Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.09.2016, Az. 1 StR 104/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5889

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Untreue: Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen das Verbot überlanger Verfahrensdauer; Einrichten einer "schwarzen Kasse" durch ein Mitglied des Zentralvorstandes einer Aktiengesellschaft


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue durch Unterlassen (Ziffer III. der Anklage) freigesprochen wurde.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Untreue in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die [X.]vision der Staatsanwaltschaft, die, gestützt auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen [X.]chts, vor allem die Beweiswürdigung des [X.]s beanstandet.

2

Das vom [X.] vertretene [X.]chtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

[X.]

3

Mit der zugelassenen Anklage vom 28. März 2011 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten folgende Taten zur Last gelegt:

4

1. Der Angeklagte habe als Mitglied des Zentralvorstandes der [X.] im Frühjahr 2003 den Zeugen [X.], den damaligen Leiter der zentralen kaufmännischen Abteilung des Geschäftsbereichs „P.   T.         a. D.        “ (im Folgenden: [X.]), angewiesen, den Zeugen M.    zu Zahlungen in Höhe von 9,5 Mio. USD aus einer von diesem verwalteten schwarzen Kasse zu veranlassen. Damit sollen Schmiergelder an die [X.] geleistet worden sein; anschließend sei die schwarze Kasse wieder aufgefüllt worden (Ziffer [X.] und b der Anklage).

5

2. Des Weiteren soll der Angeklagte Ende 2003 den [X.]     erfolgreich angewiesen haben, 4,7 Mio. USD als Schmiergeld an einen [X.] Unternehmer namens [X.]zu zahlen (Ziffer [X.] der Anklage).

6

3. Ferner liegt dem Angeklagten zur Last, in Kenntnis vom Fortbestehen einer schwarzen Kasse der Landesgesellschaften (im Folgenden: [X.]) des [X.] in [X.] mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. USD nichts zu deren Auflösung und zur Rückführung der Gelder unternommen zu haben (Ziffer II[X.] der Anklage).

I[X.]

7

Das [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

8

1. Der Angeklagte war seit 1978 im [X.]konzern tätig, wobei er unter anderem von 1991 bis 1996 die Position eines Chief Executive Officer (im Folgenden: CEO) der [X.] innehatte. 1996 kehrte der Angeklagte als Bereichsvorstandsvorsitzender des Geschäftsbereichs Energieversorgung, welcher später in „[X.]        a. D.       “, [X.], umbenannt wurde, nach [X.] zurück. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 wurde er in den Vorstand der [X.] berufen und zugleich Mitglied des Zentralvorstandes der [X.]. In dieser Funktion war der Angeklagte für die Geschäftsbereiche [X.] und Power Generation sowie als Betreuer für die [X.]gion „[X.]“ für die Länder Nord-, Mittel- und [X.]s zuständig. Daneben war er von Dezember 2000 bis September 2003 Mitglied des Verwaltungsrats der [X.] und vom 27. August 2007 bis 27. Februar 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der [X.]. Zum 31. Dezember 2007 schied der Angeklagte aus der [X.] aus.

9

2. Die [X.] ist in [X.] in Geschäftsbereiche, wie z.B. den Geschäftsbereich [X.], selbständige Geschäftsgebiete und Bereiche mit eigener [X.]chtsform, wie z.B. die [X.] [X.]siness Services GmbH & Co. OHG (im Folgenden: [X.]), untergliedert, und horizontal nach [X.]gionen strukturiert, wobei die [X.] jeweils juristisch selbständige Gesellschaften sind, die von deren jeweiligen Organen geführt werden. Geleitet wird die [X.] durch den Vorstand bzw. den aus Vorstandsmitgliedern bestehenden Zentralvorstand, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung für den Vorstand der [X.] vom 24. Juli 2002 (im Folgenden: [X.]) normiert sind. Die Vorstandsmitglieder sind danach unter anderem gemäß § 2 Ziff. 2 [X.] dazu verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und darauf auch bei den [X.]nzernunternehmen hinzuwirken, sowie das operative Geschäft zu überwachen. Gemäß § 10 Ziff. 1 [X.] werden ferner einzelnen Mitgliedern des Zentralvorstandes Betreuungszuständigkeiten für einen oder mehrere Geschäftsbereiche der [X.] zugeordnet, deren Belange sie wahrnehmen und den Zentralvorstand ihnen gegenüber vertreten müssen. Weisungen des Betreuers sind gegenüber den entsprechenden [X.] gemäß § 10 Ziff. 2 [X.] bindend. Entsprechend der horizontalen Strukturierung der [X.] gibt es ferner regionale Betreuungszuständigkeiten für die verschiedenen [X.]gionen, wobei der Angeklagte für den Bereich „[X.]“ zuständig war.

3. Anfang 1998 erhielt die [X.] als Generalunternehmerin gemeinsam mit diversen Subunternehmen den Zuschlag für das [X.]. Dieses Projekt hatte unter anderem die Herstellung und Verteilung von fälschungssicheren Pässen und Ausweisen für die [X.] Bevölkerung zum Gegenstand. Kurz vor Zuschlag war die [X.].    S.A. (im Folgenden: [X.].   ) – ein Subunternehmen, das zu einer Projektgruppe bestehend aus den in [X.] lebenden Unternehmern S.  , [X.]     und So.     gehörte – gegen die [X.]     ausgetauscht worden. Nach einem [X.]gierungswechsel in [X.] 1999 geriet das [X.] ins Stocken. Schließlich kündigte die neue [X.] [X.]gierung nach gescheiterten Vertragsverhandlungen den [X.]vertrag am 18. [X.]i 2001. Da das [X.]-[X.]nsortium erheblich in Vorleistung gegangen und dem [X.] ferner ein beträchtlicher Gewinn entgangen war, leitete die [X.] ein Schiedsverfahren auf Schadensersatz in Höhe von 500 Mio. USD vor der [X.] in Washington D.[X.], [X.], ein. 2007 wurde der Staat [X.] in diesem Schiedsverfahren zu einer Entschädigung in Höhe von 200 Mio. USD verurteilt.

a) Im Zusammenhang mit dem [X.] machte [X.]diverse Forderungen geltend, unter anderem auch solche mit [X.] Hintergrund. Es bestanden nämlich sowohl Schmiergeldvereinbarungen mit der alten [X.]gierung um Präsident [X.].    als auch Schmiergeldforderungen der neuen [X.]gierung um Präsident [X.]. Letztlich kam es zu keiner Einigung.

Im März oder April 2003 suchte [X.], der kaufmännische Leiter von [X.], den kaufmännischen Abteilungsleiter bei [X.] St.    , auf und teilte diesem mit, dass er im Auftrag des Angeklagten circa 7 Mio. [X.] über die in [X.] ansässige [X.], [X.], nach [X.] transferieren solle, [X.] jedoch einen Ausgleich erhalten werde. In der Folge wurden gut 7 Mio. [X.] mit Hilfe von Scheinrechnungen von [X.] an die [X.]    ausgeleitet, wobei [X.] nachträglich intern von [X.] einen Ausgleich in Höhe von 9,6 Mio. [X.] erhielt.

b) Da S. sich weiterhin beklagte, dass ihm durch den Austausch der [X.].    ein Schaden in Höhe von circa 5 Mio. USD entstanden sei, traf sich der Angeklagte im November 2003 mit S. und vereinbarte mit diesem, dass [X.]eine [X.]chnung in Höhe von 4,7 Mio. USD über [X.]       , den damaligen CEO der [X.], an die [X.] leiten solle, damit die Berechtigung dort geprüft werden könne. Mit dieser Zahlung müssten laut dem Angeklagten allerdings auch sämtliche Ansprüche aus dem [X.] beglichen sein. Ohne weitere Prüfung und auch ohne weitere Involvierung des Angeklagten wurden sodann die von [X.]im Dezember 2003 an [X.]        übergebenen acht [X.]chnungen mit einem Gesamtbetrag über 4,7 Mio. USD am 21. Januar 2004 beglichen. Dennoch stellte die [X.]am 15. März 2005 einen Antrag bei der [X.] Handelskammer auf [X.]eitung eines Schiedsverfahrens gegen [X.] zwecks Zahlung von gut 22 Mio. USD aus dem [X.]-Vertrag vom 3. Januar 2001 bzw. der Miami-Vereinbarung vom 6. Juli 2001, das letztlich am 11. Dezember 2006 durch Vergleich endete, der die [X.] zur Zahlung von 8,8 Mio. USD verpflichtete.

4. [X.] der [X.]gionalgesellschaft (im Folgenden: [X.]) An.    wurde mittels von der zentralen Finanzabteilung der [X.] ausgestellter Verrechnungsschecks befüllt. Hierzu führte die zentrale Finanzabteilung neben den offiziellen Verrechnungskonten für die [X.] auch noch inoffizielle [X.]nten, die in der Bilanz der [X.] jeweils nicht erschienen, jedoch auf Seiten der [X.] ordnungsgemäß gebucht wurden. [X.] über die [X.]nten der schwarzen Kasse war jeweils der [X.]gionalleiter der [X.] An.    und eine zweite Person aus dem kaufmännischen Bereich, in der [X.]gel der Chief Financial Officer der [X.]. Diese führten die [X.]nten der schwarzen Kasse nach eigenem Gutdünken ohne irgendeine [X.]ntrolle. Von 1991 bis 1996 verwaltete der Angeklagte diese schwarze Kasse als [X.]gionalleiter und war daher auch mit ihrer Befüllung über die inoffiziellen Verrechnungskonten der [X.] vertraut. Bei seinem Ausscheiden 1996 belief sich das Guthaben der schwarzen Kasse auf mindestens 35 Mio. USD. Sie wurde von seinen Nachfolgern [X.], [X.].      und Co.    in gleicher Weise fortgeführt. Noch Ende 2004 rief der damalige [X.]    – durch eine Bilanzbeschwerde betreffend die inoffiziellen Verrechnungskonten, die sog. Bilanzbeschwerde „[X.]“, alarmiert – 1,59 Mio. USD von den inoffiziellen Verrechnungskonten bei der zentralen Finanzbuchhaltung ab und führte diese mittels Verrechnungsschecks der schwarzen Kasse zu. Erst Ende 2006 offenbarte [X.].       gegenüber dem Ombudsmann der [X.] die schwarzen Kassen, so dass diese schließlich 2008 aufgelöst und die verbliebenen Gelder in Höhe von 23,9 Mio. USD an die [X.] zurückgeführt wurden. Bereits seit der Einführung des [X.] von 1998 und vor allem durch die Listung der [X.]aktie an der [X.] im März 2001 hatte eine tiefgreifende Umstrukturierung der [X.]chführung und Bilanzierung bei der [X.] stattgefunden. Es wurde – unterstützt durch den Aufbau einer entsprechenden Compliance-Abteilung – vermehrt darauf geachtet, dass keine schwarzen Kassen mehr existierten.

II[X.]

Das [X.] hat den Angeklagten, der die Tatvorwürfe im Ermittlungsverfahren bestritten hatte, sich in der Hauptverhandlung aber nicht zur Sache eingelassen hat, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

1. Das [X.] konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte mit den Zeugen [X.].    und [X.].    über die Leistung von Schmiergeldzahlungen gesprochen und den Zeugen [X.]. mit der Klärung der offenen DNI-Forderungen betraut hatte. Zwar habe der Zeuge [X.].    laut Aussage der Ermittlungsbeamtin B.           in der Beschuldigtenvernehmung vom 11. November 2010 angegeben, dass der Angeklagte immer über das Vorgehen von ihm und [X.].    Bescheid gewusst, ihn sogar angewiesen hätte, die Forderungen zu begleichen, und ihn an [X.]verwiesen hätte.

a) Das [X.] hielt die Angaben des Zeugen für zum Teil in sich widersprüchlich. So habe [X.].    z.B. in seiner Beschuldigtenvernehmung behauptet, dass er keinen richtigen Überblick über die die Zahlungen betreffenden Verträge gehabt habe, es vielmehr nur seine Aufgabe gewesen sei, den Betrag herunterzuhandeln. In seinen Zeugenerklärungen im [X.][X.] habe [X.].    dagegen angegeben, dass er die auf [X.] am besten informierte Person gewesen sei. Auch widersprächen die Angaben des [X.].    teilweise denen der anderen Zeugen. Während [X.].    den Zeugen [X.].         als aktiven Part und offen für „nützliche Aufwendungen“ geschildert habe, habe [X.].         in seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung angegeben, dass [X.].   , [X.].    und [X.].    zwar mehrfach an ihn wegen Schmiergeldforderungen herangetreten seien, er derartige Zahlungen jedoch strikt abgelehnt habe. Da sich das [X.] in der Hauptverhandlung keinen eigenen Eindruck von den Zeugen [X.].   , [X.].    und [X.].    habe machen können, hätten diese Widersprüche nicht aufgeklärt werden können. Dies habe auch nicht mit Hilfe der [X.]           gelingen können, die die Beschuldigtenvernehmung des [X.].    am 11. November 2010 geführt, jedoch die besagten Widersprüche nicht thematisiert, sondern vielmehr nur eine Bestätigung des „Tatbeteiligungsberichts des [X.]“ vom 31. August 2009 gesucht habe. Unklar sei ferner [X.].    s Motivation für seine widersprüchlichen Aussagen. Der Zeuge Dr. Sc.     habe diesbezüglich eigene Bereicherungsabsichten des [X.].    vermutet.

Da auch das [X.] des Zeugen [X.].    in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 25. Juni 2008, 19. August 2008 und 19. Januar 2009 laut der Vernehmungsbeamtin [X.]. in sich widersprüchlich und nicht konstant gewesen sei, so dass er insbesondere viele Punkte aus dem [X.] der Zeugin Am.    aus dem [X.][X.] als unzutreffend dargestellt habe, habe auch dieses hierzu keinen Erkenntnisgewinn geliefert. Letztlich habe das [X.] nicht einmal feststellen können, ob die 18 Mio. USD an die Projektgruppe um [X.]sowie das [X.] Innenministerium tatsächlich gezahlt worden seien.

Auch die von [X.].    im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung übergebene Dokumenten-Sammlung habe keinen Aufschluss bieten können, da für das [X.] nicht feststellbar gewesen sei, ob es den darin enthaltenen E-[X.]il-Wechsel mit dem Angeklagten überhaupt gegeben habe oder ob die Dokumente vielmehr Ergebnis einer [X.]nipulation gewesen seien. Diese hätten nämlich einige Auffälligkeiten wie z.B. [X.] oder dem [X.] nicht erklärliche Zeitangaben aufgewiesen. Einen [X.] der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der E-[X.]il-Verkehr nicht nachträglich erstellt wurde, und Schreibfehler bei der Datumsangabe im E-[X.]il-Header vom 18. März 2005 auf [X.] fehlerhafter Umsetzung des [X.] „ä“ beruhen, lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass ein Sachverständigengutachten hier ungeeignet sei, da es bei den von [X.].    vorgelegten Blättern an entsprechenden Anknüpfungstatsachen gefehlt habe. Ferner wäre die Kammer selbst ohne Schreibfehler, [X.] und Datumsangaben aufgrund der ungeklärten Hintergründe der Schriftstücke nicht davon ausgegangen, dass die E-[X.]ils authentisch sind.

b) Dem [X.] war es aus seiner Sicht außerdem nicht möglich, Einzelheiten zu den [X.]-Forderungen, insbesondere inwieweit diese einen korruptiven Hintergrund hatten und inwieweit sie berechtigt waren, aufzuklären. Weder aus den Zeugenaussagen noch aus den sonstigen Beweismitteln ließe sich entnehmen, wie hoch der Entschädigungsanspruch der [X.].    gewesen sei und wie hoch die Schmiergeldforderungen.

c) Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte den Zeugen [X.]     im Jahr 2003 zweimal kontaktiert und angewiesen habe, für [X.] Zahlungen aus einer von M.    für [X.] verwalteten schwarzen Kasse nach [X.] zu leisten und die schwarze Kasse dann wiederum mit Mitteln von [X.] erneut zu befüllen. Der Zeuge [X.] habe in der Hauptverhandlung bereits nicht bestätigt, dass der Angeklagte ihn diesbezüglich zweimal angesprochen habe. Vielmehr habe der Angeklagte ihn nur einmal im Frühjahr 2003 um Hilfe gebeten, wobei die Bitte nicht auf eine Zahlung aus einer schwarzen Kasse gerichtet gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn auch nicht veranlasst, Gelder von [X.] in eine schwarze Kasse auszuleiten. [X.]     habe gar nicht gewusst, dass M.    eine schwarze Kasse für [X.] verwaltete, sondern sei davon ausgegangen, dass M. aufgrund seiner legalen Firmen in [X.] helfen könne. Diese Angaben hätten der Aussage widersprochen, die M.    in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 11. Juni 2008 gemacht habe. Hier habe M. laut der Vernehmungsbeamtin B.         vor allem angegeben, dass es zwei Zahlungsanfragen von [X.] gegeben habe. Diese und andere Widersprüche seien jedoch im Ermittlungsverfahren nicht thematisiert worden und hätten, da [X.].    und M.    nicht zur Hauptverhandlung erschienen seien, auch vom Gericht nicht aufgeklärt werden können. Da auch die Zeugen [X.], [X.]y.       , [X.].      und E.     nur angegeben hätten, dass sie zu dem Angeklagten bezüglich der Geldausleitungen bei [X.] nie [X.]ntakt gehabt hätten, war eine – wie von der Staatsanwaltschaft behauptete – Involvierung des Angeklagten in diese Vorgänge für das [X.] nicht feststellbar. Vielmehr läge es laut dem [X.] nahe, dass [X.]     sich bei den [X.] nur „die Autorität des Angeklagten geliehen“ habe (UA S. 287).

d) [X.]ngels entsprechender Unterlagen konnte sich das [X.] noch nicht einmal davon überzeugen, dass es überhaupt Zahlungen in Höhe von insgesamt 9,5 Mio. USD an die Firmen des [X.], [X.]. bzw. [X.]., gab. Auch diesbezüglich seien die Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht aufklärbar, da sich das Gericht weder von [X.]noch von [X.].     ein eigenes Bild in der Hauptverhandlung habe machen können.

e) Für eine verbindliche Zahlungsanweisung des Angeklagten zur Zahlung von 4,7 Mio. USD seitens [X.] zu einem Zeitpunkt, als das [X.] bereits gescheitert war, konnte das [X.] bereits kein Motiv des nicht für die [X.] zuständigen Angeklagten erkennen. Die Zeugen [X.].      , [X.]t.   und [X.]t.        hätten die Involvierung des Angeklagten in die Zahlung ausgeschlossen.

2. Von der Kenntnis des Angeklagten vom Fortbestand der schwarzen Kasse konnte sich das [X.] ebenfalls nicht überzeugen.

a) Es habe bereits keine Feststellungen dazu treffen können, dass es tatsächlich mehrfach „Hilferufe“ des [X.]    beim Angeklagten nach Übernahme der schwarzen Kasse hinsichtlich der Rückführung des Guthabens gegeben habe. Die Angaben des [X.]    in der Hauptverhandlung hätten bezüglich der Anzahl der Gespräche mit dem Angeklagten, in denen Co.    diesen um Hilfe gebeten haben will, geschwankt. Das [X.] hielt die Aussage des [X.]   nicht für glaubhaft. Insbesondere habe der Zeuge für das [X.] nicht plausibel darlegen können, warum er sich nicht direkt nach Übernahme der schwarzen Kasse um deren Rückführung bemüht habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden können. Ferner spreche die Tatsache, dass Co.    im Zusammenhang mit der Bilanzbeschwerde „[X.]“ die schwarze Kasse erneut mit 1,59 Mio. USD befüllt habe, gerade nicht für die Absicht, diese aufzulösen. Die Angaben [X.] seien schließlich auch nicht durch sonstige Beweismittel gestützt worden. Insbesondere der Zeuge Pr. habe keine eigene Wahrnehmung bezüglich der angeblichen Gespräche des [X.] mit dem Angeklagten gehabt, sondern habe von diesen nur vom [X.] über Co. gewusst.

b) Das [X.] konnte auch nicht feststellen, dass der Angeklagte anderweitig Kenntnis von der schwarzen Kasse der [X.] An.    im anklagegegenständlichen Zeitraum erlangt hat. Zwar habe er diese von 1991 bis 1996 als [X.]gionalleiter der [X.] An.    selber geführt, doch hätten für das [X.] keine Anhaltspunkte dahingehend bestanden, dass der Angeklagte im Anklagezeitraum von deren Fortbestehen wusste. Vielmehr habe es in der Zwischenzeit zwei Zäsuren in Form der Einführung des [X.] 1998 und des Börsengangs der [X.] 2001 gegeben, aufgrund derer die [X.] bei [X.] enorm ausgebaut worden sei, so dass der Angeklagte nach Auffassung des [X.]s keine Indizien für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt habe.

IV.

Die [X.]vision gegen den Freispruch hinsichtlich der Untreue durch Unterlassen bezüglich der schwarzen Kasse (Ziffer II[X.] der Anklage) hat bereits auf die Sachrüge hin Erfolg, denn die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies führt zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] und zu einer erneuten umfassenden Sachprüfung in diesem Punkt.

1. Der Aufhebung des Freispruchs und der Zurückverweisung der Sache insoweit steht ein zur Verfahrenseinstellung führendes Verfahrenshindernis nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit in [X.]mbination mit einer Verletzung des [X.] und einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens begründetes Verfahrenshindernis vor.

Ein Verfahrenshindernis wird nach der [X.]chtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen [X.] mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. [X.], Urteile vom 9. Dezember 1987 – 3 [X.], [X.]St 35, 137, 140; vom 25. Oktober 2000 – 2 [X.], [X.]St 46, 159, 168 f. mit zahlr. [X.] und vom 11. August 2016 – 1 [X.] Rn. 6; siehe auch [X.] in [X.] [X.]mmentar zur [X.], 1. Aufl., [X.]. Rn. 353 und [X.] in Löwe/[X.], [X.], 27. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 37 mwN). Bei bloßen Verfahrensfehlern wird dies in der [X.]gel nicht der Fall sein. Der Gesetzgeber sieht selbst bei einem Verstoß gegen § 136a Abs. 1 [X.] keinen Anlass, ein Verfahrenshindernis anzunehmen, sondern legt in § 136a Abs. 3 Satz 2 [X.] nur ein (nicht disponibles) Verwertungsverbot fest (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 [X.], [X.]St 46, 159). Für den Fall der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hat der 2. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs zuletzt unter sehr hohen Anforderungen und unter Berufung darauf, dass dies bei der „schonenden Einpassung der [X.]chtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für [X.]nschenrechte in das nationale [X.]chtssystem“ erforderlich sei, ein Verfahrenshindernis bejaht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14, [X.]St 60, 276; vgl. aber auch [X.], Beschluss vom 19. [X.]i 2015 – 1 StR 128/15, [X.]St 60, 238). Diese Entscheidung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Verfahrensfehler übertragen werden. Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung [X.] Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nach der [X.]chtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, in denen eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfahrenshindernis führen ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 [X.], [X.]St 46, 159, 171; vgl. auch [X.]yer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und [X.], 2011, S. 5 ff.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor. Selbst die [X.]mbination einer Verfahrensverzögerung mit einer fehlerhaften Aktenführung seitens der Staatsanwaltschaft wiegt nicht derart schwer, dass sich eine Entscheidung in der Sache verbietet. Der [X.] kann offen lassen, ob das Hinzutreten von Fehlern in der Aktenführung bei gravierenden Verfahrensverzögerungen ein Verfahrenshindernis entstehen lassen könnte. Bei der hier gegebenen Sachlage lässt sich die Verzögerung des Verfahrens, die nicht einmal in der Nähe eines Verfahrenshindernisses angesiedelt werden kann, unter Beachtung der [X.]gelungen der §§ 199, 198 [X.] (vgl. hierzu [X.] in BeckOK-[X.], [X.]. 26, § 199 [X.] Rn. 8 ff.) ausreichend kompensieren. Die unzureichende Aktenführung kann ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen der Beweiswürdigung Belang gewinnen kann.

2. Die Beweiswürdigung des [X.]s erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung gelten folgende [X.]ßstäbe:

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 [X.]). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom [X.]visionsgericht in der [X.]gel hinzunehmen. Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 [X.], [X.], 148 mwN). Dabei hat das [X.]visionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, [X.], 178). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter [X.]chtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 [X.] mwN). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 [X.], [X.], 148 mwN). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 [X.], [X.]St 52, 314 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Beweiswürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 [X.], [X.]St 52, 314 mwN). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 – 1 [X.], [X.], 512, 513). Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2004 – 1 [X.], [X.], 238). Der Tatrichter darf zudem keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 [X.]). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 [X.], [X.], 148 mwN).

3. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil bezüglich des [X.] durch Unterlassen nicht gerecht. Das [X.] hat insoweit überspannte Anforderungen an die für die Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit hinsichtlich des auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens und des daraus resultierenden Vermögensnachteils bezogenen Vorsatzes des Angeklagten gestellt.

Angesichts der Feststellungen des [X.]s, dass der Angeklagte die schwarze Kasse der [X.] An.    von 1991 bis 1996 selbst führte und auch das bei der zentralen [X.]chhaltung von [X.] etablierte System der inoffiziellen Verrechnungskonten zur [X.] in schwarze Kassen kannte und durch die Bilanzbeschwerde „[X.]“ einen Hinweis auf den Fortbestand der inoffiziellen Verrechnungskonten und damit auf den Fortbestand der schwarzen Kasse erhalten hatte, hat das [X.] nicht tragfähig begründet, warum die Kenntnis des Angeklagten von der schwarzen Kasse nachträglich entfallen sein soll. Insbesondere hatte die Einrichtung von [X.]en bei der [X.] keinen direkten Bezug zu der schwarzen Kasse der Landesgesellschaften der [X.]gion An.    . Diese Erwägung des [X.]s bleibt hypothetisch und zeigt lediglich eine abstrakte Möglichkeit auf, die den Angeklagten zu der Annahme einer Rückführung der schwarzen Kasse veranlasst haben könnte. Es liegt nach den Feststellungen des [X.]s bezüglich der juristischen Selbstständigkeit der Landesgesellschaften nicht ohne Weiteres nahe, dass sich entsprechende [X.]ßnahmen bei der [X.] auch automatisch bei den Landesgesellschaften auswirkten. [X.]lein mit der allgemeinen Erwägung der Einführung eines Compliance-Systems konnte vor diesem Hintergrund der Vorsatz des Angeklagten durch das [X.] nicht tragfähig verneint werden.

4. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue durch Unterlassen kann hier auch nicht von vorneherein aus [X.]chtsgründen ausgeschlossen werden. Denn die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der [X.] ergibt sich spätestens seit 1. Oktober 2000 aus seiner [X.]llung als Mitglied des Zentralvorstands. Zwar stellt nicht jedes Unterhalten einer schwarzen Kasse bzw. deren mangelnde Auflösung eine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar, sondern nur, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem Vermögensnachteil der [X.]eugeberin kommt (vgl. [X.], Urteile vom 18. Oktober 2006 – 2 StR 499/05, [X.]St 51, 100 und vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323). Zur Klärung, ob im vorliegenden Fall ein Vermögensnachteil der [X.] eingetreten ist, wird die neue Wirtschaftsstrafkammer in den Blick zu nehmen haben, ob die [X.] direkten Zugriff auf die Gelder der schwarzen Kasse hatte. Andernfalls wird der neue Tatrichter – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen oder im Wege der Schätzung – bestimmen müssen, inwieweit eine Wertminderung der Anteile an den Tochtergesellschaften durch die mangelnde Rückführung der schwarzen Kasse eingetreten ist.

Einer Verurteilung wegen Untreue durch Unterlassen zum Nachteil der [X.] im Zeitraum Oktober 2000 bis zum Ausscheiden des Angeklagten im Dezember 2007 stünde dabei nicht entgegen, dass das Unterlassen in der Anklageschrift nur den Zeitraum ab Frühjahr 2004 erfasste und als Untreue zum Nachteil der Landesgesellschaften gewertet wurde. Hierbei handelt es sich um dieselbe prozessuale Tat im Sinne von § 264 [X.], denn darunter fallen alle mit dem in der Anklage enthaltenen Lebensvorgang zusammenhängenden und darauf bezogenen Vorkommnisse, auch wenn sie nicht explizit in der Anklage Erwähnung finden. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend ([X.], Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 [X.], [X.], 355). Dies gilt insbesondere beim Unterlassen, bei dem daher auf den sachlichen Zusammenhang abzustellen ist ([X.], Urteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, [X.], 46). Ein derartiger Zusammenhang liegt hier vor. Ausdrücklich angeklagt war das Verschweigen der schwarzen Kasse der [X.] An.    ab Frühjahr 2004 zum Nachteil der Landesgesellschaften. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte bereits seit 2000 Mitglied des Zentralvorstands war und ihn daher bereits spätestens seit diesem Zeitpunkt eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber der [X.] traf. Zäsuren, die diese Pflicht zwischenzeitlich entfallen ließen, sind nicht ersichtlich. Die unterlassene Rückführung einer schwarzen Kasse stellt ein [X.] dar, das grundsätzlich erst mit Auflösung der schwarzen Kasse ([X.], Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, [X.]St 52, 323, 339) oder – im hiesigen Fall mit Ausscheiden des Angeklagten aus der [X.] im Dezember 2007 – beendet ist.

V.

Der Freispruch bezüglich der Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit den Schmiergeldzahlungen (Ziffern I[X.]2. a-c der Anklage) hat dagegen Bestand.

1. Die von der [X.]vision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der von der [X.]vision beanstandete Verstoß der fehlerhaften Ablehnung des [X.] liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung einen [X.] dahingehend gestellt, dass, falls das Gericht nicht ohnehin zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der vom Zeugen [X.].     vorgelegte E-[X.]il-Verkehr authentisch ist und nicht erst nachträglich erstellt wurde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werde. Dies sollte dem Nachweis dienen, dass der E-[X.]il-Verkehr des Zeugen [X.]. nicht nachträglich erstellt wurde und dass ein Schreibfehler in der Datumsangabe des Headers der E-[X.]il des Zeugen [X.].     vom 18. März 2005 auf einer softwarebedingten fehlerhaften Umsetzung des [X.] „ä“ beruhte. Das [X.] hat den Antrag rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei vorliegend ungeeignet, da es an Anknüpfungstatsachen, die eine sachverständige Begutachtung ermöglichen, fehle, weil lediglich die vom Zeugen [X.].     übergebenen Blätter vorlägen. [X.]lein aus diesen Dokumenten könne auch ein Sachverständiger nicht die unter Beweis gestellten Rückschlüsse ziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Schreibfehler im Header um eine softwarebedingte fehlerhafte Umsetzung handelte, habe es ferner an den Anknüpfungstatsachen, nämlich welche Software und welche [X.]chner verwendet worden seien, gefehlt.

b) Die Aufklärungsrüge, dass eine Beiziehung und Inaugenscheinnahme der vom Zeugen [X.].     übergebenen Dokumente im Original hätte stattfinden müssen, dringt ebenfalls nicht durch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das [X.] betonte, dass es aus dem Schreibfehler keinerlei Rückschlüsse auf die Authentizität des vom Zeugen [X.].     vorgelegten E-[X.]il-Verkehrs ziehe und, selbst wenn die Dokumente keinerlei Schreibfehler oder Auffälligkeiten enthalten hätten, aufgrund der ungeklärten Hintergründe dieser Schriftstücke oder [X.]pien nicht davon ausgegangen wäre, dass die E-[X.]ils authentisch und nicht nachträglich erstellt sind, ergibt sich, dass es sich dem [X.] nicht aufdrängen musste, diese Dokumente in Augenschein zu nehmen.

c) Auch die Aufklärungsrüge, mit der die [X.]vision die mangelnde Vernehmung der Zeugin     [X.].     zu übergebenen E-[X.]il-Ausdrucken beanstandet, greift nicht durch.

Diese Rüge ist bereits unzulässig, da der Inhalt der betreffenden E-[X.]ils nicht in der [X.]visionsbegründung selber wiedergegeben ist, sondern insoweit auf ein – nicht paginiertes – [X.] Bezug genommen wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. April 2010 – 2 StR 42/10 und vom 24. Juni 2008 – 3 [X.]; [X.], NStZ-RR 2011, 134).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt bezüglich dieser Tatvorwürfe ebenfalls keinen [X.]chtsfehler auf.

a) Soweit der [X.] beanstandet, dass in der mangelnden Einvernahme der Zeugin     [X.].     eine lückenhafte Beweiswürdigung zu sehen sei, bleibt dies erfolglos. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Erhalt einer beruflichen E-[X.]il vor über zehn Jahren für die damalige Assistentin des Angeklagten um einen Routinevorgang handelte, drängte sich eine nähere Erörterung eines möglichen Wissens der Zeugin     [X.].     nicht auf. Fehler der Beweiswürdigung können sich grundsätzlich nur hinsichtlich erhobener Beweismittel ergeben. Die mangelnde Einvernahme der Zeugin     [X.].     hätte daher nur aufgrund einer (hier aber nicht zulässig erhobenen) Aufklärungsrüge Berücksichtigung finden können. Die sachlich-rechtliche Beanstandung hat keinen Einfluss auf die fehlende Zulässigkeit der Aufklärungsrüge.

b) Auch bedurfte es keiner alle Tatkomplexe umspannenden Gesamtabwägung, da bezüglich der übrigen Tatvorwürfe der Untreue kein relevanter Zusammenhang mit der schwarzen Kasse im Fall II[X.] gegeben ist.

Raum                                [X.]                             Radtke

                Mosbacher                         Fischer

Meta

1 StR 104/15

06.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 30. Mai 2014, Az: 4 KLs 404 Js 43118/09

§ 266 Abs 1 StGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.09.2016, Az. 1 StR 104/15 (REWIS RS 2016, 5889)

Papier­fundstellen: WM 2017, 32 REWIS RS 2016, 5889

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