Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 6/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 180

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 16. Dezember 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 26. November 2003 wird auf
Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300 •.

Gründe:
[X.]

Nachdem ein Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden war, stellte ein Gläubiger unter Einzahlung eines Kostenvorschusses einen erneu-ten Eröffnungsantrag.

Mit Beschluß vom 15. September 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - das Verfahren eröffnet. Die sofortige Beschwerde der in Liquidation befindlichen Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde ver-folgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den [X.] aufzuheben - 3 - und den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach rechtskräftiger Ablehnung eines Eigenantrags und dadurch [X.] Auflösung der GmbH könne kein Insolvenzverfahren mehr eröffnet werden.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Nach § 11 Abs. 3 [X.] kann über das Vermögen einer GmbH, die [X.] der Abweisung eines vorangegangenen Antrags mangels Masse (§ 26 [X.]) gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister ge-löscht worden ist, auf Antrag eines Gläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn nunmehr - wegen eines von dem Gläubiger geleisteten [X.] - eine hinreichende Kostendeckung gewährleistet und noch keine Vollbeendigung der GmbH eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dies im Schrifttum nicht kontrovers, sondern einhellig behandelt (vgl. [X.]/Ehricke, [X.] § 11 Rn. 95 f: MünchKomm-[X.]/Haar-meyer, § 26 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 11 Rn. 45; FK-[X.]/ [X.], 3. Aufl. § 11 Rn. 29, § 26 Rn. 91; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 11 Rn. 25 f; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 11 Rn. 83, 86; [X.], [X.] 2. Aufl. § 11 Rn. 19; Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 11 Rn. 26). Eine Voll-beendigung tritt erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich [X.] ist - 4 - ([X.], 303, 307; 53, 264, 266). Ein Gläubigerantrag ist deshalb zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, daß die gelöschte Gesellschaft noch verteil-bares Vermögen besitzt. Daß es im vorliegenden Fall daran fehle, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

[X.] Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 6/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 6/04 (REWIS RS 2004, 180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 180

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.