Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2020, Az. 2 C 6/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 4361

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Gegenstand

Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlich unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst


Leitsatz

Ordnet der Dienstherr nach Maßgabe von § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (entspricht § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) rechtmäßig an, dass sich der Beamte bei Geltendmachung einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung bereits am ersten Tag beim Polizeiarzt (Amtsarzt) melden muss, damit dieser die Dienstunfähigkeit prüft und ggf. bestätigt, ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht nur befreit, wenn er dieses Verfahren einhält. Andernfalls bleibt der Beamte dem Dienst bedingt vorsätzlich fern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Beklagte - ein Polizeiobermeister - wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der 1965 geborene Beklagte trat 1981 in den Polizeivollzugsdienst des klagenden [X.] ein. Für den [X.]raum Januar 1993 bis Mai 2007 bewilligte der Kläger dem Beklagten mit einer Unterbrechung zwischen Oktober 1995 und Mai 1996 Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge. Den weiteren auf Verlängerung des Erziehungsurlaubs gerichteten Antrag des Beklagten lehnte der Kläger ab. Am 1. Juni 2007 nahm der Beklagte den Dienst wieder auf.

3

Für die [X.] ab dem 17. Juni 2007 legte der Beklagte fortlaufend privatärztliche Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit vor. Gleichzeitig stellte er sich - zumeist auf Aufforderung des [X.] - zwischen dem 11. Juni 2007 und dem 16. August 2007 fünfmal dem Polizeiarzt vor. Dieser hielt den Beklagten jeweils für vollschichtig innendienstfähig. Unter dem 19. Juli 2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, den Innendienst auf dem Verkehrskommissariat aufzunehmen, Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag nachzuweisen und sich zusätzlich ab dem ersten Tag des Fernbleibens bei der Polizeiärztin zu melden. Nachdem der Beklagte dem nicht nachkam und seinen Dienst nicht mehr antrat, hörte der Kläger den Beklagten am 23. August 2007 zur Einstellung der Dienstbezüge an und teilte ihm unter dem 27. August 2007 mit, dass er nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes innendienstfähig sei und zur Vermeidung weiterer Nachteile den Dienst aufnehmen oder sich dem Polizeiarzt vorstellen solle. Mit Bescheid vom 24. September 2007 verfügte der Kläger sodann den Verlust der Bezüge des Beklagten wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Das dagegen vom Beklagten geführte Vorverfahren blieb ohne Erfolg; anschließend wies das Verwaltungsgericht die gegen den Verlustfeststellungsbescheid erhobene Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. September 2010 als unbegründet ab.

4

Im August 2008 enthob der Kläger den Beklagten vorläufig des Dienstes. Im September 2015 hat der Kläger [X.] mit dem Ziel der [X.] erhoben. Dem Beklagten ist dabei u.a. zur Last gelegt worden, seit dem 17. August 2007 unerlaubt und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht unter Begrenzung des [X.]raums des unerlaubten und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst auf knapp elf Monate mit der Begründung zurückgewiesen, das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst sei regelmäßig hinreichend, um ihn aus dem Dienst zu entfernen.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

die Urteile des [X.] für das [X.] vom 17. April 2018 und des [X.] vom 23. April 2015 aufzuheben und die [X.] abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as angefochtene Urteil des [X.]erufungsgerichts verletzt zwar [X.] (§ 79 Abs. 1 L[X.]G NRW i.d.F. vom 1. [X.]ai 1981, [X.], § 96 Abs. 1 [X.], § 127 Nr. 2 [X.]RRG), doch stellt sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig dar. [X.]ies führt zur Zurückweisung der Revision (§ 67 [X.] NRW vom 16. November 2004, [X.], § 144 Abs. 4 VwGO).

9

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das [X.]erufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Urteils des [X.] vom 28. September 2010 über den Verlust der [X.]esoldung infolge des schuldhaften Fernbleibens des [X.]eklagten vom [X.]ienst nach § 9 [X.] für das sachgleiche [X.]isziplinarverfahren nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW bindend zugrunde gelegt hat (1.). [X.]agegen verletzt das [X.]erufungsurteil [X.], nämlich § 79 Abs. 1 L[X.]G NRW a.F., weil das [X.]erufungsgericht bei der Auslegung der Vorschrift von einem unzutreffenden [X.]aßstab ausgegangen ist und deshalb hinsichtlich des Fernbleibens vom [X.]ienst zu Unrecht lediglich grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, obwohl bedingter Vorsatz vorliegt (2. a und b). Gleichwohl bleibt die Revision des [X.]eklagten erfolglos, weil sich das [X.]erufungsurteil aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 67 [X.] NRW, § 144 Abs. 4 VwGO; 2. c).

1. § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW vom 16. November 2004 ([X.]) bestimmt u.a., dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das nach § 9 [X.] über den Verlust der [X.]esoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom [X.]ienst entschieden worden ist - hier das rechtskräftig gewordene Urteil des [X.] Gelsenkirchen vom 28. September 2010 - im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend ist. Nach Satz 2 von § 56 Abs. 1 [X.] NRW hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Für Letzteres ist vorliegend nichts ersichtlich.

[X.]ie gesetzliche [X.]indungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf durch verschiedene Gerichte unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. August 2017 - 2 [X.] 76.16 - juris Rn. 8 und vom 17. Oktober 2019 - 2 [X.] 79.18 - NVwZ-RR 2020, 749 Rn. 8 m.w.[X.]; [X.], GKÖ[X.], [X.], Stand 4/2018, [X.] § 57 [X.] Rn. 9).

[X.]aher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Februar 2019 - 2 [X.] 74.18 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 65 Rn. 17 f.). [X.]ies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. [X.]ärz 2013 - 2 [X.] 78.12 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 20, für den Fall eines Strafurteils, das auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis beruht, und vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 38 m.w.[X.] zu tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil; VGH [X.]ünchen, [X.]eschluss vom 21. August 2006 - 16b [X.] 05.150 - juris Rn. 42 zu den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des [X.] über den Verlust der [X.]ienstbezüge nach § 9 [X.]; Urban/[X.], [X.], 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 6).

[X.]ie weiterführende Rechtsprechung des Senats, wonach bestandskräftige [X.]escheide über den Verlust der [X.]esoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom [X.]ienst die - hier nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW - vorgesehene [X.]indungswirkung im sachgleichen [X.]isziplinarverfahren nur dann entfalten, wenn der [X.]eamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der [X.]esoldung - spätestens im [X.] selbst - belehrt worden ist ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 [X.] 13.15 - [X.]VerwGE 155, 35 Rn. 12), ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft allein solche [X.]e nach § 9 [X.], die - anders als im Fall des [X.]eklagten - nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassend überprüft worden sind (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

An diesem [X.]aßstab orientiert, hat das Oberverwaltungsgericht bei der [X.]aßstabsbildung und der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW kein revisibles Recht verletzt. [X.]ie insoweit tragende Feststellung des [X.]erufungsgerichts, nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW seien die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 [X.] über den Verlust der [X.]esoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom [X.]ienst entschieden worden ist, für das sachgleiche [X.]isziplinarverfahren grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich offenkundiger Unrichtigkeit - bindend, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die vom [X.]eklagten für die [X.] vom 17. August 2007 bis zum 10. Juli 2008 geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ist eine [X.]eweiserhebung aufgrund der abweichenden und das [X.]isziplinargericht bindenden Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des [X.] Gelsenkirchen - 12 K 3861/07 - zum Verlust der [X.]ienstbezüge des [X.]eklagten im Verfahren nach § 9 [X.] ausgeschlossen. [X.]ass die im Verlustfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen offenkundig unrichtig [X.]. § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. [X.]ie vom [X.]evollmächtigten des [X.]eklagten - zuletzt mit der Revisionsbegründung - geltend gemachten Verfahrensrügen zu tatrichterlichen Fragen der Sachaufklärung und der Überzeugungsbildung im Hinblick auf die beim [X.]eklagten vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen greifen deshalb sämtlich nicht durch.

2. [X.]er [X.]eklagte hat durch sein ungenehmigtes Fernbleiben vom [X.]ienst in der [X.] vom 17. August 2007 bis zum 10. Juli 2008 ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen. Er blieb während dieser annähernd elf [X.]onate dem [X.]ienst ohne Genehmigung und damit unerlaubt fern [X.]. § 79 Abs. 1 L[X.]G NRW a.F., ohne für diesen [X.]raum [X.]ienstunfähigkeit nachgewiesen zu haben (a). [X.]adurch ist ihm ein schweres [X.]ienstvergehen vorzuhalten (b), das er bedingt vorsätzlich begangen hat (c).

a) Nicht zur [X.]ienstleistung verpflichtet ist der [X.]eamte nach § 79 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G NRW a.F., wenn er dienstunfähig ist (aa) und die [X.]ienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachgewiesen hat (bb).

aa) [X.]ie [X.]ienstfähigkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom [X.]ienst. [X.]ienstunfähigkeit liegt vor, wenn der [X.]eamte wegen seines körperlichen oder geistigen [X.]efindens nicht imstande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen ([X.]VerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.]uchholz 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 33). Ein typischer Anwendungsfall der [X.]ienstunfähigkeit liegt in der Erkrankung des [X.]eamten, die das Fernbleiben vom [X.]ienst rechtfertigt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Februar 2003 - 1 [X.][X.] 1.03 - [X.]uchholz 240 § 9 [X.] Nr. 25 [X.]). [X.]er Rechtfertigungsgrund greift auch dann ein, wenn der [X.]eamte sich schuldhaft in einen krankhaften Zustand versetzt hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Juli 1980 - 1 [X.][X.] 15.80 - [X.]VerwGE 73, 27 <28>). Solange ein [X.]eamter dienstunfähig ist, ist er von der [X.]ienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann ([X.]VerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 [X.] 2.05 - juris Rn. 32 m.w.[X.] und [X.]eschluss vom 31. Juli 2019 - 2 [X.] 56.18 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 70 Rn. 6).

[X.]er [X.]eamte muss die Erkrankung spätestens am folgenden Tag anzeigen und auf Verlangen des [X.]ienstherrn durch ärztliches Attest, bei längerer [X.]auer auch wiederholt, nachweisen. [X.]ie medizinische [X.]eurteilung eines Amts- oder [X.] oder eines vom Amts- oder Polizeiarzt hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle [X.]ienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines [X.]eamten Vorrang vor der medizinischen [X.]eurteilung eines Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - [X.]uchholz 232 § 73 [X.] Nr. 30 Rn. 36). [X.]ieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amts- oder [X.]. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine [X.]eurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht [X.]ienstherrn und [X.]eamten gleichermaßen fern ([X.]VerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 [X.] 3.02 - juris Rn. 22 und vom 12. Oktober 2006 - 1 [X.] 2.05 - juris Rn. 35).

[X.]as unerlaubte und schuldhafte Fernbleiben vom [X.]ienst hat zwei Folgen: Zum einen verliert der [X.]eamte für die [X.] des Fernbleibens den Anspruch auf [X.]esoldung (§ 62 Abs. 2 Halbs. 1 L[X.]G NRW), zum anderen kann gegen ihn zusätzlich zum Verlust der [X.]ezüge ein [X.]isziplinarverfahren durchgeführt werden (§ 62 Abs. 2 Halbs. 2 L[X.]G NRW).

bb) [X.]er Kläger hat gegenüber dem [X.]eklagten den für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsurteils zufolge unter dem 19. Juli 2007 schriftlich aufgegeben, vom ersten Tag des Fernbleibens vom [X.]ienst wegen Krankheit eine ärztliche [X.]escheinigung als Nachweis der [X.]ienstunfähigkeit vorzulegen und sich zusätzlich ab dem ersten Tag bei der zuständigen Polizeiärztin zu melden, um ein von einem niedergelassenen Arzt ausgestelltes Attest bestätigen zu lassen. [X.]iese gemischt dienstlich-persönliche Weisung, die mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. [X.]ärz 2019 - 2 VR 5.18 - [X.]VerwGE 165, 65 Rn. 20 zur Untersuchungsanordnung), beinhaltet gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G NRW a.F. (siehe für [X.]undesbeamte die Parallelregelung in § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]) das Verlangen des [X.]ienstherrn, [X.]ienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen. [X.]ie Anordnung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G NRW a.F. konkretisiert in einer solchen Konstellation in entscheidender Weise die Pflichten des [X.]eamten. Kommt er einer solchen - wirksamen - Anordnung nicht nach, kann er dem [X.]ienstherrn [X.]ienstunfähigkeit für diesen [X.]raum seines Fernbleibens vom [X.]ienst nicht entgegenhalten. So liegt der Fall des [X.]eklagten. [X.]ieser ist der ihm ausdrücklich aufgegebenen Nachweispflicht für den [X.]raum ab dem 17. August 2007 bis zum 10. Juli 2008 nicht nachgekommen. [X.]as hat zur Folge, dass er für diesen [X.]raum seines Fernbleibens nicht einwenden kann, er sei dienstunfähig gewesen.

b) [X.]as schuldhafte Fernbleiben eines [X.]eamten vom [X.]ienst kann ein schweres [X.]ienstvergehen i.S.d. § 13 Abs. 3 [X.] NRW darstellen, das auch die [X.] der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigen kann. [X.]as Gebot, zum [X.]ienst zu erscheinen, ist [X.] jedes [X.]eamten. [X.]iese beamtenrechtliche [X.] fordert von einem [X.]eamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen [X.] an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 25. September 2003 - 2 [X.] 49.02 - [X.]uchholz 240 § 9 [X.] Nr. 26 S. 41, vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - [X.]uchholz 232 § 73 [X.] Nr. 30 Rn. 34 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]VerwGE 149, 117 Rn. 22). Wer dem [X.]ienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die [X.]ienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur [X.]efolgung dienstlicher Anordnungen ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]VerwGE 149, 117 Rn. 22). Nur die pflichtgemäße [X.]ienstleistung der [X.]eamten und anderer [X.]eschäftigter setzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. [X.]as Erfordernis der [X.]ienstleistung und die [X.]edeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein [X.]eamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes [X.]aß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der [X.]eamte schuldhaft dem [X.]ienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende [X.]ienstpflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung des Senats führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom [X.]ienst regelmäßig zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis, wenn es über [X.]onate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht ([X.]VerwG, Urteile vom 22. April 1991 - 1 [X.] 62.90 - [X.]VerwGE 93, 78 <80 f.>, vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.]uchholz 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 42 und vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 17 Rn. 35).

Unentschuldigtes Fernbleiben vom [X.]ienst [X.]. § 79 Abs. 1 Satz 1 L[X.]G NRW a.F., der § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspricht, über einen [X.]raum von mehreren [X.]onaten ist danach regelmäßig geeignet, das für das [X.]eamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem [X.]ienstherrn und dem [X.]eamten zu zerstören. Aufgrund der [X.]edeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum [X.]ienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen [X.]raum ein besonders hohes [X.]aß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. [X.]aher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem [X.]ienst grundsätzlich Ausgangspunkt der [X.]estimmung der angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.]VerwG, Urteile vom 7. November 1990 - 1 [X.] 33.90 - juris Rn. 31 m.w.[X.], vom 22. April 1991 - 1 [X.] 62.90 - [X.]VerwGE 93, 78 <80 f.> und vom 6. [X.]ai 2003 - 1 [X.] 26.02 - juris Rn. 54 f.; [X.]eschluss vom 31. Juli 2019 - 2 [X.] 56.18 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 70 Rn. 11). [X.]ies gilt beispielsweise auch im Fall des Fernbleibens vom [X.]ienst im Wege der "Selbsthilfe" (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 1 [X.] 39.96 - juris Rn. 27 und 30 zu einer Fehlzeit von mehr als 15 Wochen).

c) [X.]eim [X.]eklagten liegt ein Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom [X.]ienst vor. [X.]ie Verletzung der [X.]ienstleistungspflicht durch das unentschuldigte oder schuldhafte Fernbleiben vom [X.]ienstort ist dem [X.]eamten fahrlässig oder vorsätzlich möglich. Ein Irrtum des [X.]eamten über seine Pflicht zur [X.]ienstleistung entlastet ihn nur, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Januar 2009 - 2 [X.] 4.08 - juris Rn. 38 ff., 44).

Für den Senat bindend sind nach § 137 Abs. 2 VwGO die in dem angefochtenen Urteil des [X.]erufungsgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen, soweit sie entscheidungstragend sind. Im Hinblick auf das schuldhafte Fernbleiben vom [X.]ienst im Sinn von § 9 [X.] betreffen solche Feststellungen nur Tatsachen über äußere (objektive) und innere (subjektive) Tatbestandsmerkmale, über die sich [X.]eweis erheben lässt. [X.]emgegenüber sind "rechtliche" Feststellungen das Ergebnis eines [X.]eurteilungsvorgangs (Subsumtion, rechtliche Würdigung), das als solches keine Tatsache darstellt. Auf tatsächlichen Feststellungen aufbauende [X.]eurteilungen oder Würdigungen sind danach selbst keine Feststellungen mehr, die eine [X.]indungswirkung auslösen können ([X.]VerwG, Urteil vom 11. [X.]ärz 1981 - 1 [X.] 54.80 - [X.]ok[X.]er [X.] 1981, 177 = juris Rn. 12 zu § 18 Abs. 1 [X.][X.]O und [X.]eschluss vom 22. [X.]ärz 2010 - 2 [X.] 6.10 - juris Rn. 4 zu § 15 Abs. 1 Hmb[X.]G).

So ist etwa die Frage, ob die [X.]inderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung eine "erhebliche" ist, eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 [X.] 79.18 - NVwZ-RR 2020, 749 Rn. 10). [X.]ies gilt ebenso für tatrichterliche Feststellungen zu Abstufungen der Grade von Fahrlässigkeit und Vorsatz in Urteilen mit [X.]indungswirkung [X.]. § 57 Abs. 1 [X.], § 56 Abs. 1 [X.] NRW (vgl. [X.], GKÖ[X.], [X.], Stand 4/2018, [X.] § 23 [X.] Rn. 16 mit weiteren [X.]eispielen und Nachweisen).

Fahrlässig handelt ein [X.]eamter in [X.]ezug auf seine Anwesenheitspflicht im [X.]ienst, wenn er darauf vertraut dienstunfähig zu sein, bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines gesundheitlichen Zustands aber hätte erkennen müssen, zur - wenn auch eingeschränkten - [X.]ienstausübung in der Lage zu sein ([X.]VerwG, Urteil vom 9. April 2002 - 1 [X.] 17.01 - juris Rn. 57). Ein [X.]eamter, der ungenehmigt keinen [X.]ienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "[X.]ienstfähigkeit" dagegen bedingt vorsätzlich, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die [X.]ienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Februar 2008 - 2 [X.] 1.08 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 5 Rn. 5 und Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 [X.] 2.05 - juris Rn. 41). [X.]ies ist nicht nur dann der Fall, wenn der [X.]eamte mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet ([X.]VerwG, Urteil vom 25. September 2007 - 2 W[X.] 19.06 - [X.]uchholz 450.2 § 38 W[X.]O 2002 Nr. 23 Rn. 34).

An diesem [X.]aßstab orientiert, hat der [X.]eklagte bei seinem unerlaubten Fernbleiben vom [X.]ienst in der [X.] vom 17. August 2007 bis zum 10. Juli 2008 nicht nur - wie vom [X.]erufungsgericht angenommen - grob fahrlässig, sondern bedingt vorsätzlich gehandelt.

Am 19. Juli 2007 hat der [X.]ienstherr dem [X.]eklagten aufgegeben, vom ersten Tag des Fernbleibens vom [X.]ienst wegen Krankheit eine ärztliche [X.]escheinigung als Nachweis der [X.]ienstunfähigkeit vorzulegen und sich zusätzlich ab dem ersten Tag bei der zuständigen Polizeiärztin zu melden, um ein von niedergelassenen Ärzten ausgestelltes Attest bestätigen zu lassen. [X.]it dieser Anordnung hat der [X.]ienstherr die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen der [X.]eklagte wegen einer Erkrankung von der [X.]ienstleistungspflicht befreit ist. [X.]iese [X.]edingungen hat der [X.]eklagte nicht eingehalten und ist damit bedingt vorsätzlich dem [X.]ienst ferngeblieben.

[X.]iese auf § 79 Abs. 1 L[X.]G NRW a.F. gestützte Anordnung ist aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des [X.]eklagten rechtmäßig. Im Personalgespräch vom 16. Juli 2007 hatte der [X.]eklagte trotz der anderslautenden polizeiärztlichen Feststellungen zur Frage seiner [X.]ienstfähigkeit in dem jeweiligen [X.]raum erklärt, keinen [X.]ienst tun zu wollen, weil er "im [X.]oment genug zu regeln habe" und er sich in die "[X.]ehandlung eines Facharztes für psychische Erkrankungen begeben werde". Aufgrund dieser Ankündigung des beklagten [X.]eamten konnte der klagende [X.]ienstherr davon ausgehen, dass eine verlässliche Feststellung der von der [X.]ienstleistungspflicht befreienden [X.]ienstunfähigkeit nur dann gewährleistet ist, wenn nicht lediglich eine privatärztliche [X.]escheinigung eingereicht, sondern die [X.]ienstunfähigkeit von einem mit den gesundheitlichen Anforderungen des [X.]ienstes vertrauten Polizeiarzt festgestellt wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verlustfeststellungsverfahren nach § 9 [X.] hat er am 22. September 2010 darüber hinaus nach den Feststellungen des in diesem Verfahren rechtskräftig gewordenen Urteils sogar den Eindruck erweckt, die seit Juli 2008 fortdauernde Arbeitsunfähigkeit sei eine Reaktion auf vorausgegangene [X.]aßnahmen des [X.]ienstherrn (Hausdurchsuchung und Verwendung im Innendienst).

[X.]er Einwand des [X.]eklagten, er sei von seinem anwaltlichen [X.]evollmächtigten dahin beraten worden, dass er trotz der an ihn ergangenen Weisung zum jeweiligen Nachweis der [X.]ienstunfähigkeit über den Polizeiarzt aufgrund der vorgelegten ärztlichen AU-[X.]escheinigungen nicht verpflichtet sei, zum (Innen-)[X.]ienst anzutreten, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. In Anbetracht der für jeden [X.]eamten leicht erkennbaren Pflicht, zum [X.]ienst zu erscheinen, soweit keine [X.]ienstunfähigkeit nachgewiesen oder andere rechtliche wirksame Hinderungsgründe vorliegen, kann sich kein [X.]eamter insoweit hinter anwaltlichem Rat "verstecken". Von [X.] [X.]ienstunfähigkeit konnte der [X.]eklagte aber nach viermaliger polizeiärztlicher Untersuchung mit dem Ergebnis - "vollschichtig innendienstfähig" - sowie der an ihn ergangenen Anordnung vom 19. Juli 2007 aber gerade nicht ausgehen. Im Übrigen hat er diese Anordnung bestandskräftig werden lassen. Gegen den seinen Widerspruch zurückweisenden [X.]escheid ist er nicht vorgegangen.

Andere das Fernbleiben vom [X.]ienst rechtfertigende Hinderungsgründe sind für den [X.]raum vom 17. August 2007 bis zum 1o. Juli 2008 nicht ersichtlich, sodass für einen etwa entgegenstehenden [X.] kein sachlicher Grund erkennbar ist. Jedenfalls wäre ein Irrtum des [X.]eklagten über die Güte des anwaltlichen Rats angesichts der vierfachen Feststellung der [X.]ienstfähigkeit durch zwei Polizeiärzte im [X.]raum von Juni 2007 bis August 2007 und den entsprechenden Hinweisen des [X.]ienstherrn (Personalgespräch vom 16. Juli 2007 und [X.] vom 27. August 2007, mit Aufforderung den [X.]ienst sofort aufzunehmen oder sich abermals dem Polizeiarzt vorzustellen) leicht vermeidbar gewesen.

[X.]amit hat der [X.]eklagte den [X.] - die Verletzung seiner Pflicht zum [X.]ienst zu erscheinen - mit Wissen und Wollen und damit bedingt vorsätzlich verwirklicht. Seine Weigerung, in der [X.] vom 17. August 2007 bis zum 10. Juli 2008 den Polizeiinnendienst aufzunehmen, war vorsätzlich. Sie stellt ein schweres [X.]ienstvergehen dar.

3. Ausgangspunkt für die disziplinare [X.]aßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 [X.] NRW ist damit die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis. Anerkannte [X.]ilderungsgründe in der Person des [X.]eklagten hat das [X.]erufungsgericht zutreffend verneint und für eine [X.]aßnahmemilderung aus allgemeinen [X.]ilderungsgründen sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit keine Anhaltspunkte feststellen können. [X.]iese Einschätzung macht sich der Senat zu eigen.

4. [X.]ie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 74 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. [X.]a für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 75 [X.] NRW i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz), bedarf es keiner gerichtlichen Streitwertfestsetzung.

Meta

2 C 6/19

12.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. April 2018, Az: 3d A 1047/15.O, Urteil

§ 96 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 9 BBesG, § 79 Abs 1 S 2 BG NW 1981, § 13 Abs 2 BG NW vom 16.11.2004, § 13 Abs 3 BG NW vom 16.11.2004, § 56 Abs 1 BG NW vom 16.11.2004, § 74 BG NW vom 16.11.2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2020, Az. 2 C 6/19 (REWIS RS 2020, 4361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4361

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Referenzen
Wird zitiert von

35 K 6629/22

35 K 6559/20

M 13L DK 18.5284

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