Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 5 StR 138/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3939

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Nachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaStGB § 73 Abs. 1 Satz 1; § 73c; § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 3341. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten ent- wickelten Grundsätze.2. Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichti- gen.3. Zur Bestimmung des [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestechung.[X.], Urt. v. 21. März 2002 Œ 5 [X.]/01 LG [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 21. März 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Bestechlichkeit u.a.- - 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- - 3 -für Recht [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] das Urteil des [X.] vom 15.Juni 2000 wird verworfen. Er trt die Kosten [X.]. 2. Auf die Revisionen des Angeklagten [X.] der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Ur-teil im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; im übri-gen wird die Revision des Angeklagten [X.] verwor-fen. 3. Die weitergehende Revision der [X.] wird verworfen. Die [X.] [X.] der Revision der Staatsanwaltschaft und die [X.] [X.] insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Revision des Angeklagten [X.] , an eineandere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Œ Von Rechts wegen Œ- - 4 -G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen [X.] in drei Fllen, Vorteilsannahme in zwei Fllen und Steuerhinterziehungzu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Den Angeklagten [X.] hat es wegen Bestechung schuldig gesprochenund gegen ihn eine [X.]eiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-t, deren Vollstreckung es zur Bewrung ausgesetzt hat. Weiterhin [X.] diesen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung mit einergesonderten Geldstrafe in Höhe von 100 [X.] belegt. Gegen beideAngeklagte hat es den Verfall des Wertersatzes angeordnet und zwar hin-sichtlich des Angeklagten [X.]in Höhe von 220.000 DM und hinsicht-lich des Angeklagten [X.] in Höhe von 6.575.000 DM. Beide Ange-klagte haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die [X.] sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten [X.], das vom [X.] vertreten wird, gegen die ausihrer Sicht zu geringe Höhe des angeordneten Verfalls.Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] und die Revision [X.] [X.]en hinsichtlich des angeordneten Verfalls zur Aufhe-bung des landgerichtlichen Urteils. Im rigen sind die [X.].I.Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte [X.], der bis 1995 Bauamtsleiter, danach Leiter des [X.] [X.] war, im Zusammenhang mit seiner [X.] erhalten. Der Verurteilung liegen folgende [X.] - 5 -1. [X.], ein langjriger [X.]eund des Angeklagten [X.] , betrieb eine Grtnerei im Außenbereich von [X.]. Diese wollteer insbesondere durch den Ausbau seines Gewchshauses sowie durch dieSchaffung zustzlichen Parkraumes erweitern. Dieses Vorhaben wurde [X.] durch den [X.] als der zustigen [X.] im [X.] abgelehnt. Der Angeklagte [X.]hatte sich intern nachhaltig[X.] die Realisierung des Vorhabens eingesetzt, das schließlich nach erhebli-chen Differenzen innerhalb der Gemeinde und mit anderen [X.]n am13. August ltig genehmigt wurde. Vorangegangen waren [X.] die Aufstellung von [X.] und Bebauungs-pl, die jeweils vom Angeklagten [X.]vorbereitet wurden. Der Ange-klagte erhielt im Jahre 1994 in drei Teilzahlungen [X.](nach den Fest-stellungen des [X.] jedenfalls mindestens) in [X.] DM als zinsloses Darlehen. Der Angeklagte hatte wrend der [X.]die wesentlicrdeninternen [X.] Kenntnis gebracht und [X.] ihn Schreiben in dieser Angelegenheit vorfor-muliert. Dabei war dem Angeklagten [X.]wie auch [X.] klar, daß die Darlehen im Hinblick auf die Hilfestellung bei der Erlangung [X.] ausgereicht werden wrden. Dieses Verhalten des Ange-klagten [X.] hat das [X.] als Bestechlichkeit im Sinne des§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. gewertet.2. Die Ausweisung des [X.] war seit Ende 1991 inder [X.] in der Diskussion. Der Angeklagte [X.] , ein Im-mobilienkaufmann, vereinbarte im Oktober 1991 mit dem Zeugen [X.], wonach dessen aus Ackerland bestehendes [X.] m2 zu einem Quadratmeterpreis von 90 DM bindend angeboten wur-de. Mit dem [X.]schloß der Angeklagte [X.] im Jahre 1993einen Kaufvertrr den Ankauf von 12.000 m2 Ackerland, die ebenfallsBauerwartungsland waren, zum Preis von 95 DM/m2. Der Angeklagte [X.] wirkte im Planungsverfahren maßgeblich auf die Ausweisung des [X.] - 6 -biets [X.] Nr. 31 [X.] als allgemeines Wohngebiet hin. Letztlich kam [X.] teilweise zu einer Ausweisung dieses Gebietes als allgemeinesWohngebiet im Bebauungsplan [X.] Nr. 31 [X.], der dann im letzten Ab-schnitt am 5. Juli 1996 rechtsaufsichtlich genehmigt wurde. Der Angeklagte[X.]erhielt vom Mitangeklagten [X.]in mehreren Raten 1995± jeweils abgewickelt r Scheinrechnungen des [X.] ± einen[X.]ag in [X.] insgesamt 215.000 DM. Der Angeklagte [X.] konnte aufgrund der stetigen Verfestigung der Planung und sch[X.]lich [X.] des Gebiets im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebieterhebliche Wiederverkaufsgewinne realisieren. Das [X.] hat die Ein-fluûnahme des Angeklagten [X.] im Rahmen der Aufstellung des [X.] als rechtswidrig erachtet und diesen Angeklagten wegenBestechlichkeit nach § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F., den Angeklagten[X.] wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt.3. Der Angeklagte [X.]war auch mit der Aufstellung des [X.] Nr. 13fl befaût. Im Nachgang hierzu verhandelte der An-geklagte mit den [X.]und [X.], die er zu-dem im Hinblick auf den anstehenden Verkauf ihrer ± jetzt als Bauland aus-gewiesenen ± [X.] beriet. Nachdem er den Zeugen seine ange-spannte finanzielle Situation geschildert hatte, erhielt der Angeklagte [X.]im [X.] 1994 von [X.]und [X.] etwa 32.000 DM, wobei [X.] pro Quadratmeter der verkauften [X.] 1 DM an den Angeklagten[X.]zahlten. [X.] [X.]gewrte dem Angeklagten [X.]weiterhin noch ein Darlehen in [X.] 15.000 DM. Das [X.]hat den Angeklagten [X.]insoweit wegen Vorteilsannahme verurteilt.4. [X.] B verftr erhebliche Ackerlandflchen in-nerhalb des Plangebietes [X.] Nr. 15fl. Die Gemeinde beabsichtigte, indiesem Bereich ein Gewerbegebiet zu schaffen. In diesem Zusammenhang[X.]e der Angeklagte [X.]mit dem Zeugen [X.]Verhandlungen- - 7 -r einen Verkauf dieses [X.]s. In der Folgezeit bat der Angeklagte[X.]unter Verweis auf seine schlechte finanzielle Situation den [X.]um die Gewrung eines Darlehens. [X.] [X.]gab [X.] im [X.]jahr 1998 lediglich ein Darlehen in [X.] 5.000 DM. Nach-dem der Verkauf der [X.] an die Gemeinde [X.] realisiert [X.] war, verlangte der Angeklagte [X.]von dem [X.]un-ter Verweis auf eine entsprechende Verabredung 1 DM pro verkauften [X.], mithin insgesamt 123.782 DM. Zu einer Auszahlung durch [X.] kam es jedoch nicht. Da das [X.] bei den Zahlungen keinenBezug zu rechtswidrigen Diensthandlungen feststellen konnte, hat es [X.] [X.]insoweit nur wegen Vorteilsannahme [X.] § 331StGB verurteilt.5. [X.] [X.]beabsichtigte, auf seinem [X.] zu errichten. Dabei kam es zu einem Konflikt wegen dergeplanten Trasse einer Umgehungsstraûe der [X.] Mit diesem Verfahrenwar der Angeklagte [X.]im Rahmen seiner dienstlichen Ttigkeit be-faût. [X.] [X.] hatte dem Angeklagten [X.] im Juni 1996ein zinsloses [X.] 15.000 DM und im September 1996 ein weite-res in [X.] 10.000 DM gewrt. In der Folgezeit beglich der [X.] nicht. Um den Zeugen [X.] zur weite-ren Stundung der Darlehensforderung und zur Auszahlung zustzlicherDarlehen zu veranlassen, wandte sich der Angeklagte [X.]im [X.] an die Zeugin [X.], der er in seiner Eigenschaft als Leiter des Amts [X.]Wirtschafts[X.]derung empfahl, ihr [X.] an den [X.]zuverkaufen. Einen vom Angeklagten [X.] vorformulierten Brief, in dem[X.]au [X.] ein konkretes Angebot gemacht wurde, unterschrieb der [X.] [X.] . Seinen Vorgesetzten spiegelte der Angeklagte [X.], die Initiative, [X.]au [X.] zum Verkauf des [X.]s zu veranlassen,gehe auf das [X.] zurck. [X.] [X.] zeichnete den [X.] ab, so zu einem [X.] stigen- - 8 -[X.]skauf zu gelangen. In dem [X.] wahrheitswidrigen [X.] den angeblichen Vorschlag des [X.] hat das Land-gericht eine pflichtwidrige Handlung gesehen und auch insoweit den Ange-klagten wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt.6. Der Angeklagte [X.] verschwieg in seiner am 31. Mai 1996abgegebenen Einkommensteuererklrung [X.] das Steuerjahr 1995 die ihmvon dem Mitangeklagten [X.] zugewandten [X.]in [X.]215.000 DM. Dadurch verkrzte er Einkommensteuer in [X.] etwa70.000 DM.7. Der Angeklagte [X.] lste [X.] den Veranlagungszeitraum 1995die [X.] nicht auf, obwohl die [X.] abgeschlossen waren. Da insoweit ein auûerordentli-cher Ertrtte [X.] werden mssen, wurde das zu versteuernde Ein-kommen um den [X.]ag von 23.000 DM zu niedrig angegeben. Hierdurch isteine Steuerverkrzung in [X.] 7.430 DM eingetreten.Das [X.] hat bei dem Angeklagten [X.] wegen der er-haltenen Geldzahlungen in [X.] 220.000 DM den Verfall des [X.] angeordnet. In [X.] 25.000 DM hat es nach § 73c Abs. 1 Satz 2StGB einen [X.]ug vorgenommen, weil dieser [X.]ag sich nicht mehr [X.] Angeklagten [X.]befindet. Bei dem Angeklagten [X.] hat es als Wertersatz circa 6,5 Mio. DM [X.] verfallen [X.]. Es hatdiesen [X.]ag ermittelt, indem es von dem Verkaufspreis der ster [X.] ausgewiesenen [X.] deren Anschaffungskosten (ein-sch[X.]lich Nebenkosten) in [X.]ug gebracht hat.[X.] - 9 -Die Revisionen [X.]en lediglich im Aussprucr den Verfall hin-sichtlich des Angeklagten [X.]zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.Im rigen bleiben sie ohne Erfolg.1. Die Überprfung des Urteils aufgrund der nicht ausge[X.]en [X.] Angeklagten [X.]hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteilergeben.a) Das [X.] hat in den ausgeurteilten [X.] zutreffend die auf eine rechtswidrige Handlung gerichtete Unrechts-vereinbarung bestimmt.aa) Der [X.] kann dabei dahinstehen lassen, ob die hier maûgebli-chen baurechtlichen Entscheidungen (Erteilung der Baugenehmigung undErlaû eines Bebauungsplans) materiell rechtswidrig waren. Hierauf kommtes [X.] die [X.]age der Tatbestandserfllung im Rahmen der [X.] § 332 StGB nicht an.Bei Entscheidungen, die ± wie die bauplanerische Beurteilung nach§ 35 BauGB oder die Aufstellung eines Bebauungsplans ± eine planerischeAbwvoraussetzen, ergibt sich die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungschon daraus, [X.] der Amtstrr sachwidrige Erwin den [X.]. Insoweit gelten [X.] die planerische [X.] dieselben Grundstze, die der [X.] [X.] [X.] aufgestellt hat (vgl. [X.]R StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechts-vereinbarung 5).Das [X.] hat dabei den Angeklagten [X.]selbst, obwohler formal nicht [X.] war, zutreffend als einen Beamten [X.] angesehen. Insoweit ist ausreichend, [X.] der jeweiligeBeamte aufgrund seiner Kompetenz, derentwegen er auch in die [X.] - 10 -dungsfindung einbezogen wird, r eine jedenfalls praktische [X.]nah-memlichkeit verft (vgl. [X.] 1960, 105, 107). Dies ist [X.] dann nicht der Fall, wenn der Beamte lediglich ohne eigenen Wer-tungsspielraum Material zusammenstellt [X.] die Entscheidung anderer ([X.]GA 1959, 374). Hier hatte der Angeklagte [X.]schon aufgrund seinerStellung als Leiter des Bauamtes bzw. ster des [X.] erheblichen [X.]. Ihm oblag gerade die fachliche und rechtli-che Beratung der [X.].Das [X.] hat die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Ange-klagten [X.]aus den vielfltigen Verletzungen seiner Verschwiegen-heitspflicht, indem er interne Vermerke an die Geldgeber weitergab sowieaus seiner Distanzlosigkeit und Einseitigkeit, die in dem Verfassen [X.] und Antrie von ihm selbst zu bearbeiten waren ± [X.] kam, gefolgert. Es hat weiterhin eine Pflichtwidrigkeit darin gese-hen, [X.] der Angeklagte [X.]± um die Entscheidungsfindung in sei-nem Sinne und damit in dem seiner Geldgeber zu beeinflussen ± auch in-haltlich unzutreffende Vermerke gefertigt hat, um seine Vorgesetzten, [X.] oder die Aufsichtsrden zu tschen. Diese Bewertung [X.] des Angeklagten [X.]sttzt das [X.] auf eine aus-reichende tatschliche Grundlage. Dies lût einen Rechtsfehler nicht erken-nen.Nach § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB reicht es zudem bereits aus, wenn sichder Beamte im Hinblick auf kftige Diensthandlungen bereit gezeigt hat,sich bei der Auss Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zulassen (vgl. [X.]R StGB § 334 Abs. 3 Nr. 2 [X.] 1). Auchdiese Voraussetzung hat das [X.] [X.] die beiden [X.] zu-treffend bejaht. Jeweils nachdem dem Angeklagten insoweit ein Vorteil zu-gewandt worden war, folgten weitere Handlungen, in denen der [X.]wiederum im Interesse seiner Geldgeber ttig wurde. Diesem [X.] - 11 -stand durfte das [X.] im Rahmen der Beweiswrdigung ebenso Ge-wicht beimessen wie der Tatsache, [X.] der Angeklagte [X.]bei [X.], denen er Vorteile zukommen [X.], immer wieder auf diese hinwiesund das zum [X.] nahm, weitere finanzielle Leistungen zu verlangen.bb) In dem Anschreiben an die Zeugin [X.], der ein unrichtiger Ver-merk in den Aktr eine tatschlich nicht erfolgte Verkaufsanregung des[X.] zugrundelag, hat das [X.] ebenfalls zutref-fend eine pflichtwidrige Diensthandlung gesehen. Abgesehen davon, [X.]schon allein dieser wahrheitswidrige Vermerk pflichtwidrig war, hat der An-geklagte unter Miûbrauch seiner Amtsstellung die Zeugin [X.] zum [X.] ihrer [X.] veranlassen wollen. Diese Leistung war auch Ge-genstand der [X.] mit dem Zeugen [X.] , weil siedie Gegenleistung [X.] die weitere Stundung der noch offenen Darlehensver-pflichtung bildete.b) Hinsichtlich des [X.] im Zusammenhangmit der Erteilung der Baugenehmigung [X.] die Erweiterung des [X.]ist keine [X.] eingetreten. Zwar hat der Angeklagte [X.]nach den Feststellungen des [X.] bereits seit Anfang der 90erJahre Geldzahlungen von [X.]angenommen und jedenfalls seit diesemZeitpunkt lief auch das Baugenehmigungsverfahren. Aus dem [X.] jedoch auch mit hinreichender Deutlich-keit zu entnehmen, [X.] die Verurteilung des [X.] sich allein auf [X.] zinsloser Darlehen im Jahre 1994 in [X.] DM bezog. Der Umstand, [X.] die [X.] die vorangegangeneZeit stra[X.]echtlich unbercksichtigt gelassen hat, beschwert den Angeklagtenebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Geldzahlungen als eine ein-heitliche Tat (vgl. [X.] NStZ-RR 1998, 269 m.w.[X.]). [X.] jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mitpflichtwidrigen [X.]nahmen des Angeklagten [X.] zum Zwecke der- - 12 -Herbei[X.]ung der Erteilung einer Baugenehmigung [X.] das Gartencenter.Hinsichtlich dieses Tatkomplexes wurde die [X.] jedenfalls ste-stens durch den Haftbefehl vom 22. Dezember 1998 rechtzeitig unterbro-chen.c) Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in [X.]220.000 DM gegen den Angeklagten [X.] begegnet gleichfalls keinendurchgreifenden Bedenken. Das [X.] hat insbesondere die Voraus-setzungen des § 73c StGB rechtsfehler[X.]ei geprft. Die [X.] etwaigen Steuerlast, die auf dem Schmiergeld ruhte, kam schon [X.] nicht in [X.]acht, weil das Besteuerungsverfahren [X.] dieses Veranla-gungsjahr noch nicht rechtskrftig abgeschlossen war.2. Die Revision des Angeklagten [X.] hat im Hinblick auf denangeordneten Verfall Erfolg. Im rigen ist sie unbegrt.a) Die [X.] ohne Erfolg.aa) Die [X.] nicht [X.] (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bringt vor, das [X.] tte die nachden Ergebnissen der [X.]iebspr[X.]en Einkommen- und Gewer-besteuerbescheide verlesen mssen. Sie verschweigt aber, [X.] die [X.] den Steuerberater des Angeklagten [X.] , den [X.]iebsprfersowie weitere Finanzbeamte vernommen hat und im Rahmen dieser [X.] ± was naheliegt ± Feststellungen zu den Besteuerungsgrundla-gen getroffen haben kann.bb) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.Der Angeklagte [X.] war durchgehend [X.] - 13 -(1) Der Angeklagte und seine Verteidiger mssen allerdings [X.] anwesend sein, wenn sie auf ihren Antrag [X.] § 231c StPO durchGerichtsbeschluû von der Hauptverhandlung beurlaubt sind. Eine solcheBeurlaubung ist hier hinsichtlich des Angeklagten und seiner beiden [X.] erfolgt. Auch soweit in einzelnen Gerichtsbeschlssen nur der ª[X.]º genannt ist, bezogen sich diese Beschlsse ihrem Sinngehalt nachauf beide Verteidiger des Angeklagten [X.] . Insoweit ist der Begriff [X.] ersichtlich in einem funktionellen Sinne zu verstehen. Dies [X.] ungeachtet dessen, [X.] der Verteidiger Rechtsanwalt [X.] aussch[X.]lich [X.] sich selbst erstrebt hat. Die Gerichtsbeschlssenennen ihn dann jedoch nicht namentlich und sind auch nach ihrem gesam-ten [X.] nicht individuell auf den Verteidiger [X.]. Zwar kann die [X.] eine Beurlaubung bei mehre-ren Verteidigern im Einzelfall auch unterschiedlich ausfallen. Ein [X.] [X.] eine unterschiedliche Behandlung der beiden Verteidiger des [X.] ist hier nicht erkennbar. Jedenfalls durch sein Nichterscheinen hatder Wahlverteidiger [X.]seinen Antrag zumindest konkludent nach-geholt (vgl. [X.]St 31, 323, 329), wenn man eine entsprechende schlssigeAntragstellung nicht schon in seinem fehlenden Widerspruch zum [X.] weiteren Verteidigers [X.] will, zumal da sie eine [X.]) In Abwesenheit des Angeklagten [X.] oder seiner Verteidigersind auch keine Umstrrtert worden, die den Angeklagten [X.] wenigstens mittelbar tten betreffen k(vgl. [X.]R StPO § 231c Be-urlaubung 1). Die von der Revision ange[X.]e Einvernahme des [X.]bezog sich auf einen anderen Tatkomplex, an dem der Angeklagte[X.]nicht beteiligt war. Soweit der Mitangeklagte [X.]im Rahmenseiner Einlassung auch Zahlungen des Angeklagten [X.] zum [X.] machte, wurden der Angeklagte [X.] undsein Verteidiger darauf hingewiesen. Die Verhandlung zu diesem Punkt [X.] - 14 -de ± nachdem der Angeklagte [X.]selbst noch erzende Angabenmachte ± damit wiederholt. Ebenso waren ± was die Revision unter [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verschweigt ± die Kontounterlagen, ausdenen sich diese Zahlungen ergaben, Gegenstand eines Selbstleseverfah-rens.b) Die Sachrs Angeklagten [X.] ist unbegrt hinsicht-lich des Schuld- und Strafausspruchs. Die Überprfung hat insoweit keinenRechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Sie hat jedoch hinsichtlich desangeordneten Verfalls des Wertersatzes Erfolg. Insoweit [X.] sie zur Aufhe-bung und Zurckverweisung der Sache.aa) Das angefochtene Urteil unterliegt hinsichtlich des [X.] den Verfall schon deshalb der Aufhebung, weil das [X.] keineFeststellungen zu den Vermsverltnissen des Angeklagten [X.] getroffen und damit auch nicht geprft hat, ob und inwieweit das [X.] noch im Verms Angeklagten [X.] vorhanden ist([X.]R StGB § 73c Wert 1, 2). Damit ist dem Revisionsgericht auch [X.] verwehrt, ob das [X.] das Merkmal der unbilligen [X.] § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehler[X.]ei verneint hat ([X.]R StGB§ 73c [X.], 4).bb) Die Erws [X.] zu der steuerlichen Behand-lung von [X.], die dem Verfall unterliegen, [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(1) Das [X.] hat eine Bercksichtigung eventuell auf solcheEinkfte entrichteter Steuern (Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen)mit der [X.], es bestehe insoweit keine unbillige Hrte,weil der angeordnete Verfall im Jahr seiner Zahlung wieder zu einer [X.] [X.]e. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.- - 15 -Die stere Absetzbarkeit von Leistungen auf den [X.] ein anderes Veranlagungsjahr betreffen. Im vor-liegenden Fall sind die Einkfte aus den gewinnbringenden Weiterverku-fen in den Jahren 1994 bis 1996 entstanden und unterlagen auch in diesen[X.] der Besteuerung. Ein etwaiger Verfall wrde ± im Fallder Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils ± [X.]stens im Jahre 2002 zueinem ltigen Geldabfluû bei dem Angeklagten [X.][X.]en. Zwar [X.] § 10d Abs. 1 EStG ein Verlustrcktrag mlich, dieser ist aber imHchstbetrag begrenzt (511.500 Euro) und zeitlich auf ein Jahr beschrkt(zu den inzwischen eingetretenen Rechtsrungen vgl. die bersicht [X.] in [X.], EStG 20. Aufl. § 10d [X.]. 10 ff.). Dieser [X.] kompensiert aber ± wie gerade der vorliegende Fall zeigt ± die Steuer-last in der Gesamtbetrachtung nur unzullich, wenn die [X.] verfallen er-klrten [X.] weit rdurchschnittlich waren und sich in den Folgejahrennicht wiederholen [X.]en. Von [X.] abgesehen, in denen sich [X.] ausgleicht und es schon deshalb keinen [X.] [X.]die Anwendung des § 73c StGB gibt, erweist sich diese Erws[X.] nicht als tragfig.(2) [X.] verfallen [X.]e Vermswerte krundstzlich steu-ermindernd geltend gemacht werden. Es besteht kein steuerliches [X.]ugs-verbot nach § 12 Nr. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift rfen Geldstrafen undsonstige Rechtsfolgen vermsrechtlicher Art, bei denen der Strafcha-rakter rwiegt, sich nicht gewinnmindernd auswirken. [X.] die [X.] nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. hat der [X.] denStrafcharakter verneint und grundstzlich einen [X.]ug zugelassen ([X.], 64, 71). Auch [X.] die durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 ([X.], 372)erfolgte Neuregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, die nunmehr die ge-samten vereinnahmten Gelder dem Verfall unterwirft (sog. [X.]), gilt- - 16 -nichts anderes (a.[X.] in [X.] EStG 20. Aufl. § 4 [X.]. 520; offengelassen von [X.] in Kirchhof EStG-Kompaktkommentar § 12 [X.]. 29).Die Ein[X.]ung des [X.]s modifizierte nur ± um die Regelungen [X.]die Praxis effektiver auszugestalten (vgl. [X.] in [X.]. § 73 [X.].18 ff.) ± den [X.], [X.] aber den Rechtscharakter des Verfallsan sich [X.] ([X.] NJW 1995, 2235). Demnach verbleibt es [X.] [X.] unverrt bei dem Grundsatz, [X.] der Verfall selbst keinenStrafzweck verfolgt, sondern allein der [X.] des durch die [X.] Vorteils dient. Hiervon ausgehend hat der [X.] dieAnordnung des Verfalls und die Veriner Strafe grundstzlich [X.] voneinander angesehen und eine innere Wechselbezie-hung verneint ([X.] NStZ 2001, 312; 2000, 137; vgl. auch [X.]R StGB§ 73d Strafzumessung 1). Deshalb [X.] nach [X.] ([X.] aaO m.w.[X.]) die [X.] angeordneten Verfalls die [X.] der Strafe nicht und sowohl die Strafe als auch die Verfallsanordnungkjeweils isoliert mit Rechtsmitteln angefochten [X.]) Fehlt ein durch einen Strafzweck hinreichend legitimierter Grund,[X.] verfallen [X.]e [X.]inem [X.]ugsverbot zu unterwerfen, [X.] derVerfall steuerlich Beachtung finden. Es wre mit Art. 3 Abs. 1 GG unverein-bar, wenn [X.] eine [X.]smaûnahme der Bruttobetrag des [X.] zugrunde gelegt, umgekehrt aber der volle Bruttobetrag besteuertwrde. Diesen Grundsatz hat das [X.] [X.] die Meh-rerlsabscfung (§ 17 Abs. 4 OWiG) ausgesprochen ([X.] 81, 228,241 f.). Der [X.] sieht insoweit keinen Hinderungsgrund, die anhand [X.] entwickelten Grundstze auch auf den Verfall zurtragen. [X.] bleibt zwar der Ahndungsteil nicht abzugsfig(§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG, der [X.] die Ordnungswidrigkeit dem [X.] Straf-taten geltenden § 12 Nr. 4 EStG entspricht), wohl aber der [X.]steil.Diesem Grundsatz trt jetzt die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStGRechnung. Danach unterliegen solche finanziellen Vorteile, die durch einen- - 17 -Gesetzesverstoû erlangt und deshalb abgescft wurden, nicht dem [X.], sondern kls [X.]iebsausgaben steuermindernd geltendgemacht werden. Wenn aber eine steuerliche Bercksichtigung im [X.] zumindest auch Ahndungszwecken dienenden Buûgeldverfahrens zuerfolgen hat, darf [X.] eine steuerliche Bercksichtigung beim Verfallnicht unterbleiben, der keinen Straf- oder Ahndungscharakter aufweist (vgl.[X.] aaO, das [X.] auf diese Verbindungslinie zum Verfall hin-weist). Eine Doppelbelastung, die in der [X.] des [X.] undzugleich in dessen Besteuerung besteht, [X.] deshalb grundstzlich auchbeim Verfall vermieden werden. Sie kann gleichfalls dann eintreten, wennsteuerliche [X.]in steren [X.] die ursprliche [X.] auf den jetzt abgescften Erls nicht einmal rnd erreichen.(4) Eine steuerlicsung des Konfliktes ist jedoch nur mlich, [X.] noch keine bestandskrftigen Steuerbescheide vorliegen und soweitder angeordnete Verfall ± etwa im Wege einer entsprechenden Rckstellung(vgl. [X.], 75) ± noch [X.] denselben Veranlagungszeitraum steuermin-dernd wirksam werden kann (zur [X.]age des maûgeblichen Zeitpunkts [X.] dieMlichkeit der Bildung einer Rckstellung vgl. [X.], 64, 66). Ist dasBesteuerungsverfahren bereits abgeschlossen, kann eine Bercksichtigungder Steuerzahlungen zur Vermeidung einer verfassungwidrigen Doppelbela-stung des Angeklagten nur noch im Strafverfahren im Rahmen der [X.] den Verfall stattfinden. Es wre mit Art. 3 Abs. 1 GG gleicherma-ûen unvereinbar, wenn eine Doppelbelastung von der [X.] abhinge,ob und inwieweit das Besteuerungsverfahren schon zum [X.] gelangtist. Auch insoweit hat die in § 12 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG [X.] kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers Bedeutung, alsdie Doppelbelastung dann durch die Anrechnung im Rahmen des Verfallsdurch das Strafgericht ausgeglichen werden [X.]. Diesen Grundsatz hat der[X.] bereits in mehreren Entscheidungen besttigt ([X.]St33, 37, 40; vgl. auch [X.] NJW 1989, 2139, 2140). Hieran ist auch unterBercksichtigung des nunmehr geltenden [X.]s festzuhalten ([X.] - 18 -[X.] NJW 1996, 2086, 2087). Das aus der kriminellen Handlung [X.] nach Ab[X.]ung der Steuer bei einer Gesamtbetrachtung des [X.]ver-ms [X.] um diesen [X.]ag gemindert. Damit liegen die Voraus-setzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Im Blick auf die verfassungs-rechtlichen Vorgaben wird deshalb im Regelfall die [X.] Stra[X.]ichters darauf gerichtet sein mssen, [X.] die Steuern, die auf [X.] die kriminelle Handlung [X.] gezahlt worden sind, in [X.]ug zubringen sind (insoweit enger [X.] wistra 2001, 388, 390 in einen obiter dic-tum). Ist die Steuer bereits bestandskrftig festgesetzt, aber noch nicht odernicht vollstig bezahlt, wird eine entsprechende Steuerschuld bei der Be-messung der [X.] zu bercksichtigen sein.Maûgebend da[X.], in welchem Verfahren die zur Vermeidung einerDoppelbelastung notwendige Abgleichung stattzufinden hat, ist die zeitlicheAbfolge. Ist eine Besteuerung [X.] das jeweilige Jahr noch nicht [X.] erfolgt und eine steuerliche Bercksichtigung des Verfalls noch imentsprechenden Veranlagungszeitraum mlich, braucht der Stra[X.]ichter ei-ne etwaige steuerliche Belastung auf den abzuscfenden [X.]n nicht zubercksichtigen. Soweit der Kartellsenat des [X.] ([X.]ROWiG § 17 Vorteil 1) ± in einem nicht tragenden Teil seiner Entscheidung zueiner Mehrerlsabscfung [X.] § 38 Abs. 4 GWB a.F. ± ausge[X.] hat,die absehbare Steuerbelastung sei bei der Bemessung der Geldbuûe min-dernd zu bercksichtigen, folgt der [X.] dieser Rechtsauffassung nicht.[X.] abgescft, ist [X.] eine Besteuerung des [X.] kein Raum mehr. Vielmehr [X.] die Finanzverwaltung danndie um den Verfall gekrzten Einkfte veranlagen (vgl. [X.], 79 zurlichen Problematik bei § 17 Abs. 4 OWiG). Ist dagegen eine [X.]e Steuerfestsetzung gegeben, braucht sich der [X.]offene nicht aufeine eventuell gegebene Mlichkeit der Aufhebung des Steuerbescheidesnach § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verweisen lassen. Im Falle einer bestandskrfti-gen Steuerfestsetzung ist vom Stra[X.]ichter die steuerliche Belastung abzu-- - 19 -ziehen, die auf dem eigentlich dem Verfall unterliegenden [X.]ag ruht. Dadas [X.] bislang weder zum Stand des [X.] etwa gezahlter Steuern Feststellungen getroffen hat, kann die Anord-nung hinsichtlich des Verfalls keinen Bestand haben.3. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, soweit sieeiren Verfallsbetrag erstrebt. Sie [X.] jedoch aus den in der Revi-sion des Angeklagten [X.] dargestellten Grzur Aufhebung der An-orr den Verfall (§ 301 StPO).a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das [X.] das [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehler[X.]ei be-stimmt. Danach unterliegt dem Verfall, was der [X.] [X.] die Tat oder aus [X.] erlangt hat. [X.] ist deshalb die Bestimmung des wirtschaftlichenWerts des Vorteils, den der [X.] durch die Tat erzielt hat ([X.]R StGB § 73[X.]s 1). Die [X.] [X.] spiegelbildlich dem [X.]tsprechen, den der [X.] aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmit-telbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. [X.] in[X.]. § 73 [X.]. 17; [X.] in Scke/Schrr StGB 26. Aufl. § 73[X.]. 16 jeweils m.w.[X.]). Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung zwi-schen dem eigentlichen [X.], das der [X.] aus der Tat erlangt hat [X.] mittelbaren [X.] (Nutzungen, Surrogate), die nach Absatz 2 [X.]r Regelung ebenfalls dem Verfall unterworfen werden. Diese gesetzlicheSystematik legt den [X.] nahe, [X.] in Absatz 1 die unmittelbaren Tatvor-teile, in Absatz 2 mittelbare aus der Tat herrrende [X.] werden sollen. Dies spricht da[X.], zur Erfllung des § 73 Abs. 1 Satz 1StGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal [X.] zu verlan-gen. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis brchtrdies im Interesse derRechtsklarheit kaum hinzunehmende Zuordnungsprobleme.- - 20 -b) Unmittelbar erlangt hat der Angeklagte [X.]nicht die Endver-kaufspreise aus den [X.] - und R -[X.]n. Seine in derBestechung des Angeklagten [X.]liegende Tathandlung hat nicht un-mittelbar zu deren Vereinnahmung ge[X.]. Hier[X.] waren vielmehr weiterevermittelnde Handlungen des Angeklagten [X.]erforderlich, mlich [X.] und Verkauf der [X.]. Deshalb hat das [X.] zu [X.] ± wie von der Staatsanwaltschaft jetzt im Revisionsverfahren erstrebt ±die erlsten Kaufpreise in [X.] 13 Mio. DM [X.] verfallen [X.]. [X.] der Staatsanwaltschaft auf das vom Gesetzgeber 1992 einge[X.]e[X.] (vgl. [X.]R StGB § 73 [X.]s 1; [X.] NStZ 2001, 312)rzeugt nicht. Es besagt lediglich, [X.] der erlangte wirtschaftliche [X.], also ohne (schwer feststellbare) gewinnmindernde [X.], [X.] ist. Das [X.] ist aber [X.] die [X.]age, worin der Vorteil besteht,nicht heranziehbar. Die Bestimmung des Vorteils ist mlich der Bestim-mung seines Umfangs (und hier[X.] gilt das [X.]) logisch vorgelagert.c) Der Angeklagte [X.] hat durch die Zahlung der [X.] im Ergebnis erzielt, [X.] der Bebauungsplan [X.] 31 [X.] erheblichen Teilen in [X.] getreten ist. [X.] den Angeklagten [X.] ,der die entsprechenden [X.] seinerzeit als [X.] billiger erworben hatte, wurden dadurch seine Gewinnchancen [X.] auf die spekulativ erworbenen [X.] entscheidend ert.Sein Vorteil bestand damit in der Mlichkeit, einen erheblichen Spekulati-onsgewinn zu realisieren. Diese Gewinnchance entspricht dem [X.], dasder Angeklagte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. Da [X.] [X.] diese Gewinnchance realisiert hat, durfte das [X.] den Spekulationsgewinn als den aus der Tat gezogenen Vorteil im [X.] des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB werten.d) Bei der Bemessung des Spekulationsgewinns hat das [X.]rechtsfehler[X.]ei die Ankaufs- von den Verkaufspreisen subtrahiert und dabeibei den [X.] auch die zwangslfig hiermit verbundenen [X.] - 21 -kosten (Grunderwerbssteuer, Notarkosten) bercksichtigt. Es hat ferner zu-treffend die Ersch[X.]ungskosten in [X.]ug gebracht, weil der vorgenomme-nen Ersch[X.]ung [X.] eine jedenfalls vergleichbare Steigerung des[X.]swertes entspricht, der im rigen mit der erfolgten [X.] keinerlei urschlichem Zusammenhang steht. Gleichfalls rechtsfehler[X.]eihat das [X.] die Zinsaufwendungen [X.] die Finanzierung des [X.] gelassen. Insoweit handelt es sich um [X.] des Angeklagten [X.] [X.] den Erwerb (und damit der [X.]), die nach dem [X.] auûer Ansatz blei-ben- - 22 -mssen. Sie kllerdings ± hier[X.] fehlen bislang die erforderlichenFeststellungen (vgl. oben) ± im Rahmen des § 73c StGB zu bercksichtigensein und den Verfallsbetrag mindern.[X.] Hr RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 138/01

21.03.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. 5 StR 138/01 (REWIS RS 2002, 3939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3939

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