Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az. B 10 EG 1/20 R

10. Senat | REWIS RS 2022, 2765

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - Gleichheitssatz


Leitsatz

1. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bestimmt sich streng akzessorisch zum Steuerrecht.

2. Für die analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitslosengelds für Entwicklungshelfer auf deren Elterngeld fehlt es an einer Regelungslücke.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Bemessungsgrundlage und Höhe des [X.] der Klägerin.

2

Die 1980 geborene Klägerin stand vom [X.] bis zum 29.2.2016 bei der [X.] ([X.]) als Entwicklungshelferin in [X.] unter Vertrag. Während der Vertragszeit erhielt sie Leistungen nach dem [X.] ([X.]).

3

Die [X.] ([X.]) bewilligte der Klägerin zunächst Arbeitslosengeld für ehemalige Entwicklungshelfer nach einem fiktiven Bemessungsentgelt der Qualifikationsgruppe 1 (Hochschul- oder Fachhochschulausbildung).

4

Am 28.4.2016 gebar die Klägerin eine Tochter. Vom 12.3.2016 bis zum [X.] erhielt sie Mutterschaftsgeld iHv kalendertäglich 42,95 Euro. Die [X.] hob deshalb die [X.] ab dem 12.3.2016 auf.

5

Auf ihren Antrag bewilligte die beklagte Stadt der Klägerin mit Bescheid vom [X.] Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter (vom 28.4.2016 bis zum [X.]) in Höhe des [X.] von 300 Euro unter Anrechnung des [X.].

6

Mit ihrem Widerspruch reichte die Klägerin Abrechnungen über das steuerpflichtige Unterhaltsgeld für Entwicklungshelfer ein, das sie vor der Geburt ihrer Tochter bezogen hatte. Zugleich verlangte sie, das Bemessungseinkommen für ihr Elterngeld in entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften für das Arbeitslosengeld von [X.] nach einem fiktiven Einkommen der Qualifikationsgruppe 1 zu bestimmen. Sie habe ein Diplom in Wirtschaftsrecht an der [X.] sowie einen Master of Science an der [X.] und der Jordan University erworben.

7

Daraufhin legte die Beklagte mit [X.] vom [X.] das Unterhaltsgeld zugrunde und änderte die [X.] auf null Euro für den ersten Lebensmonat, 74,08 Euro für den zweiten und 574,27 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat. Den darüber hinausgehenden Widerspruch der Klägerin wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.6.2017).

8

Das [X.] hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin für den Bezugszeitraum monatlich weitere 37,67 Euro Elterngeld unter Anrechnung des [X.] zu gewähren, weil die Beklagte zu Unrecht Abzüge für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen habe. Für die Klägerin habe während der Tätigkeit als Entwicklungshelferin Versicherungsschutz gegen Krankheit durch eine Gruppenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen bestanden. Die weitergehende, auf Elterngeld nach einem höheren fiktiven Bemessungsentgelt in entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften für das Arbeitslosengeld von [X.] gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen, weil es dafür an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle (Urteil vom 21.6.2018).

9

Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] ebenfalls mit Hinweis auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke bei der Bemessung des [X.] für Entwicklungshelfer zurückgewiesen. Die Berechnung des [X.] auf Grundlage des Unterhaltsgelds verstoße nicht gegen das [X.] (Urteil vom 27.3.2019).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das ihr gezahlte Unterhaltsgeld könne nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des [X.] gelten. Der Entwicklungsdienst werde ohne [X.] geleistet, was sich in der geringen Höhe des Unterhaltsgelds widerspiegele. Die Berechnung des [X.] unter Zugrundelegung eines höheren fiktiven Einkommens in entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften für das Arbeitslosengeld von [X.] sei sachgerecht. Neben dem [X.] enthalte auch das [X.] eine planwidrige Regelungslücke. Die Berechnung des [X.] für Entwicklungshelfer auf Grundlage des Unterhaltsgelds verstoße gegen Art 3 Abs 1 [X.] und Art 6 Abs 1 und 2 [X.]. Es gebe keine sachlichen Gründe für eine Schlechterstellung von [X.], die vor der Geburt eines Kindes im Interesse der Allgemeinheit tätig gewesen seien, gegenüber Eltern, die einen Beruf entsprechend ihrer Qualifikation ausgeübt hätten, ohne einen Dienst für die [X.] zu verrichten. Nicht zu rechtfertigen sei auch die Besserstellung von [X.], die nach ihrem Entwicklungsdienst kein Eltern-, sondern Arbeitslosengeld bezögen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. März 2019 aufzuheben und das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2018 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 4. August 2016 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 5. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2017 zu verurteilen, ihr Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer am 28. April 2016 geborenen Tochter in Höhe von monatlich 1800 Euro unter Anrechnung des in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes bezogenen [X.] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene L[X.]-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 S[X.]). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Zu Recht wurde das Elterngeld nach dem von ihr zuletzt vor der Geburt ihres Kindes (28.4.2016) bezogenen Unterhaltsgeld für Entwicklungshelfer berechnet. Eine Berechnung unter Zugrundelegung eines höheren fiktiven Einkommens in entsprechender Anwendung der Bemessungsvorschriften für das Arbeitslosengeld von [X.] kann sie nicht beanspruchen.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld iHv monatlich 1800 Euro unter Anrechnung des ihr gewährten [X.], soweit ihn der [X.] mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des [X.] vom [X.] und des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 S[X.]) versagt hat. Hiergegen wendet sie sich zulässigerweise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 S[X.]).

B. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Ihr Anspruch richtet sich nach dem [X.] grundsätzlich in der hier maßgeblichen ab 1.1.2015 geltenden Fassung des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] vom 18.12.2014 ([X.] 2325).

Die Klägerin war dem Grunde nach zum Bezug von Elterngeld berechtigt (dazu unter 1.). Die [X.] hat der Berechnung des [X.] mit dem Unterhaltsgeld das zutreffende Bemessungseinkommen zugrunde gelegt (dazu unter 2.). Die Klägerin kann nicht beanspruchen, wegen ihres Status als ehemalige Entwicklungshelferin Elterngeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens in entsprechender Anwendung der Bemessungsvorschriften für das Arbeitslosengeld von [X.] nach der Qualifikationsgruppe I (Hochschul- oder Fachhochschulausbildung) zu erhalten (dazu unter 3.). Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu unter 4.).

1. Der Klägerin steht dem Grunde nach Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter (28.4.2016 bis [X.]) zu. Sie erfüllt die Grundvoraussetzungen des [X.]s nach § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]. Wie in § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) im Bezugszeitraum des [X.] ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit der von ihr selbst betreuten und erzogenen Tochter und übte im Bezugszeitraum keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 4 [X.] (idF des [X.], aaO) aus.

2. Als Bemessungseinkommen für das Elterngeld der Klägerin haben die [X.] und die Vorinstanzen zutreffend das ihr als Entwicklungshelferin im Bemessungszeitraum gezahlte steuerpflichtige Unterhaltsgeld herangezogen.

a) Die Bemessungsgrundlage des [X.] bildet nach § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] das "Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes". Das maßgebliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Klägerin errechnet sich gemäß § 2 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f [X.] aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten "Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG".

b) Bei dem der Klägerin nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] als Geldleistung gezahlten Unterhaltsgeld handelt es sich um eine Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] iVm § 2 Abs 1 Satz 1 [X.], § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG. Denn die Klägerin hat während ihrer Tätigkeit als Entwicklungshelferin im Dienst der [X.] nichtselbstständige Arbeit im Sinne dieser Bestimmungen verrichtet (dazu unter aa) und dafür Unterhaltsgeld als Einkunft bezogen (dazu unter [X.]), das auch nicht wegen ihres Auslandsaufenthalts steuerfrei war (dazu unter cc).

aa) Für die Einstufung einer Tätigkeit als nichtselbstständige Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] iVm § 2 Abs 1 Satz 1 [X.], § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG kann auf die Definitionen in § 1 Abs 1 und 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung ([X.]) (iVm § 51 Abs 1 [X.] Buchst a EStG) zurückgegriffen werden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/Volk, [X.], [X.], 9. Aufl 2020, § 2 [X.] Rd[X.]8; [X.] Urteil vom 11.7.2018 - [X.]/16 - juris Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom 11.8.2009 - [X.]/08 - juris RdNr 3; [X.] Urteil vom 18.1.1991 - VI R 122/87 - juris Rd[X.]2; [X.] in Kirchhof/[X.], EStG, 21. Aufl 2022, § 19 EStG Rd[X.]a). Denn bei der Bestimmung des elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs hat der Gesetzgeber von Anfang an ein steuerrechtsakzessorisches Regelungskonzept gewählt und dieses im Verlauf der [X.] wiederholt ausdrücklich bestätigt. Darauf hat der [X.] bereits mehrfach hingewiesen (vgl zB [X.] vom [X.] - B 10 EG 3/19 R - [X.], 237 = [X.] 4-7837 § 2c [X.], RdNr 30 mwN). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ein Dienstverhältnis liegt nach § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist nach § 1 Abs 2 Satz 2 [X.] der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Die Klägerin hat als Entwicklungshelferin in einem solchen Dienstverhältnis nichtselbstständige Arbeit ausgeübt. Entwicklungshelfer, die wie die Klägerin unter das [X.] fallen, sind im steuerrechtlichen Sinne Arbeitnehmer ([X.] in [X.]/[X.], EStG, Kommentar, [X.] Dezember 2021, § 19 EStG [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass Entwicklungshelfer während des [X.] in keinem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis ([X.] - B 12 KR 21/97 R - [X.] 3-2500 § 5 [X.] Rd[X.]8; Dietrich in [X.]/Voelzke, [X.], § 4 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung 11.4.2022) oder Arbeitsverhältnis ([X.] Beschluss vom 29.12.2021 - 9 Ta 174/21 - juris Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 27.4.1977 - 5 [X.] - juris RdNr 60) stehen, sondern in einem Rechtsverhältnis eigener Art ([X.] vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - [X.], 66 = [X.] 3-2200 § 200 [X.] - juris Rd[X.]6; Preis in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl 2022, § 611a BGB Rd[X.]35; [X.], [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 5. Aufl 2021, § 19 RdNr 66; Walker in [X.]/[X.], Arb[X.], 6. Aufl 2022, § 2 Rd[X.]71). Der - auch im Elterngeldrecht aufgrund dessen Steuerakzessorietät maßgebliche - steuerrechtliche Begriff des Dienstverhältnisses ist nicht notwendigerweise mit dem identisch, was im Arbeits- oder Sozialrecht (außerhalb des Elterngeldrechts) als Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gilt (vgl [X.] Beschluss vom 9.11.2004 - [X.]/03 - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 9.1.2004 - [X.]/03 - juris Rd[X.]0; [X.] Urteil vom 2.12.1998 - [X.] - juris RdNr 54; [X.] in [X.], EStG, § 19 [X.], Stand der Einzelkommentierung April 2017).

[X.]) Das der Klägerin für ihren Entwicklungsdienst gezahlte Unterhaltsgeld war auch eine Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG. Dazu zählen nach § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Wie sich aus der dortigen Aufzählung der Einkünfte erschließt, erfasst die Vorschrift alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die durch die Arbeitsleistung veranlasst sind und im weitesten Sinne eine Gegenleistung für ihre Arbeitskraft darstellen. Alle Einnahmen (Geld- oder Sachleistungen) aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis sind daher Arbeitslohn ([X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.]8) und damit auch das von der Klägerin bezogene Unterhaltsgeld.

Dem steht nicht entgegen, dass Entwicklungshelfer nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] ihren Dienst in Entwicklungsländern "ohne [X.]" erbringen, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (vgl hierzu [X.] vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - [X.], 66 = [X.] 3-2200 § 200 [X.] - juris Rd[X.]6 mwN). Denn steuerrechtlich genügt die Ausübung einer Beschäftigung mit Überschusserzielungsabsicht. Diese ist unabhängig von den (inneren) Motiven für die Beschäftigung dann anzunehmen, wenn daraus in der Regel Überschüsse erzielt und nicht lediglich (in pauschalierter Weise) die tatsächlichen Selbstkosten abgedeckt werden ([X.] Urteil vom 20.11.2018 - [X.]/16 - juris Rd[X.]8; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - juris Rd[X.]0, jeweils mwN). Hiernach bestand eine Überschusserzielungsabsicht bei der Klägerin schon deshalb, weil das Unterhaltsgeld nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 Abs 1 [X.] [X.] dazu bestimmt war, ihren Lebensbedarf zu sichern und nicht nur (im Sinne einer Aufwandsentschädigung) die tatsächlichen Kosten ihrer Tätigkeit abzudecken.

cc) Das Unterhaltsgeld als Einkunft der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit war auch nicht wegen ihres Auslandsaufenthalts steuerfrei. Die (beschränkte) Steuerpflicht ergab sich insoweit schon aus § 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 [X.]b EStG, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen das von der [X.] gezahlte Unterhaltsgeld aus einer "inländischen öffentlichen Kasse" im Sinne dieser Bestimmung gewährt wurde (vgl Loschelder in [X.], EStG, 41. Aufl 2022, § 49 Rd[X.]7; [X.] in Kirchhof/[X.], EStG, 21. Aufl 2022, § 49 RdNr 65; zur früheren Verwaltungspraxis vgl [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 18.11.2014 - L 11 EG 3121/13 - juris Rd[X.]4 mwN). Schließlich zählt das Unterhaltsgeld nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] auch nicht zu den in § 3 [X.] EStG aufgeführten steuerfreien Einnahmen von [X.].

3. Die Voraussetzungen für eine rechtsfortbildende Anwendung der Berechnungsvorschriften des Arbeitslosengelds für Entwicklungshelfer über ein fiktives Bemessungseinkommen nach § 13 Abs 2 [X.] iVm § 152 [X.] auf den [X.] der Klägerin sind nicht erfüllt. Für eine Rechtsfortbildung im Wege der hier allein in Betracht kommenden Analogie (dazu unter a) fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke im [X.] (dazu unter b) und im [X.] (dazu unter c).

a) Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einen ihm ähnlichen, aber vom Gesetzgeber nicht geregelten Sachverhalt. Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, dieser wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen ([X.] vom [X.] R 9/19 R - [X.], 171 = [X.] 4-5075 § 1 [X.]0, RdNr 65; [X.] vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - [X.], 25 = [X.] 4-1300 § 105 [X.], Rd[X.]9, jeweils mwN). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muss das Gericht daher aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts zunächst eine Gesetzeslücke feststellen.

b) Der [X.] für Entwicklungshelfer im [X.] weist keine solche planwidrige Unvollständigkeit auf. Der [X.] sieht keine Anhaltspunkte für eine Lücke im Regelungsplan des [X.]. Weder dessen Entstehungsgeschichte (dazu unter aa) noch die Systematik des Elterngeldrechts und die Zweckbestimmung des [X.] (dazu unter [X.]) sprechen dafür.

aa) Bereits die Entstehungsgeschichte des [X.] gibt keinen Anhalt für eine Unvollständigkeit des Gesetzes. Denn wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines [X.]s für Entwicklungshelfer von Beginn an im Blick gehabt. Deshalb hat er in § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] das von § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] für das Elterngeld ausdrücklich bestätigte [X.] (vgl § 30 Abs 1 SGB I iVm § 68 [X.]5 SGB I) modifiziert, um auch [X.] iS von § 1 [X.] den Bezug von Elterngeld zu ermöglichen, die sich im Ausland aufhalten und weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben (vgl zuvor für das Erziehungsgeld bereits § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des [X.], [X.] 2915). Weitere abweichende Modalitäten des [X.]s von [X.] hat der Gesetzgeber dagegen nicht geregelt. Insbesondere hat er keine gesonderte, von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmung des [X.] vorgenommen, obwohl ihm das System der Bezahlung von [X.] durch ein ([X.] unterhalb des Niveaus einer erwerbsbestimmten Vergütung (vgl Begründung zum Entwurf der [X.]esregierung vom 15.3.1968 eines [X.], [X.]) bekannt sein musste.

[X.]) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem die Systematik des Elterngeldrechts und die Zweckbestimmung des [X.]. Der Gesetzgeber hat das Elterngeld als Einkommensersatzleistung konzipiert, die sich grundsätzlich an dem im Bemessungszeitraum vor der Geburt durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit orientiert (vgl §§ 2 Abs 1 Satz 1, 2b Abs 1 Satz 1 und § 2b Abs 2 Satz 1 [X.]). Der Staat stellt mit dem Elterngeld eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, um die Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise auszugleichen, die sachlich mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - zusammenhängen. Realisiert sich dagegen in der [X.] vor der Geburt des Kindes ein anderes Erwerbs- oder Ausfallrisiko (zB Wirtschafts- oder Arbeitsmarktlage, Krankheit), so sind die damit einhergehenden [X.] grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck dieser Zuwendung umfasst ([X.] vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]7 Rd[X.]0; [X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 63 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 20.6.2006 eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 20).

Abweichungen von der Maßgeblichkeit des vorgeburtlichen Einkommens regeln nur die hier nicht einschlägigen Ausklammerungstatbestände des § 2b Abs 1 Satz 2 [X.] bis 4 [X.]. Auch diese Tatbestände sehen aber als Bemessungsgrundlage kein fiktives Einkommen vor, sondern verschieben den Bemessungszeitraum überwiegend aus Gründen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen, wie etwa einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Eine Privilegierung von [X.] - allerdings nur durch Verschiebung des [X.] - sieht das [X.] damit zum einen nur für Sachverhalte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem [X.] des [X.] vor; zum anderen zum Ausgleich der mit der Ableistung von Wehrdienst (nach dem [X.] in der bis zum 31.5.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes) oder Zivildienst (nach dem [X.]) verbundenen Nachteile wie insbesondere der Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Begründung zum Entwurf der Fraktionen [X.] und [X.] vom [X.] des [X.], BT-Drucks 16/9415 [X.]). Dagegen bleiben Einkommensminderungen oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken oder sonstiger individueller Umstände bei der Bemessung der Leistungshöhe außer Betracht (vgl [X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]0). Mögliche Einkommenseinbußen der Klägerin durch ihre berufliche Entscheidung für den Entwicklungsdienst sind daher nach der Systematik des Elterngeldrechts ihrer privaten Risikosphäre zuzuordnen.

Das [X.] bedient sich zwar der klassischen Bemessungstechnik für Einkommensersatzleistungen im Sozialversicherungs- und [X.] Entschädigungsrecht, nämlich die Leistung nach einem bestimmten Prozentsatz auf der Grundlage des Einkommens in einem definierten [X.]raum vor Eintritt des [X.] zu berechnen ([X.] vom [X.] EG 8/08 R - [X.], 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], [X.]). Gerade nicht übernommen hat der Gesetzgeber im Elterngeldrecht aber die spezielle Regelungstechnik eines fiktiven, zukünftig erzielbaren [X.], wie es § 152 [X.] ausnahmsweise für das Arbeitslosengeld vorsieht, anstatt des für den Normalfall angeordneten Rückgriffs auf das Bemessungseinkommen in der Vergangenheit. Vielmehr war es ausdrücklich die Intention des [X.]-Gesetzgebers, die Bemessung des [X.] an dem individuellen (tatsächlich zur Verfügung stehenden) Einkommen eines Elternteils vor der Geburt auszurichten und einen solchen tatsächlichen [X.] zu kompensieren (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.], 20 f).

c) Ebenso wenig weist das [X.] die für das Begehren der Klägerin notwendige Regelungslücke auf. Der Gesetzgeber hat für die [X.] Absicherung von [X.] durch spezielle Regelungen zur Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenlosenversicherung differenziert Sorge getragen (vgl §§ 7 bis 15 [X.], § 4 Abs 1 Satz 1 [X.], § 166 Abs 1 [X.], § 170 Abs 1 [X.] SGB VI, § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Buchst a SGB VII). Er hat zudem in § 4 Abs 1 [X.] [X.] die Übernahme der Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz durch den Träger der Entwicklungshilfe vorgesehen. Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger für die Dauer der Schutzfristen die vertraglichen Unterhaltsleistungen weiter zu gewähren (§ 8 Abs 2 [X.]). Dieses Regelungskonzept verfolgt das Ziel, die [X.] Sicherung von [X.] im Ergebnis so zu gestalten, wie sie bei Tätigkeiten im Inland besteht, und darüber hinaus der besonderen Eigenart ihres rechtlichen Status und den besonderen Risiken Rechnung zu tragen, die ein Dienst in Entwicklungsländern mit sich bringt ([X.] - B 12 KR 21/97 R - [X.] 3-2500 § 5 [X.] Rd[X.]8; [X.] vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - [X.], 66 = [X.] 3-2200 § 200 [X.] - juris Rd[X.]6; vgl auch [X.]. Auch nach dem Inkrafttreten des [X.] hat der Gesetzgeber - wie zuvor bereits unter Geltung des BErz[X.] (vgl § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BErz[X.] in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des [X.], aaO) - keinen Anlass gesehen, den Fall des Einkommensverlustes wegen Kinderbetreuung im [X.] für Entwicklungshelfer durch besondere Bemessungsregelungen gesondert zu regeln. Vielmehr hat er diese spezielle [X.] Absicherung ersichtlich und systemkonform allein dem [X.] überlassen.

4. Die Bemessung des [X.] der Klägerin auf der Grundlage ihres tatsächlichen steuerpflichtigen Einkommens aus ihrem Dienst als Entwicklungshelferin vor der Geburt ihres Kindes in Gestalt des Unterhaltsgelds verstößt nicht gegen das [X.] (Art 3 Abs 1 [X.] und Art 6 Abs 1 und 2 [X.]).

a) Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung bei der Bemessung des [X.] mit Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes keinen Entwicklungsdienst im Interesse der Allgemeinheit verrichtet haben und entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation höher entlohnt worden sind, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Wie das [X.] bereits entschieden hat, beruht die nicht personen-, sondern sachbezogene Ungleichbehandlung von Elterngeldberechtigten, die an der einkommensbezogenen Differenzierung der [X.] anknüpft, auf hinreichend gewichtigen Gründen. Sie ist deshalb auch unter Berücksichtigung der Schutz- und Förderdimension von Art 6 Abs 1 und 2 [X.] grundrechtlich gerechtfertigt ([X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris Rd[X.] ff). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der Familienförderung ([X.], aaO, Rd[X.]3 und 20) die Berechnung des [X.] am Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt orientieren, weil dieser Bemessungszeitraum die Einkommensverhältnisse der Berechtigten vor der Geburt des Kindes am besten a[X.]ildet (vgl [X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]8; BT-Drucks 16/1889 S 20).

Die durch die Wahl dieses [X.] bedingte Risikoverteilung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Elterngeld stellt der Staat - wie oben bereits ausgeführt - eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, um die Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise auszugleichen, die sachlich mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - zusammenhängen. Einkommenseinbußen aus sonstigen Gründen werden dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet; die Behebung [X.]r Notlagen bleibt anderen Sicherungssystemen überlassen ([X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris Rd[X.]7).

Zu solchen Gründen, die in die persönliche Risikosphäre des Berechtigten fallen, gehören auch seine Motive für die Wahl einer geringer bezahlten Tätigkeit, wie sie die Klägerin mit ihrer Entscheidung für den Entwicklungsdienst im Ausland getroffen hat. Wollte man dagegen die Bestimmung des [X.] an eine Bewertung der Beweggründe für die Aufnahme der vorgeburtlichen Berufstätigkeit knüpfen, würde dies zu unübersehbaren Abgrenzungsproblemen führen. In dieser Hinsicht weist die [X.] im Übrigen zutreffend darauf hin, dass neben dem altruistischen Motiv eines Dienstes an der Allgemeinheit auch der [X.] für die eigene Fortbildung ein Ertrag dieses Dienstes sein kann (vgl auch [X.]).

Schließlich bildet auch die Praktikabilität der Leistungsgewährung (vgl § 9 Satz 2 SGB X) einen gewichtigen sachlichen Grund für die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der steuerrechtsakzessorischen [X.] auf der Grundlage des vorgeburtlichen Einkommens ([X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]1). So muss im Bemessungszeitraum nicht nach einem bestehenden, unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis oder nach dem Grund der Einkommenseinbußen aus Erwerbstätigkeit unterschieden werden. Die damit sonst verbundenen Schwierigkeiten lassen sich zB an dem sehr differenziert ausgestalteten Bemessungsrecht beim Arbeitslosengeld (vgl §§ 149 ff [X.]) unschwer erkennen (vgl [X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 60 mwN). Das von der Klägerin begehrte Abstellen auf ein fiktives Einkommen würde demgegenüber gerade Elemente dieses komplexeren Bemessungsrechts in das Elterngeld übernehmen und damit zu einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand führen. Soziale Härten durch die Einkommensabhängigkeit des [X.] werden schließlich jedenfalls teilweise durch die Steigerung der Ersatzrate bei geringen Einkommen ausgeglichen, wie sie § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] festlegt. Davon hat auch die Klägerin profitiert: So belief sich die Ersatzrate in ihrem Fall auf rund 82 Prozent statt der normalerweise vorgesehenen 67 Prozent des maßgebenden [X.] vor der Geburt (vgl [X.] der [X.]n vom [X.]).

b) Ebenso durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung bei der Bemessung des [X.] im Vergleich zu [X.], die nach ihrem Dienst Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens nach § 13 Abs 2 [X.] iVm § 152 Abs 2 [X.] beziehen.

Ein sachliches Differenzierungskriterium ergibt sich bereits aus den systembedingten Unterschieden zwischen Arbeitslosengeld als (grundsätzlich) beitragsfinanzierte Versicherungsleistung der Arbeitsförderung (vgl § 3 Abs 1 und Abs 4 [X.] [X.]) und Elterngeld als steuerfinanzierte Familienleistung (vgl § 6 und § 25 Abs 2 SGB I, § 12 Abs 2 [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass die Mehraufwendungen, die der [X.] durch den in § 13 [X.] geregelten Anspruch auf Arbeitslosengeld für Entwicklungshelfer und der dort bestimmten Gleichstellung von [X.]en des [X.] mit [X.]en eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen, vom [X.] erstattet werden. Denn der Gesetzgeber verfügt - wie oben bereits erwähnt - im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und damit auch bei der Ausgestaltung des Elterngeldrechts über einen weiten Gestaltungsspielraum ([X.] vom [X.] EG 8/15 R - [X.], 222 = [X.] 4-7837 § 2b [X.], Rd[X.]8 mwN).

Grundlage der Berechnung der [X.] bildet die sogenannte Bezugs- und Referenzmethode. Danach wird unter Bezugnahme auf den wirtschaftlichen Dauerzustand eines gerade vergangenen [X.]raums auf ein Durchschnittseinkommen geschlossen, das den individuellen Lebensstandard prägt ([X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]0, Rd[X.]3; [X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 58). Demgegenüber stellt § 152 Abs 2 [X.] nicht mehr auf zurückliegende, sondern auf zukünftige Entgelte ab, die der Arbeitslose nach seiner beruflichen Qualifikation erzielen könnte ([X.] in Gagel, [X.]/[X.], [X.] März 2022, § 152 [X.] Rd[X.]), weil ein ausreichend repräsentatives Bemessungsentgelt in der Vergangenheit nicht mehr festgestellt werden kann (vgl [X.], [X.], 9. Aufl 2021, § 152 Rd[X.]; Brackelmann in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 2. Aufl, § 152 RdNr 3, Stand der Einzelkommentierung 2.6.2020).

Zudem ist das Elterngeld eine familienpolitische Förderleistung eigener Art, die vielfältige Ziele verfolgt. Seine Einkommensersatzfunktion unterscheidet sich wesentlich von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen wie zB dem Arbeitslosengeld, das bei schutzwürdigem Wegfall des Arbeitsentgelts (infolge von Arbeitslosigkeit) den individuellen Lebensstandard des Betroffenen für einen vorübergehenden [X.]raum erhalten soll. Das Elterngeld stellt in seiner einkommensersetzenden Funktion eine (verhaltenssteuernde) Subvention zur Förderung der Kindererziehung dar. Zugleich verfolgt der Gesetzgeber mit dem derart ausgestalteten Elterngeld weitergehende Ziele, ua die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, der gleichberechtigten Kindererziehung von [X.] und Frau, der Gewährung eines finanziellen Schonraums für junge Familien bei einer betreuungsbedingten Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit der Elternteile und eine Kompensation der Betreuungskosten für das Kind (vgl [X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] RdNr 64; [X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 63, jeweils mit Hinweis auf BT-Drucks 16/1889, [X.], 14 f, 20 und mwN). Schließlich ist das den Ausgleich nach dem [X.] begründende Ereignis (Geburt eines Kindes und die notwendige Betreuung) kein Schicksalsschlag, mit dem zwingend der Ausfall von Erwerbseinkommen einhergeht. Aus diesem Grund ist das Elterngeld im Bezugszeitraum auch nur als subsidiäre Unterstützungsleistung ausgestaltet, auf die gleichzeitig bezogene einkommensersetzende Leistungen angerechnet werden (vgl § 3 Abs 1 [X.]). Es verbindet die Leistungsgewährung nicht mit der Verwirklichung eines bestimmten Erwerbsrisikos, sondern mit einer typischen, aber hinsichtlich individueller Einkommenseinbußen unterschiedlich ausgeprägten allgemeinen Bedarfslage. Eine Abweichung von der Referenzgröße des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wie sie bei kurzfristigen Entgeltersatzleistungen in Ausnahmefällen existiert, sieht das Elterngeld daher nicht vor ([X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] RdNr 65 f; [X.] vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 64 f).

Angesichts dieser gewichtigen systemischen Unterschiede war der [X.]-Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen, die ganz anders geartete Berechnungsmethode des Arbeitslosengelds für Entwicklungshelfer unter Durchbrechung der elterngeldrechtlichen Systematik im [X.] auch für das aktiven und ehemaligen [X.] gezahlte Elterngeld vorzusehen.

5. Gegen die Elterngeldberechnung unter Einbeziehung des Unterhaltsgelds sind von den Beteiligten ansonsten keine Bedenken geäußert worden. Auch für den [X.] sind [X.] nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin keine Abzüge für Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 2f Abs 1 [X.] in Höhe einer entsprechenden monatlichen Pauschale zu berücksichtigen waren, weil die Klägerin als Entwicklungshelferin nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, sondern zu ihren Gunsten eine Gruppenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen bestand (vgl § 7 [X.]; vgl auch [X.] vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]5).

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 S[X.].

                Kaltenstein                [X.]

Meta

B 10 EG 1/20 R

24.03.2022

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Hamburg, 21. Juni 2018, Az: S 31 EG 11/17, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG, § 2 Abs 2 S 1 BEEG, § 1 Abs 4 EStG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG, § 3 Nr 61 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG, § 1 Abs 1 S 1 LStDV, § 1 Abs 2 S 1 LStDV, § 1 Abs 2 S 2 LStDV, § 1 EhfG, § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG, § 4 Abs 1 Nr 4 EhfG, § 13 Abs 2 EhfG, § 152 Abs 2 SGB 3, § 9 S 2 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az. B 10 EG 1/20 R (REWIS RS 2022, 2765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2765

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I R 44/16

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