Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 9 AZM 9/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 4903

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG - Vertretungszwang


Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 18. Februar 2019 - 4 [X.] - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG).

2

1. Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim [X.] innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss - ebenso wie ihre Begründung - durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen.

3

a) Vor dem [X.] muss sich eine [X.] gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten sein (vgl. [X.] 2. Oktober 2018 - 5 [X.] - Rn. 41, [X.]E 163, 326).

4

b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG (vgl. [X.]/[X.] 9. Aufl. § 11 Rn. 122). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Ausnahme vom [X.] nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das [X.] nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.], der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Dazu gehört auch der [X.] bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. [X.] 18. August 2015 - 7 [X.] - Rn. 5 ff., [X.]E 152, 209; 20. September 2011 - 9 [X.] 582/11 - Rn. 5).

5

2. Danach ist Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] nicht ordnungsgemäß eingelegt und deshalb unzulässig.

6

II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.

7

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

        

    Kiel    

        

    Pulz    

        

    Weber    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

9 AZM 9/19

31.07.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZM

vorgehend ArbG Hamburg, 12. November 2018, Az: 29 Ca 216/18, Versäumnisurteil

§ 77 S 2 ArbGG, § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 72a ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 9 AZM 9/19 (REWIS RS 2019, 4903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4903

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