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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 16. Dezember 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 26. November 2003 wird auf
Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300 •.
Gründe:
[X.]
Nachdem ein Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden war, stellte ein Gläubiger unter Einzahlung eines Kostenvorschusses einen erneu-ten Eröffnungsantrag.
Mit Beschluß vom 15. September 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - das Verfahren eröffnet. Die sofortige Beschwerde der in Liquidation befindlichen Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde ver-folgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den [X.] aufzuheben - 3 - und den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach rechtskräftiger Ablehnung eines Eigenantrags und dadurch [X.] Auflösung der GmbH könne kein Insolvenzverfahren mehr eröffnet werden.
I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach § 11 Abs. 3 [X.] kann über das Vermögen einer GmbH, die [X.] der Abweisung eines vorangegangenen Antrags mangels Masse (§ 26 [X.]) gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister ge-löscht worden ist, auf Antrag eines Gläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn nunmehr - wegen eines von dem Gläubiger geleisteten [X.] - eine hinreichende Kostendeckung gewährleistet und noch keine Vollbeendigung der GmbH eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dies im Schrifttum nicht kontrovers, sondern einhellig behandelt (vgl. [X.]/Ehricke, [X.] § 11 Rn. 95 f: MünchKomm-[X.]/Haar-meyer, § 26 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 11 Rn. 45; FK-[X.]/ [X.], 3. Aufl. § 11 Rn. 29, § 26 Rn. 91; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 11 Rn. 25 f; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 11 Rn. 83, 86; [X.], [X.] 2. Aufl. § 11 Rn. 19; Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 11 Rn. 26). Eine Voll-beendigung tritt erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich [X.] ist - 4 - ([X.], 303, 307; 53, 264, 266). Ein Gläubigerantrag ist deshalb zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, daß die gelöschte Gesellschaft noch verteil-bares Vermögen besitzt. Daß es im vorliegenden Fall daran fehle, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
[X.] Ganter
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 6/04 (REWIS RS 2004, 180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 180
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