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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB § 266 Abs. 1 1. Alt.Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger beider Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglichder wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben.Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 [X.] normierten Pflicht zum Verlangennach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich [X.] ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nichtausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von [X.],30).[X.], Urt. vom 15. November 2001 - 1 [X.]/01 - [X.] NAMEN DES VOLKESŒ 2 ŒURTEIL1 [X.]/01vom15. November 2001in der [X.] Untreue u.a.± 3 ±Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom6. November 2001 in der Sitzung am 15. November 2001, an denenteilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. [X.],[X.],[X.],St[X.]tsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt und [X.][X.] denAngeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] den Angeklagten [X.]. ,Rechtsanwalt und [X.] [X.] den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] den Angeklagten [X.]als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.],[X.] Recht erkannt:± 4 ±[X.]Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil [X.] Mannheim vom 24. Juli 2000 mit [X.] aufgehoben,1.soweit im [X.]. /[X.] ([X.]) die Angeklagtena)[X.]in den [X.]n 7.3., 7.4. und 7.5. ([X.] 3, 4und 5),b)[X.]in den [X.]n 7.2., 7.4. und 7.5. ([X.] 2, 4 und 5),c)[X.]in den [X.]n 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. ([X.] 2, 3, 4und 5),d)[X.]. in den [X.]n 7.2., 7.4. und 7.5. ([X.] 2, 4 und5),[X.]eigesprochen wurden;2.im Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.] imKomplex [X.] ([X.] derUrteilsgr).I[X.]Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, aucr die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.] weitergehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts wegen± 5 ±[X.]:Das [X.] hat [X.] der [X.]± die beidenVorstandsmitglieder [X.] und [X.] ± sowie das stellvertretendeVorstandsmitglied [X.]. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durchVergabe von [X.] [X.]eigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied [X.]hates ± unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben [X.]n [X.]) und der Bestechlichkeit ± wegen Untreue in ff [X.]n (weitereKreditvergaben: [X.]) zu der Gesamt[X.]eiheitsstrafe von zweiJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewrung ausgesetzt wurde. Die [X.] der Angeklagten eingelegten Revisionen der St[X.]tsanwaltschaftrichten sich mit der [X.] aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten[X.] im Komplex [X.]. Die Revisionen haben aufgrundder [X.]eilweise Erfolg; im rigen sind sie [X.].[X.] Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] bildeten den Vorstand der[X.]. [X.] war Vorstandsvorsitzender, [X.] warstellvertretender Vorstandsvorsitzender und betreute u.a. [X.]; [X.] war u.a. [X.] das [X.]. [X.]. war im Dezernat [X.] ttig und [X.]. Im August 1994 wurde er stellvertretendes [X.] das Dezernat [X.].Ende der 80er Jahre entschied sich die [X.]arkasse, ermuntert von [X.] ± dem Oberrgermeister der Stadt [X.]±,das [X.] auszuweiten und fidie offensive Akquisition in diesemBereich zu [X.] Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des [X.] ([X.]) vergeben werden. Durch dieseKreditpolitik geriet die [X.]arkasse in erhebliche wirtschaftliche [X.] im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 [X.] DM konnte sie nichtmehr aus [X.] bewltigen.[X.] Die Freisprche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterteKreditverltnisse. Im ersten Komplex [X.]. /[X.] wurde den dreiVorstandsmitgliedern [X.] , [X.] und [X.] vorgeworfen, in [X.] 1993 bis 1995 in acht [X.]n pflichtwidrig Kredite in Hvr80 [X.] DM vergeben zu haben. Im zweiten [X.]. /[X.]wurde [X.] Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs [X.] Kredite in [X.] ca. 40 [X.] DM ausgereicht zu haben. [X.] das [X.] folgende Feststellungen [X.] Der Komplex [X.]. /[X.] betrifft die Finanzierung eines[X.]telbaus durch [X.]. in [X.]bei [X.]. . Die erste Phase des[X.]telprojekts wurde durch andere [X.]nken, unter anderem die [X.],finanziert. 1993 waren diese [X.]nken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungennicht mehr bereit; die [X.] stellte ihre Forderungen in [X.] 11[X.] DM fllig.a) Im August rnahm die [X.]arkasse M. die weitereFinanzierung und lste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand [X.] hatte ein Volumen von 26,5 [X.] DM. Ausweislich der von [X.] [X.]. s vorgelegten ± falschen ± [X.] dieser ein Nettovermvon 13 [X.] DM, wrend es tatschlich nur3,25 [X.] betrug. Die tatschlichen Vermsverltnisse des Kreditnehmerswurden nicht im Detail [X.]. Der von der [X.]arkasse beauftragteSachverstige [X.]. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 [X.] DM [X.]das Objekt, auf dem [X.]undschulden in [X.] Kredits bestellt wurden.b) In der Folgezeit [X.]te der weitere Ausbau des [X.]telprojekts zuNachfinanzierungen ± darunter Zusatzkreditr 15 [X.] DM ±, die derVorstand der [X.]arkasse teilweise in [X.], teilweise zchstªblankoº und teilweise zur Rck[X.]ung von Ü[X.] bewilligte. Auf dem± 7 ±Objekt wurden ± der Sachverstige errechnete wegen des [X.] ± weitere [X.]undschulden eingetragen undzustzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug [X.] mehr als 82 [X.] DM.c) Über die [X.] ltigen Forderungsausfalls aufgrund [X.] in diesem Komplex [X.] das Urteil keine Feststellungen.Nachdem die [X.]emien der [X.]arkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf82 [X.] DM angewachsene [X.]gagement nicht weiter zu er, kam [X.] noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten [X.] ,die zur Verschleierr diverse Konten abgewickelt wurden. Dabeifungierten andere Personen zum [X.]ein als Kreditnehmer(ªSatellitenfinanzierungº). Insoweit wurde [X.] wegen Untreue in ff [X.]) Die Freisprche hat das [X.] wie folgt [X.]:[X.]) Soweit die Angeklagten [X.] ([X.], 5 und 1a)und [X.] (Erstkredit Fall 1) an einzelnen [X.]tscheidungen nichtmitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des [X.] teilgenommen haben, hat das [X.] diese [X.] wegen des Fehlens einer Tathandlung [X.]eigesprochen.bb) Die Gewrung des [X.] sei objektiv nicht unvertretbargewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhaltenvor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den [X.] Kreditnehmers befaût. Das Objekt sei nicht besichtigt und der [X.] nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnissedes [X.] [X.]. vertrrfen, auch wenn dieser nichtkompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben [X.]. sverlassen habe.± 8 ±cc) Die Kreditausweitung sei hingegen ± anders als der Erstkredit ±objektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverstige zwarausreichende Sicherheiten festgestellt, tatschlich sei die [X.] nicht mehr zuverlssig besichert gewesen. Auch wenn bei [X.] keine Satzungsverstûe vorgekommen seien, tten jedochgravierende [X.] vorgelegen. Eine gebotene sachgerechteMittelverwendungskontrolle sei nicht [X.] worden. Diese unzureichendeMittelverwendungskontrolle sei bei der ± nunmehr objektiv unvertretbaren ±Kreditausweitung [X.] die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es seiklar ersichtlich gewesen, [X.] die ursprlichen Annahmen bei weitem nichteingetreten seien und [X.] der Kreditnehmer den [X.]u nicht im [X.]iff hatte. [X.] tte es nahegelegt, die Bonitt des Kreditnehmers r zudurchleuchten.Bei der Kreditausweitung konnte sich das [X.] indes nichtzweifels[X.]ei vom Vorliegen des Vorsatzes rzeugen. Zugunsten [X.] msse davon ausgegangen werden, [X.] sie sich [X.] ihres Handelns ªletztlich nicht bewuûtº gewesen seien, und[X.] sie darauf vertraut tten, das Engagement insgesamt zu einem gutenEnde bringen zu k. Daher tten sie auch die Scigung der [X.]arkassenicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere,[X.] sie dem [X.]tachten des [X.] vertraut tten. Zudem habe [X.] noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von59 [X.] DM) das Engagement als ª[X.]erkenswerten Kredit ohne [X.] in die [X.] eingestuft und die Beachtung des § 18 [X.]attestiert.2. Der [X.]. /[X.]betrifft die Firmengruppe des [X.] [X.]hatte die [X.]. -Nrmittel GmbH Mi. ([X.]. [X.]) von der [X.] erworben. Die Gesellschaft hatte [X.] in [X.]bei [X.]und eine [X.] in [X.]bei [X.]. . Die [X.] in [X.]standen im [X.] 9 ±[X.], waren an die [X.]. [X.] verpachtet und zur Sicherheit [X.] an andere [X.]nken verpft. Diese [X.] in [X.]waren Gegenstand des [X.] in diesem Komplex.Die Hausbank [X.], die Sc. [X.]nk, wollte ihr [X.]gagement± die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 [X.] DM ±zurck[X.]en, nachdem ihr [X.]eckreitereien [X.] bekannt gewordenwaren. Unter Mitwirkung der Sc. [X.]nk hatte [X.]bei der [X.]. [X.]zum [X.]ein eine buchmûige Stammkapitalervon 20 auf40 [X.] DM vorgenommen, so [X.] die Bilanz eine gute [X.]) Zur Refinanzierung eines ± im Urteil nicht r beschriebenen ±Immobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreûlosen Forderungsankaufssollte der [X.]. [X.] von der [X.] ein Kredit gewrtwerden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum [X.]stehende Betriebsgrundstcke der [X.]. [X.] in [X.] , die [X.] bislang an das Unternehmen untervermietet hatte.Mit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverltnisse der [X.]. [X.] bewilligten die Angeklagten [X.] , [X.]und [X.] im [X.] per Eilbeschluû den Erstkredit r 25 [X.] DM. Aus [X.] war die fehlende Transparenz der privatenVermsverltnisse der mitverpflichteten Eheleute [X.]ersichtlich. DieAuflage, angeblich [X.]eie Vermsteile der Eheleute [X.]in [X.]6,4 [X.] DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von [X.] und[X.] aufgehoben. Bei der [X.] Stammkapitals te man sich [X.] Angaben [X.]. Der Angeklagte [X.]. hatte [X.] die [X.] zu besichernde [X.] einen Beleihungswert von19,1 [X.] DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 [X.] DM wurde im Hinblickauf die Bilanzen der [X.]. [X.]blanko gewrt; 1,5 [X.] DM davon wurdenbei der [X.]arkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen [X.] ±Verbindlichkeiten bei anderen [X.]nken von 21,5 [X.] DM abgelst. [X.] 1994 wurde der Erstkredit valutiert.b) Bereits Ende September 1994 kam die [X.]. [X.] mit der [X.] in Verzug. Seit Mrz 1995 fanden Lastschriften und [X.]eckskeine Einlsung mehr. Wechsel [X.] die Leasingraten Mrz bis Mai 1995 wurdenausnahmslos protestiert. [X.] wurde der Mitarbeiter der [X.]. informiert. In [X.] untersuchten Wirtschaftsprfer [X.] der Gesellschaft zusammen mit anderen Gligerbanken,insbesondere der Sc. [X.]nk, die wirtschaftlich verworrene Lage[X.] hatte inzwischen ± ohne die [X.]arkasse und andere [X.] informieren ± die [X.]. Nrmittel GmbH in [X.] ([X.]. [X.] )[X.] und gleichzeitig eine Teilbetriebsverûerung der [X.] in[X.]von [X.]. [X.]an [X.]. [X.] vorgenommen. Daraus [X.] Darlehensforderung der [X.]. [X.] an [X.]. [X.] in [X.]10 [X.] DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte.Der als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. [X.]nk,[X.], hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und [X.]vr 100 [X.] DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsiche-rungsreignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu [X.], [X.] die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs st. Nach [X.] war nur eine gemeinsame Sanierung beiderGesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über dieseSituation wurde der Mitarbeiter der [X.]. im Februar 1995informiert; die Angeklagten [X.] und [X.]. erhielten hiervon gleichfallsKenntnis.[X.] und [X.]. hegten den Verdacht, [X.] [X.]einseitig dieSc. [X.]nk bevorzugen wrde. Sie entschlossen sich, die Situation durchein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die [X.]. [X.], dersie gute Erfolgschancen beimaûen, von [X.]. [X.]abschotten und [X.] ausstatten. Der Vertreter der Sc. [X.]nk [X.] war mit dieserVorgehensweise nicht einverstanden und trat daraufhin als [X.] beider Gesellschaften zurck. Obwohl er vor einerKonkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten [X.]und[X.]. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. [X.]. beauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der [X.]. D. . Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sicr die Zukunftsperspektiveder [X.]. D. zu [X.], die Vergangenheit jedoch weitgehendauszublenden. Er fertigte eine Liquidittsplanung, mit der sich die Angeklagten[X.] und [X.]. zu[X.]ieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit [X.] negativer Erkenntnisse entstanden waren ([X.]eckreitereien,unordentliche Buch[X.]ung und Doppelzessionen) entschieden sie sich [X.] nach vorne, den Fortbestand von [X.]. [X.]zu retten. Sie erkannten,[X.] die Situation dramatisch [X.]) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewrungen.[X.]) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten [X.] , [X.] und[X.]. (als Verhinderungsvertreter [X.]s) der [X.]. [X.]perEilbeschluû einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in [X.]2,5 [X.] DM. Die [X.]. [X.] war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtungder [X.]. [X.] eingetreten, sie konnte aber ± ebenso wie die [X.]. [X.] ± die Leasingraten nicht aufbringen.bb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten [X.]und [X.]eine [X.] zugunsten der [X.]. [X.]in [X.] 0,4 [X.] DM, um dieweitere Nutzung des [X.] sicherzustellen. Dabei war unklar, obmit den [X.] erfolgreicsungen gefunden werden [X.]) Mittlerweile ± bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 [X.]DM ± hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung [X.]das Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, [X.] [X.] Anspruch auf [X.] tten. Im Oktober 1995± 12 ±bewilligten die Angeklagten [X.], [X.] und [X.] aufgrund einer[X.] des Angeklagten [X.]. weitere [X.] [X.] DM an [X.]. [X.], unter anderem ± bei erneut [X.] in [X.] 3,5 [X.] DM ± einen Betriebsmittelkredit r 4 [X.]DM. Zudem wurde bislang der [X.]arkasse verpftes Festgeld in [X.]2,5 [X.] DM zur Ablsung der [X.] [X.]nk [X.]eigegeben. Das Engagementhatte inzwischen ein Volumen von 38 [X.] DM erreicht. Der ausgewieseneBlankoanteil von 17,4 [X.] DM wurde mit weiteren Sicherheiten in [X.]12 [X.] DM ªunterlegtº.dd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Ü[X.] in [X.] 5,2 [X.] DM ([X.]. [X.]2 [X.] DM und [X.]. [X.]3,2 [X.] DM)aufgelaufen waren und eine andere [X.]nk eine Ausfallrgschaft abgelehnthatte, beschlossen die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]. im [X.], die bestehenden Ü[X.] ªformell zu regelnº. [X.] zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten [X.]und[X.]. angeht ([X.], 122/123, 181). Zum anderen sind [X.] und die Hr Kredite ± offensichtlich geht es um [X.] eines Kredits an [X.]. [X.]in [X.] 3,5 [X.] DM ([X.]) ±nicht festgestellt.ee) Im August und September 1995 schlossen die Angeklagten[X.] und [X.]. (der [X.] vertrat) aufgrund einer Vorlage [X.]seinen Factoringvertrag mit der [X.]. [X.] . Bei diesem stillen Factoringkonnte [X.]die Forderungen selbst einziehen, da die [X.] [X.]uldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995wurden auf diese Weise 7,3 [X.] DM als Vorschuû an [X.]. [X.]ausbezahlt.ªDie Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im [X.] bekannt geworden war, [X.] [X.]ich ... als vielfltig gravierendunzuverlssig, ja kriminell erwiesen hatte.º [X.] hatte sich auch bei demvorher betriebenen Factoring mit einer anderen [X.]nk nicht vertragstreuverhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die [X.]nk weitergeleitet.± 13 ±Im Mai 1997 [X.]ten noch offene Forderungen in [X.] 0,66 [X.] DMnahezu vollstig ausgebucht werden.d) Im Jahre 1998 [X.]ten aus dem Engagement [X.]. /[X.]51 [X.] DMltig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 [X.] DMsind mit 3 [X.] DM wertberichtigt.e) Die Freisprche hat das [X.] wie folgt [X.]:[X.]) Soweit die Angeklagten [X.] ([X.] 2:Kontokorrentkredit r 2,5 [X.] DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit r3,5 [X.] DM), [X.] (Fall 3: [X.]) und [X.]. (Fall 3: [X.]), aneinzelnen [X.]tscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich anSitzungen des [X.] ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hatdas [X.] sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung[X.]eigesprochen.bb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege [X.] Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beimErstkredit die Angaben [X.] unzureic[X.] worden. [X.] das [X.] den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, [X.]sie [X.]. [X.]im Hinblick auf die von [X.] geflschten [X.] [X.] ein solides Unternehmen gehalttten.cc) Bei den [X.]n sei das Engagement dann objektivunbeherrschbar gewesen und die Angeklagttten objektiv pflichtwidriggehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisengewesen. Das [X.] konnte sich nicht zweifels[X.]ei davrzeugen,[X.] die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres [X.] und die Scigung der [X.]arkasse billigend in Kauf genommen haben.[X.]geblich da[X.] sei insbesondere, [X.] der von [X.]bewirkteEigenkapitalersschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch [X.] des Unternehmensberaters Sa. und der [X.] 14 ±tten die Angeklagten gemeint, [X.]und dessen Gesellschaften in [X.] zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, [X.] [X.] [X.] weiterer Kredite ªchstes [X.]sikoºbeinhalteten. [X.] jedoch auf die Tragfigkeit ihrer Bemierkannt hohem [X.]siko vertraut.I[X.] [X.] [X.] vom Vorwurf [X.] betrifft an dessen Wohnung erbrachte [X.]uhand-werkerleistungen. [X.]. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 [X.] ± als Gegenleistung [X.] die pflichtwidrige Kredit[X.]ung [X.] s ±in Auftrag gegeben und bezahlt haben. [X.] habe lediglich eineAbschlagszahlung in [X.] 15.000 DM geleistet, um den [X.] Abwicklung zu erwecken.Das [X.] hat [X.] aus tatschlichen [X.]von diesemVorwurf [X.]eigesprochen. Es geht zugunsten [X.]s davon aus, [X.] er ±obwohl keine Rechnungstellung [X.]. s erfolgte ± die vollstigeBezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von [X.]ûerteAbsicht habe auch der Buchhalter [X.]. s besttigt; dieser sei wegen derchaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen.Daher habe das [X.] nicht feststellen k, wer [X.] habe, [X.][X.]keine Rechnung bekam. [X.] liege allerdings, [X.] [X.]. auchkein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. [X.] seizudem eine Au[X.]echnungslage entstanden, da [X.] [X.]. 1996 [X.] gewrte; 1997 sei eine einvernehmliche Au[X.]echnung erfolgt.[X.] Verfahrensrsirwiegend unzulssig ± teilweise wird nichtvorgetragen, worin die Verfahrensverstûe bestehen sollen, teilweise fehlt esan der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2StPO) ±; jedenfalls sind sie aber [X.]. Die umfassende berprfungaufgrund der [X.] folgendes ergeben:± 15 ±[X.] Freisprche vom Vorwurf der [X.] der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im erstenKomplex [X.]. /[X.]halten bei allen Kreditgewrungen im Ergebnisrechtlicher Nachprfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch[X.] die Freisprche im zweiten [X.]. /[X.]wegen der Gewrungdes [X.]. Bei den [X.]n in diesem Komplex sind die [X.] Angeklagten [X.]im Fall 2 sowie der Angeklagten [X.] und[X.]. im Fall 3 rechtsfehler[X.]ei, da sie an diesen Kreditgewrungen nichtmitgewirkt haben. Die Freisprche im Fall 6 (Factoring) sind aus den untendargestellten [X.].Rechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprche vom [X.] Untreue wegen Gewrung der [X.] im [X.]. /[X.]: Bei[X.] in den [X.]n 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei [X.] in den [X.], 4 und 5 und bei [X.]in den [X.]n 2 bis 5. Beim Angeklagten [X.]. imFall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), imunklaren Fall 5, und im Fall 4, wo er (als mlicher Gehilfe) [X.] erstellt hat. In diesen [X.]n ist ± bei rechtsfehler[X.]eifestgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit ± die Verneinung des Vorsatzes schonbezlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfig [X.].1. Soweit rechtsfehler[X.]ei festgestellt ist, [X.] die Angeklagten an den[X.]tscheidungen ± sei es bei der Kreditbewilligung durch die da[X.]zustigen [X.]emien der [X.]arkasse, sei es bei der Vorbereitung dieserEntscheidungen (insoweit kme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) ± nichtmitgewirkt haben, ist gegen die Freisprche von Rechts wegen nichtseinzuwenden.a) Das gilt im Komplex [X.]. /[X.] [X.] den Angeklagten[X.] den [X.]n 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten[X.] im Fall 2 kann aus den unten dargestellten [X.]ffen [X.] 16 ±b) Im [X.]. /[X.] gilt das [X.] den Angeklagten [X.] imFall 2 und [X.] die Angeklagten [X.]und [X.]. im Fall 3. Nichtrechtsfehler[X.]ei festgestellt ist hingegen die fehlende Mitwirkung [X.] [X.]im Fall 5. Es ist unklar, ob [X.] und/oder[X.]. dort mitgewirkt haben: Einerseits ist festgestellt, [X.] [X.]. ander Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die [X.] gezeichnet wurde ([X.]). Andererseits soll er an [X.] nicht mitgewirkt und lediglich an der Sitzung des[X.] teilgenommen haben ([X.]). Auch nach [X.] soll [X.]. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommenhaben; sie geht vielmehr davon aus, [X.] [X.] teilgenommen hat ([X.]. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten mlich.2. Soweit die Angeklagten an den [X.] beteiligtwaren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Miûbrauchstatbestand des§ 266 StGB.Als Vorstandsmitglieder bzw. ± soweit es den Angeklagten [X.]. betrifft ± als Verhinderungsvertreter (vgl. dazu die Mitteilung desBundesaufsichtsamts [X.] das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963)hatten sie die Befugnis, r das Vermr [X.]arkasse zu verf. [X.] in Ausieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es daraufan, ob sie sicr die ihnen dabei im [X.] gezogenen [X.]rankenhinwegsetzten. Ein Miûbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabeidie [X.]enzen ihres rechtlichen Drfens rschritten. Daû der [X.]der [X.]arkasse dabei in Kenntnis aller [X.] Kreditvergabe zugestimmthat, rt an der Pflichtwidrigkeit nichts.a) Da keine [X.] gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitigerechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es [X.] die[X.]enzen des rechtlichen Drfens allein darauf an, ob die Angeklagten [X.] und Informationspflicht bezlich der Vermsverltnisse [X.] ausreichend nachgekommen [X.] 17 ±Wie der [X.] in seinem Urteil vom 6. April 2000 ([X.], 30)ausge[X.]t hat, sind bei einer Kreditvergabe ± die ihrer Natur nach mit einem[X.]siko behaftet ist ± die [X.]siken gegen die sich daraus ergebenden Chancenauf der [X.]undlage umfassender Information abzuw. Ist diese [X.] vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des§ 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement sternotleidend wird. Der [X.] hat weiter ausge[X.]t, [X.] sich tatschlicheAnhaltspunkte da[X.], [X.] die [X.]sikoprfung nicht ausreichend vorgenommenwurde, insbesondere daraus ergeben, [X.] die [X.] wurden.Es entspricht anerkannten bankkaufmischen [X.]undstzen, Kredite [X.] umfassender und sorgfltiger Bonittsprfung zu gewren. [X.] im Sinne des § 266 StGB ist indessen maûgebend, ob [X.] bei der Kreditvergabe ihre bankliche Informations- [X.] bezlich der wirtschaftlichen Verltnisse des [X.] verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 [X.] Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der [X.] ksich Anhaltspunkte da[X.] ergeben, [X.] der [X.] und [X.] nicht ausreichend Gtan wurde.b) Die Vorschrift des § 18 [X.] ist [X.] des anerkanntenbankkaufmischen [X.]undsatzes, Kredite nur nach umfassender undsorgfltiger Bonittsprfung zu gewren und bei bestehen[X.]verltnissen die Bonitt des Kreditnehmers laufend zrwachen. [X.] dient dem [X.]utz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger.[X.] die Kreditinstitutr die Kreditwrdigkeitsprfung zu einemrisikobewuûten [X.] an. Das hat das Bundesaufsichtsamt[X.] das Kreditwesen ([X.]) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998ausge[X.]t. § 18 [X.] beinhaltet daher eine Selbstverstlichkeit, erhebt sieaber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, [X.], § 18 Rdn. 1).Nach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines [X.], [X.] 18 ±Drucks. [X.]/1114, [X.] § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, [X.]die Kreditinstitute die Kreditwrdigkeit ihrer Kreditnehmer in [X.] an Hand von Unterlagen prfen.[X.]) Nach § 18 [X.] hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denengrûere Kredite ± nunmehr mehr als 500.000 [X.] werden, diewirtschaftlichen Verltnisse, insbesondere durch Vorlage [X.], offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur)absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die [X.] oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich [X.] wre.Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 [X.] kanndas Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei [X.] sicheren [X.] ([X.]undpfandrechte auf selbst [X.]) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins-und Tilgungsleistungen strungs[X.]ei erbringt. Das Verlangen nach [X.] nicht [X.] bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 [X.] aF § 21 Abs. 4[X.] nF).bb) Das [X.] hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 [X.] in [X.] konkretisiert, die als Erlterung der banklichenSorgfaltspflichten bei der Kreditwrdigkeitsprfung ± auch [X.] den Tatzeitraum± heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 [X.]/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das [X.]re Rundschreiben 3/76 vom6. Oktober 1976 sowie die steren Rundschreiben 16/99 vom 29. November1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das [X.] ausge[X.]t:Das Verfahren nach § 18 Satz 1 [X.] vollzieht sich in drei [X.]ritten:Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. [X.] folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 [X.]. [X.] der Vorschrift [X.] sich nicht etwa in der [X.] erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagenausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf [X.]und der± 19 ±Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut diewirtschaftlichen Verltnisse des Kreditnehmers offen.Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 [X.] besteht wrend der gesamtenDauer des Engagements. Das Kreditinstitut [X.] die wirtschaftliche [X.] Kreditnehmers wrend der gesamten Dauer des [X.]kontinuierlich beobachten und analysieren.Selbst bei zeitnaher Vorlage der [X.] ist die [X.] Unterlagen geboten, wenn die [X.] allein keinhinreichend klares, hinreichend [X.] Urteil r die [X.] des Kreditnehmers ermlichen. In [X.], [X.] Bereich der Bewertung von Vermsgegenst, [X.] [X.] eigene Ermittlungen anstellen. Sofern der testierteJahresabschluû nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung derwirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewrleistet, wird [X.] auch nicht umhinkommen, den [X.] zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchenGebrauch der Kreditnehmer von [X.] gemacht hat. [X.] die mit der Auswertung betraute Stelle in der [X.]nk zu der [X.], [X.] ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verltnissen [X.] besteht, kann auf der [X.]undlage dieses Bildes der Kredit vondem dazu berufenen [X.] oder fortgesetzt werden.cc) Die Verlautbarungen des [X.] verdeutlichen, [X.] § 18 [X.] einezentrale Bestimmung [X.] die Kreditvergabe und die damit verbundeneKreditwrdigkeitsprfung ist, die nicht nur ªformalº ([X.]), [X.] einzuhalten ist. [X.] hat der X[X.] Zivilsenat des[X.] ausgesprochen (NJW 1994, 2154), [X.] die Kreditinstituteverpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von [X.]n bzw.eines Vermsstatus mit erzenden Angaben zu [X.], und dieweitere Kreditgewrung von einer solchen Vorlig zu machen, [X.] also zu kigen, wenn ihnen die Erfllung ihrer gesetzlichen± 20 ±Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmlich [X.]) Die Informationspflichten, deren Vernachlssigung einePflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begr, und die Pflichtzum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verltnisse nach § 18[X.] sind zwar nicht vollstig deckungsgleich. Wird eine fehlendeInformation durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann diePflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen ([X.], 30, 32), [X.] nach § 18 [X.] etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wre(zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht [X.] vergleichbare Einzelfllevgl. Rundschreiben des [X.] 9/98 und 5/2000).[X.]avierende [X.] gegen die bankliche Informations- [X.] begrr eine Pflichtwidrigkeit im Sinne [X.] des § 266 StGB (vgl. auch [X.], [X.] 1990, 148). Bei der Frage, ob solche [X.] vorliegen, kann auch aufdie Erlterungen des [X.] zum Verfahren nach § 18 [X.] zurckgegriffenwerden. Diese buûgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 [X.] nF) gesetzlichgeregelte Informationspflicht und die sie erlternden amtlichenVerlautbarungen des [X.] konkretisieren die [X.]enzen des rechtlichenDrfens von [X.]n bei der Kreditvergabe und machen [X.] damit zugleich hinreichend bestimmt.3. Nach diesen [X.]stliegen in beiden Komplexen ± bis auf [X.] ± gravierende [X.] gegen die Pflichten bei der [X.]. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen ªKreditbetrrnaufgesessenº. Das [X.] hat aber zu Recht ausge[X.]t ± und dies [X.] belegt ±, [X.] die Falschangaben der Kreditnehmer bei [X.] erkennbar gewesen [X.] 21 ±a) Objektiv pflichtwidrig war ± entgegen der Annahme des [X.]s ±jedenfalls schon die Vergabe des [X.] im Fall [X.]. /[X.]. Im Komplex[X.]. /[X.] spricht vieles da[X.].[X.]) So [X.] die Angeklagten im Komplex [X.]. /[X.] schon beim Einstieg die gebotene Aufklrung [X.], weshalb die anderen[X.]nken ihre bislang gewrten Kredite fllig stellten; auch fehlte eineErmittlung des [X.]utenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassungmit den Vermsverltnissen [X.]. s. Eine Mittelverwendungskon-trolle wurde nicht [X.]. Immerhin war ein Sachverstiger mit [X.] beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht [X.]wurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des [X.]szweifelhaft war.bb) Im [X.]. /[X.]haben sich die Angeklagten gleichfallskeinen ausreichenden Einblick in die tatschlichen Gegebenheiten verschafft.Die fehlende Transparenz der privaten Vermsverltnisse [X.] warbereits aus der [X.] [X.] den Erstkredit ersichtlich. Das [X.] nicht besichtigt und zum tatschlichen Wert der [X.] nahm mandie Angaben [X.] ungeprft hin.cc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflichtzum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 [X.] schon bei den [X.] vernachlssigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen wares geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es [X.]ten hier auch eigeneErmittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den [X.]n der Kreditnehmer bestand, tten schon die Erstkredite nichtgewrt werrfen.b) Bei den [X.]n geht das [X.] allerdings zutreffend vonschwerwiegenden [X.] aus.± 22 ±Zwar kte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei [X.] von ± auch hochriskanten ± [X.]n entfallen, wenn [X.] bei der Sanierung des gesamten [X.]gagements versprechen. Dasist insbesondere bei einem wirtschaftlich verftigen Gesamtplan der Fall, derauf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach [X.] ± hier der Sanierung ± ein Erfolg erzielt wird (vgl. [X.] Zivilsenat ± NJW-RR 1986, 371; vgl. auch [X.] in Mller-[X.]genberger/Bieneck, Wirtschaftsstra[X.]echt, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.).Ist die Existenz der [X.]nk nicht bedroht und wird die Kreditwrdigkeit sorgfltiggeprft, so ki dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf dasªAuftauenº einge[X.]orener [X.] auch weitere [X.]cksichtigtwerden, wie etwa dikonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens undseiner Arbeitspltze. Anhaltspunkte da[X.], [X.] im [X.]. /[X.] solche Umstvorgeltten, sind jedoch nicht ersichtlich.Das Factoring (I[X.] D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls [X.] hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehler[X.]ei verneint wurde. Zwarist nicht festgestellt, ob der [X.] [X.] die Erfllung der Forderungeneinzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 [X.] in der zur Tatzeit geltenden Fassungbzw. § 21 Abs. 4 [X.] nF). Aber auch dann, wenn der [X.] [X.] dieErfllung einstehen [X.]te, konnten die Angeklagten davon ausgehen, [X.] diedem Factoring zugrundeliegende Kreditgewrung noch ausreichendkontrollierbar war.4. Im Komplex [X.]. /[X.] nimmt der [X.] die Freisprche [X.] bei allen Kreditgewrungen hin, da das [X.] seineZweifel am Vorsatz zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und [X.] gerade noch tragfig [X.] hat.5. Im [X.]. /[X.] ist zu [X.]) Die Freisprche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom[X.] auch ange[X.]ten subjektiven [X.]([X.], 177) nicht zu± 23 ±beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten ± [X.]eilich ohne die [X.], insbesondere auch zur [X.] die schon dem ersten Anschein nach dubiose[X.]reinzahlung ± im wesentlichen auf die von [X.]geflschte Bilanzverlassen. Der Angeklagte [X.]. hatte [X.], wenn auchoffenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche [X.] der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassenkonnten.b) Bei den [X.]n ± ausgenommen das Factoring ± werdenverftige Zweifel des [X.]s am Vorsatz bezlich der Pflichtwidrigkeitdurch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagtenihre Informations- und [X.]en in gravierender Weise vernachlssigt;das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt.[X.]) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 [X.] zeigt, kann vondem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn diesesVerlangen im Hinblick auf die Sicherheiten offensichtlich [X.]wre. In [X.] sind daher ± so auch das [X.] in seinenVerlautbarungen ± eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit [X.] 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschrkung der Pflicht zurlaufenden Offenlegung bei besonders sicheren [X.] gilt nur dann,wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungenstrungs[X.]ei erbringt.Wesentlicher Bestandteil der Informations- und [X.] im Sinnedes § 266 StGB und des [X.] nach § 18 [X.] ist, [X.] [X.] die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers wrend [X.] des [X.] kontinuierlich beobachten und analysieren [X.].Und es [X.] sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen [X.]([X.] ±X[X.] Zivilsenat ± NJW 1994, 2154). In [X.]n der vorliegenden Art [X.] ± selbstbei der Stellung von Sicherheiten ± stets auch die berprfung [X.] Integritt und der unternehmerischen [X.] des± 24 ±Kreditnehmers hinzukommen ([X.] in Mller-[X.]genberger/Bieneck,Wirtschaftsstra[X.]echt, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einerVermsge[X.]dung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit [X.] des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber r Sicherheiten verft,die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann [X.] jedoch hinzukommen, [X.] erdiese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und ± vor allemauch ± ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Ge[X.]dung durch [X.] realisieren kann (vgl. [X.], 142; 1993, 265; NStZ 1994,194; [X.]R StGB § 263 Abs. 1 [X.], 54; [X.], [X.] 12. Juni 2001 ± 4 [X.] ±).bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonitt [X.] lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich geboteneKreditwrdigkeitsprfung, auch was die laufende berwachung angeht, wardaher umso mehr [X.].Den Angeklagten war bekannt, [X.] die Kredite nicht ordnungsgemûbedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden,etwa in den [X.]n 3 und 5, [X.] der [X.] und erst im Nachhinein durch [X.] ªabgesegnetº. Diefehlende Transparenz der privaten Vermsverltnisse [X.] s warbereits aus der [X.] zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht[X.]. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverltnisse wurde auchªbei der [X.]ieflage des [X.] nicht nachgeholt. [X.] war ± wie das [X.] zu Recht annimmt ± ohne einegenaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht absctzbaren[X.]siko behaftet. Unter diesen Umstwar das Engagementunbeherrschbar.Die Angeklagten kannten auch die persliche Unzuverlssigkeit[X.] s und sonstige in dessen Person liegende [X.]sken. [X.] Angabenzur Hr Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor [X.] des Sanierungskonzepts als unrichtig erwiesen. [X.] 25 ±Unternehmensberater der Sc. [X.]nk, [X.] , hatte nicht nur auf diedramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatteauch den Mitarbeiter der Fachabteilung der [X.]arkassr dieMehrfachsicherungsreignungen und Privatentnahmen [X.] informiertund davon erlangten jedenfalls die Angeklagten [X.]und [X.]. ausdrcklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den[X.]n bekannt, [X.] sich [X.]ªunzuverlssig, ja kriminellº [X.]. Auch wenn das [X.] nicht feststellen konnte, [X.] die beidenanderen Angeklagten [X.] und [X.] vom strafbaren Verhalten[X.] Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagenersichtlichen [X.]wierigkeiten, die Zweifel an der [X.] [X.] s[X.]en. Es war ihnen durchaus klar, [X.] die Sanierungs[X.]unter [X.] weiterer Kreditchstes [X.]siko beinhalteten.cc) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des [X.]s, [X.], auch [X.] und [X.], seien sich der Pflichtwidrigkeit ihresHandelns nicht bewuût gewesen, nicht tragfig. Der [X.] [X.] besorgen,[X.] das [X.] zu hohe Anforderungen an die berzeugungsbildunggestellt hat. Fr die Feststellung von inneren Tatsact mlich, [X.]ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes [X.] an Sicherheit besteht, andem verftige Zweifel nicht aufkommen k. [X.] Betracht zu bleibenhaben solche Zweifel, die keinen realen Ankfungspunkt haben, sondernsich auf die Annahme einer bloû abstrakt-theoretischen Mlichkeit gr(st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 ± 4 [X.] ±). Bei [X.], lang andauernden Gescftsbeziehung, der [X.] mit dem Problemfall [X.]. /[X.]mit den stig neuhervortretenden Komplikationen [X.]te sich mit einem nach [X.] ausreichenden [X.] an Sicherheit geradezu aufdr, [X.]alle Angeklagten sich ± trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten ± ihrespflichtwidrigen Verhaltens bewuût gewesen [X.] 26 ±dd) Wird die [X.] eine Kreditvergabe wie hier von einemmehrkfigen [X.]emium getroffen, kommen allerdings auch [X.] den Fall desEinstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten [X.] ([X.], 30, 35). Die [X.] ksich grundstzlich auf [X.] des feder[X.]enden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlssigbekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oderUnstimmigkeiten, ist Rck[X.]age oder eigene Nachprfung geboten. Eine [X.] ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besondershohes [X.]siko ± insbesondere [X.] die Existenz der [X.]nk (vgl. [X.]St 37, 106,123) ± beinhaltet, oder wenn bekannt ist, [X.] die Bonitt des Kunden eineshohen Kredits ungewlich problematisch ist.c) Weil das [X.] den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeitrechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prfung des ± im vorliegenden Fallin Betracht zu ziehenden ± bedingten Scigungsvorsatzes von einerunzutreffenden [X.]undlage ausgegangen. Der [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] 2000 ([X.], 30) Aus[X.]ungen zum Scigungsvorsatz bei [X.] gemacht. Ein Scigungsvorsatz verstehe sich auch beiproblematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der [X.] hat aber betont, [X.]die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, dienicht die in [X.], 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfllen. Liegen siejedoch wie im gegebenen Fall vor, gilt [X.] das Wissens- und dasWillenselement des bedingten Scigungsvorsatzes folgendes:[X.]) Bei einer Kreditgewrung besteht der Nachteil im Sinne des § 266StGB in der schadensgleichen Vermsge[X.]dung, die stestens mit [X.] eingetreten sein kann. Allein auf die Vermsge[X.]dung [X.]sich das Wissenselement beziehen ([X.] wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353).Das Wissenselement des Scigungsvorsatzes fllt folglich nicht deshalbweg, weil der [X.] beabsichtigt, hofft oder glaubt, ltigen[X.]aden abwenden zu k. Erforderlich ist vielmehr nur, [X.] der[X.] im Zeitpunkt der Kreditgewrung die Minderwertigkeit des± 27 ±[X.] im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvalutagekannt hat. [X.] [X.]eilich bereits seine Kenntnis der dieVermsge[X.]dung [X.], [X.] [X.] nach allgemeinen [X.] als gleichwertigangesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten ([X.] wistra 1993,265; vgl. auch [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; [X.], [X.] vom12. Juni 2001 ± 4 [X.]).bb) Dementsprechend [X.] sich auch das Billigungselement desbedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermsge[X.]dungbeziehen. Zwar kann der [X.]ad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittsallein kein Kriterium [X.] die Frage sein, ob der [X.] mit dem Erfolgauch einverstanden war ([X.], 30, 35). Diese in [X.], 30aufgestellte Einschrkung betrifft jedoch in erster Linie die [X.], in denen diedort genannten Anhaltspunkte [X.] eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.Liegt indessen ± wie hier ± neben einer gravierenden Verletzung [X.] und [X.] bereits eine derart r das allgemeine[X.]siko bei [X.]en hinausgehende erkanntchste Ge[X.]dung [X.] der [X.]nk vor, so liegt es nahe, [X.] der [X.] dieScigung der [X.]nk im Sinne einer Vermsge[X.]dung auch billigend inKauf genommen hat. Die Billigung liegt [X.], wenn das[X.]gagement unbeherrschbar ist.Generell gilt, [X.] eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der[X.] erkennt, [X.] die Kreditvergaben die Existenz der [X.]nk aufs [X.]ielsetzen. Bei positiver Kenntnis von der perslichen Unzuverlssigkeit [X.] kann sogar ein direkter Vorsatz bezlich der schadensgleichenVermsge[X.]dung naheliegen.cc) Allen Angeklagten waren die [X.], welche dichsteGe[X.]dung des [X.] [X.]en. Sie kannten dienachtrlichen Bewilligungen von [X.]; sie wuûten ersichtlich [X.] 28 ±[X.] [X.]ecks und Lastschriften nicht mehr eingelst wurden und [X.] Wechselausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten [X.] und[X.]. war positiv bekannt, [X.] Gther Mehrfachsiche-rungsreignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen undsich als vielfltig gravierend unzuverlssig verhalten, ja als kriminell erwiesenhatte. Da auch den Angeklagten [X.]und [X.] die aus den Vorlagenersichtlichen [X.]wierigkeiten und allgemeinen [X.] gewordenwaren, die Zweifel an der [X.] [X.] [X.]en, wird der neueTatrichter Gelegenheit haben aufzuklren, inwieweit diese Angeklagten von[X.] und [X.]. aucr diesen zustzlichen Kenntnisstand informiertwaren.I[X.] [X.] [X.] vom Vorwurf [X.] lût Rechtsfehler nicht erkennen.II[X.] Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.] imKomplex [X.] ± Verurteilung wegen Untreue bei der ªSatellitenfinanzierungº[X.]. s ± [X.] durchgreifende Rechtsfehler zugunsten [X.]. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden [X.] des hier verwirklichten [X.] nicht gerecht;sie waren daher aufzuheben.Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierendePflichtverletzungen (vgl. [X.], 30, 34) und auch in subjektiver Hinsichtvon hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der [X.] der[X.]arkasse hatte beschlossen, [X.]. ± abgesehen von kurz[X.]istigenLiquidittsspritzen ± keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In [X.] Umstandes und im Bewuûtsein ªchsten [X.]sikosº vergab [X.] ±unter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriftr [X.] weitere sechs Kredite in [X.] insgesamt 3,89[X.] DM an [X.]. . Auch die strafmildernde Erws [X.]s,[X.] habe hierbei nur bedingt vorstzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft;[X.] handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz.± 29 ±Diese Umstsind [X.] eine tragfige Strafzumessung mitbestimmend. Das[X.] hat sie nicht mit in Rechnung gestellt.[X.] der [X.] ist die sofortige Beschwerde derSt[X.]tsanwaltschaft gegen die Entscheidung des [X.]s r dieHaftentscigung des Angeklagten [X.]. gegenstandslos (vgl. [X.],Urteil vom 24. August 1999 ± 5 [X.] ±). Scfer [X.] [X.] [X.] [X.]± 30 ±
Meta
15.11.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 1 StR 185/01 (REWIS RS 2001, 598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 598
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