Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 5 StR 521/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1667

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Abs. 1 [X.] § 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unter- nehmer im Sinne des § 119 Abs. 2 [X.], ist [X.] im Willen durch Prokuristen ausgeschlossen.

[X.], Urteil vom 17. September 2009

[X.] 5 StR 521/08

LG [X.] [X.]

5 StR 521/08 [X.] DES VOLKES URTEIL vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 15. und 17. September 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.]sdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwältin [X.]. als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt Bö. als Verteidiger für den Angeklagten

[X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 17. September 2009 für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2008 werden mit der Maßgabe verwor-fen, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Be-günstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines [X.] Betriebsrats (Angeklagter [X.]) und wegen Anstiftung hierzu (Angeklagter

[X.] ) entfallen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der [X.] und die dem Angeklagten

[X.] hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen, ferner die den Angeklagten durch die [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übri-gen tragen die Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten

[X.] [X.] unter Freispruch in einem Einzelfall, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist [X.] wegen Beihilfe zur Untreue sowie wegen Anstiftung zur Untreue in 46 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Begünstigung eines Mitglieds ei-nes Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines [X.] Betriebsrats zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner den Angeklagten [X.]

wegen Untreue in 40 Fällen, davon in 1 - 4 - 19 Fällen in Tateinheit mit Begünstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines [X.] Betriebsrats und wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Beide Angeklagten greifen ihre Verurteilungen umfassend mit der Sachrüge an, der Angeklagte [X.]
auch mit Verfahrensrügen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten

[X.] eingelegten, mit der Sachrüge begründeten Revision, die überwiegend vom [X.] vertreten wird, bei diesem Angeklagten [X.] weitgehend eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Untreue. Alle Rechtsmittel dringen [X.] abgesehen von einem geringfügigen Teilerfolg der Angeklagten [X.] nicht durch. 2 I. 3 Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte [X.]

arbeitete von 1969 bis zu seiner Verren-tung im Dezember 2005 bei der [X.] ([X.]) AG in [X.], ab 1978 als freigestellter Betriebsrat. 1990 wurde der Angeklagte zum Betriebsrats-vorsitzenden des Werkes [X.], zum [X.] (§ 47 [X.]) und zum [X.] (§ 54 [X.]) [X.]. Er gehörte als Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat der [X.] an. Als Vorsitzendem des [X.] kam dem Angeklag-ten im Gesamtbetriebsausschuss ([X.]), dem geschäftsführenden Gremium des [X.], eine gewichtige Funktion zu. Der Gesamtbetriebsrat wurde durch das —[X.] über die eigentliche Betriebsratstätigkeit hinaus auch an dessen Entscheidungen beteiligt und konnte auf diese Weise seine Erfahrungen einbringen. Der Angeklagte V.

wurde 1992 ferner 4 - 5 - zum Eurokonzernbetriebsratsvorsitzenden und 1999 zum [X.] gewählt. Zur Festlegung der Gehälter der freigestellten Betriebsräte wurde 1991 eine [X.] eingesetzt. Diese bestand aus zwei Vertretern des Unternehmens, darunter dem als Arbeitsdirektor tätigen Vorstandsmitglied, und zwei Mitgliedern des [X.], dem Angeklagten [X.] und dessen Vertreter [X.]. . Die Vergütung des Angeklagten
[X.] wurde hiernach mehr als verdoppelt. Sie wurde einem in die zweithöchste Gehaltsgruppe (35) eingruppierten Bereichsleiter [X.] einem —Topmanagerfi ent-sprechend [X.] festgesetzt und belief sich 1993 auf [X.] umgerechnet [X.] fast 200.000 Euro, zusammengesetzt aus Fixgehalt und jeweiligem [X.]. Die [X.] setzte die Vergütung des Angeklagten [X.] zum 1. Juni 2001 entsprechend der höchsten Gehaltsgruppe 36 fest. 5 6 2. 1993 befand sich der [X.]-Konzern in einer existenzgefährdenden Situation. Zu deren Behebung erschienen Entlassungen von 30.000 Arbeit-nehmern in den [X.] Werken unausweichlich. Der auch auf Empfehlung des Angeklagten [X.]

neu in den Vorstand berufene Ar-beitsdirektor

[X.] (§ 33 [X.]) führte zur Vermeidung von [X.] und mit Zustimmung des [X.] die [X.] bei Lohnverzicht ein. Der Vorstandsvorsitzende P.

hatte ferner [X.] zu höheren als bis dahin bei [X.] gezahlten Gehältern [X.] mehrere [X.] Manager unter Führung von

L. für eine Tätigkeit bei [X.] gewon-nen. Der Angeklagte [X.] empfand deren Entlohnung im Vergleich mit den übrigen Führungskräften und seiner eigenen als zu hoch. Er brachte deshalb Mitte bis Ende 1994 P.

das Anliegen vor, dass die [X.]-Führungskräfte und er selbst besser bezahlt werden mögen. [X.]ver-wies den Angeklagten zuständigkeitshalber an [X.]. Dieser war bereit, — [X.] eine Gehaltserhöhung zu bewilligen, da er dessen Arbeit als Betriebsratsvorsitzender schätzte. Er wollte sich dadurch 7 - 6 - dessen Wohlwollen erhalten, weil er davon ausging, dass dies der [X.] AG zugute kommen würdefi ([X.]). Um keine Begehrlichkeiten zu wecken, kam er auf die Idee, die Gehaltserhöhung über einen jährlich auszuzahlen-den am Betriebsergebnis orientierten und nur bei [X.] üblichen [X.] zu gewähren. Damit war V.

einverstanden.

[X.] überging dabei die [X.] zur Festlegung der Gehälter freigestellter Betriebsräte. Die weiteren Vorstandsmitglieder wurden nicht unterrichtet. Die Auszahlung erfolgte nicht über die für die Gehälter der Betriebsräte zuständi-ge Abteilung, sondern durch die Abteilung —Gehaltsabrechnung [X.] ([X.]). [X.] beauftragte den dort tätigen Zeugen [X.]. unter Hinweis auf höchste Vertraulichkeit, die Auszahlung des von ihm [X.] jährlich festgesetzten [X.] vorzunehmen. [X.]. besprach mit dem Angeklagten V.

die Abwicklung der Zahlung. Dieser stellte [X.]. die Lohnsteuerkarte zur Verfügung, deren Eintragungen [X.]. handschriftlich ergänzte. Im Gegensatz zu den allen Betriebsratsmitgliedern gewährten üblichen Bonuszahlungen erhielt der Angeklagte [X.] hier-über keine Abrechnungen. Von 1994 bis 2004 wurden so elf [X.]-zahlungen in Höhe von insgesamt 1,95 Mio. Euro brutto geleistet. Das Jah-reseinkommen des Angeklagten

[X.] erreichte hierdurch in der Spitze 2002 fast 700.000 Euro. Der Angeklagte V.

ließ sich bei seiner Tä-tigkeit als Vorsitzender der von ihm geleiteten Betriebsräte von den [X.] nicht beeinflussen. Das [X.] hat insoweit eine Untreue des [X.] anderweitig täter-schaftlich verurteilten [X.] Personalvorstands

[X.] in Erfüllung des Treu-bruchtatbestandes angenommen. [X.]

habe vorsätzlich pflichtwidrig ge-handelt. Ihm sei die hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 [X.] strafbare Begüns-tigung des Betriebsratsmitglieds V.

als nicht im Interesse der [X.] AG stehend bewusst gewesen. Es liege mithin eine verbotene willkürliche Zwecksetzung durch [X.] vor, der die [X.]zahlungen nur im Blick auf die von ihm gehegte bloße [X.]ffnung getätigt habe, das Wohlwollen des [X.] zu erzielen. 8 - 7 - Das [X.] hat eine Anstiftung des [X.] durch den Ange-klagten [X.] beweiswürdigend ausgeschlossen, indes nach Würdigung zahlreicher belastender Indizien (Unzuständigkeit des [X.], Vereinba-rung einer Verschwiegenheitspflicht, fehlende Abrechnung, Abwicklung über eine unzuständige Gehaltsstelle, begünstigende Sonderbehandlung gegen-über allen Managern und allen Betriebsratsmitgliedern durch Zahlung unübli-cher [X.] zur dauerhaften Gehaltserhöhung; [X.] f.) bei [X.]

einen Beihilfevorsatz angenommen. Soweit der Angeklagte

[X.] davon ausgegangen sei, er habe die ihm vom Vorstandsmitglied

[X.] angebotenen Zahlungen annehmen dürfen, liege ein vermeidbarer [X.] vor. Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten

[X.] in-soweit aus dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 9 10 3. Der Angeklagte [X.]trat 1973 als Volkswirt in die Dienste der [X.] A[X.] Nach Tätigkeiten in der Revisionsabteilung, als Vorstandsassistent und im Einkauf war er bis zu seinem Ausscheiden Abteilungsleiter im Perso-nalwesen und dort mit fünf Mitarbeitern dafür zuständig, die Veranstaltungen aller Betriebsräte zu planen und abzuwickeln. [X.] hatte den Angeklag-ten [X.]schon 1993 angewiesen, die Mitglieder des [X.] großzügig zu behandeln, insbesondere die Wünsche von dessen Vorsitzendem V.

zu erfüllen. Der Angeklagte V.

hatte [X.]

Ende 1993/Anfang 1994 darauf angesprochen, dass er bei Reisekosten selbst disponieren wolle.

[X.] änderte daraufhin die [X.]. Anstatt die einem [X.] entstandenen Kosten weiter mit einem Erstattungsantrag bei der Reisekostenstelle prüfen und abrechnen zu lassen, verfügte [X.], dass [X.]die Kosten der Betriebsratsveranstaltungen zentral über die [X.] zugeordnete Abteilung —Gehaltsabrechnung Führungskräfte [X.] Kos-11 - 8 - tenstelle 1860fi ([X.]) ohne Kontrolle durch jene Abteilung abzurechnen habe. Den von den Zeugen [X.]. und [X.] gegenüber [X.]und [X.] geäußerten Bedenken begegnete letzterer im [X.] 1997 [X.], dass er [X.]durch B. ersetzte und diesen anwies, von [X.]. bearbeitete Reisekostenabrechnungen nicht zu überprüfen. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Abrechnungen nur noch von dem Vorgesetzten [X.] s, dem Leiter des Bereichs —Zentrales Personalmanagementfi

Sc. , unterzeichnet. Damit wich
[X.] zudem ohne Berechtigung von dem bei [X.] praktizierten —Vier-Augen-Prinzipfi ab. [X.] wiederholte 1997 seine Anweisung gegenüber [X.] , den Gesamtbetriebsrat großzügig zu behandeln. Dies hatte [X.]so verstan-den, dass er die Wünsche von V.

erfüllen sollte, ohne dass dafür eine Begrenzung der Kosten zu beachten sei. 12 13 Schon ab etwa Ende 1995 bestimmte der Angeklagte

[X.] aus dem Kreis der auf Dienstreisen befindlichen Mitglieder des [X.] bei abendlichen [X.]rbesuchen diejenigen, die die Dienste von Prostituierten auf Kosten von [X.], wofür [X.]zunächst in Vorlage trat, in Anspruch nehmen durften. [X.]bediente sich selbst und auch

[X.] entsprechend und rechnete zur Verschleierung derartiger dienst-fremder Kosten über Eigenbelege —Ausgaben im Geschäftsinteresse des [X.]fi ab ([X.]). Der Angeklagte [X.]
lernte Anfang 1999 die [X.] Staatsangehörige

[X.]. kennen, die ihn bei den monatlichen dienstlichen Auslandsreisen fortan begleitete. V.

wies [X.]

an, die jeweils erforderlichen Flüge und [X.]telzimmer zu buchen, Mobiltelefone für beide zu besorgen und für diese entstandene und weitere Kosten zu übernehmen. Zudem wurden Ausgaben für private Käufe von Schmuck, Fe-rienreisen, [X.], Kosten für Flüge und Dienstleistungen von Prostituierten, Miet- und Renovierungskosten für eine Wohnung in [X.] - 9 - schweig, in der sich die Angeklagten je zweimal und [X.]

einmal mit Prostituierten trafen, und Maßanzüge bezahlt, ferner regelmäßige [X.]rgeld-zuwendungen bis 10.000 Euro für private Zwecke an den Angeklagten [X.] , seinen Stellvertreter [X.]. und den Geschäftsführer des [X.]erstattet, die [X.]

verauslagt hatte. Beginnend am 1. Februar 2001 bis zum 12. Dezember 2003 rechnete der Angeklagte [X.]

in 37 Fällen [X.] davon in 32 Fällen im [X.] mit dienstlich veranlassten Betriebsratsreisen [X.] entstandene Kosten zwischen knapp 8.000 Euro und über 105.000 Euro ab, die im Wesentlichen der —bevorzugten Behandlungfi von Betriebsratsmitgliedern, insbesondere des Angeklagten V.

gedient hatten. Mit nicht näher spezifizierten [X.] rechnete der Angeklagte [X.]
aber auch dienstliche Kos-ten ab; nach wertender Betrachtung des [X.]s betrafen diese nur ei-nen geringfügigen Teil der geltend gemachten Aufwendungen. 15 16 Die Zeichnung der Abrechnungen durch den Nachfolger des

[X.], der zum Jahresbeginn 2001 als Personalvorstand zu [X.] gewechselt war, war auf Weisung des [X.] entfallen. Sämt-liche Abrechnungen wurden nur noch von [X.]

unterschrieben. Der Angeklagte [X.]rechnete darüber hinaus aber auch in [X.] acht Fällen eigene Aufwendungen für private Zwecke und solche für weitere Nichtbetriebsratsmitglieder als im Zusammenhang mit Betriebsrats-reisen entstanden ab. 17 Am 21. Januar 2004 berechnete der Angeklagte [X.]

die Kosten einer Privatreise der Angeklagten, der
[X.]. , des
Sc. und zweier betriebsfremder [X.] Begleiterinnen nach [X.] in Höhe von 57.753 Euro, zuzüglich mittels [X.] weitere 48.000 Euro (Fall 38). 18 - 10 - [X.]rz danach fiel der Angeklagte [X.]in alkoholisiertem Zustand in einem [X.] [X.]tel unangenehm auf. Dieser Umstand wurde dem [X.].

berichtet, der [X.] beauftragte, dem nachzugehen. Dieser führte daraufhin die Gegenzeichnung bei den [X.] wieder ein, untersagte [X.]

die Verwendung von Eigenbele-gen und wies den Angeklagten an, die in [X.] angemietete [X.] zu kündigen. Die [X.] gingen daraufhin um 85 % [X.]. [X.]ließ sich lediglich noch am 6. Juli 2004 eine [X.] Bordell-rechnung über 1.114,87 Euro (Fall 39) und am 14. März 2005 Aufwendungen für einen [X.]telaufenthalt des Angeklagten [X.]

und der Frau [X.]. über 3.267,66 Euro erstatten (Fall 40). Das [X.] hat einen von [X.]

verursachten Gesamtschaden in Höhe von rund 1,2 Mio. Euro errech-net. 19 20 Die Wirtschaftsstrafkammer hat die 40 Abrechnungen des Angeklag-ten [X.]jeweils als täterschaftliche Untreue im Sinne des [X.] gewertet. [X.]habe als Mitglied des Managements eine Ver-mögensbetreuungspflicht oblegen, weil ihm der Bereich der Organisation der Betriebsratsreisen und deren eigenverantwortliche finanzielle Abwicklung übertragen worden sei. Mit dieser Aufgabe sei die Vertrauensstellung [X.] gewesen, die gemäß § 40 [X.] vom Unternehmen zu tragenden Kosten auf den erforderlichen Umfang zu prüfen und zu begrenzen. Mögliche Auswirkungen der [X.]en für das Wohl des Unterneh-mens hat das [X.] nicht als kompensationsbegründend angesehen, da es, wie dem Angeklagten bekannt war, an konkret messbaren Gegenleis-tungen für die Zuwendungen gefehlt habe. Soweit der Angeklagte [X.]von einem Einverständnis der [X.] AG mit der jeweiligen Vermögensschädi-gung durch dessen Vorstandsmitglied [X.] ausgegangen sei, liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe zu Geldstrafen zwischen 20 und 120 Tagessätzen und in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt. - 11 - 4. Der Angeklagte [X.] veranlasste in 27 Fällen bei dem Ange-klagten [X.]die Buchung privater Reisen und [X.]telaufenthalte für

[X.]. und sich, die Übernahme von Telefonkosten, Kosten für Miet-fahrzeuge, die Bezahlung eines [X.] und der Dienste von Prostituier-ten jeweils auf Kosten der [X.] AG im Umfang von rund 230.000 Euro. Das [X.] hat den Angeklagten V.

dieserhalb wegen 27 Fällen der Anstiftung zur Untreue des Angeklagten [X.]

schuldig gesprochen und [X.] wegen insoweit fehlender eigener Vermögensbetreuungspflicht als Auf-sichtsratsmitglied [X.] aus dem gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilder-ten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB je nach Schadenshöhe auf [X.] zwischen 20 und 150 Tagessätzen erkannt. 21 22 5. Der Angeklagte [X.]

bedrängte noch 1999 das Vorstandsmit-glied [X.],

[X.]. bei [X.] zu beschäftigen.

[X.] stellte Frau [X.]. nach weiterem Drängen durch
[X.] ohne deren Beteiligung an den Vertragsverhandlungen im Rahmen eines Agenturvertrages an, um

[X.] als wichtigstem Betriebsratsmitglied dessen Wunsch nach [X.] seiner Geliebten ohne Gegenleistungsverpflichtung zu erfüllen. Der Angeklagte [X.] stellte sodann im Namen von Frau [X.]. von Oktober 2000 bis 12. Dezember 2004 19 Scheinrechnungen über insgesamt fast 400.000 Euro, die an [X.] persönlich adressiert waren und von [X.] mit —i.O. [X.]fi handschriftlich abgezeichnet und ebenfalls dem Zeugen [X.]. zur Abwicklung über die Kostenstelle 1860 —Gehaltsabrechnung [X.] übergeben wurden. Bis zum dritten Quartal 2003 wurden die Rechnungsbeträge auf ein Konto der Frau [X.]. in [X.] überwiesen, anschließend auf ein Konto bei der Sparkasse Gifhorn-[X.], von dem der Angeklagte [X.]die Zuflüsse als [X.]rgeld abhob und dieses [X.] dem Angeklagten

[X.] übergab. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] insoweit wegen Anstiftung zur Untreue des [X.] in 19 Fällen unter Annahme einer eigenen Vermögensbetreuungspflicht als Aufsichtsrat zu Geldstrafen von zweimal 90 Tagessätzen, einmal 120 [X.] und zu 16 Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt. - 12 - 6. Der Angeklagte [X.]sprach spätestens Ende März 2003 sei-nen ehemaligen Vorgesetzten

Sc. auf die Möglichkeit einer Anstel-lung seiner Partnerin

[X.]

ohne Arbeitsleistung an.

Sc. sagte dem Angeklagten [X.]zu, sich bei der [X.] um eine solche bezahlte Anstellung zu kümmern. Sc.

erklär-te sich am 11. April 2003 für die [X.] gegenüber der [X.] zur Kostenübernahme bereit. Zwischen Sc.

und dem Geschäftsführer der [X.] Si. wurde ein Brutto-monatsgehalt in Höhe von 1.900 Euro festgelegt. Auf Initiative von Sc. kam es am 27. Mai 2003 in den Räumen des [X.] Automobilfo-rums in Berlin [X.] der Repräsentanz des [X.]-Konzerns [X.] zu einem —[X.] mit Frau [X.] . Diese erhielt einen Schlüssel für einen Bü-roraum, den sie Ende August 2003 wieder zurückgab. Sie kündigte das —[X.] zum 31. Dezember 2004. 23 24 Das [X.] hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der [X.] Umstände die Überzeugung gebildet, dass Frau [X.] keine Arbeits-leistungen erbringen sollte und auch nicht gearbeitet hat. Die [X.] unterließ es versehentlich, das 2003 an Frau [X.] ge-zahlte Gehalt der [X.] in Rechnung zu stellen. Dies ge-schah dann mit den Gehaltszahlungen für 2004 mit Rechnung vom 6. Januar 2005 über insgesamt 48.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die [X.] zahlte indes nicht.

Sc. hatte erklärt, dass sein Budget überschritten sei. Nachdem dieser seinen Vorstandsposten Mitte 2005 verloren hatte, schrieb [X.] den [X.] als uneinbringlich ab. Das [X.] bewertete das Verhalten des Angeklagten [X.]als Anstiftung zur Untreue des Sc. zum Nachteil der [X.] durch Erfüllung des Missbrauchstatbestandes. Es erkannte aus dem nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 25 - 13 - 7. Das [X.] hat ferner einen am 28. Juli 2005 von zwei Proku-risten —für die [X.] AGfi gestellten Strafantrag wegen Betriebsratsbe-günstigung (§ 119 [X.]) für wirksam erachtet, der sich namentlich gegen den Angeklagten [X.]wegen dessen Abrechnungen von Aufwendungen (insbesondere Reisekosten) in einem Umfang und einer Art richtet, die den Verdacht begründen, dass die Mittel nicht ordnungsgemäß und ohne nach-vollziehbaren Bezug zu Betriebsratstätigkeiten verwendet wurden. Der [X.] richtet sich gegen alle Personen, die in dem zuvor beschriebenen Zu-sammenhang gegen § 119 [X.] verstoßen haben. Das [X.] hat unter Beachtung von Teilverjährung gegen den Angeklagten [X.]

in 19 Fällen auf tateinheitliche täterschaftliche und bei dem Angeklagten [X.] in 24 Fällen auf tateinheitliche Anstiftung zur Begünstigung eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines [X.] Betriebsrats erkannt. 26 II. 27 Zu den Revisionen der Angeklagten 1. Die vom Angeklagten V.

erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 2009 zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet. 28 2. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

hinsichtlich der [X.]zahlungen zu Recht wegen Beihilfe zur Untreue des [X.] schuldig gesprochen. 29 a) Die Feststellungen enthalten sämtliche Merkmale des objektiven und subjektiven von [X.] als Haupttäter verwirklichten [X.]tatbe-standes im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. 30 aa) Die Anwendung des Missbrauchstatbestandes schied vorliegend aus. Die zwischen dem Vorstandsmitglied

[X.] und dem [X.] - 14 - triebsratsvorsitzenden [X.]

vereinbarten [X.]zahlungen [X.] rechtlich ausgeschlossen. (1) Das [X.] ist gemäß § 37 Abs. 1 [X.] ein Ehrenamt ohne Entgelt. Die entsprechend der Vorschrift des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] freigestellten Betriebsräte erhalten [X.] was § 38 Abs. 3 [X.] bestä-tigt [X.] ihr ihnen als Arbeitnehmer zustehendes Arbeitsentgelt, das entspre-chend § 37 Abs. 4 [X.] nicht geringer bemessen werden darf als das Ar-beitsentgelt für vergleichbare Arbeitnehmer mit [X.] beruflicher Entwicklung. Hieraus und aus dem Charakter des [X.]s als vorü-bergehend ausgeübtes Wahlamt (vgl. §§ 7 ff. [X.]) folgt, dass das [X.]e Betriebsratsmitglied stets Arbeitnehmer bleibt und als solcher zu ver-güten ist. Eine Übernahme von [X.] in die für Vorstände einer Akti-engesellschaft geltende Entlohnung [X.] wie von

[X.] und dem Angeklag-ten [X.] durch Übernahme des für Markenvorstände geltenden [X.] praktiziert [X.] ist ausgeschlossen (vgl. [X.]/Buse NZA 2007, 1080, 1082). Solche Personen sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.] keine Arbeitnehmer. 32 (2) Der durch § 37 Abs. 1 [X.] und § 38 Abs. 3 [X.] festgelegte Grundsatz, Betriebsräte als Arbeitnehmer zu vergüten, und der in § 37 Abs. 4 [X.] festgesetzte [X.] freilich in der Praxis weit ausgelegte [X.] Maßstab für das einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt verbieten es, die Vergü-tung der Betriebsräte nach der Bewertung ihrer Betriebsratstätigkeit zu be-messen (vgl. [X.] NJW 2007, 195, 196). 33 (3) Das nach diesen gesetzlichen Vorgaben zu bestimmende Arbeits-entgelt darf aber auch sonst nicht zugunsten des Betriebsrats abgeändert werden. Einem Betriebsratsmitglied darf für die Wahrnehmung seines Amtes in keiner Weise irgendeine Vergütung zufließen, auch nicht in mittelbarer oder verdeckter Form ([X.], [X.] 24. Aufl. § 37 Rdn. 8 m.w.[X.]). Der Charakter des [X.]s als Ehrenamt und die innere Unabhängigkeit 34 - 15 - der Amtsführung würde auch hierdurch beeinträchtigt (vgl. [X.] aaO Rdn. 7). Dem tritt das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 [X.] entge-gen, das ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl. [X.] 1969 § 1 verhaltensbedingte Kündigung Nr. 1). Die Voraussetzungen dieser Norm greifen hier hinsichtlich der [X.]vereinbarung ein und begründen deren Nichtigkeit (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.] § 78 Rdn. 13; [X.] aaO § 78 Rdn. 23; [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht 9. Aufl. [X.] § 78 Rdn. 9; [X.] in GK-[X.] 8. Aufl. § 78 Rdn. 73). (4) Darüber hinaus ergäbe sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung daraus, dass [X.] ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Diese erfasste die Befugnis zur Erhöhung der Gehälter freigestellter Betriebsräte nicht, weil Entscheidungen hierüber einer aus vier Personen bestehenden [X.] schon vor Eintritt des [X.] in den Vorstand übertragen worden war (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 5). 35 36 bb) Dem Zeugen [X.] oblag als Vorstandsmitglied eine sich aus §§ 76, 93 [X.] ergebende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der [X.] AG (vgl. [X.]St 47, 187, 192; [X.], StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 36 sub [X.] m.w.[X.]), die er durch Festsetzung und Auszahlung der nur für Markenvorstände vorgesehenen [X.] objektiv pflichtwidrig [X.] (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 33 und [X.]; vgl. auch [X.] aaO § 266 Rdn. [X.]). Dies folgt daraus, dass selbst der [X.] eine solche Zah-lungsvereinbarung nicht hätte vornehmen dürfen. Ein von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwen-dung des Bilanzgewinns zur [X.]zahlung an den Angeklagten [X.] getroffene Verfügung wäre als ebenso gegen § 78 Satz 2 [X.], § 134 BGB verstoßend nichtig gewesen wie die von [X.] getroffene Vereinbarung (vgl. [X.]St 50, 331, 342 m.w.[X.]; ferner [X.]St 52, 323, 335). 37 - 16 - Zwar folgt aus dem Verbot, zu einem bestimmten Zweck Vermögen des [X.] zu verwenden, nicht ohne Weiteres [X.] wie es das [X.] meint [X.] die Pflicht, das Vermögen insoweit auch zu erhalten ([X.] NStZ 2009, 297, 300; anders für den hiesigen Fall U. [X.] BB 2007, 997, 1000). Indes liegt ein pflichtwidriger Verstoß gegen die [X.] jedenfalls dann vor, wenn der verbotene Vermögensabfluss zur Erzielung eines nicht kompensationsbegründenden Vorteils eingesetzt wird (vgl. [X.]St 50, 331, 336, 337 f.; [X.], StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 40). So liegt es hier. Die [X.] AG hat durch die von [X.] veranlassten [X.]-zahlungen einen Vermögensnachteil im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB erlitten. Die jeweiligen [X.] wurden durch keine kompensierenden Vermögenszuflüsse ausgeglichen (vgl. [X.]St 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.). Zwar hat das [X.] [X.] der Aussage des Zeugen [X.] folgend [X.] festgestellt, dass er die Arbeit des Angeklagten [X.] als Betriebsratsvorsitzender geschätzt habe, sich das Wohlwollen dieses Angeklagten durch die [X.]zahlungen habe erhalten wollen und davon ausgegangen sei, dass dies der [X.] AG zugute kommen würde. Solches belegt aber hier keinen kompensationsbegründenden Vermögens-vorteil. 38 Durch die [X.]zahlungen hat
[X.] nämlich einen Vorteil von [X.] erstrebt, den zu leisten der Angeklagte

[X.] jedenfalls angesichts seiner im Rahmen der [X.] AG nahezu maximalen Entlohnung als Arbeitnehmer ohne [X.]zahlung bereits verpflichtet war (vgl. [X.]/[X.] NZA 2006, 758, 762). Der Angeklagte [X.] war auf der Grundlage der unmittelbar verpflichtenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 [X.] (vgl. [X.] in [X.] Kommentar aaO [X.] § 2 Rdn. 1 m.w.[X.]) zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem [X.] —zum [X.] auch —des Betriebesfi gehalten, soweit er betriebsverfas-sungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen hatte (vgl. [X.] in [X.] - 17 - ler/[X.]/[X.] aaO [X.] § 2 Rdn. 1; vgl. auch [X.] [X.] § 23 Nr. 3). Eine etwaige Übersteigerung des betriebsverfassungsrechtlich ge-schuldeten Wohlwollens [X.] gleichsam einen —Verratfi des

[X.] an den von ihm zu vertretenden Interessen der Arbeitnehmer [X.] hatten ersichtlich weder [X.] noch der Angeklagte

[X.] erstrebt ([X.] f., 48, 51 f.), wobei auch ein solches [X.], zudem nicht unmittelbar mit [X.] für das Unternehmen verbundenes Ziel den Vermö-gensnachteil nicht hätte beseitigen können. Soweit der Gesamtbetriebsrat und damit auch der Angeklagte [X.]

durch das Management auch bei dessen Entscheidungen über die ei-gentliche [X.]tätigkeit hinaus beteiligt worden ist und auf [X.] Weise seine Erfahrungen einbringen konnte ([X.]), wozu

[X.] den Angeklagten V.

ersichtlich auch durch die Bonuszahlungen —im Boot haltenfi wollte ([X.], 52), war dies für
[X.] und [X.] nicht handlungsleitend, eine damit notwendigerweise verbundene [X.] indes nicht praktizierte [X.] Aufspaltung zwischen Arbeitsentgelt und Beraterhonorar zu-dem abwegig. Im Übrigen hätte insoweit auch kein nur annähernd konkreti-sierbarer Vermögenswert vorgelegen, der zur Saldierung geeignet gewesen wäre (vgl. [X.]St 52, 323, 338; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 52). 40 cc) Das [X.] hat in der Sache zutreffend den Vorsatz des [X.]

auch bezüglich der Pflichtwidrigkeit und des [X.] bejaht (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4). 41 Die solches begründende Würdigung ist auch nicht lückenhaft. Das [X.] hat unter anderem aus der Verschleierung der Zahlungswege und dem an den Zeugen [X.]. gerichteten Vertraulichkeitsgebot [X.], dass [X.] die Unrechtmäßigkeit (gemeint Pflichtwidrigkeit) seines Tuns klar gewesen sei ([X.]). Soweit die Revision in diesem Zu-sammenhang die Erörterung des festgestellten Umstands vermisst, [X.] habe ein heimliches Vorgehen gewählt, um keine Begehrlichkeiten zu [X.] - 18 - cken, zeigt sie keinen durchgreifenden [X.] auf. Der Umstand weist nicht primär auf eine Überzeugung des [X.]

von der Legalität [X.] Vorgehens hin, weil er selbst nichts über die Legalität der Zuwendungen an mögliche Dritte oder deren Begehrlichkeiten aussagt (vgl. [X.] wistra 2002, 260, 262; Brause NStZ 2007, 505, 507); das heimliche Vorgehen [X.] daher auch zur indiziellen Begründung des Vorsatzes herangezogen wer-den (vgl. [X.]St 36, 1, 14). Der Senat schließt angesichts der weiteren vom [X.] ([X.], 82 f.) herangezogenen Umstände (systemwidrige Bonuszahlung zur Gehaltserhöhung allein bei V.

unter Umgehung der zuständigen [X.]; Verstoß gegen das Vier-Augen-Prinzip) aus, dass das [X.] diesen Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten überschätzt haben könnte. 43 Die Annahme des [X.]s, [X.] sei nicht von einem kom-pensationsbegründenden Vermögensvorteil des von ihm erstrebten [X.] des Angeklagten [X.]

ausgegangen ([X.]), ist eine tatsa-chenfundierte nachvollziehbare Schlussfolgerung des Tatgerichts (vgl. [X.]St 36, 1, 14; [X.] NJW 2007, 384, 387, insoweit in [X.]St 51, 144 nicht abgedruckt). Die von [X.] verfolgten —guten Absichtenfi betrafen bei [X.]r Sachlage keine Umstände, die seinen Vorsatz hätten in Frage stellen können (vgl. [X.]St 51, 100, 113; 52, 323, 339; [X.] aaO § 266 Rdn. [X.]). Daraus folgt, dass auch insoweit keine Erörterungslücke vorliegt, als es das [X.] unterlassen hat zu erwägen, ob der [X.] entsprechend sei-nem Geständnis bestrafte ([X.]) [X.] Zeuge [X.] nicht an eine [X.] Einwilligung des [X.]s geglaubt haben könnte (vgl. auch [X.] aaO § 266 Rdn. [X.]). 44 b) Die beweiswürdigenden Erwägungen des [X.]s ([X.] f., 87 f.) tragen dessen Annahme, der Angeklagte

[X.] habe die Haupttat des [X.] in ihren wesentlichen Merkmalen erkannt und in dem [X.] - 19 - sein gehandelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu [X.] (vgl. [X.]St 46, 107, 109 m.w.[X.]; [X.] NJW 2007, 384, 388 insoweit in [X.]St 51, 144 nicht abgedruckt). Sie sind auch nicht lückenhaft, soweit sich das [X.] nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Vorstandsvorsitzende [X.]den Angeklagten wegen dessen Wunsch —nach einer besseren [X.] [X.]-Führungskräfte und der Anhebung seines eigenen Gehalts zuständigkeitshalber an [X.]

fi ([X.]) verwiesen hatte. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet,
[X.]habe hierdurch sein grund-legendes Einverständnis mit einer Gehaltserhöhung erklärt. Das [X.] hat im Gegenteil die weitergehende Einlassung des Angeklagten [X.] , [X.]habe ihm eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines [X.] zugesagt, beweiswürdigend widerlegt ([X.] bis 51). Der Hinweis des Zeugen P.

konnte sich aus Sicht des Angeklagten deshalb viel-mehr nur auf das von dem Angeklagten vertretene Anliegen nach Gehaltser-höhung der Führungskräfte bezogen haben, auf das eigene Arbeitsentgelt indes nur insoweit, als

[X.] in der zuständigen [X.], in der der Angeklagte Mitglied war, für eine Gehaltserhöhung hätte initiativ werden [X.]. 46 Soweit es das [X.] unterlassen hat, die hingenommene [X.] des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die [X.] entgegenzunehmen, weil sie ihm von dem Vorstandsmit-glied [X.] angeboten und zugewandt worden sind, unter dem Gesichts-punkt eines Tatbestandsirrtums zu erörtern (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5, insoweit in [X.]St 50, 331 nicht abgedruckt; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; [X.] aaO § 266 Rdn. 77a), offenbart auch dies keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte V.

verfügte noch nicht einmal über Anhaltspunkte für ein mit P.

oder anderen Vorstandsmitgliedern abgestimmtes Verhalten des [X.], das zudem nach der zwingend von dem Angeklagten V.

als Mitglied der [X.] über deren [X.] - 20 - ständigkeit vorzunehmenden Wertung keineswegs den Glauben an eine le-gale Gehaltserhöhung hätte begründen können. Die Vorstellung des Ange-klagten von der Berechtigung des [X.]

implizierte [X.] wie dargelegt [X.] eine grundlegende Verkennung der zwingenden gesetzlich vorgegebenen be-triebsverfassungsrechtlichen Struktur zur Entlohnung der Betriebsräte (vgl. [X.]/Buse NZA 2007, 1080, 1082; [X.] NJW 2007, 195, 196) und bedeutete lediglich die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten irrigen Erlaubnissatzes, der nicht zur Annahme eines Tatbestandsirrtums berechtigt (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5 insoweit in [X.]St 50, 331 nicht abgedruckt; [X.] aaO § 266 Rdn. 77a). Deshalb war das Land-gericht auch nicht genötigt, einen möglichen Glauben des Angeklagten [X.] an ein Einverständnis des [X.] zu erwägen (vgl. [X.] aaO § 266 Rdn. 77a). Schon die erfolgte Zubilligung eines Verbotsirrtums lag nach alldem gänzlich fern (vgl. [X.]St 52, 307, 313 m.w.[X.]). 48 3. Nach diesen Maßstäben sind auch die Verurteilungen des Ange-klagten [X.]
wegen Anstiftung zur Untreue des Zeugen [X.] ge-rechtfertigt, soweit 19 nicht erbrachte Dienstleistungen der

[X.]. bzw. dem Angeklagten [X.] vergütet worden sind. Die Bewertung des Agenturvertrages als Scheingeschäft im Sinne des § 42 Abs. 2 [X.] durch das zuständige Finanzamt steht der zutreffenden Bewertung der vorgelagerten Zahlungen als [X.] durch tatsächliche Zuwendungen an eine dritte Person nicht entgegen. Die im Rahmen der Strafzumessung [X.] in Anlehnung an [X.]St 47, 187, 201 f. [X.] angenommene eigene Vermögensbetreuungspflicht des Ange-klagten als Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 1 [X.]) begegnet keinen Bedenken (vgl. auch [X.] aaO § 266 Rdn. 54a). Die Pflichtenstellung des Angeklagten war nicht deshalb eingeschränkt, weil er als ein von den Arbeitnehmern [X.]es Mitglied entsprechend §§ 5 und 7 [X.] das Amt eines Aufsichts-rats erlangt hatte (vgl. [X.]pt/[X.], [X.] 4. Aufl. § 116 Rdn. 30 und 41). Die Vorschriften der §§ 25 ff. [X.] lassen den aktienrechtlichen Grundsatz 49 - 21 - der individuell gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller [X.] unberührt (vgl. [X.]Z 83, 144, 147; [X.] in [X.] Kommentar aaO [X.] § 25 Rdn. 11 m.w.[X.] und § 26 Rdn. 4; vgl. auch [X.]St 50, 331, 336). Auch die Funktion des Angeklagten [X.] als Vorsitzender des [X.] beeinträchtigte seine Rechtsstellung als Aufsichtsrat nicht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 [X.] knüpft lediglich an die [X.] an, die indes durch das Amt eines [X.] auch freigestellten [X.] Betriebsrats nicht in Frage gestellt wird. Die von einem Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangte Förderung des Un-ternehmenswohls (vgl. [X.]Z 135, 244, 253) und die von einem [X.] nach § 51 Abs. 5, § 2 Abs. 1 [X.] erheischte Förderung des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebes unterscheiden sich nicht in einer Weise, dass hieraus eine die wirksame Kontrolle des Vorstands verhin-dernde Interessenkollision entstehen könnte. 50 51 4. Die Verurteilungen des Angeklagten [X.]

wegen täterschaftli-cher Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in 40 Fällen und des Angeklagten

[X.] wegen damit korrespondierender Anstiftung in 27 Fällen halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand. a) Soweit der Angeklagte [X.]
in den [X.], 6, 8, 12 bis 14, 16, 19, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 30, 32 bis 35, 37 und 38 Reisen von Nichtbe-triebsratsmitgliedern oder Privatreisen des Angeklagten [X.] bei der Firma

A.

[X.] ([X.], 18) buchte und die Zahlung nach den Anweisungsvermerken des Angeklagten von der zuständigen Zahl-stelle des Unternehmens durch Überweisung zugunsten der Firma [X.]erfolgte ([X.]), ist der [X.] in der Alternative des [X.] verwirklicht (vgl. [X.]St 50, 299, 313 m.w.[X.]). 52 - 22 - Der Angeklagte verfügte als Leiter der Abteilung, die sämtliche Reisen aller Betriebsräte im Blick auf die sich aus § 40 [X.] ergebende Kosten-tragungspflicht des Unternehmens im Sinne einer Dienstleistung des [X.] für die Betriebsräte plante und abwickelte, über eine [X.], die hierfür notwendigen Reiseverträge für das Unternehmen abzuschließen. Dies setzt das vom Unternehmen gewählte und praktizierte [X.] voraus, das an die Stelle des von § 40 [X.] an sich vorgesehenen [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.] § 40 Rdn. 4 bis 6) gesetzt worden ist. Die [X.] erfasst darüber hinaus auch die Bu-chung von [X.], indes beschränkt auf be-triebliche Anlässe. Dies folgt aus der dem Angeklagten übertragenen und von diesem auch wahrgenommenen Aufgabe, jährlich stattfindende Reisen von Angehörigen des Managements und des [X.]ausschus-ses nebst Ehefrauen auf gleiche Weise zu planen und abzuwickeln ([X.]). Durch die Buchung von Reisen für Nichtbetriebsratsangehörige und für den Angeklagten V.

[X.] allesamt ohne jeden betrieblichen Anlass [X.] hat der Angeklagte [X.]

die ihm eingeräumte, auf betriebliche Reisen beschränkte Befugnis überschritten (vgl. [X.]St 5, 61, 63; 50, 299, 313), die [X.] AG gegenüber der Firma [X.]
indes gleichwohl rechtlich wirksam verpflichtet. 53 Der Angeklagte [X.]handelte jeweils unter Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht. Eine solche läge zwar nicht vor, soweit lediglich die Erfüllung allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten des Angeklagten im Raum gestanden hätte (vgl. [X.]St 3, 289, 293 f.; 4, 170; 5, 187). So liegt es hier aber nicht. Die arbeitsvertraglichen Pflichten des Ange-klagten als Leiter einer allen [X.] eines Großunternehmens zuge-ordneten Serviceabteilung betrafen hauptsächlich die mit der Führung eines betrieblichen Reisebüros verbundenen, auf den Abschluss und die Abwick-lung von Reiseverträgen in erheblichem Umfang gerichteten Aufgaben. [X.] Erfüllung beinhaltete die Beachtung der Grundsätze der Betriebsbezo-genheit und der Notwendigkeit für die Betriebsratstätigkeit (vgl. [X.] 54 - 23 - aaO § 40 Rdn. 52) und damit wesentliche Prüfungspflichten. Diese dienten dem Schutz des Vermögens des Arbeitsgebers und waren so bedeutsam, dass sie zur Hauptpflicht des Angeklagten erhoben worden waren (vgl. [X.] wistra 1991, 265, 266; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 3; vgl. auch [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4). b) Soweit der Angeklagte [X.]

im Übrigen in den Fällen 1 bis 40 die Erstattung von nicht betrieblich veranlassten Zuwendungen an Betriebs-ratsmitglieder und Dritte bewirkte, hat er auf gleicher Grundlage gegen die ihm insoweit obliegende Vermögensfürsorgepflicht (vgl. [X.] NJW 2006, 453, 454) verstoßen und sich der Untreue im Sinne des [X.]tatbestan-des schuldig gemacht (vgl. [X.]St 50, 299, 314; 331, 342). 55 56 Der Angeklagte verfügte auch über die erforderliche tatsächliche Ein-wirkungsmacht auf das Vermögen des Arbeitgebers (vgl. [X.] wistra 2008, 427, 428). Der Angeklagte [X.]hatte in seiner Funktion als kaufmänni-scher Abteilungsleiter das jede Kontrolle verhindernde Erstattungssystem mittels der Eigenbelege —Ausgaben im Geschäftsinteresse für den [X.]fi ([X.]) ersonnen, erfolgreich praktiziert und etabliert ([X.]/78). Das Ab-rechnungssystem stieß erst später wegen der damit im Übermaß geltend gemachten Ausgaben auf Bedenken Dritter, die den Vorgesetzten [X.], der [X.] s Vorgehensweise zuvor gebilligt und gefördert hatte, nunmehr zum Eingreifen veranlasste. Dies bedeutet nicht [X.] wie die Revisionen mei-nen [X.], dass der Angeklagte [X.]

ohne tatsächliche Einwirkungsmacht auf das Vermögen der [X.] AG gehandelt hätte. Das Vorliegen der für eine Vermögensfürsorgepflicht maßgeblichen jedenfalls faktischen Einwirkungs-möglichkeiten desjenigen, der unter Ausnutzung fehlender Kontrollen betreu-tes Vermögen für sich und andere abzweigt, setzt nicht etwa voraus, dass die Kontrollen von einem Dritten beseitigt wurden (vgl. [X.] wistra 2008, 427, 428; [X.] aaO § 266 Rdn. 29). - 24 - c) Die Erfüllung der Pflichten des Angeklagten war nicht durch ins [X.] gehende Weisungen vorgezeichnet (vgl. [X.] wistra aaO m.w.[X.]). [X.] lagen offensichtlich nicht vor, soweit der Angeklagte die Nichtbetriebs-ratsmitglieder Sc.

,

[X.]. , deren drei Familienangehörige ([X.]) und ihre Freundin [X.], die Prostituierte
Ra. ([X.]), R.

,

Ka. und Frau [X.]. und sich selbst in den Kreis der Begünstigten einbezog. Die 1997 wiederholte Anwei-sung des Vorstandsmitglieds [X.]

, den Gesamtbetriebsrat großzügig zu behandeln ([X.], 16), bezog der Angeklagte [X.]

auf die Erfüllung der Wünsche des Angeklagten

[X.] ; sie erfasste allerdings weder die [X.]rgeldzuwendungen an andere Betriebsratsmitglieder, noch gar solche an Dritte. 57 58 Aber auch hinsichtlich der Zuwendungen an den Angeklagten [X.] handelte der Angeklagte [X.]

nicht aufgrund einer rechtfertigenden Weisung des [X.]. Dieser war nicht befugt, das in §§ 40, 78 Satz 2 [X.] verankerte Kostenerstattungssystem in ein Begünstigungssystem mit Selbstbedienungscharakter umzuwandeln ([X.]). Das Direktionsrecht des Vorstandsmitglieds [X.]

, kraft dessen er den Inhalt des mit [X.]abgeschlossenen Arbeitsvertrages hätte modifizieren können (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.] § 106 Rdn. 6), hätte eine Weisung an [X.] , den Angeklagten [X.] von dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 [X.] auszunehmen, nicht getragen. Eine solche Weisung wä-re ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.] § 78 Rdn. 13 —Vereinbarungen oder [X.]). d) Dem Angeklagten [X.]

war nach dem Zusammenhang der Ur-teilsfeststellungen auch bekannt, dass ihn

[X.] pflichtwidrig angewiesen hatte, den Angeklagten [X.]

zu begünstigen. Zwar führt das [X.] in seiner [X.]bsumtion ([X.]7) aus, dass die Anweisung des

[X.] für [X.](lediglich) —erkennbar pflichtwidrigfi gewesen sei. Indes handelt 59 - 25 - es sich insoweit ersichtlich um eine bloße missverständliche Formulierung, mit der —erkanntermaßen pflichtwidrigfi gemeint ist. Dies folgt aus den Fest-stellungen des [X.]s, dass der Angeklagte [X.]

von den Zeugen [X.]. und We. schon am 3. Juni 1997 auf die durch Betriebsrats-reisen hervorgerufenen zu hohen Kosten und die Undurchschaubarkeit der Abrechnungen mit Hilfe der Eigenbelege hingewiesen worden war ([X.]). Hinzu tritt, dass bereits 1995 Kosten für Prostituierte für Betriebsrats-mitglieder [X.] auch für [X.] und [X.][X.] mit Hilfe von [X.] abgerechnet wurden ([X.]) und ein ausgeufertes System der [X.] mit Selbstbedienungscharakter etabliert worden ist; hin-sichtlich der damit verbundenen [X.] lag das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowohl bei [X.]

als auch beim Angeklagten [X.]

auf der Hand. Weitere Ausführungen des [X.]s hierzu und auch zum Vorliegen eines Tatbestandsirrtums waren ob der Evidenz der eine Selbstbedienung darstellenden Bereicherung einzelner ohne jeden Bezug zum Unternehmenszweck entbehrlich (vgl. auch [X.] aaO § 266 Rdn. 70b). e) Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte [X.]habe [X.] als Täter gehandelt, hält den Angriffen der Revisionen der Angeklagten stand. 60 Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des [X.] nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ([X.] NStZ 2003, 253, 254 m.w.[X.]). Die Zubilligung eines dem Tatrichter einge-räumten [X.] mit der Konsequenz, dass die bloße Mög-lichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt eine umfassende Würdigung des Beweis-ergebnisses als Grundlage der Bewertung voraus ([X.] aaO), die das [X.] nicht vermissen lässt ([X.]8). 61 - 26 - Die Wertung des [X.]s, der Angeklagte habe die Tatherrschaft innegehabt, beruht nicht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Der [X.], dass der Zeuge [X.] durch sein Eingreifen 1997 die Bedenken der Zeugen [X.]. und We. hinsichtlich des vom Angeklagten [X.]

praktizierten Abrechnungssystems beseitigt hat, bedurfte keiner nähe-ren Betrachtung. Es genügte, dass der Angeklagte ungeachtet der von [X.]. und We.

im Gespräch vom 3. Juni 1997 geäußerten Bedenken nachfolgend unter Ausnutzung und im Bewusstsein fehlender Kontrollen handeln konnte (vgl. [X.] wistra 2008, 427, 428; [X.] aaO § 266 Rdn. 29). 62 Der Angeklagte [X.]handelte ferner keinesfalls in der Rolle eines dem Zeugen [X.] ausschließlich untergeordneten bloßen Befehlsemp-fängers und -ausführers. Er verfolgte auch eigene Tatinteressen. Schon seit 1995 profitierte der Angeklagte [X.]durch die eigene Inanspruchnahme von Prostituierten auf Kosten von [X.]; in den [X.], 11, 16, 27, 32, 34, 35 und 38 rechnete er eigene Reisen und solche seiner Lebensgefährtin ab [X.] in den Fällen 26, 34 und 38 Reisen weiterer Nichtbetriebsratsmitglieder, ohne dass hierdurch überhaupt Wünsche des Angeklagten
[X.] oder des Zeugen [X.] erfüllt worden sein konnten. 63 Diese eine selbständige Handlungsweise des Angeklagten [X.]belegenden Umstände sowie das vom Angeklagten selbständig gestaltete, den Zweck der Auslagen verschleiernde Abrechnungssystem ([X.], 17, 18, 78) widerstreiten der von der Revision des Angeklagten V.

be-vorzugten Betrachtungsweise, den Angeklagten [X.]

als Gehilfen anzu-sehen, weil der Angeklagte

[X.] durch seine geäußerten Wünsche nach eigener Bereicherung beim Angeklagten [X.]

lediglich eine auf

[X.] zurückgehende [X.] aktualisiert haben könnte. 64 5. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Anstiftung zur Untreue des Sc. hält den Revisionsangriffen stand. 65 - 27 - Die Annahme, die Anstellung der Lebensgefährtin des Angeklagten [X.]sei auf dessen Betreiben von vornherein ohne Arbeitsleistung ver-einbart worden, beruht auf einer fehlerfreien Auswertung belastender [X.] (vgl. [X.] NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in [X.]St 51, 144 abgedruckt: vollständige Abwesenheit vom Arbeitsplatz; Fertigung der Bewerbungsunterlagen und der [X.] durch Sekretärinnen des Angeklagten; volle Kostenübernahme durch [X.] ohne kon-kreten Nutzen für dieses Unternehmen; [X.]0 bis 75). 66 Zwar ist das [X.] hinsichtlich der angenommenen Haupttat des

Sc. von der Erfüllung des Missbrauchstatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Einzelvertretungsmacht dieses Vor-standsmitglieds darzulegen ([X.]). Dies zieht den Schuldspruch aber nicht in Zweifel, da jedenfalls die Voraussetzungen des [X.]tatbestan-des vorliegen (vgl. [X.]St 50, 299, 314; 331, 342). Aus dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich, dass Sc.

wenigstens faktisch aus dem von ihm verwalteten Budget im Ergebnis zugunsten der Frau [X.] zu verfügen willens und in der Lage war ([X.]). Abgesehen von alldem liegt auf der Hand, dass [X.]der Anstiftung der für den Mittelabfluss für die Scheinanstellung

[X.] s Verantwortlichen der [X.] schuldig ist. 67 6. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen [X.] und Begünstigung eines [X.] Betriebsrats (Angeklagter [X.] ) und wegen Anstiftung hierzu (Angeklagter
[X.] ) müssen entfallen. [X.] fehlt die Prozessvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags (vgl. [X.]St 6, 155), was vom Revisionsgericht bei den hier umfassend erhobe-nen Sachrügen beider Angeklagter jedenfalls zu beachten ist (vgl. [X.] NStZ 2003, 169, 171 f. und [X.] Aufl. [X.]. 143 und 150). 68 a) Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 [X.] gebietet eine Antragstellung durch den —[X.], hier nach § 1 Abs. 1 [X.] durch die das Unter-69 - 28 - nehmen betreibende [X.] AG, die gemäß § 78 Abs. 1 [X.] grundsätzlich or-ganschaftlich von Vorstandsmitgliedern vertreten wird. Diese haben den Strafantrag vom 28. Juli 2005 indes nicht gestellt, sondern zwei Prokuristen, die nach der Fax-Kennung der Abteilung [X.] [X.] AG angehören. Urheber des Textes ist nach dem mitgeteilten Diktatzeichen der links unterzeichnende Prokurist [X.].

. Die Zeichnung erfolgte in dem durch § 51 HGB vorgesehenen Rahmen. Der auf dem [X.] Briefkopf enthaltenen Firma —[X.] AGfi haben die [X.] den die Prokura andeutenden Zusatz —ppa.fi über ihre Namen hinzuge-fügt. Hieraus und aus der Formulierung —stellen wir für die [X.] AG [X.] ergibt sich ein Handeln aus eigenem Willen unter [X.], vom Vorstand erteilter [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2008 § 78 Rdn. 14; [X.] in MüKo [X.] 3. Aufl. § 78 Rdn. 100). Diese berechtigte vorliegend aber nicht zur Stellung des [X.]. 70 71 Zwar ermächtigt die Prokura gemäß § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Hierzu gehört auch die Befugnis, Strafanträge zu stellen hinsichtlich des [X.] von Straftaten, aufgrund derer Rechte des Unternehmens verletzt worden sind [X.] in [X.]. § 49 Rdn. 19 —bei Delikten von Dritten oder Mitarbeitern gegen das Unternehmenfi; Sonnenschein in [X.], HGB [1995] § 49 Rdn. 7 —in geschäftlichen Angelegenheitenfi; [X.]um-bach/[X.]pt, HGB 33. Aufl. § 49 Rdn. 1 —Strafantrag in geschäftlichen Dingen [unlauterer [X.]; vgl. auch [X.], 144, 145 für einen Prokuristen mit Generalvollmacht). Um eine solche Rechtsverletzung handelt es sich vorliegend nicht. Die in § 119 Abs. 1 [X.] normierten Straftaten —gegen [X.] und ihre [X.] bezwecken durchweg die Sicherstellung der im öffentlichen Recht [X.] in der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips [X.] wur-72 - 29 - zelnden Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen der unternehmerischen [X.] auf der einen Seite und dem Recht auf Selbstbestimmung der in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation tätigen Arbeitnehmer auf der anderen Seite (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.] [X.]. 1; vgl. auch [X.] 50, 290, 349 f., 365 f.). Im Fall der [X.] aus dem Innern des Unterneh-mens zum vermeintlichen Wohl desselben steht für den strafantragsberech-tigten Unternehmer sein Interesse in Frage, durch Aufdeckung [X.] eine bestimmte, auf die Einhaltung der Rechtsordnung gerichtete Unternehmenspolitik zu verwirklichen (vgl. auch [X.]lperin/[X.], [X.] 6. Aufl. § 119 Rdn. 25 —legitimes Interessefi). Bei der Entschließung darüber, ob der [X.] diesen Weg beschreiten will, handelt es sich nicht mehr um eine [X.] auf Prokuristen übertragbare [X.] Angelegenheit des [X.] eines Handelsgewerbes im Sinne von § 49 Abs. 1 HGB [X.] in [X.]. § 49 Rdn. 20 a. E.), sondern um eine [X.] zudem wesent-lich immaterielle [X.] Grundlagenentscheidung, bei der eine Vertretung des Un-ternehmensinhabers im Willen unzulässig ist (vgl. Annuß in [X.], [X.] 11. Aufl. § 119 Rdn. 31; [X.] in GK-[X.] 8. Aufl. § 119 Rdn. 47). 73 Dies verdeutlicht im Übrigen schon der Wortlaut des § 119 Abs. 2 [X.], der als strafantragsberechtigt den —[X.] ausweist. Damit setzt sich die Vorschrift schon begrifflich ab von der für die im [X.] Agierenden üblicherweise verwendete Bezeichnung —Unternehmenfi (vgl. exemplarisch nur §§ 1, 3, 117, 118 [X.], §§ 1, 2 GWB). Damit bringt die Regelung deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei der [X.] nicht um einen gewöhnlichen (übertragbaren) Geschäftsvorfall im Rahmen des [X.] handelt. Vielmehr stellt die [X.] eine [X.] des Unternehmers dar, mithin also des Betriebsinhabers selbst. Dieser soll im Blick insbesondere auf den [X.] unter Ab-wägung auch seiner wirtschaftlichen Interessen entscheiden, ob er eine [X.] - rechtliche Verfolgung von Handlungen nach § 119 Abs. 1 [X.] veranlas-sen will. Dies schließt aus, dass die dem Leitungsorgan überantwortete Ent-scheidung durch [X.] der Prokuristen wahrgenommen wird. b) Für die vom [X.] zusätzlich angewandte Strafvorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 2 EBRG [X.] Begünstigung eines Mitglieds eines [X.] Betriebsrats [X.] gilt nichts anderes. Das Strafantragsrecht steht gemäß § 44 Abs. 3 EBRG der —zentralen [X.] zu, die nach der in § 1 Abs. 3 des Ge-setzes gegebenen Definition als ein gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder als herrschendes Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen [X.]gruppe zu verstehen ist. Das auf die Richtlinie 94/45/[X.] vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebs-rats zurückgehende Gesetz enthält keine Besonderheiten über die [X.], so dass auch insoweit die dargestellten Grundsätze nationalen Rechts anzuwenden sind. 75 76 c) Der hier vorliegende Rechtsmangel der [X.] lässt je-des Bedürfnis nach einer dem Revisionsgericht grundsätzlich möglichen frei-beweislichen Aufklärung weiterer im Zusammenhang mit der Antragstellung stehender Umstände (vgl. [X.]St 16, 164, 166; 21, 81; 22, 90, 91) entfallen (vgl. [X.]St 6, 155, 157 f.). Diese könnte sich nur darauf richten, eine [X.] des organschaftlichen Vertreters hinsichtlich der Antrag-stellung zu belegen, die indes nicht durch Offenlegung einer besonderen Be-vollmächtigung jenseits der [X.] innerhalb der Antragsfrist gegenüber der Justiz [X.] wie erforderlich [X.] artikuliert worden ist. Die tateinheit-lich ausgeurteilten Schuldsprüche haben mithin zu entfallen. 7. Es liegt schon fern, dass es das [X.] trotz ausdrücklicher entsprechender Feststellung unterlassen haben sollte, in den Eigenbelegsab-rechnungen enthaltene dienstliche Aufwendungen in Höhe von rund 15 % vom [X.] auszunehmen. Jedenfalls schließt der Senat aus, das 77 - 31 - Tatgericht hätte vor dem Hintergrund des zutreffend hervorgehobenen [X.]s, dass der Angeklagte [X.]

nur geringfügige eigene Einflussmög-lichkeiten auf die jeweilige Schadenshöhe hatte ([X.]5), und der [X.] Erwägung einer dem Angeklagten [X.]

anzulastenden umfas-senden Gefährdung des [X.]-Vermögens durch die Praxis der Eigenbelege noch mildere Strafen als bisher festgesetzt. Gleiches gilt für den Wegfall der tateinheitlichen Betriebsratsbegünsti-gungen, die das [X.] in keiner Weise strafschärfend gewürdigt hat. Dies wird schon daraus deutlich, dass es die Einzelfälle, in denen es den Tatbestand als verjährt angesehen hat, nicht milder beurteilt hat als die als tateinheitlich abgeurteilten Taten. Gesetzesverletzungen, die lediglich wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden können, [X.] zudem bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden ([X.], Beschluss vom 10. Februar 1993 [X.] 2 StR 608/92; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12 und Vorleben 11). Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme einer analogen Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insge-samt (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 12), die durch [X.] 118, 212 ff. nicht ausgeschlossen wird. 78 8. Letzteres trifft auch für die Bemessung der Strafen des Angeklagten

[X.] in den Fällen 14 bis 28 sowie 40 bis 48 zu, soweit hier die tatein-heitlich ausgeurteilten Anstiftungshandlungen zur [X.] entfallen mussten. Auch die hierdurch betroffenen Strafaussprüche können aufrechterhalten bleiben. Der Senat folgt insoweit nicht dem Ansatz der Re-vision des Angeklagten
[X.] , wonach ein Betriebsratsmitglied wegen einer ihm gewährten Begünstigung stets straflos zu bleiben hätte. Der Wort-laut des § 119 Abs. 3 [X.] gebietet es nicht, die Betriebsratsmitglieder als Täter oder Teilnehmer auszuschließen. Ohne die hartnäckige Verfolgung der von [X.] erheischten Vorteile wäre es zu den auch als Betriebsratsbe-günstigung ausgeurteilten Zahlungen hier nicht gekommen. Jedenfalls ein über den Bereich einer etwaigen notwendigen Teilnahme hinaus [X.] - 32 - tes Unrecht muss keineswegs sanktionslos bleiben (vgl. [X.] NStZ 1993, 239, 240 m.w.[X.] zu § 283c StGB; ebenso [X.] in GK-[X.] 8. Aufl. § 119 Rdn. 39 m.w.[X.]; Annuß in [X.], [X.] 11. Aufl. § 119 Rdn. 27; [X.]/[X.] NZA 2006, 758, 767; Müller-Gugenberger/[X.], [X.] 4. Aufl. § 35 Rdn. 14; [X.] in Festschrift für [X.] [1995] [X.], 171). Auch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die anderweitige Bestrafung des nicht zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilten Zeugen [X.]

, zumal da das [X.] tragfähige Argumente für dessen mildere Beurteilung trotz noch höheren Verantwortungsgrades im Unternehmen [X.] insbesondere das Fehlen eigener beträchtlicher Tatvorteile [X.] benannt hat. Zu weitergehenden Ausführungen in diesem Zusammenhang war das Tatgericht nicht verpflich-tet. 80 III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft 81 Das vom [X.] überwiegend vertretene Rechtsmittel dringt nicht durch. 82 Soweit sich das [X.] nicht von einem Anstiftungsvorsatz des Angeklagten V.

hinsichtlich der Vereinbarung der [X.]zah-lungen zu überzeugen vermochte, zeigt die Revision keinen sachlichrechtlich erheblichen Rechtsfehler auf (vgl. [X.] NJW 2006, 925, 928, insoweit nicht in [X.]St 50, 299 abgedruckt). Mit den Angriffen auf die Beweiswürdigung wird im Wesentlichen eine aus Sicht der Beschwerdeführerin vorzugswürdi-ge, den Angeklagten stärker belastende Wertung der Gesamtumstände [X.], die für das Revisionsgericht unbeachtlich ist (vgl. [X.] NJW 2005, 2322; 2326; [X.] NStZ-RR 2008, 146, 147). Die Frage nach der von der [X.] - 33 - vision geltend gemachten täterschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten stellt sich allein wegen einer eigenen Treupflicht auf der Grundlage der rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen nicht (vgl. [X.] NStZ 2003, 253, 254; [X.] aaO vor § 25 Rdn. 4a). Im Übrigen hat das [X.] im Fall 29 eine Treupflicht des Ange-klagten [X.] in eigenen Vergütungsangelegenheiten zutreffend [X.] (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, inso-weit in [X.]St 50, 331 nicht abgedruckt). 84 Auch hinsichtlich der Reisekostenabrechnungsfälle ist [X.] insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.]s [X.] die Ver-neinung einer eigenen Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten

[X.] nicht durchgreifend bedenklich. Für eine Anstiftung auch des Vor-standsmitglieds [X.] durch den Angeklagten [X.]

fehlt es an trag-fähigen Feststellungen. 85 IV. Im Blick auf den jeweils nur geringen Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten ist es grundsätzlich nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Hiervon nimmt der Senat die den Angeklagten durch die Revisions-hauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus. Für ihre Revisi-onen hätte eine Erledigung im Beschlussverfahren nahe gelegen. Es ent-spricht deshalb der Billigkeit, die durch die [X.] ent-86 - 34 - standenen notwendigen Auslagen den Angeklagten insgesamt aus der Staatskasse zu erstatten. [X.]sdorf Raum Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 521/08

17.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 5 StR 521/08 (REWIS RS 2009, 1667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1667

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