Aktenzeichen 3 StR 265/14

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RCNZKMZ8KA2PT8K94V

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 11.12.2014

Strafbarkeit gesetzeswidriger Finanzierung eines Landtagswahlkampfes in Rheinland-Pfalz: Untreue eines Fraktions- und Parteivorsitzenden bzw. Beihilfe hierzu durch einen Wahlkampfberater in der Alternative der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht bei zweckwidriger Verwendung von Fraktionsgeldern; Verhältnis des Tatbestands der Untreue zu landesrechtlichen Strafvorschriften; Schaden der Partei in Ansehung geleisteter Strafzahlungen nach Anordnung des Bundestagspräsidenten; Verhältnis der Untreue zu einem anschließenden Verstoß gegen das Parteiengesetz

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