Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2020, Az. 25 W (pat) 509/19

25. Senat | REWIS RS 2020, 3214

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „KÖZ HAS URFA Holzkohle Grill Restaurant/KÖZ URFA“ – unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

… 

betreffend die Marke 30 2015 208 075

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 24. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. [X.] wird zurückgewiesen.

2. [X.] wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die am 18. Mai 2015 angemeldete Wortfolge

2

KÖZ [X.] [X.] Holzkohle Grill Restaurant

3

ist am 15. Juni 2015 unter der Nummer 30 2015 208 075 als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden. Sie genießt Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

4

Klasse 29: Auf Joghurt basierende Getränke; Gebratenes Fleisch; Verarbeitete Fleischerzeugnisse; Zubereitetes Fleisch;

5

[X.]: Getränke auf Basis von Tee; Getränke aus Kaffee; Getränke aus Kakao;

6

[X.]: Alkoholfreie Getränke mit Fruchtsäften;

7

[X.]: Verpflegung von Gästen in Restaurants mit [X.]; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Verpflegungsdienstleistungen eines Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf.

8

Gegen die Eintragung der am 17. Juli 2015 veröffentlichten Marke hat der Widersprechende als Inhaber der am 17. Juni 2004 angemeldeten und am 2. August 2004 eingetragenen Wortmarke 304 35 180

9

KÖZ [X.]

am 24. Juni 2015 Widerspruch erhoben.

Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette;

[X.]: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;

[X.]: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen insbesondere in Restaurants und [X.].

Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 5. Oktober 2018 den Widerspruch zurückgewiesen. Ohne Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu treffen ist zur Begründung ausgeführt, dass die jüngere Marke den erforderlichen [X.] auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichsprodukten in jeder Hinsicht einhalte. Dabei komme dem Wortbestandteil [X.] [X.] innerhalb der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck prägende Stellung zu, da die weiteren Wortbestandteile „Holzkohle Grill Restaurant“ beschreibend seien. Damit stünden sich in klanglicher Hinsicht die Zeichen „[X.] [X.]“ und „[X.]“ gegenüber. Die jüngere Marke habe daher drei Silben, die ältere Marke nur zwei. Dieser Unterschied überwiege im [X.] die identischen [X.]e „[X.]“ und „[X.]“. In schriftbildlicher Hinsicht sei neben den unterschiedlichen Wortlängen der Umstand relevant, dass die jüngere Marke aus drei Wörtern und die ältere Marke aus nur zwei Wörtern bestehe.

Gegen diese Entscheidung der Markenstelle wendet sich der Widersprechende mit seiner Beschwerde. Die Markenstelle sei zutreffend davon ausgegangen, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen hochgradig ähnlich bzw. identisch seien. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne aber bei einer zumindest hochgradigen [X.] und einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr nur dann verneint werden, wenn die Zeichen unähnlich seien. Insoweit habe die Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich die [X.] nur durch das eingeschobene Wort „[X.]“ unterschieden, im Übrigen aber identisch seien. Da der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen nicht unmittelbar nebeneinander vergleiche, fielen übereinstimmende Merkmale stärker ins Gewicht als die Unterschiede. Dementsprechend werde der Verkehr, der den Bedeutungsgehalt sämtlicher [X.]e nicht erfassen könne, aus dem zusätzlichen Wort „[X.]“ keine Unterscheidung der Zeichen ableiten. Vielmehr werde der Verkehr den [X.] „[X.]“ ausblenden und sich einzig an die Übereinstimmungen „[X.]“ und „[X.]“ erinnern. Das [X.] habe in einer Entscheidung vom 6. Mai 2019, [X.]. 27 W (pat) 555/17, auf den Widerspruch aus der gleichen Widerspruchsmarke die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2014 039 223 „[X.]“ gelöscht. Das [X.] habe im Urteil vom 13. September 2016, [X.]. 416 [X.]/16, in der Benutzung des Zeichens „[X.] [X.]“ eine Verletzung der hier streitgegenständlichen Widerspruchsmarke gesehen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 5. Oktober 2018 in der Hauptsache aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 304 35 180 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2015 208 075 anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nur unterdurchschnittlich sei. Anders als vom Widersprechenden und in der Entscheidung des 27. [X.]s des [X.]s vom 6. Mai 2019 angenommen, sei der beschreibende Charakter der Widerspruchsmarke nicht nur für die türkischstämmige Gemeinde in [X.] erkennbar, sondern auch für die Gesamtbevölkerung. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Namen [X.] Restaurants oft mit dem Wort „[X.]“ begännen. Das [X.] Wort „[X.]“ sei insoweit mit Begriffen wie „Trattoria“ oder „Taverna“ vergleichbar, die von der inländischen Bevölkerung lediglich als Sachhinweis auf Restaurants verstanden würden. Bei der Widerspruchsmarke handle es sich daher nicht um eine durchschnittlich kennzeichnungskräftige Phantasiebezeichnung. Darüber hinaus werde die Annahme, dass ein Zeichen nur dann [X.] sei, wenn es von mindestens 50 Prozent des angesprochenen Verkehrs als sachbeschreibender Hinweis verstanden werde, dem Interesse spezialisierter Anbieter nicht gerecht, vor der Monopolisierung beschreibender Angaben geschützt zu werden. Im Übrigen unterschieden sich die [X.] auf Grund der jeweils unterschiedlichen Anzahl der Wörter und Silben in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht hinreichend deutlich voneinander. Diese Unterschiede reichten schon für sich genommen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Der [X.] hat den Verfahrensbeteiligten mit einem schriftlichen Hinweis vom 9. September 2019 verschiedene Rechercheunterlagen übersandt und dazu ausgeführt, dass zumindest ein ausreichend relevanter Teil des angesprochenen inländischen Verkehrs den [X.] „[X.]“ als beschreibenden Hinweis auf ein [X.]s [X.] verstehe. Weiterhin sei die anatolische Stadt „[X.]“ für ihre Grillspezialitäten und den „[X.] Biber“ (eine bestimmte [X.]) allgemein bekannt.

Auf den schriftlichen Hinweis des [X.]s hat der Widersprechende entgegnet, dass die Feststellungen des [X.]s hinsichtlich der Frage, wie der angesprochene Verkehr die Widerspruchsmarke verstehe, unzutreffend seien. Soweit auf das Verständnis des inländischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei, dürften diesem keine ausgeprägten Kenntnisse der [X.]n Sprache unterstellt werden. Es sei zudem unzutreffend, auf unterschiedliche Verkehrskreise abzustellen, etwa auf den Teil der Verbraucher, der der [X.]n Sprache mächtig sei oder den Teil des Verkehrs, der [X.] Restaurants besuche. Dieser Personenkreis könne nicht objektiv abgegrenzt werden, da die jeweils beanspruchten Dienstleistungen nicht ausschließlich diesem bestimmten Personenkreis angeboten würden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2016 – 26 W (pat) 64/11 - [X.]). Der inländische Verkehr sei weiterhin nicht an eine sachbeschreibende Verwendung des Wortes „[X.]“ gewöhnt. Der Begriff könne nicht mit Bezeichnungen wie „Trattoria“ oder „Taverna“ verglichen werden. Im Übrigen wiesen die Recherchen des [X.]s erhebliche Mängel auf. Die Ergebnisse der [X.] mit den drei Suchbegriffen „[X.] - Restaurants - [X.]“ zeige Bilder, die mit allen drei Suchbegriffen nur jeweils für sich genommen im Zusammenhang stünden. Weiterhin seien in der Anlage Bilder enthalten, die Restaurantbetriebe des Widersprechenden zeigten. Dabei sei nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die [X.] vorgenommen worden sei. Zudem könne den Unterlagen nicht entnommen werden, ob es sich bei den betreffenden Restaurants um [X.] Restaurants handle und ob mit dem Begriff „[X.]“ auf das Angebot von Grillspezialitäten hingewiesen werde. Dies gehe auch nicht aus dem Artikel der [X.] Zeitung „Schwelbrand verwüstet das [X.] Restaurant „[X.]“ oder dem Artikel „Neues [X.]s Restaurant „[X.]“ in [X.]“ hervor. Die Rechercheunterlagen könnten weiterhin nicht belegen, dass die anatolische Stadt [X.] für ihre Grillspezialitäten bekannt sei. Vielmehr sei [X.] dafür bekannt, dass ein großer Teil der Bewohner [X.] seien. Das Wort „[X.]“ weise deswegen nicht auf die Art der Speisen hin, sondern auf die Herkunft der Betreiber der betreffenden Restaurants.

Der Inhaber der angegriffenen Marke ist dem entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass die Recherchen des [X.]s überzeugend belegten, dass sich der Begriff „[X.]“ im inländischen Sprachgebrauch als Hinweis auf ein [X.]s Restaurant etabliert habe. Zudem sei es eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Stadt [X.] für das Grillgericht „[X.]“ besonders bekannt sei. Auch der Widersprechende bewerbe auf seiner Speisekarte verschiedene Speisen mit dem Begriff „[X.]“ bzw. sein Restaurant insgesamt mit dem Angebot einer „traditionellen Küche aus [X.]“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für [X.], die Schriftsätze der Beteiligten, den schriftlichen Hinweis des [X.]s vom 9. September 2019 einschließlich der beigefügten Rechercheunterlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Widersprechenden hat keinen Erfolg. Ausgehend von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichsprodukten den erforderlichen [X.] in jeder Hinsicht ein. Damit besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], so dass die Markenstelle den Widerspruch nach § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [X.] [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 833 Rn. 30 – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2019, 173 – Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; siehe auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

1.1 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ ist originär unterdurchschnittlich.

Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], 75 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 10 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; [X.] GRUR Int 1999, 734 – [X.]; GRUR Int 2000, 73 – [X.]; [X.], 763 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 833 Rn. 41 – [X.]/[X.]; [X.], 1071 Rn. 27 – [X.]; [X.], 1066 Rn. 33 – Kinderzeit; [X.], 766 Rn. 30 – [X.]; [X.], 672 Rn. 21 – OSTSEE-POST).

Hiervon ausgehend kann der Widerspruchsmarke nur ein geringer Schutzumfang zugebilligt werden. Sie besteht aus zwei Wörtern der [X.]n Sprache, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstellen. Das [X.] Wort „[X.]“ bedeutet in der [X.] wörtlich „Glut“ oder „schwelendes Feuer“ und wird darüber hinaus im Zusammenhang mit der Bewirtung von Gästen in der [X.]n Sprache auch im Sinne von „[X.]“ verstanden. Das Wort „[X.]“ ist der Name einer bedeutenden [X.]n Stadt in [X.]. [X.] ist die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz und hat fast zwei Millionen Einwohner. Die Stadt ist in kulinarischer Hinsicht für verschiedene Spezialitäten bekannt, wie „[X.] Kebab“, „[X.]“ und die [X.] „Biber“. Die Widerspruchsmarke bedeutet daher in ihrer Gesamtheit so viel wie „[X.] [X.]“ bzw. „[X.] mit Spezialitäten aus [X.]“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt es sich daher bei der Wortkombination „[X.] [X.]“ in ihrer Gesamtheit ausschließlich um eine sachbezogene Angabe in Bezug auf die Art der Waren bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen. Die beanspruchten Waren sind für die Zubereitung von Speisen, die in einem [X.] serviert werden können, bestimmte und geeignete Zutaten, soweit sie nicht unmittelbar selbst als Speise oder Getränk angeboten werden können, wie z.B. Speiseeis oder Milchprodukte (etwa in der Form von [X.]). Die Dienstleistungen, die von der Widerspruchsmarke in der [X.] beansprucht werden, sind die Dienstleistungen, die im Wesentlichen den Betrieb eines [X.]s prägen. Ausgenommen hiervon ist nur die Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“, da Restaurants üblicherweise keine Übernachtungen anbieten.

Nach Auffassung des [X.]s kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Stadt [X.] für bestimmte Grillgerichte und die [X.] „[X.] Biber“ besonders bekannt ist. Der [X.] hat den Verfahrensbeteiligten mit dem Hinweis vom 9. September 2019 die Anlagen 4 bis 7 vorgelegt, die belegen, dass in inländische Quellen „[X.] Kebab“ und „[X.]“ als (Grill)Spezialitäten aus [X.] bezeichnet werden und dass in [X.] zahlreiche [X.] Restaurants die Ortsbezeichnung „[X.]“ im Namen führen, um darauf hinzuweisen, dass sie (Grill)Spezialitäten aus [X.] anbieten. Nicht zuletzt wirbt auch der Widersprechende ausweislich seiner Speisekarte (Anlage [X.]) mit der „traditionellen Küche“ der Stadt [X.].

Die Ausführungen des Widersprechenden, dass der [X.] die Rechercheergebnisse methodisch falsch ermittelt habe bzw. die Ergebnisse falsch interpretiere, führen zu keiner anderen Entscheidung. Soweit der Widersprechende die Suchmethode des [X.]s beanstandet, kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Suchbegriffe in die Suchmaschine „[X.]“ eingegeben werden. Die Frage, wie und warum bestimmte Suchbegriffe zu bestimmten Suchergebnissen führen, ist letztlich das Betriebsgeheimnis der Suchmaschine „[X.]“. [X.] kommt es im Rahmen der Recherche entscheidend vor allem auf die Ergebnisse selbst an und auf die Frage, ob diese sichere Rückschlüsse auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs zulassen. Hiervon ist nach Auffassung des [X.]s im vorliegenden Fall ohne Weiteres auszugehen, da schon eine oberflächliche Suche zu zahlreichen aussagekräftigen Hinweisen aus unterschiedlichen Quellen führt. Soweit der Widersprechende anführt, dass die Anlage 4 (Artikel in www.anatolienmagazin.de – „Kulinarische Spezialitäten in der [X.]“) keinen Autor und kein Impressum nachweise, ist dem entgegenzuhalten, dass sich beide Angaben ohne Mühe auf der genannten Homepage finden lassen. Darüber hinaus beschränkt sich die Recherche des [X.]s, zu der es aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet ist, nicht allein auf lexikalische Nachweise, Beiträge in Fachzeitschriften oder mit dem Namen des Autors gekennzeichnete Quellen. Zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses sind vielmehr alle Quellen heranzuziehen, die nahelegen, wie ein bestimmter Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch benutzt und verstanden wird. Insoweit sind auch Artikel in [X.], [X.] oder [X.]emagazinen aussagekräftig, unabhängig davon, wie trivial deren gedanklicher Inhalt sein mag. Im Zweifelsfall kommt es noch nicht einmal darauf an, ob der Verkehr einen bestimmten Begriff inhaltlich zutreffend versteht. Beispielsweise geht ein erheblicher Teil des Verkehrs davon aus, dass „[X.]hüte“ in [X.] hergestellt werden. Der Umstand, dass [X.]hüte nicht in [X.], sondern in [X.] hergestellt werden (und früher nur über [X.] verschifft wurden), steht in markenrechtlicher Hinsicht wohl nicht der Feststellung entgegen, dass [X.]hüte – jedenfalls nach der Verkehrsauffassung - aus [X.] kommen.

Soweit der Widersprechende der Auffassung ist, dass der im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Verkehr den Sinngehalt der Widerspruchsmarke bzw. des Wortes „[X.]“ nicht verstehe und dass es auch nicht darauf ankomme, dass der Begriff zumindest von der türkischsprachigen Gemeinde in [X.] verstanden werde, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei der Frage des Verkehrsverständnisses nicht von „gespaltenen“ Verkehrskreise auszugehen ist. Jedoch verfügt ein ausreichend relevanter Teil der in [X.] angesprochenen Verkehrskreise zumindest über rudimentäre Kenntnisse der [X.]n Sprache, so dass es entscheidend auf deren Verständnis ankommt. Fremdsprachige Angaben werden im Hinblick auf die Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft vom [X.] in ständiger Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen unter Zugrundelegung der entsprechenden Bedeutung in der [X.] beurteilt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Bezeichnungen entweder aus einer Welthandelssprache stammen (wie z.B. [X.] und [X.]) oder aus einer Sprache, die von einem ausreichend relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstanden wird (dies gilt inzwischen insbesondere auch für [X.] oder [X.] Produktangaben) und die konkrete Bezeichnung keine besonderen Verständnisschwierigkeiten bereitet, etwa aufgrund sprachlicher Besonderheiten. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass Begriffe aus der [X.]n Sprache regelmäßig von einem ausreichend relevanten Teil des Verkehrs, auch des [X.] Verkehrs verstanden werden (vgl. [X.] 25 W (pat) 115/06 – [X.]; 28 W (pat) 138/10 – has Antep; die Entscheidungen sind über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich).

Da sich der [X.] zu dieser Fragestellung, die eine Mehrheit der [X.]e des [X.]s im hier entschiedenen Sinne beantwortet, noch nicht geäußert hat, hat der 28. [X.] des [X.]s in einer im letzten Jahr ergangenen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen (Beschluss vom 17. April 2019, 28 W (pat) 521/18 – [X.]; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich; eine Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht eingelegt worden). Der seit 1. Januar 2020 aufgelöste 27. [X.] des [X.]s ist dem in seiner Kollisionsentscheidung vom 6. Mai 2019, [X.]. 27 W (pat) 555/17, zur Markenkonstellation mit der angemeldeten Marke „[X.]“ und der Widerspruchsmarke „[X.]“ nicht gefolgt, wobei diese Entscheidung in der Sache nicht zu überzeugen vermag. Die Annahme, dass eine beschreibende, fremdsprachige Bezeichnung nur dann [X.] bzw. schutzunfähig sei, wenn der überwiegende Teil des inländischen Verkehrs diese versteht, womit offenbar eine Mehrheit von mehr als fünfzig Prozent gemeint ist, entspricht nicht der Rechtsprechung der Mehrheit der [X.]e des [X.]s. Der Inhaber der angegriffenen Marke weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine rein formale bzw. quantitative Betrachtungsweise des Verkehrsverständnisses den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer nicht gerecht werden kann, die sich auf einen bestimmten Kreis von Abnehmern spezialisiert haben. Angesichts des Umstandes, dass ausgehend von relativ großen Bevölkerungsgruppen (jeweils circa 3 [X.] Personen), die der [X.]n Sprache oder der [X.]n Sprache mächtig sind, sich mittlerweile zahlreiche Unternehmen in der Bundesrepublik [X.] auf das Angebot [X.] oder [X.]r Waren (vor allem Lebensmittel) spezialisiert haben, erscheint es nicht zuletzt aus Gründen des fairen [X.] nicht sachgerecht, glatt produktbeschreibende Begriffe der [X.]n oder [X.]n Sprache in einem entsprechenden Produktzusammenhang zu Gunsten eines bestimmten Unternehmens zu monopolisieren. Die Bejahung der Schutzfähigkeit des Wortes „[X.]“ im Zusammenhang mit den Waren „Wurst; Fleisch“ würde zwingend dazu führen, dass sich [X.] Metzger in [X.] nicht mehr in [X.] Sprache als Metzger bezeichnen dürften, nämlich als „[X.]“. Nach Auffassung des [X.]s müssen bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens (bzw. im Anmeldeverfahren bei der Prüfung der Unterscheidungskraft) die Fremdsprachenkenntnisse eines zahlenmäßig ausreichend relevanten Teils des inländischen Verkehrs grundsätzlich berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Begriff im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen im Inland bereits als sachbeschreibender oder werblich-beschreibender Hinweis benutzt wird. Dies betrifft im Bereich der Lebensmittel jedenfalls die [X.] und die [X.] Sprache, da sich in Inland zahlreiche Anbieter etabliert haben, die sich auf [X.] oder [X.] Lebensmittel spezialisiert haben und entsprechende Begriffe der [X.]n bzw. [X.]n Sprache benutzen, um ihr Warenangebot insbesondere gegenüber türkisch- bzw. russischsprachigen Verbrauchern zu beschreiben bzw. zu bewerben.

Soweit der Widersprechende auf den Beschluss des 26. [X.]s des [X.]s vom 28. April 2016 verweist ([X.]. 26 W (pat) 64/11 - [X.]), stehen die dortigen Feststellungen der hiesigen Entscheidung nicht entgegen. Dort ist ausgeführt, dass das [X.] Wort „[X.]“ zwar mit „Grillgerät“ bzw. „Holzkohlegrill“ in die [X.] übersetzt werden könne, jedoch keinesfalls mit „[X.]“. Damit enthalte die mit einem Löschungsantrag angegriffene Marke „[X.]“ aber keine Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dienen könnten (u.a. [X.]: „Verpflegung von Gästen in Restaurants“).

Vorliegend kommt hinzu, dass auch der Teil des inländischen Verkehrs, der der [X.]n Sprache nicht mächtig ist, an die sachbeschreibende Benutzung des Wortes „[X.]“ ausreichend gewöhnt ist. In [X.] gibt es zahlreiche Restaurants und Imbissbetriebe, die die Bezeichnung „[X.]“ führen, so dass der Verkehr diese als sachbeschreibenden Hinweis auf die [X.] Küche bzw. ein [X.]s Restaurant versteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieser Teil des Verkehrs die genaue Bedeutung des Wortes „[X.]“ kennt. In gleicher Weise ist der Verkehr z.B. daran gewöhnt, dass das Wort „Trattoria“ auf ein [X.] Restaurant hinweist, auch wenn er die genaue Bedeutung und die Herkunft des Begriffes nicht kennt („trattore“ = „[X.]“). In diesem Zusammenhang können im Übrigen auch die Restaurants des Widersprechenden berücksichtigt werden. Da sich die Bezeichnung „[X.] [X.]“ (unabhängig von ihrer Eintragung als Marke im Jahr 2004) nach der Wahrnehmung des Verkehrs in die vielfältige Benutzung der Bezeichnung „[X.]“ für [X.] Restaurants einfügt, bestärken auch diese Benutzungen den Verkehr dahingehend, das Wort „[X.]“ im Zusammenhang mit Restaurantbetrieben als Sachhinweis zu verstehen.

Soweit der Widersprechende auch in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Recherchebelege des [X.]s unzureichend seien, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr, dass die [X.] Bildersuche des [X.]s (neben irrelevanten Nachweisen) zahlreiche Bilder zeigt, die die weit verbreitete Benutzung der Bezeichnung „[X.]“ im Zusammenhang mit [X.]n Imbissen und Restaurants in [X.] belegen. Die Anlage zeigt die Benutzung des Wortes „[X.]“ für Restaurants in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] in der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und (mehrfach) in [X.] ([X.] 88 - 97 d.A.). Diese Ergebnisse werden von den weiteren vom [X.] recherchierten Unterlagen (Homepages eines Teils der genannten Restaurants) bestätigt ([X.] 98 - 113 d.A.). Zudem sind ausweislich der genannten Unterlagen weitere Benutzungen in [X.], [X.], [X.] und [X.] belegt. Soweit der Widersprechenden der Auffassung ist, dass die vorgelegten Zeitungsartikel ohne Aussagekraft seien, erscheint dies aus Sicht des [X.]s unverständlich. Wenn in der [X.] Zeitung am 2. Juni 2009 über einen Schwelbrand im Restaurant „[X.]“ berichtet wird, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb dieser Artikel ungeeignet sein soll, die Benutzung der Bezeichnung „[X.]“ im Inland nachzuweisen. Insoweit genügt es nicht, die Rechercheergebnisse, die der [X.] für relevant hält, lediglich mit pauschalen Behauptungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr entspräche es den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag bzw. an ein substantiiertes Bestreiten, im Einzelnen vorzutragen, weshalb die betreffenden Unterlagen unzutreffend oder missverständlich sind. Wenn der Widersprechende beispielsweise der Auffassung ist, dass der Artikel der [X.] Zeitung inhaltlich unrichtig ist und es in [X.] im Jahr 2009 kein Restaurant mit dem Namen „[X.]“ gegeben hat, obliegt es ihm, entsprechend substantiiert vorzutragen. Soweit der Widersprechende mit seinem Vortrag bemängeln will, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die betreffenden Restaurants [X.] Speisen oder auch [X.] Grillspezialitäten anbieten bzw. angeboten haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies zumindest dem [X.] aus [X.] entnehmen lässt („Der Name ist Programm: „[X.]“ heißt das [X.] Restaurant. Übersetzt bedeutet das „Glut“, und die gart auf dem länglich gezogenen Grill“). Im Übrigen kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Verkehr das Wort „[X.]“ als spezifischen Hinweis auf ein „[X.]s [X.]“ versteht (wovon der [X.] aufgrund der Rechercheergebnisse überzeugt ist), solange das Wort „[X.]“ zumindest als beschreibender Sachhinweis auf „irgendein“ Restaurant verstanden wird.

1.2 Nachdem [X.] nicht aufgeworfen worden sind, ist für den Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von der [X.] auszugehen. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind gegenüber den Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, teilweise identisch und teilweise ähnlich.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der [X.] wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. [X.], 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2015, 176 Rn. 16 - [X.]/[X.]).

Die Waren der angegriffenen Marke der Klasse 29 „Auf Joghurt basierende Getränke“ sind „Milchprodukte“ der Klasse 29, für die die Widerspruchsmarke im Sinne eines Oberbegriffs Schutz beansprucht. Die [X.] sind damit identisch. Auch die Waren der Klasse 29 der angegriffenen Marke „Gebratenes Fleisch; Verarbeitete Fleischerzeugnisse; Zubereitetes Fleisch“ sind mit der Ware „Fleisch“ identisch, die von der Widerspruchsmarke in Klasse 29 ebenfalls im Sinne eines Oberbegriffs beansprucht wird. Die Waren der angegriffenen Marke der [X.] „Getränke auf Basis von Tee; Getränke aus Kaffee; Getränke aus Kakao“ sind gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke der [X.] „Kaffee; Tee; Kakao“ zumindest hochgradig ähnlich. Die Waren der angegriffenen Marke der [X.] „Alkoholfreie Getränke mit Fruchtsäften“ sind gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke der Klasse 29 „Gallerten (Gelees)“ und der [X.] „Speiseeis“ zumindest durchschnittlich ähnlich. Alle [X.] können Fruchtsaft enthalten oder aus Fruchtsaft hergestellt werden. Das Getränk „Bubble Tea“ zeichnet sich beispielsweise durch die Verwendung von Geleekügelchen aus (sog. „Bubbles“), die auch aus Fruchtsaft bestehen oder den Geschmack von Fruchtsaft aufweisen können. Der genaue Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Waren kann im Einzelnen als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke der [X.] „Verpflegung von Gästen in Restaurants mit [X.]; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Verpflegungsdienstleistungen eines Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf“ sind gegenüber den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in [X.] „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, insbesondere in Restaurants und [X.]“ identisch und gegenüber den Dienstleistungen „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere in Restaurants und [X.]“ (sofern es diese Dienstleistung überhaupt gibt) durchschnittlich ähnlich.

1.3 Die [X.] weisen aus Rechtsgründen keine relevante Zeichenähnlichkeit auf. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. [X.], 79 Rn. 37 – [X.]/[X.] Club). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z.B. [X.] in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente.

Wie oben dargelegt, kann der Widerspruchsmarke „[X.]“ als beschreibendem Hinweis im Sinne von „[X.] nach der Art von [X.]“ nur ein sehr geringer Schutzumfang zugebilligt werden. Insoweit beschränkt sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke im Wesentlichen auf ihre Eigenprägung. Hiervon ausgehend reicht es aus, dass sich die [X.] durch den weiteren Wortbestandteil „[X.]“, der nur in der angegriffenen Marke enthalten ist, in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wortbestandteil „[X.]“ ein Wort der [X.]n Sprache ist, dass in der [X.] „eigentümlich“ oder „echt“ bedeutet. Insofern wird ein ausreichend relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs die angegriffene Marke im Sinne von „[X.] nach echter/authentischer Art von [X.]“ verstehen. Insoweit sind die [X.] in begrifflicher Hinsicht zwar sehr ähnlich. Die begriffliche Übereinstimmung der Zeichen deckt sich jedoch vollständig mit dem schutzunfähigen Sinngehalt der Widerspruchsmarke, so das eine begriffliche Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausscheidet.

1.4 Im Übrigen bestünde selbst dann keine relevante Zeichenähnlichkeit, wenn man die Annahme als richtig unterstellen würde, dass der inländische Verkehr das Wort „[X.]“ nicht versteht und für einen [X.] hält. Insoweit ist im vorliegenden Kollisionsfall von Bedeutung, dass es sich bei dem Wort „[X.]“ um eine für sich genommen nicht schutzfähige geografische Angabe handelt. Dabei wird das Wort „[X.]“ auch ohne Kenntnis der [X.]n Sprache als geografische Angabe verstanden, da die betreffende Stadt in der [X.] gleichfalls „[X.]“ genannt wird. Hiervon ausgehend würden die [X.] von den Wortbestandteilen „[X.] Has“ und „[X.]“ geprägt. Selbst wenn der Widerspruchsmarke (ausgehend von der Annahme, dass der Verkehr „[X.]“ als Fantasiebezeichnung versteht) eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird, hält die angegriffene Marke auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichsprodukten den erforderlichen [X.] ein. Soweit die Zeichen wie „[X.]“ und „[X.]“ gegenübergestellt werden, sind die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede weder zu überhören noch zu übersehen, so dass eine relevante Zeichenähnlichkeit nicht mehr zu bejahen ist.

1.5 Soweit der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Beherbergung von Gästen insbesondere in Restaurants und [X.]“ eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird, können Einzelheiten hierzu als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, weil die angegriffene Marke keine Dienstleistungen beansprucht, die insoweit in einem ausreichend engen Ähnlichkeitsverhältnis stehen.

2. Zur Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet der Streitfall keinen Anlass.

3. Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung gestellt. Deren Durchführung erschien auch aus Sicht des [X.]s nicht sachdienlich, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 [X.]

4. Im Hinblick darauf, dass der [X.] mit der Frage noch nicht befasst war, ob produktbeschreibende Bezeichnungen der [X.]n Sprache in [X.] als Marke für entsprechende Produkte geschützt werden können bzw. ob solchen Bezeichnungen im Falle einer Eintragung als Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und die Klärung dieser Frage zudem zur Rechtsfortbildung erforderlich ist gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

25 W (pat) 509/19

24.09.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2020, Az. 25 W (pat) 509/19 (REWIS RS 2020, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 555/17 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 64/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Mangal" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


27 W (pat) 508/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ORA NIGHT (Wort-Bild-Marke)/ora club events stuttgart (Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – zur Dienstleistungsidentität …


28 W (pat) 109/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "K&K; (Wort-Bild-Marke)/K+K (Unionswortmarke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Kennzeichnungskraft - zur Waren- …


27 W (pat) 146/08 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren "Mord im Moulin Rouge (Wort-Bildmarke)/MOULIN ROUGE" –unmittelbare Verwechslungsgefahr - zur Kennzeichnungskraft - Gegenstandswert -


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.