Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 132/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2745

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 49 , 50, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 169 Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und [X.]insen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung von [X.] 134, 195). [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Aachen - 2 - Der [X.]. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. [X.]ivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.]gewährte der [X.] (fortan: Schuldnerin) in erheblichem Umfang [X.]. [X.]ur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen trat die Schuldnerin ihre Forde-rungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den [X.] bis [X.] an die Klägerin ab. 1 Am 10. Juni 2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-venzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die von der Klägerin in Höhe von 1.782.738,01 • angemeldete Forderung wurde von dem Beklagten vollständig befriedigt. Der Beklagte zog weitere Forderun-gen über 370.552,83 • ein, die aufgrund der Globalzession an die Klägerin [X.] waren. 2 - 3 - Gegenstand der Klage ist eine unstreitige Restforderung der Klägerin wegen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Verzugszin-sen und Verfahrenskosten in Höhe von 217.203,08 •. Auch insoweit bean-sprucht sie Befriedigung aus den von dem Beklagten eingezogenen Forderun-gen. [X.] und [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. 4 [X.] Das [X.], dessen Entscheidung in N[X.]I 2007, 528 veröf-fentlich ist, hat ausgeführt, das [X.] der Klägerin erstrecke sich auch auf ihre nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstandenen [X.]ins- und Kostenansprüche. Im Anwendungsbereich der Konkursordnung habe der [X.] entschieden ([X.] 134, 195), dass sich die Regelung des § 63 Nr. 1 KO, wonach seit der Eröffnung des Verfahrens laufende [X.]insen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, nicht auf [X.] beziehe. An dieser rechtlichen Würdigung habe sich nach dem [X.] nichts geändert, weil § 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abweichend von § 63 Nr. 1 KO nach Insolvenzeröffnung entstandene [X.]insforde-rungen berücksichtige und folglich aufgewertet habe. Damit vertrage es sich nicht, [X.]insforderungen im Rahmen der Absonderung schlechter zu behandeln. 5 - 4 - Im Übrigen seien [X.]e für Verbindlichkeiten Dritter voll zu be-rücksichtigen, obwohl insoweit eine Insolvenzforderung gar nicht bestehe. [X.] könne das [X.] keinen geringeren Umfang haben, wenn es mit einer nachrangigen Insolvenzforderung verknüpft sei. Durch die Einbezie-hung [X.]r [X.]ins- und [X.] werde ein Wertungs-wi[X.]pruch zwischen § 49 [X.] einerseits und §§ 50, 51 [X.] andererseits vermieden, weil bei der in § 49 [X.] geregelten Verwertung unbeweglichen Vermögens gemäß § 109 Abs. 1 [X.]VG die Verfahrenskosten vorab aus dem Verwertungserlös zu begleichen seien und die Befriedigung in der Rangfolge der §§ 10 ff [X.]VG stattfinde. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 6 1. Der [X.] hat unter der Geltung der Konkursordnung aus den nachfolgenden, von dem Berufungsgericht zutreffend angeführten [X.] entschieden, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auf nach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstandene [X.]ins- und [X.] erstreckt ([X.] 134, 195): Das [X.] decke entspre-chend der Reihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB zunächst die Kosten, dann die [X.]insen und zuletzt das Kapital ab. Die Bestimmung des § 63 Nr. 1 KO, nach deren Inhalt seit der Eröffnung laufende [X.]insen im Konkursverfahren unberück-sichtigt blieben, beziehe sich nicht auf [X.]e, die unabhängig vom Konkursverfahren (§ 4 Abs. 2 KO) zu befriedigen seien ([X.] aaO S. 197). Der Gesetzgeber habe nach Eröffnung entstehende Forderungen dem Konkursverfahren lediglich entzogen, weil er derartige Ansprüche nicht als zur 7 - 5 - [X.]eit der Verfahrenseröffnung begründet (§ 3 Abs. 1 KO) angesehen habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gebiete nicht, nach Konkurser-öffnung entstandene [X.]insen bei der Erlösbeteiligung außer Betracht zu lassen, weil er für außerhalb des Insolvenzverfahrens zu realisierende Rechte nicht gel-te ([X.] aaO S. 198). Da § 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter ein eigen-ständiges Verwertungsrecht einräume, werde der Gläubiger nicht in die Lage versetzt, durch eine verzögerliche Verwertung seinen [X.]insanspruch zu erwei-tern. Sei der Gläubiger zur Selbstverwertung befugt, könne ihm auf Veranlas-sung des Verwalters gemäß § 127 Abs. 2 KO von dem Konkursgericht eine Frist bestimmt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verwalter die [X.] selbst vornehmen könne. Außerdem könne sich aus dem Sicherungs-geschäft ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen Gläubiger er-geben, der die Verwertung schuldhaft verzögere ([X.] aaO S. 199). 2. Diese Erwägungen entsprechen entgegen der Ansicht der Revision nach nahezu einhelliger Auffassung auch der nach Inkrafttreten der [X.] maßgeblichen Gesetzeslage (OLG Hamburg D[X.]WIR 2003, 79, 80 mit zustimmender [X.] [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. Rn. 59 vor §§ 49-52; MünchKomm-[X.]/Ehricke, aaO § 39 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] § 39 Rn. 13, § 52 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 39 Rn. 6, § 52 Rn. 8; FK-[X.]/Joneleit/Imberger, 4. Aufl. § 52 Rn. 3; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 39 Rn. 7, 8, § 52 Rn. 11; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 39 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 16 vor §§ 49 bis 51; § 52 Rn. 6; Nerlich/ [X.]/[X.], [X.] § 39 Rn. 6; [X.], [X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 4; [X.] in Hess/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 50 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 50 Rn. 19; Grub D[X.]WIR 2002, 441, 443; [X.], [X.] 12. Aufl. § 49 Rn. 6 a.E.; vgl. aber auch [X.]., aaO 8 - 6 - § 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8). Darum findet die Klageforderung ihre Grundlage in § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.]. a) In Abkehr von § 63 Nr. 1 und 2 KO sieht § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ausdrücklich vor, dass nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung [X.] [X.]ins- und [X.] am Insolvenzverfahren teilnehmen. Trotz der Einstufung dieser Ansprüche als nachrangige Insolvenzforderungen sind sie - was die Revision verkennt - im Vergleich zur gänzlichen Nichtberücksichtigung unter dem früheren Rechtszustand günstiger gestellt worden. Im Lichte der Ent-scheidung [X.] 134, 195, 197, die das [X.] bereits auf diese nicht am Konkursverfahren teilnehmenden Forderungen ausgedehnt hatte, spricht die gewandelte Rechtslage nachdrücklich dafür, die nunmehr ausdrück-lich in das Insolvenzverfahren einbezogenen [X.]ins- und [X.] wei-terhin im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO). 9 b) Für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage ist es - an[X.] als die Revision meint - ohne Bedeutung, dass die Realisierung der [X.] abweichend von § 4 Abs. 2 KO gemäß §§ 50 ff, 166 ff [X.] inner-halb des Insolvenzverfahrens stattfindet. 10 Trotz der Gefahren, die nach früherem Recht bei einer Selbstverwertung durch den Gläubiger aus einer [X.] Verwertung und der damit ver-bundenen Erweiterung der [X.]insforderung für die Masse entstehen konnten, hat der [X.] nachkonkursliche [X.]ins- und [X.] unterworfen ([X.] aaO S. 199). Da die Verwertung nach Inkrafttreten der [X.] des Verwalters liegt und darum derartige Unzuträglichkeiten nicht mehr zu befürchten sind, besteht kein 11 - 7 - Anlass, abweichend von der früheren Entscheidung nunmehr nachinsolvenzli-che [X.]ins- und [X.] aus der abgesonderten Verwertung [X.]. c) Dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 [X.] kann nicht - wie von der Revision befürwortet - entnommen werden, dass nach Insolvenzeröffnung begründete Nebenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung außer Betracht bleiben. 12 aa) Eine Leistung des Schuldners wird gemäß § 367 BGB zunächst auf die [X.]insen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Gläubiger sind gemäß § 50 Abs. 1 [X.] für die Hauptforderung, [X.]insen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem [X.] berechtigt. Aus der in beiden Vorschriften zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Forderungsreihenfolge wird vereinzelt hergeleitet, dass die Befriedigung auf die Hauptforderung und erst anschließend auf die [X.]insen und Kosten erfolgt und darum die nach Verfahrenseröffnung entstehenden [X.]ins- und [X.] bei der abgesonderten Befriedigung keine Beachtung finden ([X.], aaO § 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8). 13 bb) Ob die Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB auch im Rahmen des § 50 Abs. 1 [X.] gilt, kann dahinstehen, weil der [X.] aus den an die Klägerin abgetretenen Forderungen auch die nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen abdeckt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 52 Rn. 30). Jedenfalls kann aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 [X.], der sich [X.] mit der Tilgungsreihenfolge, aber nicht mit dem Umfang der durch das Ab-sonderungsrecht gesicherten Forderung befasst, nicht geschlossen werden, dass nach Insolvenzeröffnung begründete [X.]ins- und [X.] bei der 14 - 8 - abgesonderten Befriedigung außer Betracht zu lassen sind. Die [X.] besagt nichts über die Reichweite des [X.]s. [X.]) Für dieses Verständnis spricht eine weitere Erwägung: Übernimmt der Schuldner für eine Drittverbindlichkeit die dingliche Haftung, genießt das [X.] in voller Höhe Geltung, obwohl der Sicherungsnehmer kein Insolvenzschuldner ist. Bei dieser Sachlage ist es allein folgerichtig, dass sich ein [X.], dem - an[X.] als bei einer Drittbesicherung - eine In-solvenzforderung zugrunde liegt, auch auf die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] nachrangigen [X.]ins- und [X.] erstreckt (MünchKomm-[X.]/ [X.], Rn. 59 vor §§ 49 bis 52). Der Nachrang des § 39 [X.] wird folglich im Rahmen der abgesonderten Befriedigung durch §§ 49 ff [X.] verdrängt (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 59b vor §§ 49 bis 52). 15 d) Die Berücksichtigung [X.]r [X.]ins- und [X.] zugunsten gemäß §§ 50, 51 [X.] [X.] steht überdies mit den in § 49 [X.] geregelten Rechtsfolgen abgesonderter Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen in Einklang ([X.]/[X.], aaO § 39 Rn. 6). 16 Besteht das [X.] an unbeweglichem Vermögen, bestimmt sich die abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 [X.] nach Maßgabe des [X.] über die [X.]wangsversteigerung und die [X.]wangsverwaltung ([X.]VG). [X.] § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 155 Abs. 1 [X.]VG sind die [X.] vorweg zu berichtigen. Laufende [X.]insansprüche finden ebenfalls Berücksichtigung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.]VG). 17 - 9 - e) Schließlich lässt auch § 169 [X.] entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, dass [X.] [X.]ins- und [X.] bei der abgesonderten Befriedigung außer Ansatz bleiben. 18 aa) Dem Gläubiger sind gemäß § 169 [X.] vom Berichtstermin an lau-fend die geschuldeten [X.]insen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 [X.] berechtigt ist, nicht verwertet wird. Die Bestimmung verfolgt den [X.]weck, abson-derungsberechtigte Gläubiger vor einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und die daraus folgenden Nachteile zu schützen ([X.] 166, 215, 218 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 1). Der nach der Dauer der Verzögerung (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 28, 34 ff) zu bemessende [X.]insanspruch richtet sich gegen die Masse (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 39). 19 bb) Von dem Anspruch auf [X.]inszahlung wegen einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter ist die Erhebung von [X.]insansprüchen absonderungsberechtigter Gläubiger im Rahmen des [X.] zu unterscheiden (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 4; Grub D[X.]WIR 2002, 441, 443). Von der Regelung des § 169 [X.] ist die Befugnis ab-sonderungsberechtigter Gläubiger unberührt, sich aus den Sicherheiten sowohl wegen aller rückständigen als auch wegen aller laufenden [X.]ins- und [X.] zu befriedigen (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 28; HK-[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 16; [X.], Die Sicherungsübereignung in [X.] und Insolvenz 1996 S. 90 f). Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 169 [X.] jedoch berücksichtigt, dass der Anspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers auf Begleichung der nach Insolvenzer-öffnung begründeten [X.]insforderungen nur praktische Bedeutung erlangt, falls 20 - 10 - der Verwertungserlös tatsächlich die [X.]n Forderungen abdeckt (HK-[X.]/[X.], aaO). [X.]um Schutze der Absonderungsberechtigten schuldet die Masse unabhängig von einer Deckung der stetig anwachsenden laufenden [X.]insforderungen durch das [X.] gemäß § 169 [X.] bereits [X.]insen, wenn es zu einer Verzögerung der Verwertung kommt. Diese [X.]inspflicht dient dazu, das [X.] nicht durch zusätzliche, auf einer verzögerten Verwertung beruhende [X.]insansprüche auszuhöhlen. Mit Hilfe des selbständi-gen, das Verwertungsrecht ergänzenden Anspruchs aus § 169 [X.] wird [X.], dass das [X.] wegen der aufgelaufenen [X.]insen nicht mehr für eine umfassende Befriedigung des Gläubigers ausreicht ([X.], aaO). Damit unterstreicht § 169 [X.] die Befugnis der absonderungsberechtigten Gläubiger, sich auch wegen nach [X.] entstandener Nebenfor-derungen aus dem [X.] zu befriedigen. Freilich
- 11 - vermindert sich die bei der Verwertung zu berücksichtigende [X.]insforderung des Gläubigers um die ihm nach § 169 [X.] von der Masse gezahlten [X.]insen (HK-[X.]/[X.], aaO). [X.] Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 O 400/06 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 U 137/06 -

Meta

IX ZR 132/07

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 132/07 (REWIS RS 2008, 2745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2745

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