Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 AZR 58/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 9540

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Gegenstand

Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit - versäumte Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Leitsatz

Ein Rechtsbeistand ist vor dem Landesarbeitsgericht nicht postulationsfähig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2013 - 1 Sa 12/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über die Zulässigkeit der Berufung des [X.].

2

Der Kläger war seit September 1985 bei der [X.] tätig. Ab September 1991 wurde er als Straßenreinigungswart und seit August 2001 als Mülllader beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit bezog er zuletzt Vergütung nach der [X.] 3 [X.]. [X.] übertrug ihm die Beklagte die Aufgaben eines Haus- und Hofreinigers in ihrem [X.] bei gleichbleibender Vergütung.

3

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses traten beim Kläger krankheitsbedingt erhebliche Fehlzeiten auf. Seit März 2011 ist er als schwerbehinderter Mensch anerkannt. [X.] führte die Beklagte ein Präventionsverfahren durch. Dabei wurde ein Gutachten erstellt, in dem es heißt, der Kläger sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, vollschichtig als Mülllader oder Straßenreiniger zu arbeiten. Möglich sei die Verrichtung leichterer Tätigkeiten wie die eines Haus- und Hofreinigers.

4

Mit Schreiben vom 21. März 2011 bot die Beklagte dem Kläger ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) an. Seiner Ankündigung, mit der zuständigen Mitarbeiterin einen Termin zu vereinbaren, kam der Kläger nicht nach.

5

Von Januar bis Anfang September 2012 war der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach Beteiligung des Personalrats und mit Zustimmung des [X.] - außerordentlich mit „[X.] Auslauffrist“ zum 30. Juni 2013.

6

Dagegen hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 34 Abs. 2 [X.] iVm. § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 [X.] unzulässig. Jedenfalls fehle es an einem wichtigen Grund. Er habe Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Auf das Fehlen geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie ein bEM nicht durchgeführt habe. Die Fristen des § 626 Abs. 2 BGB und § 91 Abs. 5 SGB IX seien nicht gewahrt. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Für die Dauer der Auslauffrist habe er Anspruch auf Zahlung seines Entgelts und auf eine Jahressonderzahlung.

7

Der Kläger hat - zusammengefasst - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der [X.] vom 29. Oktober 2012 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.034,81 Euro brutto abzüglich 1.162,50 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2012 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich Januar 2013 je 2.441,78 Euro brutto abzüglich je 1.395,00 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Werktag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 je 2.436,28 Euro brutto abzüglich je 1.395,00 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Werktag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.465,07 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2013 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Der Kläger sei auf Dauer nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten. Geeignete leidensgerechte Arbeitsplätze seien auf absehbare [X.] nicht vorhanden gewesen. Eine dauerhafte Beschäftigung als Haus- und Hofreiniger habe sie nicht anbieten müssen. Ein solcher Arbeitsplatz sei im Stellenplan ihres Eigenbetriebs nicht vorgesehen. Unabhängig davon sei der Kläger gesundheitlich auch zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen. Der Personalrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden. Er habe sich zur Kündigungsabsicht nicht geäußert.

9

Vor dem Arbeitsgericht hat sich der Kläger durch Herrn „Rechtsbeistand“ J vertreten lassen. Diesem war zuvor - durch Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 23. August 1983 - die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden. Mit Schreiben des [X.] vom 22. November 1985 war [X.] in die [X.] aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 hatte die Kammer seine Mitgliedschaft als eingetragener „Kammerrechtsbeistand“ bestätigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift war von [X.] unterschrieben. Auf - formularmäßigen - Hinweis des [X.] zu einem bestehenden Vertretungszwang hat [X.] auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verwiesen und die Auffassung vertreten, nach dieser Bestimmung sei er im Berufungsverfahren vertretungsbefugt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 hat der Vorsitzende der Berufungskammer [X.] mitgeteilt, der vorangehende Hinweis habe sich auf die Vertretung der [X.] bezogen. Ihm sei bekannt gewesen, dass er - [X.] - „als Kammerrechtsbeistand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vor dem [X.] postulationsfähig [sei]“. Am 22. Juli 2013 hat der Kläger die Berufung - vertreten durch [X.] - begründet. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Beklagte Zweifel an dessen ordnungsgemäßer Vertretung angemeldet. Daraufhin hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 erneut - vorsorglich - Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Mit Verfügung vom 2. August 2013 hat der Vorsitzende der Berufungskammer den Parteien mitgeteilt, „die Frage der Postulationsfähigkeit von [X.]“ sei keineswegs zweifelsfrei im Sinne seiner zunächst geäußerten Auffassung zu beantworten. Die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 1 [X.] wiesen auf das gegenteilige Ergebnis hin.

Das [X.] hat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2013 - die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, unter anderem mit der Begründung, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

A. Die Revision des [X.] ist zulässig. Sie wurde durch eine den Kläger vertretende Rechtsanwältin form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO).

[X.]. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s zu Recht als unzulässig verworfen. Dieser war, soweit für ihn Rechtsbeistand [X.] mit Schriftsatz vom 13. [X.]uni 2013 [X.]erufung eingelegt hat, vor dem [X.] nicht ordnungsgemäß vertreten ([X.]). Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. [X.]uli 2013 erneut eingelegte [X.]erufung war verspätet (I[X.]). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden (II[X.]).

[X.] Die durch Rechtsbeistand [X.] unterzeichnete, am 13. [X.]uni 2013 beim [X.] eingegangene [X.]erufungsschrift entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Herr [X.] war nicht vertretungsberechtigt.

1. Die [X.]erufungsschrift ist als bestimmender Schriftsatz von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO). Dieser Anforderung genügt der fragliche Schriftsatz nicht. Herr [X.] war als Kammerrechtsbeistand (§ 209 Abs. 1 [X.]) zur Vertretung des [X.] vor dem [X.] nicht befugt.

a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die [X.]en vor dem [X.] und dem [X.] - mit Ausnahmen, zu denen die [X.]erufungseinlegung nicht rechnet - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als [X.]evollmächtigte sind nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen.

b) Zum Kreis dieser Vertretungsberechtigten zählen nicht natürliche Personen iSd. § 209 Abs. 1 [X.], die im [X.]esitz einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten sind und die auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Zwar stehen diese [X.] (zum Terminus vgl. § 6 [X.]) nach § 3 Abs. 1 [X.] in bestimmten, abschließend aufgezählten Vorschriften, zu denen nach Nr. 3 die [X.]estimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG rechnet, einem Rechtsanwalt gleich. Diese Gleichstellung bezieht sich aber „nur“ auf das - erstinstanzliche - Verfahren vor dem [X.]. Sie erstreckt sich nicht auf die Vertretung in den [X.], die sich nach § 11 Abs. 4 ArbGG bestimmt. Das ergibt die Auslegung (im Ergebnis ebenso [X.]/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 11 Rn. 13; GK-ArbGG/[X.] Stand April 2012 § 11 Rn. 72; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.] RDG 4. Aufl. § 3 [X.] Rn. 6, 15; [X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 22; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 11 Rn. 6; [X.]ohnigk in [X.]/Wolf/Göcken [X.] [X.]erufsrecht § 209 [X.] Rn. 5; wohl auch [X.] in [X.]/[X.] ArbGG 3. Aufl. § 11 Rn. 7; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 66 Rn. 5).

aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes. § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stellt [X.] „in § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG“ einem Rechtsanwalt gleich. § 11 Abs. 4 ArbGG, der sich auf die Vertretung vor „dem [X.] und dem [X.]“ bezieht, findet - obwohl auch dort die Vertretung durch Rechtsanwälte angesprochen ist - keine Erwähnung.

bb) § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG wiederum regelt allein die Prozessvertretung vor dem [X.] (vgl. [X.]/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 11 Rn. 13; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 1; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 11 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.] 3. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 1).

(1) Allerdings ist der Wortlaut der [X.]estimmung insoweit nicht eindeutig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG können sich die [X.]en „durch einen Rechtsanwalt als [X.]evollmächtigten vertreten lassen“. Die Vorschrift kann - isoliert betrachtet - auch dahin verstanden werden, dass sie sich auf die Prozessvertretung in allen Instanzen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beziehe.

(2) [X.]ereits die Systematik des Gesetzes weist jedoch auf das gegenteilige Verständnis hin.

(a) § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist eingebettet in Regelungen zur Prozessvertretung in erster Instanz. Die vorhergehende [X.]estimmung des § 11 Abs. 1 ArbGG erlaubt es den [X.]en, den Prozess „vor dem [X.]“ selbst zu führen. Daran schließt § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unmittelbar an. Nachfolgend bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, welche Personen und Organisationen „darüber hinaus“ als [X.]evollmächtigte „vor dem [X.]“ vertretungsbefugt sind. Hierauf wiederum bezieht sich § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, der anordnet, dass [X.]evollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter handeln.

(b) Die Vertretung in den [X.] („Vor dem [X.] und dem [X.]“) ist demgegenüber in § 11 Abs. 4 ArbGG normiert. Die [X.]estimmung regelt ihren Gegenstand abschließend. Während Satz 1 zunächst - in allgemeiner Form - einen [X.] für das Rechtsmittelverfahren anordnet, bestimmt Satz 2, wem die Vertretungsbefugnis zusteht - „außer Rechtsanwälten“ lediglich den in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen. Deren [X.]efugnis wird durch Satz 3 für die Vertretung vor dem [X.] insoweit eingeschränkt, als die in Satz 2 genannten Organisationen in Verfahren vor dem [X.] durch Personen mit [X.]efähigung zum Richteramt handeln müssen.

(3) Das Verständnis, § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG regele lediglich die Prozessvertretung in erster Instanz, wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte gestützt.

(a) § 11 ArbGG wurde mit Wirkung vom 1. [X.]uli 2008 durch Art. 11 Nr. 1 [X.] ([X.]I 2007, 2840, 2852 f.) neu gefasst. Die Vorläuferregelung bestimmte in ihrem Absatz 1 Satz 1, dass die [X.]en „vor den [X.]en“ den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen können. In § 11 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 5 ArbGG aF waren die Voraussetzungen einer Vertretung durch Vertreter von [X.] und anderen Organisationen geregelt. Die daneben unbestritten mögliche erstinstanzliche Prozessvertretung durch Rechtsanwälte (vgl. [X.]/[X.] 8. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 5) fand im Gesetz keine ausdrückliche Erwähnung. § 11 Abs. 2 ArbGG aF enthielt [X.]estimmungen zur - notwendigen - Vertretung „vor den [X.]en und vor dem [X.]“, wobei neben der in § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF genannten Vertretungsmöglichkeit „durch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte“ in Satz 2 für die Vertretung vor dem [X.] die Vertretungsbefugnis bestimmter Organisationen normiert war.

(b) Nach der Gesetzesbegründung (vgl. für den Entwurf der [X.]undesregierung [X.]/3655, für die [X.]eschlussempfehlung und den [X.]ericht des Rechtsausschusses [X.]. 16/6634, für die Annahme in der [X.] [X.] 16/118 S. 12263[X.]) orientieren sich die Änderungen in § 11 ArbGG an der Neuregelung der Prozessvertretung in der ZPO und berücksichtigen die in der [X.]sbarkeit geltenden [X.]esonderheiten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sollte dabei der für den Zivilprozess vorgesehenen neuen Konzeption Rechnung tragen, derzufolge die Prozessvertretung grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten ist. § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nennt demgegenüber die Personen und Organisationen, die „daneben“ zur Prozessvertretung vor den [X.]en befugt sind ([X.]. 16/3655 S. 93). Mit den Regelungen in § 11 Abs. 4 ArbGG sollte der bereits bestehende [X.] (§ 11 Abs. 2 ArbGG aF) vor den [X.]en und dem [X.] fortgeführt werden. Allerdings sollten als Prozessbevollmächtigte in zweiter Instanz außer Rechtsanwälten auch [X.] oder Vereinigungen von Arbeitgebern in gleicher Weise vertretungsbefugt sein wie in erster Instanz ([X.]/3655 S. 93). Dies unterstützt die Annahme, dass die systematische Differenzierung zwischen den Instanzenzügen im Rahmen der Neuregelung beibehalten werden sollte. Für Rechtsmittelverfahren bedurfte es angesichts des ohnehin bestehenden [X.]s auch keiner Hervorhebung der anwaltlichen Vertretung.

cc) Das Verständnis, § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stelle [X.] den Rechtsanwälten nur für die Vertretung vor dem [X.] gleich, trägt dem Sinn und Zweck auch dieser Regelung Rechnung. Diese zielt auf eine Rechtsvereinheitlichung. Im zivilgerichtlichen Verfahren erfasst die Gleichstellung nicht die Fälle der notwendigen Vertretung. Daran sollte die Rechtslage betreffend die Postulationsfähigkeit der [X.] in anderen Verfahrensordnungen angeglichen werden.

(1) Nach der [X.]egründung des [X.] sollte die schon nach altem Rechtszustand bestehende „weitgehende Gleichstellung“ der [X.] mit den Rechtsanwälten bei der Prozessvertretung im Zivilverfahren (§ 25 EGZPO) in das [X.] übernommen und für den allgemeinen Zivilprozess durch die Verweisung auf § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 ZPO sichergestellt werden, dass die [X.] „auch künftig im [X.]prozess als [X.]evollmächtigte tätig werden können“. Zugleich sollte die Vorschrift inhaltlich auf die Vertretung in den übrigen Verfahrensordnungen ausgedehnt werden (vgl. [X.]. 16/3655 S. 79).

(2) Dementsprechend verweist § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für die Vertretungsbefugnis im zivilgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die [X.]estimmung des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Vertretung durch Rechtsanwälte im „[X.]prozess“, den § 79 ZPO gemäß seiner Überschrift ausschließlich regelt, uneingeschränkt zulässig ist und den Regelfall der Prozessvertretung darstellt. Lediglich in dieser [X.]eziehung sind [X.] - wie bisher (zur Vorläuferregelung des § 25 EGZPO vgl. [X.] 18. September 2003 - V Z[X.] 9/03 - zu III 1 der Gründe) - den Rechtsanwälten gleichgestellt, nicht aber im „[X.]“, für den nach § 78 ZPO Anwaltszwang besteht (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 78 ZPO Rn. 6; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 25 EGZPO; [X.] in [X.]/[X.] RDG 4. Aufl. § 3 [X.] Rn. 6; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 12. Aufl. § 78 Rn. 4; [X.] ZPO/Piekenbrock Stand 1. [X.]uni 2015 § 78 ZPO Rn. 18; MüKoZPO/[X.] Aufl. § 78 Rn. 52; [X.]/[X.] § 3 [X.] Rn. 17). Im Sinne der zivilprozessualen Unterscheidung ist „[X.]prozess“ in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten nur das Verfahren vor dem [X.]. Zudem sind die [X.]estimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO wortgleich. Das stützt ein Verständnis dahin, es handele sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] lediglich um eine Klarstellung der Möglichkeit, sich durch Rechtsanwälte im ersten Rechtszug vertreten zu lassen (zur klarstellenden Funktion der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl. [X.]. 16/3655 S. 87). Eine Angleichung an die Vertretungsmöglichkeit im Zivilprozess bewirkt § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG insofern, als der bisherige Ausschluss der [X.] von der Vertretung in der mündlichen Verhandlung entfällt (zur früheren Rechtslage vgl. § 11 Abs. 3 ArbGG aF; dazu [X.] 26. September 1996 - 2 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 84, 204).

(3) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden [X.] bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 [X.] lediglich dann als postulationsfähig angesehen, wenn ein [X.] nicht bestand (vgl. [X.] 6. Mai 1997 - 2 S 651/97 -). Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.] iVm. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 VwGO und § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] iVm. § 73 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 5 SGG sollen sicher stellen, dass [X.] „wie im geltenden Recht […] auch künftig vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten auftreten dürfen“ (vgl. [X.]. 16/3655 S. 79). Eine Änderung der Rechtslage war somit nicht beabsichtigt. Diesem Anliegen trägt die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.] dadurch Rechnung, dass sie lediglich § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennt, nicht aber die für die Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht maßgebende Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. [X.] werden demnach überwiegend als vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig angesehen (vgl. [X.] 7. November 2008 - 20 A 2504/08 -; W.-R. [X.]e in [X.]/[X.]e VwGO 21. Aufl. § 67 Rn. 34; [X.]/[X.]/[X.]ier/[X.]/[X.] VwGO Stand Oktober 2014 § 67 Rn. 79; [X.]/Funke-Kaiser/[X.]/von [X.] VwGO 6. Aufl. § 67 Rn. 32; aA [X.] VwGO/[X.] Stand 1. April 2015 § 67 VwGO Rn. 19, 55a; [X.] 2009, 40). Im sozialgerichtlichen Verfahren beschränkt sich der [X.] auf das [X.]. Vor diesem sind [X.] nicht vertretungsbefugt. Auf die maßgebende Vorschrift des § 73 Abs. 4 SGG verweist § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht (vgl. [X.]SG 18. November 2009 - [X.] 1 [X.] - Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] SGG 11. Aufl. § 73 Rn. 8, 49).

(4) Für die Vertretung vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 [X.] einem Rechtsanwalt in § 62 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 FGO nur unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass die ihnen erteilte Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst. Die Vorschrift des § 62 Abs. 4 FGO, die den [X.] vor dem [X.]undesfinanzhof regelt, findet keine Erwähnung (zur früheren Rechtslage, nach der eine Vertretung durch [X.] im Verfahren vor dem [X.]undesfinanzhof ausgeschlossen war, vgl. [X.]FH 28. Mai 2003 - IV [X.] 60/02 -).

dd) Der Lesart, die Gleichstellung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG beziehe sich lediglich auf die Vertretung vor dem [X.], widerspricht es nicht, dass sich die [X.]en vor den [X.]en nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG „außer durch Rechtsanwälte“ auch durch die in § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Verbände und Organisationen vertreten lassen können. Die Regelung trägt den [X.]esonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Rechnung. Das Gesetz geht davon aus, dass diese [X.]evollmächtigten aufgrund ihrer ständigen [X.]efassung mit rechtlichen Fragen des Arbeitslebens über spezifische materiell- und verfahrensrechtliche Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, die sie für eine sachgerechte Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren qualifizieren (vgl. [X.]. 16/3655 S. 93).

ee) Gegen ein solches Verständnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

(1) Die [X.]eschränkung ihrer Postulationsfähigkeit auf Verfahren vor dem [X.] beeinträchtigt [X.] nicht unverhältnismäßig in ihrer [X.]erufungsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; zum Ausschluss von der Vertretung im [X.] vgl. [X.] 18. September 2003 - V Z[X.] 9/03 - zu III der Gründe; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 12. Aufl. § 78 Rn. 4). Ihre [X.] ist - bei typisierender [X.]etrachtung - nicht mit der eines Rechtsanwalts vergleichbar. Daran durfte der Gesetzgeber anknüpfen (vgl. [X.]VerfG 12. Februar 1998 - 1 [X.]vR 272/97 - zu II 2 b bb der Gründe; [X.] 18. September 2003 - V Z[X.] 9/03 - aaO; siehe auch [X.] 7. November 2008 - 20 A 2504/08 -; zur Untersagung des [X.]erufs des Vollrechtsbeistands als verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Rechtspflege vgl. [X.]VerfG 5. Mai 1987 - 1 [X.]vR 724/81, 1 [X.]vR 1000/81, 1 [X.]vR 1015/81, 1 [X.]vL 16/82, 1 [X.]vL 5/84 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]VerfGE 75, 246). Die Privilegierung der in § 11 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Organisationen und Verbände gegenüber [X.]n beruht auf der ihnen generell zuerkannten spezifischen Sach- und Fachkunde. Zwar ergeben sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG - anders als nach Satz 3 der [X.]estimmung für das Verfahren vor dem [X.] - keine Anforderungen an die formale juristische Qualifikation der für die Organisationen und Verbände im zweiten Rechtszug handelnden Personen. Das Gesetz überlässt die Auswahl der Eigenverantwortung der bevollmächtigten Organisation. Auch dies hält sich jedoch im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden [X.]. Er durfte darauf vertrauen, dass eine mit der Prozessführung betraute [X.] oder [X.] die Auswahl in einer dem Zweck des [X.]s entsprechenden Weise trifft.

(2) Soweit der Kläger vorbringt, der mit dem [X.] bezweckte Schutz der Qualität der Rechtspflege sei durch die Möglichkeit einer Zurückweisung nach § 11 Abs. 3 ArbGG hinreichend gewährleistet, übersieht er, dass die Vorschrift nur auf das Verfahren erster Instanz Anwendung findet ([X.]. 16/3655 S. 93). Im Rechtsmittelverfahren sind [X.]en nicht postulationsfähiger [X.]evollmächtigter von vorneherein rechtsunwirksam; für eine Zurückweisung durch [X.]eschluss ist hier kein Raum ([X.]/[X.] 2. Aufl. § 11 Rn. 24). Auch diese Differenzierung hält sich im [X.] des Gesetzgebers. Die Möglichkeit einer Zurückweisung nach § 3 Abs. 3 [X.], auf die der Kläger außerdem verweist, erfasst nur registrierte [X.] iSv. § 1 Abs. 1 [X.]. Sie findet auf [X.] keine Anwendung ([X.]. 16/3655 S. 89).

2. Die Postulationsfähigkeit ist [X.]svoraussetzung. Die Einlegung der [X.]erufung durch Kammerrechtsbeistand [X.] war damit unwirksam (vgl. zu dieser Konsequenz auch [X.] 17. September 2013 - 9 [X.] - Rn. 15; [X.] 18. [X.]uli 2014 - V ZR 287/13 - Rn. 14). Gleiches gilt für die [X.]erufungsbegründung, soweit sie durch ihn erfolgt ist. Der Mangel der Vertretungsbefugnis ist von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.] 17. September 2013 - 9 [X.] - Rn. 8; [X.] 11. Oktober 2005 - [X.] - zu II 2 c der Gründe). Überdies wurde er im Streitfall gerügt.

I[X.] Die erneute Einlegung der [X.]erufung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. [X.]uli 2013 war verspätet (zum Verständnis solcher zweier Prozesserklärungen als einheitliches Rechtsmittel und zu den Wirkungen der wiederholten Einlegung desselben Rechtsmittels vgl. [X.] 20. September 1993 - II Z[X.] 10/93 -; 15. Oktober 1992 - I Z[X.] 8/92 - zu II 3 der Gründe; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 519 ZPO Rn. 3). Sollte in den anwaltlichen Erklärungen eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch Herrn [X.] liegen, wäre auch sie verspätet erfolgt. [X.]ei fristgebundenen [X.]en muss die Genehmigung einer bis dahin unwirksamen Handlung vor Fristablauf erklärt werden ([X.] 17. September 2013 - 9 [X.] - Rn. 15). Eine rückwirkende Heilung kommt nicht in [X.]etracht (vgl. [X.] 17. September 2013 - 9 [X.] - aaO; [X.] 16. Dezember 1992 - XII Z[X.] 137/92 - zu II 3 der Gründe; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 7).

1. Das Urteil des [X.]s ist dem Kläger am 27. Mai 2013 wirksam zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte an Herrn [X.]. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG war dieser erstinstanzlich zur Vertretung des [X.] berechtigt. Zustellungen an ihn konnten nach § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen.

2. Der Kläger hat die einmonatige [X.]erufungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 ArbGG) versäumt. Die anwaltlich unterzeichnete [X.]erufungsschrift ging erst am 31. [X.]uli 2013 beim [X.] ein.

II[X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Das schied schon deshalb aus, weil er in der dazu anberaumten mündlichen Verhandlung vor der [X.]erufungskammer am 18. November 2013 durch Herrn [X.] nicht wirksam vertreten war. Darauf, ob die Verspätung der anwaltlich bewirkten [X.] - wie das [X.] angenommen hat - iSv. § 233 Satz 1 ZPO verschuldet war, kommt es nicht an.

1. Nach § 233 ZPO ist einer [X.] auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann einer [X.] auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte [X.] innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] - Rn. 9; 23. Mai 1989 - 2 AZ[X.] 1/89 - zu II 2 c bb der Gründe). Für das Verfahren gilt [X.], sofern für die nachzuholende [X.] ein solcher besteht.

2. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht, auch nicht konkludent gestellt. Eine Wiedereinsetzung kann zwar - wie erwähnt - auch ohne Antrag erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die [X.] im Verfahren auf Wiedereinsetzung wirksam vertreten ist. Das war hier nicht der Fall. Für den Kläger war in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2013 ein postulationsfähiger [X.]evollmächtigter nicht erschienen.

a) Ausweislich des [X.] waren zu dem fraglichen, am 22. August 2013 anberaumten „Termin zur [X.]erufungsverhandlung“ der Kläger in Person und für ihn „Rechtsbeistand [X.]“ erschienen. Da sich der [X.] auf die mündliche Verhandlung erstreckt und Herr [X.] - wie dargelegt - nicht postulationsfähig ist, war der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten. Das steht seinem Nichterscheinen gleich (vgl. [X.] 6. Oktober 2011 - IX Z[X.] 148/11 - zu II 2 b bb (1) der Gründe). Dem steht nicht entgegen, dass gerade die Postulationsfähigkeit seines [X.]eistands im Streit stand. Soweit angenommen wird, in einem solchen Fall sei die im Prozess handelnde Person bis zur Klärung ihrer Vertretungsbefugnis als postulationsfähig zu behandeln (vgl. [X.] 18. [X.]anuar 1994 - 3 [X.] -; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 12. Aufl. § 78 Rn. 4; [X.] ZPO 22. Aufl. § 78 Rn. 19), bedeutet dies nur, dass sie nicht von vorneherein - etwa durch Anordnung des Ruhens des Verfahrens - von einer Prozessführung, die auf die Klärung ihrer Vertretungsberechtigung zielt, ausgeschlossen werden darf. Es bedeutet dagegen nicht, dass die [X.] objektiv als ordnungsgemäß durch sie vertreten anzusehen wäre.

b) Die unzureichende Vertretung führte dazu, dass eine Sachprüfung möglicher Wiedereinsetzungsgründe zu unterbleiben hatte.

aa) Hat eine [X.] Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist beantragt und ist die Entscheidung hierüber der mündlichen Verhandlung vorbehalten worden, so ist das Gesuch ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, wenn der Antragsteller in dem fraglichen Termin säumig war. Das folgt aus § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO und gilt auch bei gleichzeitiger - insoweit kontradiktorischer - Entscheidung über das Rechtsmittel (vgl. [X.] 14. [X.]uli 2010 - 10 [X.] 781/08 - Rn. 5; [X.] 28. [X.]anuar 1969 - VI ZR 195/67 -).

bb) Gleiches gilt für die im Rahmen von § 236 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 ZPO „von Amts wegen“ zu treffende Entscheidung, ob Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu gewähren ist. Die entsprechende Sachprüfung ist nur veranlasst, wenn die [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung über die nachgeholte [X.] ordnungsgemäß vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, ist für eine Wiedereinsetzung „von Amts wegen“ kein Raum. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erklärt lediglich den fehlenden Antrag auf Wiedereinsetzung für entbehrlich. Die Vorschrift eröffnet dagegen keine Wiedereinsetzung in einer Situation, in der sie auch bei ausdrücklicher oder konkludenter Antragstellung nicht - hier mangels wirksamer Vertretung nicht - hätte gewährt werden können.

cc) Diese Folge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung vor dem [X.]erufungsgericht ist im Revisionsverfahren auch dann zu beachten, wenn das [X.]erufungsgericht eine Sachprüfung vorgenommen und die Wiedereinsetzung auf deren Grundlage versagt hat. Eine unbillige Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen [X.] geht damit nicht einher. Wird ein - ausdrücklich oder konkludent angebrachter - Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO zurückgewiesen, steht der antragstellenden [X.] gemäß § 238 Abs. 2 ZPO der Einspruch nicht zu (vgl. [X.] 14. [X.]uli 2010 - 10 [X.] 781/08 - Rn. 5). Rechtsmittel - auch Revision - kann sie nur mit der [X.]egründung einlegen, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen oder sie habe die Säumnis nicht verschuldet (§ 565 Satz 1 iVm. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 514 ZPO Rn. 6). Diese [X.]eschränkung gilt unbeschadet einer vom Prozessgericht gleichwohl vorgenommenen sachlichen Prüfung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. [X.] 28. [X.]anuar 1969 - VI ZR 195/67 - zu I der Gründe).

dd) Der Kläger wendet sich im Revisionsverfahren nicht dagegen, dass das [X.] im Termin vom 18. November 2013 über die Zulässigkeit der [X.]erufung, soweit sie durch anwaltlichen Schriftsatz am 31. [X.]uli 2013 eingelegt worden ist, überhaupt entschieden hat. Insbesondere rügt er nicht, dass er zu dem Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Dies ist nach der Aktenlage auch nicht etwa offensichtlich. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger am Fehlen einer zureichenden Vertretung trotz § 85 ZPO kein Verschulden träfe.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    [X.]erger    

        

    Niemann    

        

        

        

    [X.]eckerle    

        

    [X.]    

                 

Meta

2 AZR 58/14

18.06.2015

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 8. Mai 2013, Az: 29 Ca 7874/12, Urteil

§ 11 Abs 2 S 1 ArbGG, § 11 Abs 4 ArbGG, § 66 Abs 1 ArbGG, § 209 Abs 1 BRAO, § 3 Abs 1 Nr 3 RDGEG, § 3 Abs 3 RDGEG, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 AZR 58/14 (REWIS RS 2015, 9540)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1532 REWIS RS 2015, 9540

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