Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. 1 StR 412/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4621

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[X.]/01vom7. Februar 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2002 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2001 aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch unordentlicheBuchführung verurteilt wurde; insoweit wird er freigespro-chen und die ausscheidbaren Kosten des [X.]ahrens undnotwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staats-kasse auferlegt;b) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch [X.] verurteilt [X.]) im Strafausspruch wegen Konkursverschleppung und [X.] über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen([X.] und unordentliche [X.]) sowie wegen Verletzung derKonkursantragspflicht zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision [X.] hat rwiegend Erfolg.1. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsfrer und Alleingesell-schafter einer alteingesessenen Hutfabrik in der Rechtsform der [X.]. Die Bankrottdelikte stehen im Zusammenhang mit Geldzahlungen, die eraus seinem Privatvermögen an die Kommanditgesellschaft leistete, als diesesich in der Krise befand.a) Zunächst stellte der Angeklagte der Gesellschaft drei Darlehen in [X.] von insgesamt 159.000 DM zur [X.], die er mit Teilzahlungen vom 13.Februar 1997 in Höhe von 100.000 DM, vom 6. März 1997 in Höhe von 30.000DM und vom 17. April 1997 in Höhe von 29.000 DM valutierte.b) Als diese Mittel zur Behebung der Krise nicht ausreichten, erwarb [X.] mit Kaufvertrag vom 18. April 1997 ein [X.] der [X.]. Der Kaufpreis sollte, nachdem insoweit ein vertragliches Fas-sungsversehen nachträglich korrigiert wurde, am 1. August 1997 fällig sein. [X.] Kaufpreis leistete der Angeklagte [X.] vor dem korrigierten Fälligkeitster-min [X.] drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 550.000 DM, und zwar [X.] April 1997 400.000 DM, am 22. Mai 1997 50.000 DM und am 12. Juni 1997100.000 [X.] 4 -2. Die Verurteilung wegen Bankrotts durch unordentliche [X.](§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) lt [X.] nicht stand. Die [X.] [X.] sieht das [X.] darin, daß der Angeklagte - inKenntnis der drohenden Zahlungsunfigkeit der [X.] - die Buchhalterin nachErhalt der ersten Kaufpreisteilzahlung in einem "Aktenvermerk fr die Buch-haltung" vom 24. April 1997 anwies, die erste Zahlung von 400.000 DM und diekftigen Kaufpreisteilzahlungen bis zur Eintragung als Eigentmer als Gesell-schafterdarlehen auf seinem Darlehenskonto zu passivieren. Am 16. Juni 1997stornierte die Buchhalterin [X.] die bis dahin erfolgten Kaufprei-steilzahlungen in [X.] 550.000 DM und verbuchte diese nunmehr als Er-fllungsleistungen auf den Kaufvertrag. Das [X.] meint, diese Zahlun-tten richtigerweise als transitorische Passiva verbucht werden mssen;daher sei die Übersicht r den [X.] der [X.].Der [X.] kann offen lassen, ob die - vorrgehende und bei [X.] Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB bereits rte - Bu-chung als [X.] unrichtig war. Immerhin erfolgtendie Kaufpreisteilzahlungen vor [X.], ersichtlich deshalb, weil ein [X.] bestand. Jedenfalls belegen die Feststellungen nicht, daß [X.] vorstzlich oder fahrlssig die Übersicht r den [X.]der Gesellschaft erschwert hat (vgl. dazu [X.], 26; 2000, 479).Es wird schon nicht r begrt, weshalb es einem sachversti-gen Dritten ohne Schwierigkeiten nicht mlich gewesen wre, sich [X.] einen Überblick r den Verms- und Schuldenstandder Gesellschaft zu verschaffen. So wre es insbesondere erforderlich gewe-sen, festzustellen, ob der "Aktenvermerk fr die Buchhaltung" vom 24. [X.] -1997 zu diesem Zweck zur [X.]standen hat. Gegen eine vorstzlicheoder fahrlssige Erschwerung der bersicht spricht aber insbesondere, [X.] dieVerbuchung der Zahlungen als Darlehen - anders als die Verbuchung alsKaufpreiserfllung - fr den Angeklagten mit einem erheblichen Verlustrisikoverbunden und somit aus seiner Sicht sogar nachteilig war. Da dieses objektiveIndiz von erheblichem Entlastungsgewicht ist, schlieût der [X.] aus, [X.] zu-stzliche dem Angeklagten nachteilige Feststellungen getroffen werden kund spricht den Angeklagten insoweit frei. Auf die in diesem Zusammenhangerhobene [X.]ahrensr, die verlesene Buchungsanweisung sei unter [X.] nicht ausreichend gewrdigt worden, kommt es daher nichtmehr [X.] Die Verurteilung wegen Bankrotts durch [X.] (§ 283Abs. 1 Nr. 1 StGB) war auf die [X.]. Das [X.] sieht das [X.] darin, [X.] die Darlehen in [X.]159.000 DM am 16. Juni 1997 auf dem [X.] als Erfllungsleistungen auf den [X.]skaufvertrag verbucht wurden.Diese inhaltlich unrichtige Umbuchung entsprach der weiteren Anordnung [X.] in der genannten Buchungsanweisung vom 24. April 1997, [X.] das Darlehen gegen die Kaufpreisforderung aufgerechnet werden sollte.Da es sich von Anfang an um ein eigenkapitalersetzendes [X.] (§ 30 GmbHG) gehandelt habe und auch im [X.]skaufvertrag [X.] vereinbart worden sei, habe der Angeklagte - in Kenntnis dernunmehr eingetretenen Zahlungsunfigkeit - die Kaufpreisforderung der [X.] in[X.] 159.000 DM beiseite [X.] 6 -Die Revision macht zu Recht geltend, das [X.] tte den [X.] verkauften [X.]s aufklren mssen. Aus den beigezogenen [X.] des Konkursverwalters gegen den Angeklagten ergebesich, [X.] der gerichtlich bestellte Sachverstige einen Verkehrswert von760.000 DM ermittelt habe. Dies belege, [X.] der Angeklagte eirtenKaufpreis gezahlt habe, um der [X.] Liquiditt zuzufren.Zwar beruht die Feststellung des [X.]s, die [X.] nicht mit Rcksicht auf eine stere Verrechnung mit dem rtenKaufpreis geleistet worden, nicht auf der unterbliebenen Aufklrung des [X.]; sie ist durch andere Umstrechtsfehlerfrei belegt. Hat der An-geklagte jedoch tatschlich einen um 240.000 DM rten Kaufpreis frdas [X.] versprochen, so kann das seinen auf das [X.] ge-richteten Vorsatz in Frage stellen. Er ttmlich - ohne dazu rechtlichverpflichtet zu sein - bereits mit dem Kauf des mlicherweise nicht ohne [X.] verkflichen [X.]s durch den ersichtlich werthaltigen Kaufpreis-anspruch die wirtschaftliche Lage der [X.] verbessert und dieser zudem mit [X.] sofort [X.]. Wenigstens aus seiner [X.] er mit dem Kauf zu einem rten Preis auûerdem - trotz der unrichti-gen Umbuchung - das Vermr [X.] um rund 80.000 DM vermehrt. [X.] vom Sachverstigen gesctzte Verkehrswert festgestellt worden, sotte ein gewichtiges Indiz gegen einen auf [X.] gerichteten [X.] vorgelegen. Auf diesem Aufklrungsmangel beruht die Verurteilung in [X.] Die Aufhebung der Verurteilungen wegen Bankrotts [X.] zugleich zurAufhebung der Geldstrafe fr die Konkursverschleppung, da der [X.] nichtausschlieûen kann, [X.] diese - fr eine Fristrschreitung von nur einer Wo-- 7 -che - verte [X.] von den [X.] verten [X.] ist.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 412/01

07.02.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. 1 StR 412/01 (REWIS RS 2002, 4621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4621

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