichung einer typi-schen Tiergefahr angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 6 b) Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unbe-rechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat [X.] 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - [X.] ZR 99/75 - [X.], 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - [X.] ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865; vom 12. Januar 1982 - [X.] ZR 188/80 - [X.], 366, 367; vom 6. März 1990 - [X.] ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991 - [X.] ZR 69/91 - [X.], 371, 372; vom 9. Juni 1992 - [X.] ZR 49/91 - [X.], 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - [X.] ZR 170/98 - [X.], 1291, 1292). Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senats-urteile vom 12. Juli 1966 - [X.] ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Ja-nuar 1982 - [X.] ZR 188/80 - [X.]O; vom 27. Mai 1986 - [X.] ZR 275/85 - NJW 1986, 2501; vom 30. September 1986 - [X.] ZR 161/85 - [X.], 198, 200; [X.], Urteil vom 25. September 1952 - [X.] - [X.], 403; [X.], 180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 18 Rdn. 12; a.[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2003, § 833 Rdn. 10; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Neubear-beitung 2002, § 833 Rdn. 57; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., [X.]. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resul-tierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - [X.] ZR 49/91 - und vom 6. Juli 1999 - [X.] ZR 170/98 - beide [X.]O; Soergel/[X.], [X.]O, § 833 Rdn. 8). Das tie-rische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen [X.] sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entste-hung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. [X.], NJW-RR 2001, 19; [X.], [X.], 1166; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 18 Rdn. 8; Soergel/[X.], [X.]O, § 833 Rdn. 4). c) Unter den Umständen des [X.] hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - zu Recht das Verhalten der Pferde als unfallursächlich angesehen. Denn zu dem Sturz ist es gekom-men, weil sie die Lenkvorgaben des [X.] nicht befolgt haben. Ob sich der 8 - 7 - Beklagte mit seiner Fahrweise im Rahmen des ihm nach den Turnierregeln [X.] gehalten hat, ist hierfür nicht entscheidend. 9 2. a) Soweit das Berufungsgericht einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss verneint hat, wird dies von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 10 b) Jedoch begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsge-richt einen vollständigen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr angenommen hat. [X.]) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von [X.] und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchli-chen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zuläs-sig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden ([X.] 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.). 11 [X.]) Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des [X.] auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbun-denen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkenn-bar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als sol-cher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder 12 - 8 - bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - [X.] ZR 255/53 - [X.], 116; vom 14. Juli 1977 - [X.] ZR 234/75 - und vom 19. November 1991 - [X.] ZR 69/91 - jeweils [X.]O und m.w.[X.]). Davon geht auch das [X.] zutreffend aus. 13 cc) Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der Gesichts-punkt des Handels auf eigene Gefahr erst im Rahmen der Abwägung nach § 254 [X.] zu berücksichtigen sei und zu keinem vollständigen Haftungsaus-schluss als Begrenzung der Tierhalterhaftung führen könne (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 833 Rdn. 21; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 833 Rdn. 192, 197 ff.; [X.], [X.] 1978, 50, 51 f.). Nach anderer Ansicht setzt ein Haftungsausschluss voraus, dass der [X.] die Tiergefahr erkannt und wissentlich übernommen hat (MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O, § 833 Rdn. 19; für eine teleologische Reduktion [X.], [X.], 1348, 1349 f.). [X.]) Demgegenüber hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Danach kann der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 [X.] Berücksichtigung finden und übrigens auch hier im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt. Doch sind auch Sachverhalte denkbar, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungs-bereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen [X.] und Glau-ben verstieße (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - [X.] ZR 11/65 - [X.]O und vom 14. Juli 1977 - [X.] ZR 234/75 - [X.]O, 865). 14 (1) Mit Fragen des Haftungsausschlusses außerhalb des Bereichs der Haftung des Tierhalters hat sich der Senat insbesondere bei Verletzungen in Ausübung sportlicher Kampfspiele im Bereich der Verschuldenshaftung befasst. 15 - 9 - Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den [X.] Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat [X.] 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat [X.] 39, 156, 162). Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - [X.] ZR 19/94 - [X.], 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei de-nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügi-ger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht ([X.] 154, 316, 324; vgl. auch [X.], [X.] 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 [X.]. (2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Ge-sichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1982 - [X.] ZR 188/80 - [X.]O; Urteil vom 19. November 1991 - [X.] ZR 69/91 - [X.]O; ebenso [X.], [X.], 1138; [X.], NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 10. Oktober 2000 - [X.] ZR 88/00; [X.], [X.], 583, 585; [X.], [X.] 1976, 274, 277; [X.], NJW 1987, 63, 67; zu § 242 [X.] als Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 12 Rdn. 38; vgl. auch [X.], [X.], 1461, 1464; kritisch [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66). Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln 16 - 10 - des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können. Ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstän-de des Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. No-vember 1991 - [X.] ZR 69/91 - [X.]O). 17 c) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall bei der erforderlichen umfassenden Abwägung wesentliche Umstände nicht [X.] hat. [X.]) Zwar wertet das Berufungsgericht es im Ausgangspunkt zu Recht als erheblich, dass der Kläger bei einem Turnier mitfuhr, welches aufgrund seines Renncharakters und der erheblichen Anforderungen an "[X.] und [X.]" durch das schwierige Hindernis am Ende der Strecke ein stark erhöhtes [X.] gegenüber einer sonstigen Kutschfahrt aufwies. Doch hat es die Unterschiede des Streitfalls zu den Fällen vernachlässigt, in denen regelmäßig in der Rechtsprechung des Senats ein Haftungsausschluss wegen der Teil-nahme an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential angenommen [X.] ist. 18 [X.]) So war der Kläger nicht aktiv als Wettkämpfer beteiligt, sondern [X.] das Amt eines [X.]richters ohne eigene Herrschaft über das Gespann. Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Ge-sichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch [X.], [X.] 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als auch Geschädigter zu werden (Senat [X.] 63, 140, 145). Hingegen ist die Rolle des [X.] als ehrenamtlicher Schiedsrichter und sein Mitwirken am 19 - 11 - Wettkampf mit der Rolle eines aktiven [X.] nicht vergleichbar, der sich um des Kampfes und Sieges willen auch selbst gefährdet. 20 cc) Auch hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, dass der Kläger überwiegend im [X.] handelte. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] schreibt die für den [X.] einschlägige Leistungsprüfungsordnung der [X.] ([X.]) das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei [X.] vor, so dass derartige Fahrturniere ohne den Einsatz der ehrenamtli-chen Helfer nicht stattfinden könnten. Die Mitfahrt des [X.] als Schiedsrich-ter auf dem Kutschbock diente deshalb vor allem dem Interesse der Wettkampf-teilnehmer, hier also auch des [X.]. Während der Turnierfahrer selbst an dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des [X.] oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der eh-renamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie [X.] und ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des [X.]. Ein Wettkampf ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsaus-schluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat [X.] 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325). 4. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an einer Haftungsbefreiung des [X.] nach § 104 Abs. 1 SGB [X.]I, da kein versicherter Arbeitsunfall gemäß den §§ 8, 2 Abs. 2 SGB [X.]I vor-liegt. Eine Haftungsprivilegierung käme dem [X.] nur dann zugute, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen wären (vgl. Senatsurteile [X.] 148, 209, 212; vom 23. März 2004 - [X.] ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ff. und vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 434/01 - [X.], 1260, 1261; [X.], [X.] 151, 198, 201 f. 21 - 12 - jeweils m.w.[X.]). Ob dies der Fall ist, wurde im sozialgerichtlichen Verfahren, an dem beide Parteien beteiligt waren, geprüft und abgelehnt. Der vorliegende Rechtsstreit war im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB [X.]I ausgesetzt. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls und somit die Zugehörigkeit des [X.] zum Kreis der nach § 2 Abs. 2 SGB [X.]I versicherten Personen (vgl. Senat [X.] 129, 195, 198; [X.], [X.] 2004; 68, 72) allerdings nur im Verhältnis zum [X.] verneint ([X.], Urteil vom 28. März 2003 - [X.]). Im Verhältnis der Parteien zueinander käme ebenfalls nur ein [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB [X.]I in Betracht. Hierfür wäre Voraus-setzung, dass der Kläger im Verhältnis zum [X.] als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 160/03 - [X.]O). Dafür fehlen im Streitfall ersichtlich die erforderlichen tatsächlichen Vor-aussetzungen. Bei Tätigkeiten, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht fremdwirtschaftlich geprägt sind, sondern gleichermaßen dem fremden wie dem eigenen Unternehmen dienen sollen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie allein zur Förderung der Interessen des Unternehmens übernommen [X.] sind, von dem der Beschäftigte damit anfänglich beauftragt worden ist. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe des ursprüngli-chen Unternehmens bewertet werden könnte, stellt sich die Frage nach einer Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 160/03 - [X.]O, 1046 m.w.[X.]). Die Tätigkeit des [X.] als Schiedsrichter lässt sich danach nicht zugleich wie eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB [X.]I für den beklagten [X.] qualifizieren. 22 Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis des [X.] zum [X.] schei-det schon deshalb aus, weil dieser die Aufgabe des [X.]richters in Erfüllung 23 - 13 - seiner Pflichten als Mitglied des [X.] S. wahrgenommen hat. Die Aufgabe des [X.] bestand darin, die Einhaltung der Turnierregeln zu überprüfen und die Leistungen des [X.] im Rahmen des vom [X.] R. e.V. veranstalteten [X.] zu beurteilen. Der Schwerpunkt sei-ner Tätigkeit lag demnach nicht in der Unterstützung des [X.] bei der Teilnahme an dem Wettkampf, sondern in dessen Bewertung und Überwa-chung. II[X.] Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht über eine möglicher- 24 - 14 - weise gegebene Mitverantwortlichkeit des [X.] im Rahmen des § 254 [X.] und die Höhe der geltend gemachten Schäden entscheiden kann. [X.]
[X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 O 282/03 - [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 U 56/04 -

Meta

VI ZR 225/04

20.12.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VI ZR 225/04 (REWIS RS 2005, 144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 144

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