Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2022, Az. I ZR 70/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2425

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Gegenstand

Wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung: Vertretungsbefugnis eines Haftpflichtversicherers im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer


Leitsatz

Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

1. § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

2. Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2021 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt in [X.]  . Die [X.] ist ein Versicherungsunternehmen.

2

Der Kläger erwirkte am 6. Dezember 2018 für einen Mandanten, der von einem Hund gebissen worden war, einen Vollstreckungsbescheid gegen eine bei der [X.]n haftpflichtversicherte, in [X.]  wohnhafte Versicherungsnehmerin. Die [X.] legte mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 für ihre Versicherungsnehmerin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

3

Der Kläger sieht darin eine unlautere Handlung unter dem Gesichtspunkt des [X.] gemäß § 3a UWG. Er ist der Ansicht, die [X.] sei zur Einlegung des Einspruchs prozessrechtlich nicht befugt gewesen, weil Haftpflichtversicherer nicht zu den in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO enumerativ aufgeführten Personen gehörten, die in einem Parteiprozess vertretungsbefugt seien.

4

Der Kläger hat beantragt, die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu unterlassen,

in zivilrechtlichen Parteiprozessen ihre Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zu vertreten, außer wenn sie Streitgenossin des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

5

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu. Dazu hat es ausgeführt:

7

Zwar sei die Beklagte aufgrund des formalisierten [X.]begriffs der Zivilprozessordnung trotz ihres materiellen Interesses an der Abwehr der gegen ihre Versicherungsnehmerin gerichteten Forderung nicht als [X.] des Verfahrens anzusehen. Auch seien Versicherungsunternehmen nicht in der Aufzählung der als Bevollmächtigte zugelassenen Personen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgeführt. Die Beklagte sei insbesondere keine Streitgenossin im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Eine strikt nur am Wortlaut und nicht auch am Sinn orientierte Auslegung der Bestimmung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO würde jedoch zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der [X.] führen. Zwar diene die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Vertretungsbeschränkung der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der [X.] im gerichtlichen Verfahren sowie der Ordnung des Prozesses und damit dem als übergeordnetes Gemeinwohlziel anerkannten Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und einer funktionierenden Rechtspflege. Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im [X.]prozess sei generell auch zur Erreichung dieser legitimen Ziele geeignet. Allerdings sei nicht ersichtlich, wie durch den Ausschluss von Versicherungen als Vertreter im Zivilprozess die sachgerechte Vertretung der [X.] im gerichtlichen Verfahren einerseits und andererseits die Ordnung des Prozesses gefördert werden könne. Versicherungen verfügten - was allgemein bekannt sein dürfte - über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsrecht und über entsprechend qualifiziertes Personal mit Befähigung zum Richteramt.

8

B. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

Die Beklagte hat mit der Einlegung des Einspruchs gegen den gegen ihren Versicherungsnehmer ergangenen [X.] in einem [X.]prozess eine [X.] vertreten, obwohl sie dazu nicht gemäß § 79 Abs. 2 ZPO befugt war. Sie hat damit die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO - eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG - verletzt und ist gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.

I. Der Anwendung des [X.] gemäß § 3a UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken die Mitgliedstaaten den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen einschränken dürfen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen. Nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/[X.] bleiben alle spezifischen Regelungen für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen [X.] gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen zulässig, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2021 - [X.], [X.], 1425 [juris Rn. 15] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengenerator, mwN). Die in § 79 Abs. 2 ZPO geregelte Berechtigung, als Vertreter einer [X.] in einem zivilprozessualen [X.]prozess tätig zu werden, normiert - ebenso wie die im Rechtsdienstleistungsgesetz für die außergerichtliche Tätigkeit getroffenen Bestimmungen (vgl. dazu [X.], [X.], 1425 Rn. 15 - Vertragsdokumentengenerator) - den Umfang der Betätigung, die den Rechtsanwälten und damit Angehörigen eines zur Aufrechterhaltung eines strengen [X.] reglementierten Berufs vorbehalten ist (vgl. [X.], 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 79 Rn. 2; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 79 Rn. 4).

II. Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (zur Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, [X.], 352 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der [X.] im gerichtlichen Verfahren ([X.], [X.], 352 [juris Rn. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

III. Die von der [X.] für ihren Versicherungsnehmer vorgenommene Einlegung eines Einspruchs gegen den [X.] verstößt gegen § 79 Abs. 2 ZPO.

1. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die [X.]en einen Rechtsstreit selbst führen, wenn - wie im Streitfall - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist ([X.]prozess). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO können sich die [X.]en durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind darüber hinaus als Bevollmächtigte nur diejenigen Personen vertretungsbefugt, die in den Nummern 1 bis 4 dieser Bestimmung aufgeführt sind.

2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 79 ZPO für die hier in Rede stehende Einlegung eines Einspruchs gegen einen [X.] gemäß § 700 ZPO maßgeblich ist. Diese Vorschrift ist Teil des im Buch 7 der Zivilprozessordnung geregelten Mahnverfahrens, welches in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ausdrücklich erwähnt ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 79 Rn. 2; [X.]/[X.] aaO § 703 Rn. 1; MünchKomm.ZPO/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 79 Rn. 3; [X.]/[X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 79 Rn. 3).

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht als [X.] des Rechtsstreits gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Einlegung des Einspruchs berechtigt. Selbst wenn man die Abwehr von Forderungen gegen den Versicherungsnehmer als eigene Angelegenheit seiner Versicherung ansehen wollte, werde diese mit Blick auf den formalisierten [X.]begriff des Zivilprozessrechts nicht selbst zur [X.] des Rechtsstreits. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.

Die Frage, ob die Beklagte im [X.] zumindest auch eigene Angelegenheiten besorgt, ist zudem für die Frage unerheblich, ob sie gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO vertretungsbefugt ist. Allerdings hat der [X.] unter Anwendung des § 157 ZPO in der Fassung des [X.] ([X.]) einen Haftpflichtversicherer im [X.] für befugt gehalten, den Versicherten vor dem Amtsgericht zu vertreten, weil der Haftpflichtversicherer bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im [X.] nicht nur eine fremde, sondern zumindest auch eine eigene Angelegenheit wahrnimmt ([X.], Urteil vom 28. Juni 1962 - [X.], [X.]Z 38, 71 [juris Rn. 12 f. und 23 bis 30]). Für die Beurteilung des Streitfalls lässt sich dieser Entscheidung indessen nichts entnehmen. Sie beruht auf der geänderten alten Gesetzesfassung, nach der die Vertretungsbefugnis im Unterschied zur heutigen Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO von der Frage abhing, ob der Beistand fremde oder eigene Rechtsangelegenheiten besorgte (dazu [X.]Z 38, 71 [juris Rn. 12 bis 30]).

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei als Haftpflichtversicherer ihrer im Mahnverfahren in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.

a) Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht unter den Wortlaut dieser Bestimmung fällt. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO sind volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen als Bevollmächtigte der [X.] vertretungsbefugt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Seine Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung ebenfalls nicht beanstandet.

b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinaus dahingehend zu erweitern, dass dem dort aufgeführten Streitgenossen ein Versicherungsunternehmen gleichsteht, dem in dem durch den Einspruch gegen den [X.] eingeleiteten Rechtsstreit ein Recht zur [X.] (§§ 66, 68 ZPO) zusteht. Eine von der Revisionserwiderung damit in der Sache vertretene Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2020 - [X.], [X.], 286 [juris Rn. 10]; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor.

aa) Eine analoge Anwendung des Begriffs des Streitgenossen auf den [X.]sberechtigten scheidet bereits aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

(1) Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetzlichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der [X.] des Gesetzgebers. Eine lediglich aus richterlicher oder rechtspolitischer Sicht nicht oder nicht vollständig gelungene Regelung erweist sich deshalb nicht als in dem Sinne planwidrig, dass eine Schließung der Regelungslücke im Wege der Analogie gerechtfertigt wäre ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 1176 [juris Rn. 12]; Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 429 [juris Rn. 33] = [X.], 452 - Sportwetten in Gaststätten).

(2) Nach diesen Maßstäben ist eine entsprechende Anwendung der unmittelbar für Streitgenossen geltenden Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht möglich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, es widerspreche der [X.] des Gesetzgebers, die Vertretung der [X.] im [X.]prozess zwar Streitgenossen der [X.] zu erlauben, nicht aber Personen, denen gemäß §§ 66 und 68 ZPO das Recht zur [X.] zusteht.

Die Systematik des Gesetzes lässt keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke erkennen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Streitgenossen ist im Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 der Zivilprozessordnung klar getrennt von der in Titel 3 desselben Buches und Abschnitts bestimmten Beteiligung Dritter am Rechtsstreit geregelt, zu der auch die [X.] gehört. Darin kommt der grundlegende Unterschied zum Ausdruck, dass der Streitgenosse bereits als [X.] am Rechtsstreit teilnimmt, während der Nebenintervenient unter bestimmten Voraussetzungen als Dritter und damit gerade nicht als [X.] am Rechtsstreit beteiligt werden kann. Die eindeutige Begriffswahl des Gesetzgebers bei der Fassung des Wortlauts von § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO erscheint danach nicht als planwidrige Regelungslücke, sondern als an der Art der prozessualen Beteiligung ausgerichtete gesetzgeberische Auswahlentscheidung. Insgesamt hat sich der Gesetzgeber gerade nicht an Einzelfällen orientiert, sondern hat der Gesetzesfassung in sachgerechter Weise eine generalisierende Wertung und typisierende Betrachtung zugrunde gelegt ([X.], [X.], 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

Die Gesetzgebungsmaterialien geben ebenfalls keinen Anlass anzunehmen, es bestehe im Rahmen des enumerativen Katalogs des § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit eine planwidrige Regelungslücke, als Nebenintervenienten, also eventuell erst zukünftig am Rechtsstreit beteiligten [X.], keine Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde. Die Zulassung der Vertretung durch Streitgenossen im Katalog der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vertretungsbefugten Personen dient in erster Linie der [X.]; der Gesetzgeber hatte insoweit beispielsweise Fälle im Blick, in denen Nachbarn oder Anlieger einer Straße auf [X.] oder [X.]seite verbunden sind und die Prozessführung nur einem Streitgenossen übertragen wollen (Regierungsentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Gesetzgeber habe mit Erwähnung der insoweit in Betracht kommenden Anwendungsfälle (Nachbarn oder Anlieger einer Straße) keine abschließende Aufzählung vorgenommen, so dass unschädlich sei, dass er die Konstellation von Versicherer und Versicherungsnehmer nicht explizit genannt habe, lässt sie unberücksichtigt, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts die Nachbarn und Anlieger einer Straße nur insoweit aufgeführt sind, als sie auf der [X.] oder [X.]seite als Streitgenossen verbunden sind, sie also gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden (§§ 59, 60 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Gesetzgeber demnach nicht übersehen, dass auch prozessuale Konstellationen denkbar sind, in denen (zunächst) lediglich der Versicherungsnehmer verklagt wird. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Interesse der [X.] den bereits aktuell als [X.]en eines Rechtsstreits und nicht lediglich eventuell zukünftig als [X.] oder Dritter an einem Rechtsstreit beteiligten Personen ermöglichen wollen, die Prozessführung nur einem von ihnen zu übertragen. Insgesamt kommt nach alledem wegen des eindeutigen Wortlauts des § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO ("nur") und des klaren gesetzgeberischen Willens, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eng und abschließend zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.] zu Absatz 2 ["abschließend"] und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ["eng"]), die Annahme einer für die analoge Anwendung auf Haftpflichtversicherer erforderlichen planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. [X.], NJW 2010, 3275, 3276).

bb) Es liegt zudem keine vergleichbare Interessenlage vor.

(1) Das Merkmal der vergleichbaren Interessenlage erfordert die Annahme, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen, von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum gleichen [X.] gekommen wäre. Auch nach diesem Merkmal muss sich die Lückenfüllung im Zuge der Analogie innerhalb des Rahmens bewegen, den der Gesetzgeber mit seiner [X.] gezogen hat (vgl. [X.], [X.], 429 Rn. 34 - Sportwetten in Gaststätten, mwN). Diesen Maßstäben wird die vom Berufungsgericht angenommene Gleichsetzung von Streitgenossen und einer zur [X.] berechtigten Versicherung nicht gerecht.

(2) Die vom Gesetzgeber zugelassene Bevollmächtigung eines Streitgenossen dient ersichtlich deshalb der [X.], weil Streitgenossen, die auf [X.] oder [X.]seite - etwa als Nachbarn oder Anlieger derselben Straße - bereits als [X.] am in Rede stehenden Rechtsstreit beteiligt sind. Mit dieser auf Erleichterungen im aktuellen Prozess bezogenen Rechtfertigung der Bevollmächtigung ist die Stellung eines zur künftigen [X.] Berechtigten nicht gleichzusetzen. Die [X.] entfaltet ihre prozessökonomische Wirkung dagegen nicht im aktuellen Prozess, sondern erst in einem möglichen Folgeprozess (§ 68 ZPO, vgl. [X.]/[X.] aaO § 68 Rn. 1).

c) Hinzu kommt, dass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO ein Streitgenosse nur dann zur Vertretung der [X.] im [X.]prozess befugt ist, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist autonom und grundsätzlich eng auszulegen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob gerade für die Prozessvertretung ein Entgelt vereinbart ist (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Die Prozessvertretung darf auch nicht Teil einer entgeltlichen Vertragsbeziehung sein ([X.]/[X.] aaO § 79 Rn. 7). Die Zulassung unentgeltlicher Vertretung dient vielmehr dazu, altruistische gerichtliche Rechtsdienstleistung, die schon von [X.] wegen nicht uneingeschränkt verboten werden kann, zu ermöglichen ([X.] aaO § 79 Rn. 8 mwN).

An diesen Voraussetzungen einer Unentgeltlichkeit, die für alle in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgeführten Personen gilt und damit prägend für diesen Ausnahmetatbestand ist, fehlt es im Verhältnis des [X.] zu seinem Versicherungsnehmer. Der Versicherer ist im Rahmen des entgeltlichen Versicherungsvertrags verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem [X.] auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretenden Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 [X.]). Die Versicherung umfasst nach § 101 Abs. 1 Satz 1 [X.] zudem die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem [X.] geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Haftpflichtversicherer im [X.]prozess Teil einer entgeltlichen Vertragsbeziehung und unterfällt nicht dem Begriff der Unentgeltlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.]/[X.] aaO § 79 Rn. 7; [X.], NJW 2010, 3275). Dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Prozessvertretung hat, steht - anders als die Revisionserwiderung meint - der Annahme nicht entgegen, dass eine Prozessvertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

d) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gebietet es auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht, der [X.] eine Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO zuzubilligen (zur Berufsgruppe der Immobilienmakler vgl. [X.], [X.], 352 [juris Rn. 28 bis 40] - Makler als Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren, sowie nachfolgend [X.], [X.], 989 [juris Rn. 2]).

aa) Allerdings wird die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, indem ihr durch § 79 Abs. 2 ZPO untersagt wird, als Bevollmächtigte Einspruch gegen einen [X.] einzulegen, der gegen ihre Versicherungsnehmerin ergangen ist.

bb) Diese Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der [X.] ist jedoch gerechtfertigt und damit nicht verfassungswidrig.

(1) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO dient dem Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und der funktionierenden Rechtspflege und damit übergeordneten Gemeinwohlzielen ([X.], [X.], 352 [juris Rn. 32 f.] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, mwN sowie nachfolgend [X.], [X.], 989 [juris Rn. 2]).

(2) Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im [X.]prozess ist zur Erreichung der mit § 79 Abs. 2 ZPO angestrebten legitimen Ziele zudem geeignet und mangels eines anderen, gleich wirksamen, aber die Berufsausübungsfreiheit weniger einschränkenden Mittels auch erforderlich (vgl. [X.], [X.], 352 [juris Rn. 34 bis 37] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

(3) Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist außerdem angemessen, weil eine Abwägung des Maßes ihrer Belastung mit den durch § 79 Abs. 2 ZPO geschützten Gemeinwohlbelangen ergibt, dass der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der [X.] verhältnismäßig ist (vgl. [X.], [X.], 352 [juris Rn. 38] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

Angesichts des Rechts der [X.], als Haftpflichtversicherer der im Mahnverfahren in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin dem nach Einspruch gegen den [X.] vor einem Zivilgericht durchzuführenden Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten, besteht mit Blick auf die ihr insoweit zustehende Rechtsstellung gemäß § 67 ZPO und die Wirkung der [X.] gemäß § 68 ZPO kein schutzwürdiges Bedürfnis, die [X.] als Prozessbevollmächtigte zu vertreten (vgl. [X.] aaO § 79 Rn. 12). Demgegenüber sind die mit § 79 Abs. 2 ZPO verfolgten Interessen des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick auf den Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung - derart gewichtig, dass sie die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit zu begründen vermögen (vgl. [X.], [X.], 352 [juris Rn. 40] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, Versicherungen verfügten - was allgemein bekannt sei - über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsrecht und über entsprechend qualifiziertes Personal mit Befähigung zum Richteramt. Auf diese vom Berufungsgericht offensichtlich als Erfahrungssatz angenommenen Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsrecht und das entsprechend qualifizierte Personal kommt es nicht an.

Wie bereits ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an Einzelfällen orientiert, sondern hat der Gesetzesfassung eine generalisierende Wertung und typisierende Betrachtung zugrunde gelegt. Dabei hat er sich in sachgerechter Weise von der allgemeinen Erfahrung leiten lassen, dass die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens am besten durch Personen gesichert wird, die - wie es etwa bei Rechtsanwälten der Fall ist - ganz allgemein nach Ausbildung und Berufserfahrung eine grundlegende Gewähr für eine sach- und verfahrenskundige Begleitung in einem gerichtlichen Verfahren bieten und die darüber hinaus verpflichtet sind, sich angemessen gegen Berufshaftpflichtrisiken zu versichern ([X.], [X.], 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Das Vorhandensein von im Einzelfall möglicherweise für den in Rede stehenden Prozess relevanten praktischen Kenntnissen und Erfahrungen eines nicht unter die in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Personen fallenden Vertreters bedeutet nicht stets, dass seine Berufsgruppe auch generell die für eine sachgerechte Wahrnehmung und Vertretung der [X.] im Prozess notwendigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse hat (vgl. [X.], [X.], 352 [juris Rn. 35] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

d) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Bestimmung des § 79 Abs. 3 ZPO nicht, dass die dort geregelten Rechtsfolgen einer gemäß § 79 Abs. 2 ZPO unzulässigen Vertretung abschließend sind und eine lauterkeitsrechtliche Beurteilung daher ausscheidet.

Allerdings findet der [X.] gemäß § 3a UWG keine Anwendung, wenn sich aus der gesetzlichen Primärnorm durch Auslegung, insbesondere aus dem [X.] ergibt, dass die dortige [X.] abschließend sein soll (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.34; [X.] in [X.]/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 9 f.; [X.] in Fezer/Büscher/[X.], Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 48a f.). So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem [X.] des [X.] aus (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - [X.]; Urteil vom 3. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 150 [juris Rn. 11] - [X.]). Da es im Lauterkeitsrecht nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst willen, sondern allein um die Auswirkungen des Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb geht, kommt ein Anwendungsausschluss des [X.] allerdings nur dann in Betracht, wenn das verletzte Gesetz das Verhalten gerade im Hinblick auf die Auswirkungen im Wettbewerb abschließend sanktionieren soll ([X.] in Fezer/Büscher/[X.] aaO § 3a UWG Rn. 48a) und eine parallele Anwendung des [X.] das spezifische Sanktionssystem der in Rede stehenden Vorschrift unterlaufen würde (Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 3a Rn. 134).

Der [X.] hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vertretungsbefugnis aus § 79 Abs. 2 ZPO ein unter dem Gesichtspunkt des [X.] gemäß § 3a UWG [X.] unlautere Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG darstellt (vgl. [X.], [X.], 352 [juris Rn. 17 bis 44] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 79 Abs. 3 ZPO keine den lauterkeitsrechtlichen [X.] ausschließende Regelung. § 79 Abs. 3 ZPO trifft Regelungen zu den Auswirkungen einer fehlenden Vertretungsbefugnis im konkreten Verfahren, nicht aber zu deren Auswirkungen im Wettbewerb und kann daher mit Blick auf den lauterkeitsrechtlichen [X.] keine abschließende Regelung darstellen.

Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, aus § 79 Abs. 3 ZPO ergebe sich, dass ausschließlich das im jeweiligen Prozess erkennende Gericht befugt sei, die materiellen Voraussetzungen zu prüfen, lässt sie das grundlegend unterschiedliche Regelungsziel der lauterkeitsrechtlichen Behandlung der Verletzung von Marktverhaltensregelungen und der Behandlungen solcher Rechtsverletzungen im jeweiligen konkreten Regelungskontext außer Betracht. Wie dargelegt, stellt § 79 Abs. 2 ZPO zur Verfolgung des übergeordneten Gemeinwohlziels des Schutzes der rechtssuchenden Bevölkerung und einer funktionierenden Rechtspflege Anforderungen an eine zulässige Vertretung im [X.]prozess, die als Marktverhaltensregelung Auswirkungen auf den Wettbewerb der als Vertreter in Betracht kommenden Personen hat und damit der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Welche konkreten Auswirkungen eine nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO verbotene Vertretung hat, insbesondere die in § 79 Abs. 3 ZPO geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt die von dem Vertreter verbotswidrig vorgenommenen Prozesshandlungen im Prozess unwirksam sind, betrifft dagegen den Grundsatz der [X.] und die Interessen der [X.]en im Einzelfall (vgl. [X.] in [X.] aaO § 79 Rn. 42).

bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht die Rechtsprechung des [X.]s entgegen, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, mit der Äußerungen, die in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, untersagt werden sollen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.], 305 [juris Rn. 19 f.]) = [X.], 327 - [X.], mwN). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden ([X.], [X.], 305 [juris Rn. 18] - [X.], mwN). Im Streitfall steht dagegen nicht die Sicherstellung der Äußerungsfreiheit der [X.] in einem Prozess in Rede, sondern ihre Befugnis zur Vertretung ihrer Versicherungsnehmerin und damit die Frage, in welcher prozessualen Rolle sie mit Blick auf die zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und der funktionierenden Rechtspflege in § 79 Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen am [X.] teilnehmen kann.

IV. Die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegen ebenfalls vor. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Einspruchseinlegung mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 durch die Beklagte. Das [X.] hat zudem den Kläger mit Recht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aF als Mitbewerber der [X.] angesehen, weil die Beklagte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs in einem Mahnverfahren eine in [X.]  wohnhafte [X.] in einem Zivilverfahren vertreten hat und damit in Wettbewerb zu dem ebenfalls in [X.]  und Umgebung als Rechtsanwalt tätigen Kläger getreten ist. Dass der Kläger insoweit nur in unerheblichem Maße oder nur gelegentlich tätig ist, ist von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich, so dass auch die ab dem 1. Dezember 2021 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF maßgeblichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

C. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Berichtigungsbeschluss vom 28. Juli 2022

Tenor:

Das Urteil vom 10. März 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 11 im zweiten Satz richtig wie folgt heißt:

Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der [X.] im gerichtlichen Verfahren ([X.], [X.], 352 [juris Rn. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren); eine Zuwiderhandlung ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

[X.]     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZR 70/21

10.03.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. März 2021, Az: 9 U 85/20

§ 79 Abs 2 S 2 Nr 2 ZPO, § 700 ZPO, § 3a UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2022, Az. I ZR 70/21 (REWIS RS 2022, 2425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2425 NJW 2022, 2336 REWIS RS 2022, 2425 GRUR 2022, 999 REWIS RS 2022, 2425 WM 2022, 1194 REWIS RS 2022, 2425 MDR 2022, 1037-1038 REWIS RS 2022, 2425

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