Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 5 StR 21/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1782

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.

3

Zu der [X.], das [X.] habe durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, bemerkt der Senat zur Antragsschrift des [X.] ergänzend:

4

Die zulässige [X.] ist unbegründet. Der Ablehnungsbeschluss der [X.] erweist sich als rechtsfehlerfrei, insbesondere wird darin zutreffend zwischen dem Beweis zugänglichen Tatsachen und bloßen Bewertungen und Beweiszielen differenziert und hinsichtlich einzelner Behauptungen unter Hinweis auf die fehlende Konnexität teilweise die Beweisantragseigenschaft im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verneint. Soweit das [X.] im Übrigen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, begegnet seine Entscheidung – wie auch die Revision letztlich nicht verkennt – auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des [X.], von der abzuweichen der Fall keinen Anlass bietet, keinen rechtlichen Bedenken.

5

2. Die auf die Sachrüge veranlasste, umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

6

Wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, begegnet die bei der Prüfung minder schwerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG aufgeführte Erwägung, „maßgebend“ gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche, „dass die [X.] in allen Fällen erheblich waren und die Betäubungsmittel auch in den [Verkehr] gelangt sind“ (zwischen den Worten „den“ und „gelangt“ fehlt in den Urteilsgründen offensichtlich das Wort „Verkehr“), erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, handelt es sich um den Normalfall des Handeltreibens; er stellt deshalb keinen Strafschärfungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. August 2022 – 5 [X.] Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 [X.] Rn. 11 mwN).

7

Das Urteil beruht indes nicht auf einem damit im Raum stehenden Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich aus Folgendem:

8

Die beanstandete Formulierung findet sich nur bei der Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Bei der in den Urteilsgründen an späterer Stelle folgenden Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat die [X.] – rechtsfehlerfrei – vielmehr lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel im Fall 2 der Urteilsgründe teilweise zurückgegeben wurden und „somit nicht durch den Angeklagten in den Verkehr gelangt“ seien. Die [X.] hatte hier mithin im Blick, dass das Inverkehrgelangen der Betäubungsmittel zum Straftatbestand des Handeltreibens gehört und dessen Fehlen damit einen Strafmilderungsgrund darstellt. Da die Erwägungen zur Bestimmung des Strafrahmens bei der [X.] auch nicht in Bezug genommen worden sind, hat sich der Fehler – über die Wahl des Strafrahmens hinaus – folglich nicht ausgewirkt.

9

Der Senat kann vorliegend mit Blick auf das Tatbild (Serie von Handelsgeschäften mit jeweils großen Mengen von Betäubungsmitteln unter Nutzung des [X.]), die zahlreichen und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Begehung der Taten unter laufender und einschlägiger Bewährung aber ausnahmsweise ausschließen, dass das [X.] ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

Köhler     

  

[X.]     

  

Meta

5 StR 21/23

29.03.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 21. Juli 2022, Az: 635 KLs 7/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 5 StR 21/23 (REWIS RS 2023, 1782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1782

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 540/23

Zitiert

3 StR 97/17

5 StR 203/22

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