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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 hat der [X.] auf die Revision des Verurteilten das Urteil des [X.] vom 16. November 2022 im Ausspruch über die Einziehung der 53 Goldbarren „[X.] 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der [X.] als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, in dem er erklärt, er „lege gegen den Beschluss das zulässige Rechtsmittel, bzw. die sofortige Beschwerde ein“.
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung [X.] nicht bedacht worden sei. Im [X.] beanstandet er vielmehr, seine Revision sei deshalb zu Unrecht im Schuld- und Strafausspruch verworfen worden, weil es an einer Täuschung über Tatsachen sowie an einem entsprechenden Vorsatz fehle. Im Übrigen seien die Feststellungen des [X.] „als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen“.
Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem [X.] ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
Eine Anhörungsrüge bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der [X.] hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Berg |
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Hohoff |
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Anstötz |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
10.08.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 3. Mai 2023, Az: 3 StR 45/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 3 StR 45/23 (REWIS RS 2023, 6016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6016
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.