Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2022, Az. 4 StR 63/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4469

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Ermittlungsbehörden


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die eine unzulässige Verwendung von Kommunikation des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ zum Gegenstand hat, ist aus den im Beschluss des 5. Strafsenats des [X.] vom 2. März 2022 (5 [X.], NJW 2022, 1539 – zum Abdruck in [X.]St bestimmt) genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen von § 261 StPO zu beachtenden Verwendungsbeschränkungen, wie sie sich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der [X.] hier aus den Wertungen von § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StPO ergeben, sind gewahrt. Insbesondere lag auch der Verdacht einer Katalogtat vor. Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der [X.] Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den [X.] Behörden übermittelten Daten ([X.] aaO Rn. 70 mwN).

Quentin     

        

Bartel     

        

Ri[X.] Dr. Maatsch ist
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.

                                   

Quentin

        

Scheuß     

        

Weinland     

        

Meta

4 StR 63/22

06.07.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 24. September 2021, Az: 49 KLs 19/21

§ 100b Abs 1 Nr 2 StPO, § 100e Abs 1 Nr 3 StPO, § 100e Abs 2 StPO, § 100e Abs 6 StPO, § 261 StPO, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, Art 6 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, § 91a IRG, §§ 91aff IRG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK, Art 10 MRK, Art 706-102-1 StPO FRA, Art 706-102-5 StPO FRA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2022, Az. 4 StR 63/22 (REWIS RS 2022, 4469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4469

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 639/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung …


5 StR 421/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Verwertbarkeit von EncroChat-Daten


1 Ws 525/23 (OLG München)

Strafverfahrensrecht, Anderes Strafverfahren, Beweisverwertungsverbot, Drittland, Untersuchungshaft, Dringender Tatverdacht, Hauptverhandlungsprotokoll, Gewinnerzielungsabsicht, Gerichtsbeschluss, Ermittlungsverfahren, Vorwegvollzug, Verwertung, Gerichtliche …


5 StR 21/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 93/22 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an Rüge der Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 489/22

4 StR 93/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.