Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2010, Az. 1 StR 220/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3461

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) UNTREUE BETRUG

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Gegenstand

Strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber bei Verschleierung der finanziellen Unterstützung seiner Kandidaten als pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes


Leitsatz

1. Eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird .

2. Eine Normverletzung ist in der Regel nur dann pflichtwidrig i.S.d. § 266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits - hier der Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - wenigstens auch, und sei es mittelbar vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Treupflichtigen begründen .

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2008 wird

a) die Verfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt, soweit der Angeklagte S. im [X.]/2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlich begangenen Fällen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,

b) der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte [X.], der Steuerhinterziehung in fünf Fällen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 20 Fällen schuldig ist,

c) das genannte Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, aufgehoben

aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen

(1) im [X.]/2 der Urteilsgründe (Betrug),

(2) in den Fällen des [X.] 4 der Urteilsgründe (Steuerhinterziehung in fünf Fällen) sowie

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.] der „Beihilfe zur Untreue mit Betrug in vier hierzu tateinheitlichen Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer in dreizehn Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Gewerbesteuer in drei Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer in drei Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags und mit Hinterziehung der Gewerbesteuer sowie der Hinterziehung von Einkommensteuer in fünf Fällen, jeweils mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags, von Gewerbesteuer und von Umsatzsteuer“ schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten Fe. hat das [X.] wegen Untreue, Hinterziehung von Umsatzsteuer in dreizehn Fällen, von Körperschaftsteuer in drei Fällen, von Gewerbesteuer in drei Fällen und von Körperschaftsteuer in Tateinheit mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags und von Gewerbesteuer zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.

2

Der Angeklagte [X.] wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision führt zu einer Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO und hat darüber hinaus mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie - auch soweit sie auf Verfahrensrügen gestützt wird - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

4

1. Vorgeschichte der verfahrensgegenständlichen Zahlungen an die „[X.] - [X.] - die [X.]

5

Der Angeklagte [X.] war seit 1975 bei der [X.] als Vertriebskaufmann beschäftigt und seit 1982 als Kandidat der „[X.] ([X.])“ freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ende des Jahres 1983 ging unter Beibehaltung der Abkürzung [X.] aus der „[X.]“ die „[X.]“ hervor, für die der Angeklagte [X.] am [X.] [X.] Betriebsratsvorsitzender wurde. Diese Funktion übte er bis kurz vor seinem offiziellen Ausscheiden aus der [X.] Ende des Jahres 1990 aus.

6

Im November 1985 wurde der Verein „[X.] - [X.] e.V.“ gegründet, der später in „[X.] - [X.] - die [X.] (im Folgenden: [X.]) umbenannt wurde und in dem die bisherige „[X.]“ aufging. Sitz des Vereins [X.] war [X.], Vorsitzender war seit der Vereinsgründung der Angeklagte [X.]

7

Im [X.] an die [X.] setzten auf Initiative des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der [X.], [X.], zweier namentlich nicht mehr ermittelbarer Mitglieder des Zentralvorstandes und des damaligen Leiters des [X.] der leitenden Angestellten, D., Planungen ein, wie über die Verschiebung der Kräfteverhältnisse in den [X.] die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der [X.] zum Nachteil der dort vertretenen Mitglieder der [X.], die zur damaligen [X.] sämtliche Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat stellten, verändert werden könnte. [X.] kamen „Verantwortliche der Firma [X.] aus dem obersten Führungskreis“ und der Angeklagte [X.] überein, dass die [X.] im Aufsichtsrat und den [X.] durch Unterstützung des [X.] zurückgedrängt werden sollte. Der Plan sah vor, dass der Angeklagte [X.] aus dem Unternehmen ausscheiden und die [X.] mit [X.], die er von [X.] zur Verfügung gestellt bekommen sollte, ausbauen sollte. Die [X.] sollte darüber hinaus Personal für die [X.]-Geschäftsstelle zur Verfügung stellen und bezahlen, während der Angeklagte [X.] in den Personalabteilungen des Unternehmens dafür sorgen sollte, dass die dortigen Leiter geeignete [X.]-Kandidaten für [X.] auswählten und förderten. Eingebunden in diese Planung waren neben anderen auch [X.], der zu dieser [X.] „die eigentliche ‚Nr. 1’ der [X.] war“, und der damals noch dem Bereichsvorstand angehörende [X.]

8

In Ausführung dieses Plans schloss die [X.], vertreten durch den Betriebsleiter des Standorts [X.], [X.], und den Leiter der Abteilung Leasingfinanzierung, Fl., im August 1990 mit dem Angeklagten [X.] zunächst eine Vereinbarung über das Ausscheiden des Angeklagten [X.] aus dem Unternehmen. Dieser Vereinbarung ging ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Absichtsschreiben voraus, das für die [X.] von [X.] und [X.] unterschrieben worden war. Daneben wurde zwischen der [X.], wiederum vertreten durch [X.] und Fl., und dem Angeklagten [X.] eine Zusatzvereinbarung getroffen. Diese sah insbesondere vor, dass der Angeklagte [X.] mit einer Fremdfirma einen Beratungs- und Schulungsvertrag schließen sollte. Auf der Grundlage dieser Zusatzvereinbarung wurde im Dezember 1990 zwischen der neu gegründeten Einzelfirma des Angeklagten [X.] „ [X.] Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung“ und der Firma [X.]. Holding für Grundbesitz GmbH (im Folgenden: [X.]. GmbH) zum Schein ein Beratungs- und Schulungsvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage die [X.]. GmbH ab dem [X.] zunächst 52.000 DM monatlich und ab April 1992 monatlich 57.000 DM an das Unternehmen des Angeklagten [X.] zahlte. Diesen Zahlungen lagen keine Leistungen des Angeklagten [X.] zu Grunde. Vielmehr dienten sie allein der Verschleierung der Zahlungen der [X.] an ihn, damit er absprachegemäß die [X.] weiter ausbauen konnte. Die [X.]. GmbH stellte der [X.] die an den Angeklagten [X.] geleisteten Zahlungen in Rechnung, was aufgrund anderweitiger geschäftlicher Verbindungen der beiden Gesellschaften unauffällig möglich war.

9

In der Folgezeit wurden zunächst auf der Grundlage dieses Scheinvertrages bis zum [X.] durch Scheinrechnungen Zahlungen der [X.] an den Angeklagten [X.] in Höhe von insgesamt 8,5 Millionen DM verschleiert; eine Kontrolle der Mittelverwendung durch die [X.] fand dabei nicht statt. [X.] wurden darüber hinaus Mitarbeiter der [X.] in der Bundesgeschäftsstelle der [X.] eingesetzt. Parallel dazu warb der Angeklagte [X.] in den Personalabteilungen der [X.] für Kandidaturen auf der [X.]-[X.], wobei er die jeweils Verantwortlichen animierte, geeignete Mitarbeiter auszuwählen und diesen klarzumachen, dass eine Kandidatur von [X.] gefördert werde.

Aufgrund geänderter geschäftlicher Strukturen war seit dem [X.] die Verschleierung der Zahlungen der [X.] an den Angeklagten [X.] zur Förderung des Ausbaus der [X.] unter Zwischenschaltung der [X.]. GmbH nicht mehr möglich. An deren Stelle trat die [X.] (im Folgenden: [X.]), zur damaligen [X.] eine 100%ige Tochtergesellschaft der [X.], als neuer Vertragspartner in die zum Schein geschlossenen Vereinbarungen ein. Zudem wurden die zwischen dem Angeklagten [X.] und der [X.] geschlossenen Vereinbarungen, die zunächst bis zum [X.] befristet waren, verlängert. Die [X.] wurde hierbei vom Mitglied des Zentralvorstands [X.] sowie dem ebenfalls dem Zentralvorstand angehörenden Leiter der Zentralabteilung Personal, G., vertreten. Bis zum [X.] flossen auf diesem Weg verschleiert weitere 17,7 Millionen DM von der [X.] an den Angeklagten [X.] [X.] kam es zu Unstimmigkeiten über den Zahlungsweg, weil der Geschäftsführer der [X.] diesen für problematisch hielt („er wolle den ‚Schweinkram‘ nicht mehr in seinen Abschlüssen sehen“). In der Folge führte der Angeklagte [X.] mit dem neuen Leiter der Zentralabteilung Finanzen, Ne., der ebenfalls dem Zentralvorstand angehörte, ein Gespräch über diese Problematik. Ergebnis des Gesprächs war, dass der Geschäftsführer der [X.] in einem Schreiben darüber informiert wurde, die bisherige Form der Zahlung solle mit Einverständnis von [X.]. beibehalten werden.

2. Die verfahrensgegenständlichen Zahlungen der [X.] an den Angeklagten [X.] zur Verwendung für die [X.] und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit der [X.] für die [X.] ([X.] III.1/2 der Urteilsgründe)

a) Im Hinblick auf die Unstimmigkeiten über die bisherige Zahlungsabwicklung mit dem Geschäftsführer der [X.] bemühte sich der Angeklagte [X.] darum, eine anderweitige Möglichkeit zur Verschleierung der Zahlungen zu finden. Unter Beteiligung des Zentralvorstands [X.] wurde im [X.] des Jahres 2000 ein Treffen des Angeklagten [X.] mit dem kaufmännischen Vorstand des Bereichs „[X.]“ des Standorts [X.], dem Mitangeklagten Fe., mit dem Ziel vereinbart, einen neuen Zahlungsweg zur Verschleierung der Zahlungen der [X.] an die [X.] zu finden. Bei diesem Treffen wurde der Mitangeklagte Fe. über die Hintergründe der Zahlungen informiert. Unter der Bedingung, dass das Ergebnis seines Bereiches durch die Zahlungen nicht beeinträchtigt werde, war der Mitangeklagte Fe. mit der verschleierten Abwicklung der Zahlungen an die [X.] über seinen Bereich einverstanden.

Im weiteren Verlauf wurde am 22. Januar 2001 eine Rahmenvereinbarung zwischen der [X.], Geschäftsbereich „[X.]“ - vertreten durch den Mitangeklagten Fe. - und dem Angeklagten [X.] unter seiner Firma „W. Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung“ getroffen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung rechnete der Angeklagte [X.] tatsächlich nicht erbrachte Leistungen ab, um zum Schein eine Grundlage für die Zahlungen der [X.] an die [X.] zu schaffen. Die Rechnungen wurden jeweils an die Privatadresse des Mitangeklagten Fe. geschickt. Zwischen Januar 2001 und November 2006 erstellte der Angeklagte [X.] auf Grundlage der Rahmenvereinbarung insgesamt 44 Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer über einen Gesamtbetrag von netto 30,3 Millionen Euro, der auf Veranlassung des Mitangeklagten Fe. durch die [X.] an die Unternehmensberatung des Angeklagten [X.] gezahlt wurde. [X.] war dabei bewusst, dass die finanzielle Unterstützung der [X.] nicht offen gelegt und transparent gestaltet wurde, sondern ohne Unterrichtung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, zudem ohne ausreichende Kontrolle der Mittelverwendung durchgeführt wurde ([X.]). Wie von dem Angeklagten [X.] und dem Mitangeklagten Fe. zumindest billigend in Kauf genommen, wurden die Rechnungen von der [X.] der [X.] ([X.]) mit dem Nettobetrag als Betriebsausgaben verbucht und hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwendet ([X.] 38).

Bei Abschluss der Rahmenvereinbarung unterließ es der Mitangeklagte Fe. entgegen den bei der [X.] bestehenden [X.], eine zweite Unterschrift eines hierzu bevollmächtigten weiteren Mitarbeiters der [X.] einzuholen. Auch informierte er den Vorstand und den Aufsichtsrat der [X.] nicht über den Abschluss der Rahmenvereinbarung. Nach Eingang der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vom Angeklagten [X.] erstellten Rechnungen veranlasste der Mitangeklagte Fe. zunächst bis zu seinem Ausscheiden als kaufmännischer Vorstand des Bereichs „[X.]“ des Standorts [X.] die Zahlungen selbst. Danach sorgte er in seinen Funktionen als Leiter einer Hauptabteilung für Konzernstrategie und als Mitglied des Gesamtvorstands, zuletzt als Mitglied des Zentralvorstands dafür, dass die Rechnungen weiter durch den Bereich „[X.]“ des Standorts [X.] beglichen wurden. Hierzu informierte er seinen Nachfolger am Standort [X.] über den Hintergrund der Rechnungen, damit dieser in der Folge die Rechnungen - wie dann auch tatsächlich geschehen - anerkannte. Eine inhaltliche Kontrolle der Rechnungen nahm der Mitangeklagte Fe. weder selbst vor, noch ließ er die Rechnungen von anderen Stellen prüfen. Als bei einer am Ende des Jahres 2005 von der Abteilung „Corporate Finance Financial Audit“ durchgeführten Routineüberprüfung Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Bezahlung der Rechnung der Unternehmensberatung des Angeklagten [X.] beanstandet wurden, erreichte der Mitangeklagte Fe., dass die Beanstandungen der Revisoren nicht mehr weiterverfolgt wurden („vom Radarschirm der Revisoren gebracht“).

b) Mit den Geldbeträgen, die auf die beschriebene Weise von der [X.] verschleiert an die Unternehmensberatung des Angeklagten [X.] überwiesen wurden, bestritt der Angeklagte [X.] unmittelbar von den Konten seines Einzelunternehmens die Ausgaben, die bei der Tätigkeit und bei Werbemaßnahmen der [X.] anfielen.

Ohne die Zahlungen der [X.], die für die Finanzierung der Ausgaben der [X.] verwendet wurden, wäre die [X.] als Verein nicht überlebensfähig gewesen. Sie hätte die Kosten für Werbe- und Informationsmaterial sowie die Kosten ihrer Infrastruktur und für die von ihr angebotenen Leistungen aus ihren satzungsmäßigen Einnahmequellen nicht tragen können.

Die langjährige Unterstützung bei Aufbau, Stabilisierung und Erhalt der [X.] hatte für die [X.] erhebliche wirtschaftliche Vorteile: Durch die Zusammenarbeit des Angeklagten [X.] mit den Leitern der Personalabteilungen konnten interessierte „zukunftsfähige“ Mitarbeiter gefunden werden, denen verdeutlicht werden konnte, dass eine Kandidatur als Betriebsrat für die [X.] auch für sie selbst mit Vorteilen im Hinblick auf einen Aufstieg in der Organisation der [X.] verbunden war. An den Standorten, an denen die [X.] im Betriebsrat vertreten war, konnte auf [X.] eine Vielzahl von Vereinbarungen geschlossen werden, die aus [X.] erhebliche wirtschaftliche Vorteile einbrachten und firmenstrategische Maßnahmen erleichterten.

c) Durch mindestens vier Rechnungsstellungen im Jahr 2006, mit denen - was auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung grundsätzlich möglich war - „Zusatzaufwand“ in Höhe von jeweils 800.000 Euro netto abgerechnet wurde, veranlasste der Angeklagte [X.] die [X.] zu Zahlungen, die er nicht für die Förderung, den Aufbau und die Stabilisierung der [X.] verwenden wollte, sondern für die von ihm im eigenen Interesse betriebene Sportförderung, für sonstige private Zwecke und für andere Unternehmen. Mit der bei der Rechnungsstellung vorgenommenen Bezugnahme auf die mit der [X.] getroffenen Rahmenvereinbarung erklärte der Angeklagte [X.] bewusst wahrheitswidrig, dass er die abgerechneten Beträge für die [X.] verwenden würde. Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte [X.] die Gelder für die vereinbarten Zwecke einsetzen würde, wurden die Zahlungen durch die [X.] angewiesen. Bei Kenntnis von der tatsächlich vom Angeklagten [X.] geplanten Verwendung der Gelder, wäre dies nicht der Fall gewesen.

d) Das [X.] hat die Zahlungen der [X.] an den Angeklagten [X.] zur Verwendung für die Tätigkeit der [X.] seitens des Mitangeklagten Fe. als Untreue (§ 266 StGB) und als Beihilfe hierzu durch den Angeklagten [X.] angesehen. Durch die Zahlungen habe der Mitangeklagte Fe. gegen die Vorschrift des § 119 [X.] verstoßen und dadurch die ihm gegenüber der [X.] obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Der [X.] sei hierdurch ein Vermögensnachteil in Höhe der gezahlten 30,3 Millionen Euro entstanden, weil den Zahlungen kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil der [X.] gegenüber gestanden habe ([X.]).

Die Täuschung der Verantwortlichen der [X.] über die Erforderlichkeit weiterer Zahlungen für die [X.] durch den Angeklagten [X.] mit dem Ziel der Verwendung für eigene Zwecke hat das [X.] als Betrug (§ 263 StGB) des Angeklagten [X.] zum Nachteil der [X.] eingestuft.

3. Steuerrechtliche Behandlung der Zahlungen an die [X.] bei der [X.] ([X.] der Urteilsgründe)

Als kaufmännischer Vorstand des Bereichs „[X.]“ des Standorts [X.] bewirkte der Mitangeklagte Fe. durch die firmeninterne Weiterleitung der vom Angeklagten [X.] hierzu vorgelegten 44 Rechnungen, dass die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bei Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen der [X.] als Vorsteuer geltend gemacht und die jeweiligen Nettobeträge als Betriebsausgaben bei den [X.] und Gewerbesteuererklärungen in Abzug gebracht wurden.

Nach Auffassung des [X.]s verstießen die Zahlungen mit dem Verwendungszweck [X.] gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und unterlagen daher dem ertragsteuerlichen Abzugsverbot des § 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen sei nicht gemäß § 15 Abs. 1 UStG zulässig gewesen, weil die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden seien. Indem der Mitangeklagte Fe. die Rechnungsbeträge ohne Hinweis auf die fehlende Abzugsfähigkeit firmenintern weiterbelastete, bewirkte er für die Netto-Rechnungsbeträge einen unzulässigen Betriebsausgabenabzug [X.]. § 4 Abs. 5 EStG und hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer einen nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzug. Hierdurch habe er nach Berechnung des [X.]s - unterstützt durch den Angeklagten [X.] mit der Zurverfügungstellung der Rechnungen - zugunsten der [X.] für die Jahre 2001 bis 2006 Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt mehr als 4,8 Millionen Euro und für das [X.] Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag in Höhe von mehr als 500.000 Euro verkürzt ([X.] 48). Zudem hat die [X.] hierdurch nach der Berechnung des [X.]s in den Jahren 2001 bis 2004 bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Steuervorteile in Form ungerechtfertigter Verlustvorträge in Höhe von mehr als 30 Millionen Euro erlangt ([X.] 47, 48).

4. Steuerliche Behandlung der von der [X.] erhaltenen Zahlungen und weitere unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt durch den Angeklagten [X.] ([X.] III.4 der Urteilsgründe)

Der Angeklagte [X.] machte die Ausgaben, die er für Zwecke der [X.] von den Konten seines Unternehmens tätigte, als eigene Betriebsausgaben geltend. Darüber hinaus verbuchte er in den Jahren 2000 bis 2004 zu Unrecht auch noch anderweitige Ausgaben für Sportförderung, private Zwecke und andere Unternehmen in Höhe von insgesamt mehr als 12,7 Millionen Euro als Betriebsausgaben seiner Unternehmensberatung. Nach Auffassung des [X.]s hat er dadurch und durch weitere unzutreffende Angaben in seinen persönlichen Einkommensteuererklärungen (u.a. 1.275 Euro für den Eiltransport einer toten Biberratte zu einem Tierpräparator in [X.]) für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt mehr als 7 Millionen Euro, Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt mehr als 380.000 Euro und Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt mehr als 3,4 Millionen Euro verkürzt. Zudem hat er nach Berechnung des [X.]s Umsatzsteuer von insgesamt mehr als 220.000 Euro verkürzt, indem er zu Unrecht Vorsteuern aus Rechnungen geltend machte, denen keine Leistungen an seine Unternehmensberatung zu Grunde lagen. Hierdurch habe er sich jeweils der Steuerhinterziehung (§ [X.]) schuldig gemacht.

II.

Der [X.] beschränkt mit Zustimmung des [X.] im [X.] III.1/2 der Urteilsgründe die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit wegen Betruges. Die bisher getroffenen Feststellungen des [X.]s ermöglichen keine umfassende Prüfung des Schuldspruchs zur Untreue. Selbst wenn noch weitere Feststellungen sollten getroffen werden können, erscheint es fraglich, ob diese einen Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue rechtfertigen könnten. Die Verfahrensbeschränkung ist daher aus verfahrensökonomischen Gründen angebracht.

1. Der [X.] hat nämlich Bedenken, ob der Mitangeklagte Fe. dem Vermögen der [X.] - und zwar durch pflichtwidrige Handlungen [X.]. § 266 Abs. 1 StGB - einen Vermögensnachteil zugefügt hat, indem er die verfahrensgegenständlichen Zahlungen in der konkreten Art und Weise veranlasste. Entsprechendes gilt für die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur Untreue.

a) Der Mitangeklagte Fe. hat aufgrund seiner beruflichen Stellung eine Vermögensbetreuungspflicht [X.]. § 266 StGB gegenüber der [X.].

aa) [X.] ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Der Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige [X.] den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 [X.], [X.]St 1, 186, 188 f.; [X.], Urteil vom 4. November 1952 - 1 StR 441/52, [X.]St 3, 289, 294; [X.], Urteil vom 3. März 1953 - 1 StR 5/53, [X.]St 4, 170, 172; [X.], Urteil vom 11. Dezember 1957 - 2 StR 481/57, [X.]St 13, 315, 317; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 92 f., 108 [X.]).

bb) Sowohl zunächst als kaufmännischer Vorstand des Bereichs „[X.]“ des Standorts [X.] als auch in der Folgezeit als Leiter einer Hauptabteilung für Konzernstrategie, als Mitglied des Gesamtvorstands und zuletzt als Mitglied des Zentralvorstands war der Mitangeklagte Fe. in diesem Sinne verpflichtet, die Vermögensinteressen der [X.] wahrzunehmen.

b) Es erscheint - jedenfalls aufgrund der bisherigen Feststellungen - fraglich, ob der Mitangeklagte Fe. dadurch pflichtwidrig [X.]. § 266 StGB gehandelt hat, dass er unter Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die [X.] finanziell förderte.

aa) Nach Auffassung des [X.]s hat es der Mitangeklagte Fe. zunächst bei Abschluss des [X.] der [X.] zur Tatzeit bestehenden [X.] - pflichtwidrig unterlassen, die für die Vertretung der Gesellschaft erforderliche zweite Unterschrift eines entsprechend bevollmächtigten weiteren Mitarbeiters der [X.] einzuholen. Den Inhalt der insoweit maßgeblichen [X.] teilt die [X.] indes nicht mit, obwohl es die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung als einen „wesentlichen Vertrag“, der eine zweite Unterschrift erforderlich mache, charakterisiert. Dem [X.] ist aber ohne Mitteilung des in Bezug genommenen Inhaltes „der bei der [X.] damals bestehenden [X.]“ ([X.] 34) nicht möglich, zu beurteilen, ob tatsächlich eine zweite Unterschrift erforderlich war, was der frühere Mitangeklagte Fe. bestritten hat ([X.] 76). Eine auf das Fehlen einer zweiten Unterschrift gestützte Pflichtwidrigkeit wird daher nicht tragfähig durch Tatsachen belegt.

bb) Die [X.] begründet die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Mitangeklagten Fe. darüber hinaus damit, dass er es unterlassen habe, die zuständigen Organe der [X.] von dem abgeschlossenen Vertrag zu informieren. Diese Wertung ist jedenfalls ohne nähere Erörterung nicht mit der Feststellung zu vereinbaren, dass der Abschluss der verfahrensgegenständlichen Rahmenvereinbarung durch den Mitangeklagten Fe. auf Veranlassung eines damaligen Mitglieds des Zentralvorstandes zurückging. Zudem stellt das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass „nach dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung von der Kammer ausgeschlossen werden kann, dass sich damals ein Bereichsvorstand wie der Mitangeklagte Fe. ohne ‚Absegnung von oben’ auf so etwas wie die schriftliche Rahmenvereinbarung vom 22. Januar 2001 eingelassen hätte“ ([X.] 92). Dies legt nahe, dass die [X.] davon ausging, dass der Abschluss der getroffenen Vereinbarung und die darauf zurückgehenden Zahlungen an den Angeklagten [X.] von einer Einwilligung des Zentralvorstandes der [X.] gedeckt waren. Dann bedurfte es aber näherer Begründung, warum das Unterlassen der Unterrichtung des Vorstandes geeignet war, die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Mitangeklagten Fe. zu begründen.

cc) Der [X.] hat jedenfalls Bedenken, dass die Annahme des [X.]s zutrifft, der Mitangeklagte Fe. habe die ihn treffende Vermögensbetreuungspflicht auch deshalb verletzt, weil die Zahlungen an das Unternehmen des Angeklagten [X.] gegen die Strafvorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verstoßen. Denn bei dieser Norm handelt es sich nicht um eine das zu betreuende Vermögen - hier der [X.] - schützende Vorschrift. Schutzzweck dieser Strafvorschrift ist vielmehr - allein - die Integrität der Wahl des Betriebsrats, namentlich die Freiheit der Willensbetätigung der [X.] i.[X.]d § 20 [X.].

(1) § 266 StGB ist ein [X.]; die Norm schützt das zu betreuende Vermögen im Sinne der Gesamtheit der geldwerten Güter einer Person (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 295, 301). Umfang und Grenzen der im Rahmen von § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich relevanten Pflichten richten sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Es besteht daher eine Anbindung an die zivil- oder öffentlichrechtlichen Grundlagen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 [X.], [X.]St 47, 187; [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 295, 297; [X.], Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 [X.], [X.]St 49, 147, 155; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 [X.], [X.]St 50, 331, 335; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 95 sowie [X.], StGB, 57. Aufl., § 266 Rn. 58 und [X.]/[X.] § 266 Rn. 31 [X.]). Das Pflichtwidrigkeitsmerkmal erschöpft sich dabei aber nicht nach Art eines Blankettmerkmals in der [X.] auf genau bezeichnete Vorschriften (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 97); es handelt sich vielmehr um ein komplexes normatives Tatbestandsmerkmal (vgl. [X.] aaO [X.]). Bei dessen Auslegung ist es von Verfassungs wegen geboten, die Anwendung des [X.] auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken, [X.] zur Ausgestaltung spezifischer Sanktionsregelungen zu vermeiden und - was hier ausschlaggebend ist - den Charakter des [X.] als eines [X.]s zu bewahren (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 1955 - 3 [X.], [X.]St 8, 254, 257 ff.; [X.], Urteil vom 4. November 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 293, 297; vgl. auch [X.] aaO Rn. 110).

Im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB kann daher nicht in jedem (strafbewehrten) Verstoß gegen die Rechtsordnung auch eine [X.]. § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich relevante Pflichtverletzung erblickt werden. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 266 Abs. 1 StGB, der das zu betreuende Vermögen schützt. Eine Normverletzung - hier eine Straftat i.[X.]d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - ist deshalb in der Regel nur dann pflichtwidrig [X.]. § 266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits - wenigstens auch, und sei es mittelbar - vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche gegenüber dem [X.] auslösen. Nur dann, wenn die unmittelbar verletzte Rechtsnorm selbst vermögensschützenden Charakter hat, liegt der untreuespezifische Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und geschütztem Rechtsgut [X.]. § 266 Abs. 1 StGB vor. Fehlt es daran, kann der Gesetzesverstoß, soweit er für sich sanktionsbewehrt ist, nach Maßgabe des diesbezüglichen Sanktionstatbestandes geahndet werden. Der Gesetzesverstoß kann darüber hinaus auch geeignet sein, Schadensersatzansprüche zu begründen. Eine - daneben tretende - Pflichtwidrigkeit i.[X.]d § 266 StGB wegen Untreue kann allein aus diesem Gesetzesverstoß aber grundsätzlich noch nicht abgeleitet werden. Ob etwas anderes gilt, wenn an die Verletzung einer solchen Rechtsnorm eine spezifische, sich vermögensmindernd auswirkende Sanktion anknüpft, lässt der [X.] offen. Das [X.] jedenfalls sieht eine solche sich vermögensmindernd auswirkende Sanktion nicht vor.

(2) Bei einer Aktiengesellschaft bestimmen sich Umfang und Grenzen der Vermögensbetreuungspflichten der Organe grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 76, 93, 116 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 [X.], [X.]St 50, 331, 335 f. für den Aufsichtsrat; [X.], Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, [X.]St 54, 148 Rn. 36 für den Vorstand). Die den Organen einer Aktiengesellschaft angehörenden Personen haben deshalb - auch gegenüber der Aktiengesellschaft selbst - die rechtlichen Pflichten und Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 111, 127; [X.] in MünchKomm-[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 63 ff. [X.]). Die somit für die Organe einer Aktiengesellschaft bestehende [X.] bedingt, dass kein aktienrechtlich geschützter Handlungsspielraum für „profitable Pflichtverletzungen“ besteht (vgl. Fleischer, [X.], 141, 145 [X.]). Verstöße gegen die [X.] können auch im Verhältnis zur Gesellschaft selbst nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, sie lägen in deren Interesse; die Bindung an gesetzliche Vorschriften hat vielmehr Vorrang ([X.], Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 [X.]). Gesetzesverstöße, wie hier der Verstoß gegen § 119 [X.], stellen daher - in aktienrechtlicher Hinsicht - eine Verletzung der in § 93 Abs. 1 und § 116 Satz 1 [X.] statuierten Pflichten dar und können zivilrechtliche Rechtsfolgen begründen.

Dies hat aber nicht zur Folge, dass die primär verletzte Rechtsnorm, wenn sie nicht das betreute Vermögen schützt, allein dadurch vermögensschützend wird, dass ihre Verletzung zugleich eine Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften darstellt. Anders gewendet heißt dies: Liegt der Verstoß gegen die §§ 93, 116 [X.] allein darin, dass eine nicht vermögensschützende Norm außerhalb des Aktiengesetzes verletzt wird, führt dies nicht dazu, dass die Verletzung einer vermögensschützenden Norm im Sinne einer Pflichtverletzung gemäß § 266 Abs. 1 StGB vorläge, nur weil die primär verletzte Pflicht durch die §§ 93, 116 [X.] zu einer aktienrechtlichen Pflicht der Organe der Aktiengesellschaft wird. Denn auch die §§ 93, 116 [X.] sind Vorschriften von erheblicher Unbestimmtheit und generalklauselartigem Charakter ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 97). Eine allein auf die Verletzung dieser Vorschriften abstellende Auslegung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals des § 266 Abs. 1 StGB wäre daher nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Anwendung des [X.] auf evidente Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken und damit den Charakter des [X.] als eines [X.]s zu bewahren. Wollte man dies anders sehen, würde letztlich jeder Gesetzesverstoß (etwa auch die Beauftragung einer Werbeagentur mit einer [X.]. § 3 UWG unlauteren Werbung) gleichzeitig eine pflichtwidrige Handlung [X.]. § 266 StGB darstellen und - bei Vorliegen eines Vermögensnachteils - den Tatbestand der Untreue erfüllen. Dies würde nicht nur dem Untreuetatbestand jegliche Kontur nehmen; es wäre bei weniger gewichtigen Verstößen gegen selbst nicht strafbewehrte Normen vielfach auch nicht mehr mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts zu vereinbaren.

Maßgeblich ist daher auch bei Verstößen gegen die §§ 93, 116 [X.], ob die primär verletzte Rechtsnorm, deren Verletzung zugleich den Verstoß gegen diese aktienrechtlichen Vorschriften bildet, vermögensschützenden Charakter hat. Dies ist bei der Strafnorm des § 119 [X.] nicht der Fall. Die Vorschrift des § 119 [X.] dient allein dem Schutz der Wahl und der Funktionsfähigkeit der im Gesetz aufgeführten betriebsverfassungsrechtlichen Organe (vgl. [X.] in GK-[X.], 9. Aufl., § 119 Rn. 6). Der Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] ist daher für sich allein nicht geeignet, eine Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Mitangeklagten Fe. [X.]. § 266 Abs. 1 StGB zu begründen. Das dadurch verwirklichte Unrecht kann im vorliegenden Fall strafrechtlich allein nach Maßgabe des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] geahndet werden. Eine eventuelle, sich aus dem Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften ergebende zivilrechtliche Haftung bleibt davon unberührt.

dd) Demnach kann ein [X.]. § 266 Abs. 1 StGB pflichtwidriges und zudem vermögensschädigendes Verhalten des Mitangeklagten Fe. allein darin erblickt werden, dass er die Zahlungen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung veranlasste, ohne selbst eine ausreichende inhaltliche Kontrolle durchzuführen oder zumindest dafür Sorge zu tragen, dass Dritte eine inhaltliche Kontrolle durchführen. Überprüfungen wurden zudem dadurch erschwert, dass die tatsächlichen Rechtsverhältnisse durch Scheinrechnungen verschleiert wurden. Ein solches Vorgehen ist mit den - insoweit fraglos vermögensschützenden - Pflichten, die den Mitangeklagten Fe. allgemein aufgrund seiner Stellung innerhalb der [X.] und im Speziellen bei Abwicklung der zwischen der [X.] und dem Angeklagten [X.] getroffenen Vereinbarung trafen, nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wurde bereits die Prüfung durch die zuständigen Stellen vereitelt, ob die Leistungen der [X.] in einem äquivalenten Verhältnis zu den mit der Vereinbarung erlangten Vermögensvorteilen des Unternehmens stehen. Insoweit belegen die bisherigen Feststellungen aber nicht, dass der [X.] durch diese Verletzung der dem Mitangeklagten Fe. obliegenden Vermögensbetreuungspflicht auch ein Nachteil [X.]. § 266 StGB entstanden ist.

Ein dem betreuten Vermögen zugefügter Nachteil i.[X.]d. § 266 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte [X.]. Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung (Vermögensvergleich) festzustellen ([X.], Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 295, 301; [X.], Urteil vom 11. Juli 2000 - 1 StR 93/00, [X.], 384, 386 [X.]; [X.], Beschluss vom 17. August 2006 - 4 [X.], [X.], 378, 379 [X.]). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird. [X.] kann auch eine vermögenswerte realistische Gewinnerwartung wirken ([X.], Beschluss vom 29. November 1995 - 5 [X.], [X.], 191; [X.], Beschluss vom 17. August 2006 - 4 [X.], [X.], 378, 379).

Beim Vermögen als Rechtsgut und Bezugspunkt des anzustellenden Vergleichs handelt es sich allerdings nicht um einen der sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglichen Gegenstand, sondern um eine wirtschaftliche Größe, deren Umfang zu einem bestimmten [X.]punkt sich erst aus einer Bewertung ergibt. In deren Rahmen bedarf es der Entscheidung, welche Vermögenspositionen in die Wertbestimmung einfließen und wie deren Wert zu ermitteln ist. Hierbei können normative Erwägungen eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der Untreue als [X.] und [X.] bewahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. Stets ist zu prüfen, ob das verbotene Geschäft - wirtschaftlich betrachtet - nachteilig war (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2006 - 4 [X.], [X.], 378, 379 [X.]; [X.], Beschluss vom 20. März 2008 - 1 [X.], [X.], 2451, 2452; siehe auch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. Rn. 102, 114).

Der Vermögensnachteil stellt hierbei ein selbständiges neben dem der Pflichtverletzung stehendes Tatbestandsmerkmal dar, das nicht in dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit aufgehen darf. Deswegen sind eigenständige Feststellungen zum Vorliegen eines Nachteils geboten ([X.], Beschluss vom 20. März 2008 - 1 [X.], [X.], 2451, 2452; [X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, [X.], 330, 331; [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 [X.], [X.], 329, 330; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. Rn. 112, 113 f. [X.]).

An diesen Grundsätzen gemessen erweisen sich die Wertungen des [X.]s, nach denen die auf Grundlage der Scheinrechnung erfolgenden Zahlungen der [X.] an die [X.] einen endgültigen Schaden [X.]. § 266 StGB verursachten, da kein den Geldabfluss kompensierender Vermögensvorteil bei der [X.] gegeben sei ([X.] 128), aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht als tragfähig. Das [X.] stellt zwar fest, dass der [X.] infolge der Zusammenarbeit mit der [X.] finanzielle Vorteile erwachsen seien. Diese Vorteile stellen nach Auffassung des [X.]s indes keinen unmittelbaren Vermögenszuwachs dar, sondern vielmehr lediglich eine „vage Chance“, die nicht konkret messbar sei.

Das [X.] hat dabei nicht hinreichend bedacht, dass ein unmittelbarer, den Vermögensnachteil kompensierender Vermögensvorteil nicht nur dann gegeben ist, wenn die schadensausschließende Kompensation in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Denn „unmittelbar“ heißt insoweit nicht zeitgleich bzw. sofort oder auch nur bald. Eine unmittelbare Schadenskompensation ist vielmehr dann gegeben, wenn keine weitere, selbstständige Handlung mehr hinzutreten muss, damit der kompensationsfähige Vermögenszuwachs entsteht (vgl. [X.], StGB, 57. Aufl., § 266 Rn. 166 [X.]).

Mit den im Tatzeitraum geleisteten Zahlungen an den Angeklagten [X.], die den Fortbestand der [X.] sicherstellten, wurde aus Sicht der Verantwortlichen der [X.] - jedenfalls im Tatzeitraum - der mit den Zahlungen angestrebte wirtschaftliche Vorteil, auf den bei der Gesamtsaldierung allein abzustellen ist ([X.], Urteil vom 28. Januar 1983 - 1 [X.], [X.]St 31, 232, 234 f.; [X.], Urteil vom 4. November 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 293, 298; [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323 Rn. 45 ff.; siehe auch [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 142, 153, 150), bereits erreicht. Angesichts der nach den Feststellungen zu diesem [X.]punkt gegebenen Etablierung der [X.] hätte es weitergehender Darlegung bedurft, warum die Zahlungen lediglich zu einer vagen Chance, nicht aber zu einem bereits messbaren Vermögenszuwachs geführt hätten. Aufgrund des zur Tatzeit etablierten und „bewährten“ Systems sind die Zuwendungen auch nicht mit Fällen vergleichbar, bei denen durch Einsatz von Bestechungsgeldern in nicht konkretisierten zukünftigen Fällen dem [X.] günstige Vertragsabschlüsse erreicht werden sollen (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323 Rn. 45).

2. Eine Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur Untreue würde daher weitergehende als die bisher getroffenen Feststellungen erfordern. Namentlich wären die seitens des [X.]s festgestellten wirtschaftlichen Vorteile, welche die [X.] aufgrund der mit dem Angeklagten [X.] getroffenen Vereinbarung erzielte, in betriebswirtschaftlicher Hinsicht - erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - zu bewerten und mit den von der [X.] geleisteten Zahlungen zu saldieren. Dies gebietet aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschränkung des Verfahrens im Fall III. 1 und 2 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 auf den Vorwurf des Betruges des Angeklagten [X.] zum Nachteil der [X.].

III.

[X.] hat Bestand.

1. [X.] wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des [X.]. seitens der [X.] in 20 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Indem [X.] an dem zur Verschleierung der Zahlungen an die [X.] ersonnenen [X.] und -rechnungen mitwirkte, leistete er jeweils Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB.

a) Die getroffenen Feststellungen belegen die Wertung des [X.]s, der Mitangeklagte Fe. habe bewirkt, dass durch unrichtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden von der [X.] geschuldete Ertragssteuern verkürzt wurden und die Gesellschaft nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangte. Denn die Scheinrechnungen berechtigten die [X.] nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, da ihnen keine Leistungen zu Grunde lagen. Zudem waren die durch die Scheinrechnungen des Angeklagten [X.] verschleierten Zahlungen an das Unternehmen des Angeklagten [X.] nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da es sich bei diesen Zahlungen um die Zuwendung von Vorteilen handelte, die als rechtswidrige Handlungen den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichten. Sie erfüllen den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.].

Der [X.] teilt nicht die vom Beschwerdeführer und teilweise in der Literatur erhobenen Bedenken gegen eine weite Auslegung des Begriffs der Beeinflussung der Wahl (vgl. dazu [X.] in [X.], § 119 [X.]; [X.] in Festschrift für [X.], 2009, [X.] ff.; das gilt auch für die von Prof. [X.] in einem Rechtsgutachten im Auftrag des Angeklagten [X.] in diesem Verfahren vor dem [X.] vorgebrachten Bedenken). Er ist insbesondere der Auffassung, dass diese Strafnorm hinreichend klar und bestimmt im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG ist, so dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 [X.] das steuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ausgelöst wird.

aa) Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] macht sich strafbar, wer eine Wahl des Betriebsrats eines Unternehmens durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst. Hierdurch werden Verstöße gegen das Verbot des § 20 Abs. 2 [X.] sanktioniert. § 20 Abs. 2 [X.] schützt - zusammen mit dem Verbot des § 20 Abs. 1 [X.], das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] strafbewehrt ist - umfassend die Integrität der Wahl (vgl. Fitting, [X.], 25. Aufl. § 20 Rn. 20). Dadurch soll eine Beeinflussung des Wahlergebnisses in einer nicht von der Rechtsordnung gebilligten Weise ausgeschlossen werden (so auch [X.], Beschluss vom 10. November 2005 - 1 A 5076/04, BeckRS, 2006, 20067 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 21 Abs. 1 [X.] [X.]).

Das Verbot in § 20 Abs. 1 [X.] gewährleistet dabei die Freiheit der Willensbetätigung der [X.] (vgl. [X.] 1987, 189, 190 [X.]; [X.] in GK-[X.], 9. Aufl., § 20 Rn. 24). Der vorliegend maßgebliche § 20 Abs. 2 [X.] zielt demgegenüber auf die Sicherung der freien Willensbildung der [X.] ab ([X.] aaO [X.]). Vor diesem Hintergrund erfasst das Verbot des § 20 Abs. 2 [X.] - und ihm folgenden der Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] (vgl. [X.] in GK-[X.], 9. Aufl., § 119 Rn. 12 [X.]) - nicht nur die unmittelbare Beeinflussung des - aktiv oder passiv - Wahlberechtigten, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Art und Weise auszuüben (z.B. in Form des [X.] oder durch Vorteilsgewährung, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht als Wahlkandidat aufstellen lässt). Vielmehr ist - sowohl nach dem Wortsinn, als auch nach dem Zweck der Vorschrift - auch die Gewährung solcher Vorteile erfasst, die sich mittelbar auf die Wahl auswirken, indem sie die innere Willensbildung der Wahlberechtigten beeinflussen.

Insoweit ist anerkannt, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht in die Wahlpropaganda einschalten, insbesondere nicht für einen Kandidaten werben darf (vgl. [X.] in Richardi [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 18 [X.]; Fitting [X.], 25. Aufl., § 20 Rn. 24; [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl., [X.] § 20 Rn. 6 f.). Denn dies ist nicht mit dem den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der [X.] treffenden Neutralitätsgebot zu vereinbaren, das daraus folgt, dass die [X.] der Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmerrepräsentanten dient, die im Verhältnis zum Arbeitgeber die Beteiligungsrechte der Belegschaft ausüben (vgl. [X.] aaO). Die Vorteilsgewährung muss dabei nicht zwingend gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer erfolgen, eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vielmehr auch dann vor, wenn einer Gruppe von Arbeitnehmern ein Vorteil zugesagt wird (vgl. [X.] aaO Rn. 17 [X.], auch zur Gegenauffassung).

Davon ausgehend ist auch die finanzielle oder sonstige tatsächliche Unterstützung von Wahlpropaganda einer Vorschlagsliste durch den Arbeitgeber nach § 20 Abs. 2 [X.] verboten ([X.], 385; ebenso [X.] aaO; Fitting aaO; aA [X.] aaO Rn. 30; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. November 2005 - 1 A 5076/04, BeckRS 2006, 20067 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 21 Abs. 1 [X.] [X.]). Denn auch dadurch, dass einer Vorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht wird, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, wird die Willensbildung der Wahlberechtigten mittelbar beeinflusst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die finanzielle Unterstützung einzelner Kandidaten oder einer bei der [X.] zur Wahl stehenden [X.] durch den Arbeitgeber verschleiert wird. Die tatbestandsmäßige Beeinflussung der [X.] besteht insoweit nicht allein - worauf in der Literatur teilweise abgestellt wird ([X.] in [X.], § 119 [X.] Rn. 16; [X.] in Festschrift für [X.], 2009, [X.] , 110 f.) - in der infrastrukturellen Unterstützung einer betriebsverfassungsrechtlichen Wahlliste, sondern auch in der damit einhergehenden Verschleierung der Finanzierung, die zudem nicht mit dem Neutralitätsgebot des § 75 [X.] zu vereinbaren ist. Die aktiv Wahlberechtigten können unter diesen Voraussetzungen eine von [X.] freie Wahlentscheidung nicht treffen.

bb) Nach diesen Maßstäben wurde vorliegend durch die Zahlungen an den Angeklagten [X.], die dieser zum Ausbau der [X.] verwenden sollte, gegen § 20 Abs. 2 [X.] verstoßen. Denn mit den [X.] wurde plangemäß erreicht, dass Kandidaten, die auf der [X.] der [X.] bei [X.] antraten, in die Betriebsräte gewählt werden konnten, um so über die Verschiebung der Kräfteverhältnisse in den [X.] die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der [X.] zum Nachteil der dort vertretenen Mitglieder der [X.] zu verändern.

Die Urteilsfeststellungen belegen hinreichend, dass durch die [X.] an die [X.] und die [X.] gegenüber deren Kandidaten die durchgeführten [X.] auch tatsächlich beeinflusst wurden. Bei dem Vorgehen handelte es sich nicht lediglich um eine gezielte Einflussnahme auf bestimmte einzelne [X.]; vielmehr wurde über Jahre hinweg das Gesamtkonzept verfolgt, mittels der Unterstützung der [X.] alle anstehenden [X.] zu beeinflussen, um später Arbeitgeberinteressen leichter durchsetzen zu können.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen bestand bei der [X.] bereits seit dem [X.] die Absicht, ein Gegengewicht zur [X.] zu schaffen und eine Betriebsräteorganisation zu fördern, die sich kooperativer gegenüber der Arbeitgeberseite zeigt ([X.] 14). Einzelne Verantwortliche der [X.] kamen deshalb mit dem Angeklagten [X.] überein, dass die [X.] in den Gremien des Aufsichtsrats und der Betriebsräte durch Unterstützung der [X.] zurückgedrängt werden sollte ([X.] 20). [X.] stellte die [X.] eigenes Personal für die Tätigkeit bei der [X.] bereit und unterstützte den Aufbau der [X.] durch Zahlungen in Millionenhöhe, deren Grundlage fingierte Beratungs- und Schulungsverträge waren ([X.] 24).

Entsprechend der Vereinbarung warb der Angeklagte [X.] in den Personalabteilungen für die Kandidatur auf der [X.] der [X.], auch mit dem Argument, dass die Kandidatur von der [X.] mit Vorteilen für deren weiteren Aufstieg verbunden sei. Durch die Zusammenarbeit zwischen den Personalabteilungen konnten dann auch tatsächlich „zukunftsfähige“ Kandidaten gefunden werden ([X.] 24, 42). Die Vorauswahl der Kandidaten trafen der Angeklagte [X.] und die Personalabteilungen ([X.] 105). Von den Mitgliedern der [X.] waren im Jahr 2006 ca. ein Drittel bis die Hälfte in Betriebsräte - wenn auch nicht nur bei der [X.] - gelangt ([X.] 43). Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn die [X.] von der [X.] nicht unterstützt worden wäre. Vielmehr wäre die [X.] ohne die erhebliche finanzielle Unterstützung der [X.] nicht überlebensfähig gewesen ([X.] 95). Damit ist die Beeinflussung der [X.] bereits durch das Wahlergebnis belegt. Die Beeinflussung der [X.] liegt aber unabhängig vom konkreten Wahlergebnis schon darin, dass die Zahlungen der [X.] für die Finanzierung der Wahlwerbung der [X.] verwendet wurden.

Auch durch die Zahlungen an die [X.], die nicht unmittelbar in die Finanzierung von [X.] flossen, wurden die anstehenden [X.] beeinflusst. Bereits in den 1990er Jahren hätte der Verein die Kosten für Werbe- und Informationsmaterial sowie seiner Infrastruktur und für die von ihm angebotenen Leistungen aus seinen satzungsmäßigen Einnahmequellen nicht tragen können. Dies hätte aber zur Folge gehabt, dass der von den Verantwortlichen der [X.] verfolgte und vom Angeklagten [X.] unterstützte Plan, die Kandidaten der [X.] bei den [X.] als Gegenpol zu den Kandidaten der [X.] zu etablieren, gescheitert wäre. Seitens der [X.] hätten ohne die finanzielle Unterstützung durch die [X.] bereits keine Gegenkandidaten aufgestellt werden können. Damit liegt auch in der nach außen nicht erkennbaren Gewährleistung der auf die Kandidatenaufstellung gerichteten Tätigkeit der [X.] eine Beeinflussung der Wahlen. Durch das kollusive Zusammenwirken von Verantwortlichen der [X.] mit dem Angeklagten [X.] wurden immer wieder der Firma [X.] genehme Betriebsratskandidaten auf einer angeblich „unabhängigen“ [X.] ([X.]) platziert, deren Hintergrund und Motivation die Wahlberechtigten der [X.] nicht kannten ([X.] 134). Der Angeklagte [X.] selbst hat vorgetragen, dass die [X.] Probleme bekommen hätte, wenn bekannt geworden wäre, dass sie von der [X.] gefördert wurde. Allein dies hätte gereicht, dass „die Leute uns nicht mehr gewählt hätten“ ([X.] 78).

Diese Wahlbeeinflussung führte unter anderem dazu, dass an den Standorten, an denen die [X.] im Betriebsrat vertreten war und auch den in von der „[X.] dominierten [X.]“ firmenstrategische Maßnahmen der [X.] u.a. durch Betriebsvereinbarungen erleichtert wurden und dieser wirtschaftliche Vorteile brachten ([X.] 24, 42, 43).

Der Umstand, dass das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, wie [X.] mit welchem konkreten Wahlergebnis durch die Zahlungen (kausal) beeinflusst wurden, ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unerheblich. Der [X.] lässt sich in der Regel schon deshalb nicht führen, weil der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt wird (§ 14 Abs. 1 [X.]). Ausreichend ist vielmehr schon der Umstand, dass sich wegen der [X.] tatsächlich der [X.] genehme Gegenkandidaten für die [X.] gefunden haben. Allein dies hat schon die Wahl beeinflusst.

Auch kann für die Frage, ob eine Zahlung gegen das Verbot des § 20 Abs. 2 [X.] verstößt, nicht auf den jeweiligen [X.]punkt der Zahlung abgestellt und gefordert werden, dass die Zahlung unmittelbar zeitlich zur [X.] erfolgt. Gerade die hier gewählte Strategie, die Mitbestimmungsverhältnisse nachhaltig zu verändern, erforderte ein längerfristiges Vorgehen, das „notwendigerweise“ schon im Vorfeld des eigentlichen Wahlvorgangs angelegt sein musste. So sahen es ersichtlich auch der Angeklagte [X.] und die Verantwortlichen der [X.], was - von deren Standpunkt aus - folgerichtig und deshalb auch erfolgreich war. Hinzu kommt: Wollte man dies anders sehen, könnten die Beteiligten das Wahlbeeinflussungsverbot des § 20 Abs. 2 [X.] dadurch umgehen, dass sie die Vorteile in einem zeitlichen Abstand zu der Wahl gewähren.

b) Da demnach ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 [X.] gegeben ist und der Mitangeklagte Fe. diesbezüglich auch vorsätzlich handelte, hat er, indem er die Zahlungen veranlasste, auch den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] erfüllt. Dies ergibt sich daraus, dass diese Norm den Wortlaut des § 20 Abs. 2 [X.] übernimmt und zwischen beiden Vorschriften ein systematischer und teleologischer Zusammenhang besteht (vgl. [X.] in GK-[X.], 9. Aufl., § 119 Rn. 12 [X.]). Der für die Verwirklichung des Tatbestandes notwendige Erfolg (vgl. [X.] aaO Rn. 13 [X.]) ist nach den vorstehenden Ausführungen eingetreten. Die Zahlungen der [X.] haben die freie Willensbildung bei den jeweiligen [X.] und damit deren Integrität beeinflusst.

Bei der gegebenen Sachlage muss der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob es - wie teilweise vertreten wird (vgl. Sax, [X.], Diss. 1975 [X.] 73 f.; [X.] in Festschrift für Gitter, 1995, 167, 179) - verfassungsrechtlich geboten ist, den Anwendungsbereich von § 119 [X.] im Wege der teleologischen Reduktion auf solche Verstöße zu beschränken, die sich als erheblich erweisen. Denn die verfahrensgegenständlichen Zahlungen, die über mehrere Jahre unter Verschleierung ihres tatsächlichen Zwecks und unter nachhaltigem Verstoß gegen das dem Arbeitgeber nach dem [X.] in Bezug auf die [X.] treffende Neutralitätsgebot geleistet wurden, um - im Ergebnis auch erfolgreich - zur einseitigen Förderung der Arbeitgeberinteressen, über die Verschiebung der Kräfteverhältnisse in den [X.] die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der [X.] zum Nachteil der dort vertretenen Mitglieder der [X.], die ihrerseits Schutz nach Art. 9 Abs. 3 GG genießt, zu verändern, erweisen sich sowohl im Hinblick auf den Wortlaut, insbesondere aber auch mit Blick auf den von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] i.V.m. § 20 Abs. 2 [X.] verfolgten Zweck als ein erheblicher Verstoß.

c) Erfüllten die Zahlungen mithin den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.], unterfielen sie dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG (vgl. [X.] in Kirchhof/[X.]/[X.] EStG, 201. Aktualisierung September 2009, § 4 Rn. [X.]). Auf die eigenständige Verfolgbarkeit der Straftat kommt es nicht an. Es ist daher auch unbeachtlich, ob der nach § 119 Abs. 2 [X.] erforderliche Strafantrag gestellt wurde oder ob hinsichtlich dieser Straftat Verfolgungsverjährung eingetreten ist ([X.] aaO Rn. [X.] [X.]). Indem die Zahlungen gleichwohl als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, wurden von der [X.] geschuldete Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Verlustvorträge erlangt.

d) Insbesondere im Hinblick darauf, dass die vom Angeklagten [X.] erstellen Scheinrechnungen mit Wissen des Mitangeklagten Fe. in der Buchhaltung der [X.] erfasst wurden, erweist sich auch der Schluss des [X.]s, dass der Mitangeklagte Fe. die Verkürzung von Steuern zumindest billigend in Kauf nahm, zumindest als möglich, eher sogar als nahe liegend und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Auch soweit der Angeklagte [X.] hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 ([X.] III.4 der Urteilsgründe) wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen (jeweils in gleichartiger Tateinheit von Hinterziehung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) verurteilt wurde, wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen.

IV.

Die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO im [X.] III.1/2 der Urteilsgründe führt zu einer Änderung und Neufassung des Schuldspruchs. Dabei sieht der [X.] davon ab, in den Fällen, in denen sich der Angeklagte [X.] zugleich mehrfach wegen Steuerhinterziehung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder Betrug strafbar gemacht hat, die jeweils gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat; daher reicht hier die Bezeichnung „Steuerhinterziehung“, „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ und „Betrug“ aus. Zwar kann es sich grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit empfehlen, dieses Konkurrenzverhältnis im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor unübersichtlich würde. Denn dies widerspräche dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2007 - 5 [X.], [X.], 388, 391; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 [X.]; [X.], Beschluss vom 27. Juni 1996 - 4 StR 3/96, [X.], 610, 611). Für die Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 StPO genügt bei einer Straftat nach § [X.] im Übrigen die Angabe „Steuerhinterziehung“. Die Angabe der Steuerart gehört nicht zur Deliktsbezeichnung gemäß § [X.] ([X.], Beschluss vom 13. September 2007 - 5 [X.], [X.]R, StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 9).

Die vom [X.] angenommene Klammerwirkung der nach § 154a StPO von der Verfolgung ausgenommenen Beihilfe zur Untreue im Hinblick auf sonst an sich rechtlich selbständige Taten des Betruges beschwert den Angeklagten [X.] nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 1983 - 5 [X.], [X.] 1983, 457; [X.], Beschluss vom 6. September 1988 - 1 [X.], [X.], 20).

V.

Die rechtsfehlerfrei gebildeten Einzelstrafen im [X.] der Urteilsgründe können bestehen bleiben. Im Übrigen haben die Strafaussprüche allerdings keinen Bestand.

1. Soweit der Angeklagte [X.] im [X.] III.4 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das [X.] hat den [X.] zu Lasten des Angeklagten [X.] falsch bestimmt. Der Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer und des hinterzogenen [X.] wurde ein zu hohes zu versteuerndes Einkommen, der Berechnung der hinterzogenen Gewerbesteuer ein zu hoher Gewerbeertrag zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung der [X.] unterfielen die Aufwendungen für die Zwecke der [X.], die der Angeklagte [X.] von den Konten seines Unternehmens, aber aus Mitteln der [X.] tätigte, nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG.

Zwar hat der [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Abzugsverbot eingreift, für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu behandeln ist. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG würde hier aber bei dem Angeklagten [X.] im Ergebnis zu einer Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips und des in § 40 [X.] verankerten Grundsatzes der Wertneutralität der Besteuerung ([X.] in Kirchhof/[X.]/[X.] EStG, 201. Aktualisierung September 2009, § 4 Rn. [X.]) führen. Dies gebietet eine restriktive Auslegung des Abzugsverbots. Namentlich dann, wenn - wie hier - die Zuwendung [X.]. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG unter Zwischenschaltung eines Dritten gewährt wird, der selbst mit der Zuwendung und bei deren Weiterleitung keine weitergehenden Ziele verfolgt als der eigentliche Vorteilsgeber, greift das Abzugsverbot lediglich bei diesem, nicht aber bei dem - letztlich als ([X.] fungierenden - Mittler. In solchen Fällen ist die Vorteilszuwendung allein dem eigentlichen Vorteilsgeber zuzurechnen, in dessen Interesse sie auch erfolgt. Nur so kann zudem verhindert werden, dass es zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung des für die Zuwendung aufgewandten Betrages kommt. Ein anderes Ergebnis ist auch im Hinblick auf den Zweck des Abzugsverbotes [X.]. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG - die Bekämpfung der Korruption (BT-Drucks. 13/1686 [X.] 18; 14/265 [X.] 170) - nicht geboten. Diesem wird vielmehr hinreichend durch das Abzugsverbot bei dem eigentlichen Vorteilsgeber Rechnung getragen.

Der Schuldspruch wird von der fehlerhaften Bestimmung des [X.]s bei den Ertragsteuern nicht berührt, weil - auch im Hinblick auf die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen - auszuschließen ist, dass eine Steuerverkürzung insgesamt entfallen könnte. Auch soweit der Angeklagte [X.] tateinheitlich zur Hinterziehung der Umsatzsteuer wegen Hinterziehung der Einkommen- und Gewerbesteuer sowie des Solidaritätszuschlags verurteilt wurde, hat der Schuldspruch Bestand. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ausgeschlossen werden, eine Neuberechnung der Höhe der hinterzogenen Ertragsteuern könnte zu einer derartigen Minderung der [X.] führen, dass insoweit der Schuldspruch entfiele (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2008 - 5 [X.], [X.], 310, 313 [X.]).

Der Umstand, dass das [X.] die gebotene Gewerbesteuerrückstellung mit Hinweis auf den Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2008 - [X.]/07 noch nicht bei der Bestimmung des tatbestandsmäßigen [X.]s, sondern erst bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, beschwert den Angeklagten [X.] nicht. Es bleibt daher für ihn ohne nachteilige Auswirkung, dass die vom [X.] herangezogene Entscheidung nicht die vorliegende Rechtsfrage betrifft. Im Steuerstrafrecht ist bei Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verkürzungsumfangs als Vergleichsgröße zur festgesetzten Steuer die Steuer zugrunde zu legen, die der Steuerpflichtige geschuldet hätte, wenn er zutreffende Angaben gemacht hätte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 [X.], [X.], 144, 145). Dem steht vorliegend auch nicht das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]) entgegen, weil die Bildung der Gewerbesteuerrückstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit den verschwiegenen steuererhöhenden Umständen steht. Der Vorteil hätte dem Angeklagten [X.] bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2008 - 5 [X.], [X.], 310, 312 [X.]).

2. Im Hinblick auf die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO kann auch der Einzelstrafausspruch im [X.] III.1/2 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Durch die Verfolgungsbeschränkung hat sich der [X.] in diesem [X.] verringert. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne den Vorwurf der Beihilfe zur Untreue und damit allein für den Betrug gegenüber der [X.] eine niedrigere - wenn auch, schon wegen des verübten Betrugs in Millionenhöhe, nicht unangemessen erscheinende - Einzelstrafe als drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt hätte. Dies und die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen des [X.]s III. 4 der Urteilsgründe (Steuerhinterziehung in fünf Fällen; vgl. vorstehend V.1.) zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

3. Die Urteilsfeststellungen können bestehen bleiben, da sie von den Fehlern in der Rechtsanwendung, die zur [X.] führen, nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

VI.

Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten Fe. findet nicht statt, weil sich die Änderung des Schuldspruchs allein aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 [X.]/08 [X.]).

Nack                               Wahl                               [X.]

                 [X.]                                [X.]

Meta

1 StR 220/09

13.09.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 24. November 2008, Az: 3 KLs 501 Js 1777/08, Urteil

§ 266 Abs 1 StGB, § 20 Abs 2 BetrVG, § 119 Abs 1 Nr 1 Alt 2 BetrVG, § 4 Abs 5 Nr 10 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2010, Az. 1 StR 220/09 (REWIS RS 2010, 3461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3461

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