Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2019, Az. 2 AZR 582/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 7067

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Gegenstand

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2018 - 7 [X.]/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2

Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger arbeitete seit März 2007 bei der [X.] in deren Werkstatt in [X.], in der mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt wurden.

3

Am 19. November 2015 schloss die [X.] (im Folgenden [X.]) für die Beklagte mit deren Betriebsrat einen Interessenausgleich/Sozialplan mit Namensliste. In der Präambel heißt es, der Vorstand der [X.] habe in Vertretung der [X.] die Entscheidung getroffen, mehrere Werkstätten - ua. die in [X.] - an einen oder an mehrere Dritte zu verkaufen oder, falls dies nicht geschehe, stillzulegen.

4

Die [X.] in [X.] wurde an die [X.] verkauft, die dortige [X.] zum 31. Dezember 2015 stillgelegt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T GmbH.

5

Mit Schreiben vom 16. März 2016 hörte die [X.] für die Beklagte deren Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an und erstattete mit Schreiben vom 11. März 2016 bei der [X.] eine [X.].

6

Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 kündigte die [X.] namens und in Vollmacht der [X.] das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 2016. Das Integrationsamt hatte zuvor mit Bescheid vom 23. Mai 2016 die Zustimmung zur Kündigung erteilt.

7

Mit seiner rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ua. die fehlende [X.] Rechtfertigung der Kündigung geltend gemacht sowie die Ordnungsgemäßheit von [X.] und [X.] gerügt. Die Vertretung der [X.] durch die [X.] verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]).

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der [X.] vom 27. Mai 2016, ihm zugegangen am 30. Mai 2016, nicht zum 31. August 2016 beendet worden ist.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Kündigung vom 27. Mai 2016 zu Recht als wirksam erachtet.

I. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass sich die [X.]eklagte bei der Anhörung des [X.]etriebsrats (§ 102 Abs. 1 [X.]etrVG) sowie der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der [X.] (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]) durch die [X.] hat vertreten lassen. Hierbei hat diese keine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 [X.] erbracht. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei überhaupt um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten gehandelt hat, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Aufgabenwahrnehmung der [X.] für die [X.]eklagte stellt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Rechtsdienstleistung dar.

1. Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit erfasst die Regelung jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen [X.]estimmungen, die über eine bloß schematische An[X.]dung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. [X.] 14. Januar 2016 - I [X.] - Rn. 43; [X.]SG 14. November 2013 - [X.] 9 S[X.] 5/12 R - Rn. 32 f., [X.]SGE 115, 18). Allerdings ist die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen iSd. § 15 AktG schon kraft ausdrücklicher Regelung keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 [X.].

2. Die [X.]eklagte und die [X.] sind nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts „verbundene Unternehmen“ iSv. § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] iVm. §§ 15, 16 Abs. 1 AktG. Nach den vorinstanzlichen Ausführungen der [X.]eklagten, auf die das [X.] [X.]ezug genommen hat, stehen die Anteile der [X.] in ihrem Eigentum. Diesen Tatsachenvortrag hat der Kläger nach den nicht von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht bestritten.

3. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten „innerhalb“ verbundener Unternehmen iSv. § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] betrifft auch die Abgabe von (Willens-) Erklärungen und die Vornahme von Handlungen gegenüber [X.], die nicht selbst zu den „verbundenen Unternehmen“ gehören. Das Adverb „innerhalb“ bezieht sich dabei nicht auf die Frage gegenüber wem, sondern für [X.] Rechtsangelegenheiten erledigt werden. Damit korrespondiert § 2 Abs. 1 [X.], der für den [X.]egriff der Rechtsdienstleistung eine „fremde“ Angelegenheit voraussetzt. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ist nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen (vgl. [X.]T-Drs. 16/3655 S. 49 und S. 50; [X.] 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26). Davon wird nicht nur die Erledigung von Rechtsangelegenheiten verbundener Unternehmen ohne jede Außenwirkung, sondern auch die nach außen gerichtete, gegenüber [X.] erfolgende Tätigkeit für ein verbundenes Unternehmen erfasst. Das folgt aus einer Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.].

a) Der Wortlaut der [X.]estimmung ist nicht eindeutig. Er lässt die Lesart zu, wonach von der Vorschrift lediglich die Erledigung von Rechtsangelegenheiten erfasst wird, die außerhalb des handelnden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens keine Wirkungen entfalten. Möglich ist aber auch ein Verständnis, dass Rechtsangelegenheiten „innerhalb verbundener Unternehmen“ erledigt werden, [X.]n sie dem Verbund der Unternehmen entstammen, und damit auf das Auftragsverhältnis abgestellt und nicht das Außenverhältnis abgegrenzt wird.

b) Der gesetzliche [X.] spricht gegen die Annahme, dass lediglich die Erledigung solcher Rechtsangelegenheiten, denen keine Außenwirkung über das [X.]innenverhältnis der verbundenen Unternehmen hinaus zukommt, unter den An[X.]dungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] fiele. Gleichzeitig mit der Einführung des [X.] als Art. 1 des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 2840) sind in Art. 8, 10 und Art. 11 bis 14 dieses Gesetzes die Regelungen zur gerichtlichen Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen angepasst worden. Danach sind - soweit kein Anwaltszwang besteht - [X.]eschäftigte eines mit der [X.] bzw. des [X.]eteiligten verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) zur gerichtlichen Vertretung der [X.] bzw. des [X.]eteiligten befugt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] [inzwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG], § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO und § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO). Diese Neufassungen hat der Gesetzgeber als in Übereinstimmung mit dem bislang geltenden Recht und den Wertungen des neuen [X.] angesehen, wobei er sich ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] bezogen und angenommen hat, dass es sich insoweit nicht um „fremde Rechtsangelegenheiten“ handelt ([X.]T-Drs. 16/3655 S. 87; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 140, 144; jedenfalls für die Rechtslage seit Inkrafttreten des [X.] auch Kleine-Cosack [X.] 3. Aufl. § 2 Rn. 178). Die gerichtliche Vertretung einer [X.] erfolgt aber regelmäßig gegenüber außerhalb des [X.] stehenden [X.]. Der Gesetzgeber stellt dabei auf „das besondere Näheverhältnis zu dem vertretenen Unternehmen“ ab ([X.]T-Drs. 16/3655 S. 87), für das der Vertreter aus dem Unternehmensverbund handelt. Dieser Umstand ist nur von [X.]edeutung, [X.]n die andere [X.] gerade nicht zum Unternehmensverbund gehört.

c) Die übrige Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls für die Annahme, § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] erfasse die nach außen wirkende Erledigung von Rechtsangelegenheiten für ein verbundenes Unternehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Erledigung aller in einem Unternehmensverbund anfallenden Rechtsangelegenheiten durch ein dem [X.] Unternehmen für möglich gehalten hat und diese Möglichkeit ausdrücklich klarstellen wollte. Dabei wird die Forderungseinziehung durch ein dem [X.] ([X.]) - die naturgemäß gegenüber [X.] außerhalb des Verbunds stattfindet - als [X.]eispiel benannt ([X.]T-Drs. 16/3655 S. 50; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 143 und [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 2 Rn. 72, die auf die Möglichkeit eines zentralen Mahnwesens und einer zentralen Rechtsabteilung hinweisen). Die Revision meint zu Unrecht, ein vom Gesetzgeber als erlaubt angesehenes [X.] spreche nicht dafür, dass auch andere Handlungen gegenüber [X.] von § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] erfasst würden, da [X.] gemäß §§ 11 ff. [X.] nur nach Maßgabe besonderer qualitätssichernder Voraussetzungen zulässig seien. Damit verkennt die Revision, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und Teil 3 des [X.] nur [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst, die als eigenständiges Geschäft betrieben werden, während der Gesetzgeber ein [X.] verbundener Unternehmen generell als erlaubt angesehen hat (vgl. [X.]T-Drs. 16/3655 S. 50). Von § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] privilegierte [X.]dienstleistungen sind gerade keine Rechtsdienstleistungen iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.].

d) Schließlich spricht auch der Normzweck für die hier vertretene Auffassung.

aa) Das [X.] dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers darf das Recht „als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen“ (vgl. [X.]T-Drs. 16/3655 S. 45). Diesen Schutzzweck verfolgt der Gesetzgeber aber nur bei „konkreten fremden Angelegenheiten“ (§ 2 Abs. 1 [X.]), wobei er in der Gesetzesbegründung auf eine „wirtschaftlich fremde Angelegenheit“ abstellt und dazu nicht „die Rechtsberatung durch gesetzliche Vertreter, Organe oder Angestellte eines Unternehmens“ oder „die Rechtsberatung im gesellschaftsrechtlichen Konzern“ zählt ([X.]T-Drs. 16/3655 S. 48 und S. 49; vgl. auch [X.] 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26). Insoweit macht es keinen Unterschied, ob sich ein Unternehmen von eigenen Angestellten in Rechtsangelegenheiten nach außen vertreten lässt oder durch Angestellte eines verbundenen Unternehmens. Dabei handelt es sich letztlich um eine organisatorische Entscheidung. Insbesondere kann nicht angenommen werden, Angestellte eines verbundenen Unternehmens seien in Rechtsangelegenheiten unqualifizierter als eigene Angestellte. Die Einrichtung einer zentralen Rechtsabteilung bei einem verbundenen Unternehmen wird vielmehr regelmäßig in der berechtigten Erwartung erfolgen, die rechtlichen Kenntnisse und den erforderlichen Sachverstand dort in besonders geeigneter Weise bündeln zu können.

bb) Der Aspekt des „Verbraucherschutzes“ in [X.]ezug auf den Rechtsuchenden (vgl. [X.]T-Drs. 16/3655 S. 30, 40, 45) erfordert keine Einschränkung der Erledigung von Rechtsangelegenheiten für verbundene Unternehmen in [X.]ezug auf Dritte. Soweit zwischen verbundenen Unternehmen [X.] überhaupt zum Tragen kommen können (vgl. [X.]T-Drs. 16/3655 S. 45, wonach „Verbraucherschutz“ iSd. [X.] auch Unternehmer betrifft), treten sie hinter der Erwägung zurück, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die Erledigung dieser Rechtsangelegenheiten keine „fremde“ Angelegenheit ist.

cc) Soweit hinsichtlich des Zwecks des [X.] ergänzend darauf abgestellt wird, dass im Falle einer fehlerhaften [X.]eratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können ([X.] 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - Rn. 24), ist dies gegenüber einem verbundenen Unternehmen unabhängig davon möglich, ob es nur im [X.]innenverhältnis tätig wird oder auch gegenüber [X.] auftritt.

4. Angesichts dessen kann offenbleiben, welche Rechtsfolge einem Verstoß gegen das [X.] in [X.]ezug auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zukäme.

a) Für die Ordnungsgemäßheit der [X.]etriebsratsanhörung spielt [X.]iger die formale [X.]evollmächtigung eine Rolle, als die Zurechenbarkeit bezogen auf den Arbeitgeber (vgl. [X.]AG 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 75 ff., [X.]AGE 144, 125; Fitting 29. Aufl. § 102 Rn. 22).

b) Im Sozialverwaltungsverfahren, dessen Regelungen auch für das Verfahren der Massenentlassungsanzeige gelten (vgl. [X.]AG 21. März 2012 - 6 [X.] - Rn. 27; 14. August 1986 - 2 [X.] - zu [X.] I 6 der Gründe; APS/Moll 5. Aufl. [X.] § 17 Rn. 94; MHd[X.]/Spelge 4. Aufl. § 121 Rn. 128) sind zwar [X.]evollmächtigte zurückzuweisen, [X.]n sie entgegen § 3 [X.] Rechtsdienstleistungen erbringen, § 13 Abs. 5 SG[X.] X. Aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 Satz 2 SG[X.] X folgt aber, dass Verfahrenshandlungen bis zur Zurückweisung des [X.]evollmächtigten wirksam bleiben ([X.]/[X.] Stand März 2019 § 13 SG[X.] X Rn. 25; Roller in v. [X.]/Schütze SG[X.] X 8. Aufl. § 13 Rn. 17). Eine solche Zurückweisung im Verfahren nach § 17 [X.] hat das [X.] nicht festgestellt.

II. Die Annahme des [X.]s, die ordentliche Kündigung sei wegen der durchgeführten [X.]etriebsstilllegung der [X.] durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] sozial gerechtfertigt, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt gleichfalls für seine Würdigung, die Anhörung des [X.]etriebsrats sowie die Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der [X.] seien ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere darf sich der Arbeitgeber bei der Durchführung des [X.] nach § 102 Abs. 1 [X.]etrVG und im Verfahren zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige eines Stellvertreters bedienen (vgl. [X.]AG 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 79 f., [X.]AGE 144, 125; 14. August 1986 - 2 [X.] - zu [X.] I 6 der Gründe). Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

III. [X.] ist nicht nach § 85 SG[X.] IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung iVm. § 134 [X.]G[X.] nichtig. Das Integrationsamt hat die Zustimmung zu der mit Schreiben vom 27. Mai 2016 erklärten Kündigung durch [X.]escheid vom 23. Mai 2016 erteilt. Unabhängig von der insoweit ohnehin fehlenden Kontrollkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. [X.]AG 8. Mai 2018 - 9 [X.] - Rn. 33; 23. Mai 2013 - 2 [X.] - Rn. 20, [X.]AGE 145, 199) steht aufgrund der Entscheidung des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2018 (- 12 Z[X.] 18.693 -) zwischenzeitlich rechtskräftig fest, dass diese wirksam erteilt wurde.

IV. Es kann - mangels vom [X.]erufungsgericht festgestellter rechtzeitiger [X.]eanstandung durch den Kläger - dahinstehen, ob die [X.]eklagte bei der streitbefangenen Kündigung von der [X.] wirksam vertreten wurde. Spätestens mit dem von den Prozessbevollmächtigten der [X.]eklagten gestellten Antrag, die [X.]erufung des [X.] zurückzuweisen, hat diese die von der [X.] ausgesprochene Kündigung gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1 [X.]G[X.] genehmigt (vgl. [X.]AG 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 33). Eine solche Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 [X.]G[X.] auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück ([X.]AG 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 124; 6. September 2012 - 2 [X.] 858/11 - Rn. 14, [X.]AGE 143, 84). Eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger nach § 174 [X.]G[X.] hat das [X.] ebenfalls nicht festgestellt.

V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Th. Gans    

        

   [X.]    

                 

Meta

2 AZR 582/18

21.05.2019

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bamberg, 2. August 2016, Az: 4 Ca 501/16, Versäumnisurteil

§ 15 AktG, § 16 Abs 1 AktG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 102 Abs 1 BetrVG, § 85 SGB 9, § 13 Abs 7 S 2 SGB 10, § 62 Abs 2 S 2 Nr 1 FGO, § 67 Abs 2 S 2 Nr 1 VwGO, § 73 Abs 2 S 2 Nr 1 SGG, § 184 Abs 1 BGB, § 79 Abs 2 S 2 Nr 1 ZPO, § 11 Abs 2 S 2 Nr 1 ArbGG, § 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 2 Abs 3 Nr 6 RDG, § 2 Abs 1 RDG, § 1 Abs 1 S 2 RDG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2019, Az. 2 AZR 582/18 (REWIS RS 2019, 7067)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2955 REWIS RS 2019, 7067

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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