Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 48/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2905

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 48/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Die Streithelfer zu 1) und 2) tragen die durch die [X.] verursachten Kosten selbst. Streitwert: 230.081,35 Euro. Gründe: [X.] sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-sehene Frage nach der Zurechnung unerlaubter Handlungen eines Konkurs- 2 - 4 - oder Insolvenzverwalters, der in mehreren Verfahren bestellt ist, bedarf keiner Klärung. Voraussetzung der Haftung der Masse nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) für ein deliktisches Verhalten des Verwalters ist, dass dieses Verhalten im Zusammenhang mit der Konkurs- bzw. Insolvenzverwal-tung steht. [X.] der Konkursverwalter bei Verwaltung der Masse einen [X.], hat dieser Schadensersatzansprüche gegen die Masse (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. § 55 Rn. 22; [X.], [X.] § 55 Rn. 31; Breutigam/[X.] in [X.]/[X.]/Goetsch, [X.] § 55 Rn. 19; [X.], [X.] § 55 Rn. 54 f; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 22; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 55 Rn. 15; [X.], [X.] 2. Aufl. § 55 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 11 f). Die Zurechnung von unerlaubten Handlungen erfolgt nach heute [X.] Auffassung in entsprechender Anwendung von § 31 BGB ([X.]/[X.], aaO § 55 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 22; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 36; [X.], Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.10; Breutigam/[X.] in Breutigam/[X.]/Goetsch, aaO; [X.]/ [X.], [X.]. § 31 Rn. 3). Danach ist für eine Zurechnung Voraus-setzung, dass zwischen den Aufgaben des Verwalters und der schädigenden Handlung ein sachlicher, nicht bloß zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusam-menhang besteht. Der Verwalter darf sich nicht so weit von seinen Aufgaben entfernt haben, dass er für Außenstehende erkennbar außerhalb des allgemei-nen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat ([X.], 298, 300 f; [X.]/[X.], aaO § 31 Rn. 10). 3 Das Erfordernis dieses Zusammenhangs hat das Berufungsgericht ge-sehen und zutreffend bejaht. Der frühere Verwalter hat fremde Gelder zu der 4 - 5 - jetzt von dem Beklagten verwalteten Masse gezogen. Eine Divergenz zu [X.], 298, 300 und [X.] 1985, 112 liegt nicht vor. Der Anrechnung eines Mitverschuldens steht der Schutzzweck des § 254 BGB entgegen, da die Klage lediglich die Rückführung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Vermögenswerte bezweckt. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2003 - 10 O 355/02 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2004 - [X.]/03 -

Meta

IX ZR 48/04

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 48/04 (REWIS RS 2006, 2905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2905

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