§ 231c StPO

Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

Bundesrepublik Deutschland

1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. November 2024 00:26

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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