Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2022, Az. VIII ZR 175/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1748

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Gegenstand

Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft


Leitsatz

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

2. Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der für die Jahre 2014 und 2015 von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der [X.], ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im [X.]        in A.       Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, das ausschließlich mit Erdgas betrieben wird, welches die Beklagte von einem Lieferanten bezieht.

2

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bot der in ihrem Liefergebiet wohnhaften Klägerin ab dem 21. September 2001 den Abschluss eines vorformulierten Fernwärmelieferungsvertrags (nachfolgend: Mustervertrag) an. Die Klägerin unterzeichnete das ihr übersandte [X.] nicht, nahm jedoch ab dem 21. September 2001 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beziehungsweise später von der Beklagten Fernwärme ab.

3

Die Abrechnungen für die an die Klägerin gelieferte Fernwärme erstellte die Beklagte bis einschließlich April 2014 auf Grundlage der Preisbestimmung für Arbeits-, Grund- und Messpreise in § 7 des [X.]. Die darin enthaltene Preisanpassungsregelung für den Arbeitspreis (§ 7 Abs. 2 des [X.]) hat der Senat in einem Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten und einem anderen Fernwärmekunden zwischenzeitlich für unwirksam erachtet, namentlich weil der gewählte Preisänderungsparameter (leichtes Heizöl "[X.]") die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildete (Urteil vom 18. Dezember 2019 - [X.], juris Rn. 19 ff.; zum Wortlaut der [X.] in § 7 des [X.] und im Bezugsvertrag siehe Rn. 3 f.).

4

Nachdem die Kopplung an die "[X.]"-Notierung im Gasbezugsvertrag der Beklagten ab Oktober 2013 entfallen war, stellte diese zum 1. Mai 2014 ihr [X.] gegenüber ihren Endkunden um. Der [X.] bestand hiernach nur noch aus einem Arbeits- und einem Grundpreis, für die zudem gegenüber dem Mustervertrag geänderte Preisgleitklauseln vorgesehen waren. Insbesondere die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] knüpfte nunmehr an zwei Gaspreisindizes ([X.] und [X.]) an. Die Änderungen im Preisbemessungssystem der Beklagten wurden öffentlich bekannt gemacht; ihre Endkunden und auch die Klägerin erhielten außerdem unter dem 24. April 2014 eine entsprechende Mitteilung. Die Abrechnungen für den Lieferzeitraum Mai bis Dezember 2014 und für das [X.] erstellte die Beklagte unter Anwendung der geänderten Preisbestimmungen.

5

Die Klägerin zahlte für die abgenommene Fernwärme die ihr von der Beklagten in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der jeweiligen [X.] alle sechs Monate angepassten - Entgelte. Mit der Abrechnung für das [X.], die der Klägerin am 25. Februar 2010 zuging, verlangte die Beklagte zuletzt einen Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh. In der Jahresabrechnung 2010, die der Klägerin am 17. Januar 2011 zuging, legte die Beklagte höhere Arbeitspreise zugrunde. Auch in den Jahresabrechnungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2015 berücksichtigte sie weitere Erhöhungen des [X.] und ab Mai 2014 zudem den angepassten Grundpreis.

6

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 widersprach die Klägerin der Festsetzung des [X.] "rückwirkend bis zum [X.]" sowie mit einem weiteren Schreiben vom 15. Februar 2014 den Wärmepreisanpassungen und Abrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 und verlangte Rückzahlung des insoweit überzahlten [X.]. Spätestens mit ihrer am 29. Dezember 2016 zugestellten Klage widersprach sie zudem den Preisanpassungen in den Jahresabrechnungen für 2014 und 2015 und verlangte auch insoweit entsprechende Rückzahlung. Die Beklagte hat sich für die Abrechnungszeiträume 2011 bis 2013 auf Verjährung berufen.

7

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2011 bis 2015 überzahlten Fernwärmeentgelte in Höhe von insgesamt 3.348,05 € nebst Zinsen - ausgehend von dem mit der Jahresabrechnung für 2009 zuletzt geforderten Arbeitspreis von 56,19 € netto/MWh für den gesamten Abrechnungszeitraum 2011 bis 2015 sowie unter Zugrundelegung des bis April 2014 geltenden Grund- und Messpreises auch ab Mai 2014 bis Dezember 2015 - in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von 2012 bis 2015 einen Betrag von 2.811,81 € nebst [X.] zu zahlen, und die Klage im Übrigen - wegen Verjährung des auf das Abrechnungsjahr 2011 gerichteten Rückzahlungsanspruchs - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim [X.] ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung weiterer - die Abrechnung des Jahres 2011 betreffender - 509,24 € nebst [X.] verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

9

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die [X.] der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.] für die Abrechnungsjahre 2011 bis 2015 in der zuletzt geltend gemachten Höhe zu.

Zwischen den Parteien bestehe ein Wärmelieferungsvertrag, der die [X.] nach § 7 Abs. 2 des Musterwärmelieferungsvertrags umfasse. Diese verstoße jedoch gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] und sei deshalb unwirksam. Zwar könne nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Gebot der Kostenorientierung im Einzelfall auch dann Genüge getan sein, wenn der fragliche [X.] - wie hier die [X.] - im Rahmen der eigenen Wärmeerzeugung Gas verwende, in der [X.] eine [X.]emessungsgröße jedoch an die Preisentwicklung von extraleichtem Heizöl ([X.]) anknüpfe. Erforderlich sei in dieser Konstellation aber, dass der Versorger seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten einer Preisbindung unterliege, die ebenfalls an den fraglichen Parameter anknüpfe und die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der gegenüber ihren Endkunden praktizierten Preisbindung entspreche. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Vorlieferant der [X.] verwende ausweislich des vorgelegten [X.] unstreitig neben dem [X.]-Parameter weitere [X.]emessungsfaktoren (Entwicklung von Netznutzungsentgelten, Entwicklung eines Lohnindex), die in der [X.] im Verhältnis zu den Endkunden der [X.] nicht vorgesehen seien.

Wie der [X.] entschieden habe, sei die in [X.] durch die Unwirksamkeit der [X.] eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 [X.]G[X.] dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Davon ausgehend habe die Klägerseite den ihr zustehenden Erstattungsbetrag zutreffend auf [X.]asis des bis zum 31. März 2010 geltenden [X.] (56,19 € netto/MWh) berechnet, denn allen nachfolgenden Anpassungen des [X.] habe die Klägerin fristgerecht widersprochen.

Nichts Anderes folge aus dem Umstand, dass die [X.] für die Abrechnungsjahre 2014/2015 eine neu gestaltete Vertragsbestimmung zur Preisermittlung habe zugrunde legen wollen. Denn diese sei nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Das [X.]erufungsgericht gehe im [X.] an eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung des [X.] (Urteil vom 21. März 2019 - 6 [X.], juris [aufgehoben durch Urteil des [X.]s vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]) davon aus, dass § 4 Abs. 2 [X.] dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht die [X.]efugnis zur einseitigen Änderung von Preisänderungsregelungen gebe. [X.]ereits der Wortlaut spreche dafür, dass die Vorschrift nicht die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Änderungen der Versorgungsbedingungen regele, sondern lediglich eine (weitere) formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden derartiger Änderungen aufstelle. Wollte man dies anders sehen und dem Versorger bereits auf Grund von § 4 Abs. 2 [X.] die [X.]efugnis zur einseitigen Preisänderung zubilligen, bedürfte es zur Durchsetzung einer Preisänderung der Vereinbarung von [X.] nicht. § 24 Abs. 4 [X.] enthalte jedoch Anforderungen an die Ausgestaltung von [X.] und setze deren Erforderlichkeit damit voraus.

Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Wille des Verordnungsgebers auf ein einseitiges Änderungsrecht von [X.]n gerichtet gewesen sei. Nach der [X.]egründung des [X.] zu § 4 Abs. 1 [X.] ([X.]. 90/80) solle die Vorschrift sicherstellen, dass sich Änderungen der Versorgungsbedingungen, soweit die Verordnung diese zulasse (z.[X.]. technische [X.]bedingungen), ohne entsprechende Kündigung der laufenden Verträge nach öffentlicher [X.]ekanntgabe (Absatz 2) vollziehen könnten. Zu § 4 Abs. 2 [X.] heiße es: "Preisanpassungen können sich über [X.] vollziehen". Dass die [X.] selbst einseitig geändert werden könnte, lasse sich daraus nicht ableiten.

Eine andere [X.]eurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass im [X.]ereich der Strom- und Gasversorgung mit § 4 Abs. 2 [X.] aF und § 4 Abs. 2 [X.] aF Vorschriften bestanden hätten, die inhaltlich § 4 Abs. 2 [X.] entsprächen und denen der [X.] bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 23. Oktober 2014 ([X.]. [X.]/11 und [X.]/11 - [X.] und [X.]) ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers entnommen habe. Wenn der [X.]. Zivilsenat des [X.]s ungeachtet dessen im Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.] ZR 268/15) eine [X.]efugnis des [X.]s zur einseitigen Änderung von [X.]n verneint habe, könne dies nur dahin verstanden werden, dass er die früheren Grundsätze zur Strom- und Gasversorgung jedenfalls für Änderungen von [X.] im [X.]ereich der Fernwärmeversorgung für nicht anwendbar halte.

Eine abweichende Auslegung von § 4 Abs. 2 [X.] sei auch nicht im Hinblick auf die Interessenlage der [X.] unabweisbar geboten. Insbesondere könne sich ein Versorgungsunternehmen in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einer Änderungskündigung unter Umständen mehrere Jahre bis zum Ablauf der Kündigungsfrist warten zu müssen. [X.] seien nicht daran gehindert, mit ihren Kunden überschaubare Kündigungsfristen zu vereinbaren. Nach § 32 [X.] betrage die Laufzeit von Versorgungsverträgen "höchstens" zehn Jahre. Danach verlängere sich der Vertrag jeweils stillschweigend um fünf Jahre. Der Fünfjahresrhythmus erscheine nicht unzumutbar. Tiefgreifende Veränderungen der Kostenstruktur, wie etwa die Umstellung der [X.] auf einen anderen [X.]rennstoff (zum [X.]eispiel von Heizöl auf Erdgas), könnten es zwar erforderlich machen, in der [X.] den Anpassungsfaktor für den [X.] umzustellen, etwa auf den Erdgasindex des [X.]. Derartige Veränderungen träten jedoch üblicherweise nicht kurzfristig und überraschend ein. In solchen Fällen müsse rechtzeitig eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, dem die Vorteile einer langfristigen [X.]indung zugutekämen, müsse jedenfalls grundsätzlich auch die sich daraus ergebenden Nachteile in Kauf nehmen. Sollte wegen besonderer Umstände gleichwohl eine kurzfristige, durch eine ordentliche Änderungskündigung nicht umzusetzende Änderung der Kostenstruktur eintreten, könne das Fernwärmeversorgungsunternehmen notfalls außerordentlich mit kürzerer Frist kündigen. Ob im Streitfall eine derartige Konstellation gegeben gewesen sei, könne allerdings dahinstehen, da die [X.] diesen Weg nicht gewählt habe.

Ebenso wenig enthalte § 24 Abs. 4 [X.] eine geeignete Grundlage zur einseitigen Änderung einer vertraglich vereinbarten Preisänderungsregelung. Die Vorschrift gehe von einer vertraglich vereinbarten [X.] aus und stelle Anforderungen an die inhaltliche Angemessenheit und die formelle Transparenz. Daraus lasse sich eine [X.]efugnis zur einseitigen Änderung der vereinbarten Klausel nicht ableiten.

Weiter ergebe sich ein Recht zur einseitigen Änderung von [X.] der [X.] auch nicht aus § 315 [X.]G[X.]. Ebenso wenig folge eine solche [X.]efugnis aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, denn es bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass sich die Vertragspartner, hätten sie den Fall der Unwirksamkeit beziehungsweise des Unwirksamwerdens der [X.] vorausgesehen, auf ein einseitiges Preisänderungsrecht der [X.] verständigt hätten.

Auf Verjährung könne sich die [X.] - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - auch gegen den auf das Abrechnungsjahr 2011 bezogenen Rückzahlungsanspruch nicht berufen, da der von der [X.] mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 erklärte [X.] auch die in der in [X.]ezug genommenen Liste namentlich aufgeführte Klägerin erfasse.

II.

Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der [X.] im [X.]raum von Januar 2011 bis einschließlich April 2014 zugrunde gelegte [X.] nach § 7 Abs. 2 des Mustervertrags - wie der [X.] für ebendiese Klausel bereits entschieden hat - gemäß § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine [X.]edingungen für die Versorgung mit Fernwärme ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.]) in der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] nichtig ist, so dass der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2013 ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.] für überzahlte Lieferentgelte in Höhe der vom [X.]erufungsgericht zuerkannten 2.262,37 € zusteht.

Für die [X.] und 2015 kann ein entsprechender Rückzahlungsanspruch mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung hingegen nicht bejaht werden. Denn wie die Revision zu Recht geltend macht, war die [X.] vorliegend gemäß § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung berechtigt, die unwirksame [X.] aus § 7 Abs. 2 des Mustervertrags einseitig mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 durch eine geänderte, den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entsprechende [X.] zu ersetzen. Ob die von ihr ab diesem [X.]punkt verwendete neue [X.] den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] genügt und somit wirksam als Grundlage für die von der [X.] erstellten Jahresabrechnungen für 2014 (ab Mai) und 2015 herangezogen werden konnte, lässt sich allerdings erst nach weiteren Feststellungen beurteilen. Dabei ist die vom [X.]erufungsgericht für das [X.] ausgesprochene Verurteilung zur Rückzahlung überzahlter Entgelte insgesamt aufzuheben, auch wenn die neu eingeführte [X.] erst ab Mai 2014 greifen könnte. Denn die [X.] hat für das [X.] eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Rechtsvorgängerin der [X.] durch die Klägerin ab dem [X.] konkludent ein Versorgungsvertrag über die [X.]elieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige [X.]se geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 [X.] zustande gekommen ist (vgl. [X.]surteile vom 19. Juli 2017 - [X.] ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 [X.]; vom 15. Februar 2006 - [X.] ZR 138/05, [X.], 1667 Rn. 14 ff.; vom 18. Dezember 2019 - [X.] ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17), in welchen die [X.] als Rechtsnachfolgerin auf [X.] eingetreten ist. Die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltende Preis- und [X.] in § 7 des Mustervertrags ist damit [X.]estandteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden.

2. Dabei hat das [X.]erufungsgericht zutreffend gesehen, dass der [X.] der Parteien und damit auch die von der Klägerin beanstandete [X.] (in ihrer ursprünglichen und ihrer geänderten Fassung) dem Anwendungsbereich der [X.] unterfallen. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] werden die §§ 2 bis 34 [X.] in der jeweils gültigen Fassung [X.]estandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind ([X.]; vgl. auch [X.]surteile vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.], 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - [X.] ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - [X.] ZR 268/15, [X.]O Rn. 17 f.). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.] und die im streitgegenständlichen [X.]raum von 2011 bis 2015 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.

3. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht außerdem angenommen, dass die [X.] im [X.]raum von Januar 2011 bis April 2014 von ihr vorgenommene Erhöhungen des der Klägerin in Rechnung gestellten [X.] auf eine nach § 24 Abs. 4 [X.] unwirksame [X.] gestützt hat und der Klägerin deshalb für die abgerechneten Jahre 2011 bis 2013 ein Rückerstattungsanspruch zusteht, soweit die von ihr geleisteten Entgelte den der Jahresabrechnung für 2009 zuletzt zugrunde gelegten Arbeitspreis überschritten haben.

a) Die ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis in § 7 Abs. 2 des [X.] ist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] nichtig. Sie verstößt - wie das [X.]erufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend angenommen hat - gegen das in der vorgenannten Norm verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der gewählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen [X.]rennstoffbezugskosten der [X.] nicht ausreichend a[X.]ildet. Zur näheren [X.]egründung wird diesbezüglich auf das dieselbe [X.] der [X.] betreffende [X.]surteil vom 18. Dezember 2019 ([X.] ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 19 ff.; bestätigt durch [X.]surteile vom 10. März 2021 - [X.] ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 22; vom 24. März 2021 - [X.] ZR 202/18, [X.] ZR 207/18, jeweils juris Rn. 20, und [X.] ZR 205/18, [X.], 310 Rn. 21) [X.]ezug genommen.

b) Rechtsfehlerfrei ist diesbezüglich weiterhin die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass sich der Rückerstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.] nach dem mit der am 25. Februar 2010 zugegangenen Jahresabrechnung für das [X.] zuletzt geltend gemachten Arbeitspreis von 56,19 €/MWh netto (66,87 €/MWh brutto) bemisst. Allen nachfolgenden Preiserhöhungen hat die Klägerin binnen drei Jahren ab Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen und war damit nach der vom [X.] in diesem Zusammenhang entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]G[X.]) auch nicht daran gehindert, insoweit die Unwirksamkeit der [X.] geltend zu machen (siehe hierzu [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.] ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - [X.] ZR 209/18, [X.]O Rn. 40 ff. [X.]).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die nichtige [X.] insoweit auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]G[X.]) durch eine die Weitergabe von [X.]ezugskostensteigerungen erlaubende Klausel zu "ersetzen". Soweit die Revision diesbezüglich auf die [X.]srechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im [X.]ereich der Gasgrundversorgung (siehe grundlegend [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.] ZR 158/11, [X.], 209 Rn. 66 ff., und [X.] ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessenlagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. [X.]surteil vom 18. Dezember 2019 - [X.] ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche [X.]ezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] an vertragliche [X.] zu stellenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kostenentwicklung bei Erzeugung und [X.]ereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. grundlegend etwa [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] ZR 273/09, [X.], 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.], 363 Rn. 19 f.).

d) Schließlich greift auch die von der [X.] gegen die die Abrechnungsjahre 2011 bis 2013 betreffenden [X.] der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 [X.]G[X.]) nicht durch. Insofern begegnet es keinen revisionsrechtlichen [X.]edenken und wird von der Revision auch nicht angegriffen, dass das [X.]erufungsgericht die von der [X.] mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2011 betreffende Ansprüche abgegebene [X.]serklärung bis zum 31. Dezember 2016 dahingehend ausgelegt hat, dass hiervon auch die Ansprüche der - in der in [X.]ezug genommenen Liste namentlich aufgeführten - Klägerin betroffen sein sollten. Da die Rückforderungsansprüche - entgegen der von der [X.] geäußerten Auffassung - im Übrigen nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der jeweiligen (Jahres-)Abrechnung entstanden sind (vgl. hierzu bereits [X.]surteil vom 10. März 2021 - [X.] ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 37 [X.]), ist die Verjährung (§ 195 [X.]G[X.]) der [X.] durch die am 29. Dezember 2016 zugestellte Klage jeweils rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G[X.]).

4. Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist allerdings die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die Klägerin habe auch einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung der für die [X.] und 2015 erbrachten Lieferentgelte, weil die den betreffenden Jahresabrechnungen insoweit (ab Mai 2014) zugrunde gelegte - geänderte - [X.] nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Vielmehr war die [X.] nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt, die von ihr bis einschließlich April 2014 verwendete unwirksame Klausel (§ 7 Abs. 2 des Mustervertrags) auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage fortan den von der Klägerin geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Ob die von der [X.] geänderte [X.] ihrerseits den Wirksamkeitsanforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] genügt, wird sich allerdings erst nach weiteren Feststellungen beurteilen lassen, welche das [X.]erufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt indes folgerichtig - bislang noch nicht getroffen hat.

a) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt, eine von ihm verwendete [X.] auch während eines laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dies erforderlich ist, damit diese Klausel nunmehr oder weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Eine solche [X.]efugnis und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar Verpflichtung des [X.]s zur Anpassung unwirksamer [X.] verwirklicht die vom Verordnungsgeber angesichts der [X.]esonderheiten der Fernwärmeversorgung (monopolartige Versorgungsstruktur, hohe Kostenintensität insbesondere bezüglich der Errichtung der Anlage und des Verteilungsnetzes, Langfristigkeit der [X.]se, Abhängigkeit von der Entwicklung der [X.]ezugs-/Herstellungskosten und des [X.]) in der [X.] entwickelte [X.] und ermöglicht einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten, naturgemäß auf längere [X.] angelegten Dauer des Versorgungsvertrags.

[X.]) Im Ausgangspunkt ist das [X.]erufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich im Anwendungsbereich der [X.] notwendige Preisanpassungen in laufenden [X.]sen ausschließlich über - bereits mit Vertragsabschluss vereinbarte - [X.] nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 [X.] vollziehen und das Versorgungsunternehmen daneben nicht außerdem nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] befugt ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 [X.]G[X.]) zu ändern (so aber etwa [X.], [X.], 148, 151; Hack, [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 73; siehe zudem weitere Nachweise bei [X.]/[X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 4 [X.] Rn. 12).

(1) Ein entsprechendes einseitiges Preisänderungsrecht der Versorgungsunternehmen hat der [X.] allerdings - worauf die Revision im Grundsatz zutreffend hingewiesen hat - den zeitgleich mit der [X.] am 1. April 1980 in [X.] getretenen Verordnungen über Allgemeine [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.]G[X.]l. I S. 676 - [X.]), für die Elektrizitätsversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.]G[X.]l. I S. 684 - [X.]) und für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 ([X.]G[X.]l. I [X.]0 - AV[X.]WasserV) entnommen.

(a) Im [X.]ereich der Gasgrundversorgung ergab sich das entsprechende Preisbestimmungsrecht des Versorgers aus den - mit Ablauf des 7. November 2006 außer [X.] getretenen - Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] (siehe nunmehr § 5 [X.]). Danach stellte das [X.] "zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und [X.]edingungen" Gas zur Verfügung und wurden Änderungen dieser allgemeinen Tarife und [X.]edingungen erst nach öffentlicher [X.]ekanntgabe wirksam. In der [X.]egründung zu § 4 [X.] heißt es ([X.]. 77/79, [X.]):

"Nach Absatz 1 sind die [X.] [[X.]] verpflichtet, die Kunden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und [X.]edingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich z.[X.]. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher [X.]ekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß es sich um [X.] mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die [X.] müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertragskündigungen, verbunden mit dem [X.], würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen […]."

Daraus hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 [X.] den [X.] im [X.]ereich der Versorgung von [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährte, dessen Ausübung der Kunde nach § 315 [X.]G[X.] auf seine [X.]illigkeit überprüfen lassen konnte (siehe etwa [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 56/08, [X.]GHZ 182, 41 Rn. 20; vom 28. Oktober 2015 - [X.] ZR 158/11, [X.], 209 Rn. 22 f.).

Erst im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 - [X.] und [X.]) konnte hieraus für die [X.] ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar gewesen wäre (siehe hierzu grundlegend [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.] ZR 158/11, [X.]O Rn. 33, und [X.] ZR 13/12, juris Rn. 35; vgl. außerdem [X.]surteil vom 29. Januar 2020 - [X.] ZR 80/18, [X.]GHZ 224, 302 Rn. 16 [X.]).

(b) Auch im [X.]ereich der [X.] stand dem Versorger nach der - ebenfalls mit Ablauf des 7. November 2006 außer [X.] getretenen - [X.] in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] (siehe nunmehr § 5 StromGVV) und der insoweit entsprechenden [X.]egründung des Verordnungsgebers ([X.]. 76/79, [X.]) bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] ein solches einseitiges Preisbestimmungsrecht in den Grenzen des § 315 [X.]G[X.] zu (siehe [X.]surteile vom 6. April 2016 - [X.] ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 18; vom 28. März 2007 - [X.] ZR 144/06, [X.]GHZ 171, 374 Rn. 16).

(c) Für die öffentliche Versorgung mit Wasser bestimmt die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]WasserV, dass der Versorger "zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise" Wasser zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen ebenfalls erst nach öffentlicher [X.]ekanntgabe wirksam werden. Daneben ist in § 24 Abs. 3 AV[X.]WasserV allerdings auch die Möglichkeit der Verwendung von [X.] vorgesehen, die "kostennah" auszugestalten sind und die Änderung der Preise nur von solchen [X.]erechnungsfaktoren abhängig machen dürfen, die der [X.]eschaffung und der [X.]ereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. In der Verordnungsbegründung ist hierzu ausgeführt ([X.]. 196/80, S. 37):

"Nach Absatz 1 sind Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, die Kunden zu den jeweiligen allgemeinen [X.]edingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Dabei ist klargestellt, daß dem [X.] auch die jeweiligen Preise zugrunde liegen.

Wenden die Versorgungsunternehmen allerdings [X.] an, so kommt Absatz 1 in bezug auf die konkrete Preisänderung keine selbständige [X.]edeutung zu, da es ohnehin dem Sinn und Zweck solcher Klauseln entspricht, in das Vertragsverhältnis den jeweiligen Preis einzuführen.

Insgesamt stellen Absatz 1 und 2 sicher, daß sich Änderungen der Versorgungsbedingungen, soweit die Verordnung diese zuläßt (z.[X.]. technische [X.]bedingungen), und grundsätzlich auch Preisänderungen ohne entsprechende Kündigung der laufenden Verträge nach öffentlicher [X.]ekanntgabe vollziehen können."

Auch insoweit geht der [X.] deshalb in ständiger Rechtsprechung von einem - im Rahmen der [X.]illigkeit nach § 315 [X.]G[X.] auszuübenden - einseitigen Recht des Wasserversorgers zur Änderung der Tarifstruktur aus (vgl. [X.]surteile vom 8. Juli 2015 - [X.] ZR 106/14, [X.], 3564 Rn. 22 f.; vom 17. Mai 2017 - [X.] ZR 245/15, NJW 2018, 46 Rn. 16; jeweils [X.]). Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Vertragsabschluss eine [X.] nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 AV[X.]WasserV zu vereinbaren (zur mangelnden praktischen Relevanz von [X.] in diesem [X.]ereich vgl. allerdings [X.], Wasserpreise auf dem Prüfstand des Zivilrechts, 2014, [X.]; [X.], [X.], 148, 149; jeweils [X.]).

(2) Im Unterschied dazu hat der Verordnungsgeber - aufgrund der im [X.]ereich der Fernwärmeversorgung bestehenden [X.]esonderheiten (monopolartige Versorgungsstruktur, kostenintensive Installation der Anlage und des Leitungsnetzes, Langfristigkeit der Lieferverhältnisse, Abhängigkeit von der Entwicklung der [X.]ezugs-/Herstellungskosten und des [X.]) - in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgers jedoch gerade nicht vorgesehen, sondern misst vielmehr allein [X.] im Sinne von § 24 Abs. 4 [X.] die Funktion zu, erforderliche Preisanpassungen zu ermöglichen.

(a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 [X.], wonach das Fernwärmeversorgungsunternehmen den betreffenden Wärmeträger zwar "zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen" zur Verfügung stellt und Änderungen dieser allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher [X.]ekanntgabe wirksam werden. Im Unterschied zu § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 AV[X.]WasserV, § 4 Abs. 1 und 2 [X.] sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] werden hier jedoch "Preise" oder "Tarife" gerade nicht genannt.

(b) Dementsprechend stellt auch die [X.]egründung zu § 4 [X.] klar, dass die [X.] des [X.]s eine unmittelbare Anpassung der Preise nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade nicht umfassen, sondern sich erforderliche Preisanpassungen während des laufenden [X.]ses vielmehr über vertraglich vereinbarte [X.] vollziehen ([X.]. 90/80, S. 37 f.). Dort heißt es:

"Nach Absatz 1 sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, die Kunden zu den jeweiligen allgemeinen [X.]edingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich Änderungen der Versorgungsbedingungen, soweit die Verordnung diese zuläßt (z.[X.]. technische [X.]bedingungen), ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher [X.]ekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können.

Preisanpassungen können sich über [X.] vollziehen (§ 24 Abs. 3)."

Diese ausdrücklich hervorgehobene Maßgeblichkeit der Sonderbestimmung des § 24 Abs. 3 (alte Fassung; nunmehr § 24 Abs. 4) [X.] - die in den Regelungswerken der [X.] und der [X.] keine Entsprechung findet - zeigt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Preisanpassungen im [X.]ereich der Fernwärmeversorgung gerade nicht mittels einseitiger Änderungen durch den Versorger vollzogen werden sollen, sondern den Versorgungsunternehmen vielmehr allein die Möglichkeit der Verwendung von [X.] eröffnet ist, um angemessene Preisanpassungen während laufender [X.]se anhand vorab festgelegter [X.]erechnungsfaktoren vornehmen zu können. Zugleich unterscheidet sich die [X.] der [X.] auch von derjenigen im [X.]ereich der öffentlichen Wasserversorgung, für den - wie aufgezeigt - der Verordnungsgeber den Versorgern ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen der Verwendung von [X.] (§ 24 Abs. 3 AV[X.]WasserV) und einseitigem Preisbestimmungsrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 AV[X.]WasserV) einräumen wollte.

(c) Insbesondere würde es - wie das [X.]erufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt hat - Sinn und Zweck der in § 24 Abs. 4 [X.] mit konkreten Anforderungen ausgestalteten Sonderregelung zuwiderlaufen, wenn den Fernwärmeversorgungsunternehmen zusätzlich nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zustünde (§ 315 [X.]G[X.]).

Der Verordnungsgeber hielt es angesichts der Langfristigkeit der Versorgungsverträge im [X.] für erforderlich, dass sich notwendige Preisanpassungen im Rahmen von [X.]n und dadurch ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können ([X.]. 90/80, [X.]). Solche automatisch wirkenden [X.] sollen dazu dienen, dem Lieferanten das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und umgekehrt den Kunden davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsabschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. [X.], Änderung von [X.], 2021, S. 23).

Zu diesem Zweck müssen [X.]n in [X.] nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und [X.]ereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" ([X.]. 90/80, [X.]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen [X.]edürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] ZR 273/09, [X.], 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.], 363 Rn. 19 ff.).

Diese an einem angemessenen Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Ausgestaltung des § 24 Abs. 4 [X.] würde aber obsolet, wenn dem Versorgungsunternehmen zugleich ein nur durch § 315 [X.]G[X.] begrenztes einseitiges Preisänderungsrecht zustünde. Auch hieraus folgt mithin, dass sich Preisanpassungen während eines laufenden [X.] ausschließlich über [X.] nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 [X.] vollziehen dürfen.

[X.]) Allerdings sind Fernwärmeversorgungsunternehmen entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt, eine im Versorgungsvertrag enthaltene [X.] einseitig mit Wirkung für die Zukunft auch während des laufenden [X.]ses zu ändern, soweit dies erforderlich ist, damit diese nunmehr oder weiterhin den Anforderungen nach § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber verfolgte [X.], eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.], 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedlichen [X.]egründungsansätzen auch [X.], [X.], 108, 111; [X.], Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; [X.], Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; [X.], [X.], 365, 373; [X.], N&R 2020, 130, 134 f.; [X.], IR 2020, 209, 211; [X.], N&R 2019, 183, 184; [X.]/[X.], IR 2020, 92, 93; [X.]/[X.]/[X.], [X.] für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; [X.], Änderung von [X.], 2021, [X.] f., 66 f.; [X.]/[X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 [X.] Rn. 161 ff.; [X.], [X.] 2020, 57, 59 f.; anders hingegen [X.], Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, [X.], 912 Rn. 16 ff., und 6 [X.], juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch [X.]GH, Urteile vom 23. April 2020 - [X.], [X.], 134, und [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]; [X.], [X.], 161, 162; [X.], Urteil vom 29. November 2019 - 312 [X.], juris Rn. 268 ff.; [X.], [X.], 207, 210).

(1) Aufgrund von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] sind Fernwärmeversorgungsunternehmen auch während eines laufenden [X.]ses zur Änderung der von ihnen verwendeten allgemeinen Versorgungsbedingungen berechtigt, sofern diese Änderung erforderlich ist, um zukünftig den Vorgaben der [X.] - bei [X.]n also jene aus § 24 Abs. 4 [X.] - zu genügen.

(a) Nach § 4 Abs. 1 [X.] stellt das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu den "jeweiligen" allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung. Auf diese Weise wird nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers sichergestellt, dass sich Änderungen der Versorgungsbedingungen, soweit die Verordnung diese zulässt, ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge vollziehen können ([X.]. 90/80, [X.]). Als zusätzliche (formelle) Voraussetzung bestimmt § 4 Abs. 2 [X.], dass solche Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher [X.]ekanntgabe wirksam werden.

[X.] sind dabei diejenigen Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen, die Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme verwenden und die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Hierzu gehören auch diejenigen Regelungen, die der Versorger in Ausfüllung der [X.] vorsieht ([X.]. 90/80, S. 37 f.), also insbesondere auch von ihm verwendete [X.] nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 [X.]. Auch die Verordnung spricht dementsprechend im [X.] des § 1 Abs. 4 und des § 2 Abs. 3 [X.] von "allgemeinen Versorgungsbedingungen […] einschließlich der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten" (siehe nunmehr überdies den ab 5. Oktober 2021 gültigen § 1a Abs. 1 [X.]: "allgemeine[n] Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörigen Preisregelungen, [X.]n und Preiskomponenten").

(b) Allerdings räumt § 4 Abs. 1 und 2 [X.] - wie bereits aufgezeigt - den Versorgungsunternehmen bezüglich der allgemeinen Versorgungsbedingungen und somit auch bezüglich der von ihnen verwendeten [X.] kein unbegrenztes einseitiges Änderungsrecht ein.

Denn der Verordnungsgeber der [X.] hat aus der "monopolartigen Stellung" der Fernwärmeversorgungsunternehmen und der dadurch bedingten Abhängigkeit der Verbraucher, aber auch aus den wirtschaftlich-technischen Eigenheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung von vornherein "spezifische Regelungsbedürfnisse" sowie ein besonderes öffentliches Interesse an einer möglichst kostengünstigen und zu weitgehend gleichen [X.]edingungen erfolgenden Versorgung abgeleitet (siehe [X.]. 90/80, [X.]). Vor diesem Hintergrund hat ein Kunde grundsätzlich einen Anspruch gegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen, zu den in der Verordnung enthaltenen [X.]edingungen versorgt zu werden (vgl. § 1 Abs. 3 [X.]), und lässt die Verordnung nur in einzelnen [X.]ereichen eng begrenzte Spielräume zu, welche die [X.] überhaupt durch eigene [X.]estimmungen ausfüllen können ([X.]. 90/80, S. 35).

Dementsprechend gestattet auch § 4 Abs. 1 [X.] nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen nur, "soweit die Verordnung diese zulässt" ([X.]. 90/80, [X.]). Insofern wird zwar keine ausdrückliche Ermächtigung zu spezifischen Änderungen erforderlich sein, welche die Verordnung lediglich vereinzelt - etwa in § 4 Abs. 3 Satz 5 (Änderung der technischen Werte) oder in § 18 Abs. 1 Satz 5 [X.] (Änderung des Verfahrens zur Wärmemessung, ab dem 5. Oktober 2021 nunmehr § 18 Abs. 1 Satz 4) - vorsieht. Jedoch sind Änderungen allgemeiner Versorgungsbedingungen nach dem Regelungszweck der [X.] nur dann möglich, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung dem Versorgungsunternehmen in diesem [X.]ereich überhaupt ein entsprechender Gestaltungsspielraum zukommt und die betreffende Änderung auch im Übrigen mit den diesbezüglichen Vorgaben der Verordnung zu vereinbaren ist (ähnlich [X.], [X.], 365, 369; [X.], Änderung von [X.], 2021, S. 46).

(c) [X.]ei der Verwendung von [X.]n kommt den Versorgern ein eigener Gestaltungsspielraum im vorgenannten Sinne zu, denn § 24 Abs. 4 [X.] legt die für eine Preisanpassung maßgeblichen [X.]erechnungsfaktoren nicht selbst fest, sondern überlässt es den Versorgungsunternehmen - unter Einhaltung von Transparenzerfordernissen, Kosten- und Marktorientierung - entsprechende [X.] zu entwickeln und zu verwenden. Für das [X.]estehen beziehungsweise die Reichweite einer diesbezüglichen Anpassungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] im laufenden [X.] ist deshalb entscheidend, ob und inwieweit dies mit den Vorgaben der [X.] und dabei maßgeblich mit den Anforderungen und dem Regelungszweck des § 24 Abs. 4 [X.] zu vereinbaren ist.

(2) Hiervon ausgehend ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - auch verpflichtet, eine [X.] auch während eines laufenden [X.]ses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass diese nunmehr oder weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des [X.] erreicht werden. Ohne eine entsprechende Änderungsbefugnis wäre der Versorger gezwungen, Preissteigerungen fortwährend selbst zu tragen, auch wenn dies seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit den Fortbestand der Fernwärmeversorgung in Frage stellte. Auch könnten eingetretene Kostensenkungen sonst nicht an die Kunden weitergegeben werden.

(a) [X.]ei [X.] handelt es sich typischerweise um langfristig angelegte [X.]se, für die § 32 Abs. 1 [X.] die formularmäßige Vereinbarung einer anfänglichen Vertragslaufzeit von bis zu zehn Jahren gestattet, die sich ohne rechtzeitige Kündigung stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert. Hiermit wollte der Verordnungsgeber einerseits der (anfänglichen) Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung und dem damit einhergehenden Interesse beider Vertragsparteien an einer möglichst verlässlichen Preiskalkulation Rechnung tragen, andererseits aber auch die Versorgungssicherheit der Wärmekunden sichern, denen ein Wechsel zu einem anderen Energieanbieter regelmäßig nicht kurzfristig und nur unter erschwerten [X.]edingungen möglich sein wird (vgl. [X.]. 90/80, [X.], 32; [X.]surteil vom 21. Dezember 2011 - [X.] ZR 262/09, NJW-RR 2012, 249 Rn. 16; [X.], Änderung von [X.], 2021, S. 21 f.). Im [X.]ereich der Fernwärmeversorgung gibt es - anders als im [X.]ereich der Strom- und Gasversorgung - keinen Grundversorger, der die [X.]elieferung des Kunden übernehmen müsste. Der Kunde wäre im Falle einer Kündigung also - da künftig kein weiterer [X.] zur Verfügung stünde - gezwungen, auf eine andere Energieart auszuweichen.

Vor diesem Hintergrund ist es aufgrund der Langfristigkeit der [X.] sowohl aus Sicht des Versorgers als auch des Kunden erforderlich, dass sich notwendige Preisanpassungen während des laufenden [X.]ses stets im Rahmen von [X.], das heißt ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse, vollziehen können ([X.]. 90/80, [X.]). Dementsprechend sind die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des [X.] die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.], 363 Rn. 35 [X.]).

(b) Allerdings kann gerade die Langfristigkeit von [X.]n zur Folge haben, dass sich im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände einstellen, die ihrerseits zu einer Änderung der - im Rahmen der Vereinbarung der [X.] bei Vertragsbeginn zugrunde gelegten - Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der ursprünglich verwendeten [X.] nicht länger gewahrt ist.

Dabei kommen insbesondere Veränderungen in [X.]etracht, die oder deren genaues Ausmaß das Versorgungsunternehmen im [X.]punkt des Vertragsabschlusses noch nicht ab- oder vorhersehen kann, oder/und die seinem Einfluss gänzlich entzogen sind. So sind sich ändernde Umstände sowohl bei den Kosten der Erzeugung und der [X.]ereitstellung der Fernwärme - etwa durch Änderungen der Art und Weise, wie das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Wärme erzeugt oder beschafft ([X.]rennstoff, [X.]ezugskosten) - als auch bei den Verhältnissen auf dem Wärmemarkt - womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist ([X.]surteil vom 13. Juli 2011 - [X.] ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21) - denkbar. Auch die in den [X.] verwendeten [X.] - wie vorliegend beispielsweise Indizes des [X.] - werden bisweilen inhaltlich verändert, durch andere ersetzt oder fallen vollständig weg (vgl. [X.], N&R 2019, 183; [X.] 2016, 498, 500).

Wie der [X.] bereits entschieden hat, erfordert der an einem Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck des § 24 Abs. 4 [X.] zwar nicht, einer [X.] schon deshalb von Anfang an die Wirksamkeit gemäß § 134 [X.]G[X.] zu versagen, weil sich zu einem späteren [X.]punkt im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände einstellen (können), die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der vom [X.] verlangten Preise nicht mehr gewahrt ist (siehe [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.], 363 Rn. 32, 36 [zu § 24 Abs. 3 [X.] aF]).

Ab dem Eintritt solch veränderter Umstände entfaltet eine solche [X.] jedoch gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] ex nunc keine Wirkung mehr und der geschuldete Wärmepreis bleibt deshalb für die restliche Vertragslaufzeit bei dem zuletzt verordnungskonform gebildeten Preis stehen (vgl. [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.]O Rn. 32 ff., 44). Ab diesem [X.]punkt würde der an einem angemessenen Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck der Vorschrift des § 24 Abs. 4 [X.] nicht mehr erreicht, wenn man dem Energieversorger keine “Heilungsmöglichkeit“ einräumte.

(c) Davon ausgehend ist es mit den Vorgaben und dem [X.] von § 24 Abs. 4 [X.] nicht nur vereinbar, sondern unter deren [X.]erücksichtigung vielmehr erforderlich, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] befugt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet ist, [X.] auch während laufender [X.]se anzupassen, um bei Veränderungen der der Klausel zugrunde liegenden Kosten- oder Marktverhältnisse weiterhin einen angemessenen Wärmepreis vom Kunden zu verlangen.

Allein hierdurch kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel des § 24 Abs. 4 [X.], eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren, vollständig erreicht werden. Denn - wie aufgezeigt - ist insbesondere aufgrund der Langfristigkeit von [X.] regelmäßig bereits bei Vertragsbeginn damit zu rechnen, dass sich im Zuge der Vertragsdurchführung zu irgendeinem [X.]punkt Veränderungen einstellen werden, aufgrund derer die [X.] in ihrer ursprünglichen Fassung für die restliche Vertragslaufzeit unwirksam wird. Dies berührt die Interessen beider Parteien, da weder im Interesse der Aufrechterhaltung der Energieversorgung notwendige Preissteigerungen noch eingetretene Kostensenkungen an den Kunden weitergegeben werden können.

(d) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass eine Anpassung einer vom [X.] verwendeten [X.] nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern vielmehr vom Vorliegen mehrerer Voraussetzungen abhängig ist.

([X.]) So muss zunächst die im [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam (geworden) sein. Denn eine Anpassung der ursprünglichen [X.] wird - wie ausgeführt - erst dann erforderlich, wenn diese aufgrund geänderter Verhältnisse nicht länger eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung im Sinne des § 24 Abs. 4 [X.] gewährleistet.

Entsprechendes gilt allerdings auch in dem Fall, dass die verwendete [X.] (gegebenenfalls unerkannt) bereits bei Vertragsabschluss nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] genügte. Denn auch hier gebietet es das [X.] des § 24 Abs. 4 [X.], dem Versorgungsunternehmen eine Anpassung nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] zu gestatten, um die Interessen der Vertragsparteien zumindest für die restliche Vertragslaufzeit unter [X.]erücksichtigung der Kosten- und Marktverhältnisse angemessen auszugestalten.

Hingegen besteht keine Veranlassung, dem Versorger über die genannten Fälle hinaus die [X.]efugnis zu gewähren, auch eine (weiterhin) wirksame [X.] einseitig durch eine andere Klausel zu ersetzen und damit den von den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt zu verändern, ohne dass dies nach den Vorgaben und dem [X.] des § 24 Abs. 4 [X.] notwendig wäre.

([X.]) Weiter muss, wie sich unmittelbar aus § 24 Abs. 4 [X.] ergibt, die angepasste [X.] unter Zugrundlegung der zum [X.]punkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen dieser Vorschrift - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügen. Zudem wird die Änderung nach § 4 Abs. 2 [X.] erst nach öffentlicher [X.]ekanntgabe wirksam.

Ihre Geltung entfaltet die geänderte Klausel dabei aufgrund der [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] ("zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen“) und des § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] ("Kostenentwicklung", siehe auch [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - [X.] ZR 344/13, [X.], 363 Rn. 34) erst ab dem [X.]punkt des Wirksamwerdens. Somit kann ein Versorgungsunternehmen eine bereits zuvor nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] bestehende Nichtigkeit nicht rückwirkend durch eine nachträgliche Anpassung der Klausel beseitigen.

([X.]) Für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist dabei das Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches den Wärmepreis anhand der angepassten [X.] berechnen möchte, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur einseitigen Anpassung einer [X.] während eines laufenden [X.]ses nicht berechtigt. In diesem Fall kann eine geänderte Klausel nur gemäß §§ 145 ff. [X.]G[X.] durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil werden und fortan der [X.]erechnung des [X.] zugrunde gelegt werden; auch in diesem Fall muss die geänderte Klausel aber die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] wahren (siehe hierzu bereits [X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.] ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

(3) Soweit das [X.]erufungsgericht demgegenüber ein aus den Vorschriften der [X.] abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] mit der [X.]egründung ablehnt, dass ein Versorgungsunternehmen, dem die Vorteile einer langfristigen [X.]indung zugutekämen, nicht daran gehindert sei, "überschaubare Kündigungsfristen" zu vereinbaren, um damit Änderungen der Kostenstruktur hinreichend zu begegnen (unter [X.]ezugnahme auf [X.], Urteil vom 21. März 2019 - 6 [X.], juris Rn. 30 [aufgehoben durch [X.]GH, Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]), setzt es sich in Widerspruch zum Willen des Verordnungsgebers, der im Hinblick auf die Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung sowie im Interesse einer möglichst verlässlichen [X.]erechnungsgrundlage der Preiskalkulation ausdrücklich die [X.]edeutung langfristiger Versorgungsverträge betont und dementsprechend in § 32 [X.] die Möglichkeit der Vereinbarung einer Erstlaufzeit von bis zu zehn Jahren vorgesehen hat ([X.]. 90/80, [X.]). In diesem Zusammenhang übersieht das [X.]erufungsgericht zudem, dass grundsätzlich auch der Kunde, dem ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten oder einer anderen Energieart nicht oder nur unter erschwerten [X.]edingungen möglich ist, ein erhebliches Interesse an einer möglichst verlässlichen und kontinuierlichen Fernwärmeversorgung hat und dementsprechend regelmäßig ebenfalls vom Abschluss langfristiger Versorgungsverträge profitieren wird.

Entsprechendes gilt, soweit das [X.]erufungsgericht auf die Möglichkeit des Ausspruchs einer "rechtzeitigen Änderungskündigung" durch das Versorgungsunternehmen verweist, um "tiefgreifenden Veränderungen der Kostenstruktur", wie etwa bei Umstellung der [X.] auf einen anderen [X.]rennstoff, zu begegnen. Denn der Verordnungsgeber wollte durch die Zulassung der Vereinbarung von [X.] gerade sicherstellen, dass sich notwendige Preisanpassungen ohne Kündigung laufender Vertragsverhältnisse vollziehen können, um zu verhindern, dass der an die vereinbarte Vertragslaufzeit anknüpfenden Preiskalkulation im Nachhinein die Grundlage entzogen wird (vgl. [X.]. 90/80, [X.], 56, 59).

[X.]ei alledem ist schließlich zu bedenken, dass es sich bei der Energieversorgung - auch im [X.] - um ein Massengeschäft handelt, bei dem die gleitende Preisentwicklung die erforderliche rationelle Abwicklung sichert, indem sie auf beiden Seiten die Notwendigkeit vermeidet, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden [X.] einen neuen Preis aushandeln zu können (vgl. [X.]surteil vom 14. Mai 2014 - [X.] ZR 114/13, [X.], 230 Rn. 36 [X.] [zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten [X.] in einem Gaslieferungsvertrag]; vgl. auch [X.] IR 2021, 175, 178; [X.], [X.], 365, 367, 369).

(4) Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts (im [X.] an [X.], Urteil vom 21. März 2019 - 6 [X.], juris Rn. 22 [aufgehoben durch [X.]GH, Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]; siehe auch [X.], Urteil vom 29. November 2019 - 312 [X.], juris Rn. 271, 277) ist auch den Ausführungen im [X.]surteil vom 19. Juli 2017 ([X.] ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer [X.] von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden [X.]ses allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten.

In der betreffenden Entscheidung hat der [X.] das [X.]erufungsgericht außerhalb der tragenden Entscheidungsgründe für das weitere Verfahren nach Zurückverweisung vielmehr allein darauf hingewiesen, dass der [X.] ausweislich des Akteninhalts offenbar zumindest für einen Teil des streitgegenständlichen Abrechnungszeitraums eine geänderte [X.] zugrunde gelegt hatte, zu der bis dahin jedoch keinerlei Feststellungen getroffen worden waren (siehe [X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.] ZR 268/15, [X.]O). Darüber hinaus hat der [X.] - worauf auch die Revision zu Recht hinweist - Ausführungen zum [X.]estehen einer [X.]efugnis von Fernwärmeversorgungsunternehmen, unwirksame [X.] auch während eines laufenden [X.]ses nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] einseitig anzupassen, weder gemacht noch waren sie veranlasst, da die bis dahin getroffenen Feststellungen nicht einmal eine abschließende [X.]eurteilung zuließen, ob die ursprünglich verwendete [X.] - was das dortige [X.]erufungsgericht verneint hatte - nach § 24 Abs. 4 [X.] (§ 24 Abs. 3 [X.] aF) in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam war ([X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.] ZR 268/15, [X.]O Rn. 25 ff.). Dementsprechend hat der [X.] lediglich auf die - in jedem Fall bestehende (siehe hierzu bereits unter II 4 a [X.] (2) (d) ([X.])) - Möglichkeit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der §§ 145 ff. [X.]G[X.] hingewiesen ([X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.] ZR 268/15, [X.]O Rn. 57; vgl. auch [X.], [X.], 365, 372; [X.], N&R 2019, 180, 184; [X.], IR 2020, 209, 210; [X.], IR 2021, 175, 178; [X.]/[X.], IR 2020, 92, 93; [X.], Änderung von [X.], 2021, S. 65 f.; siehe zudem [X.], Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.).

(5) Dem Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, unwirksame [X.] einseitig auch während eines laufenden [X.]ses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, steht ebenfalls nicht entgegen, dass nach dem durch Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie ([X.]) 2018/2002 sowie in der Richtlinie ([X.]) 2018/2001 vom 28. September 2021 ([X.]G[X.]l. I, [X.]) der Vorschrift § 24 Abs. 4 [X.] mit Wirkung vom 5. Oktober 2021 angefügten Satz 4 Änderungen einer [X.] nicht einseitig durch öffentliche [X.]ekanntgabe erfolgen dürfen.

Für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum bis Dezember 2015 ist diese Vorschrift bereits nicht maßgebend, auch wenn es sich nach Auffassung des Verordnungsgebers insoweit lediglich um eine "klarstellende Regelung" handelt ([X.]. 310/21 [[X.]eschluss], S. 20). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.]s sind auch einer nachträglichen verbindlichen Auslegung eines Gesetzes durch den Gesetzgeber - und ebenso einer Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 GG durch den Verordnungsgeber - Grenzen gezogen, weil hierzu letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. nur [X.]surteile vom 4. November 2015 - [X.] ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172 Rn. 26; vom 6. Mai 2015 - [X.] ZR 56/14, [X.]GHZ 205, 228 Rn. 21; vom 4. März 2015 - [X.] ZR 110/14, [X.], 1344 Rn. 41; vom 19. November 2014 - [X.] ZR 79/14, [X.], 873 Rn. 37; [X.]sbeschluss vom 8. Mai 2018 - [X.] ZR 71/17, juris Rn. 10; [X.]VerfGE 126, 369, 392; 135, 1, 15).

Überdies ergibt sich aus den Ausführungen in der Verordnungsbegründung nicht nur, dass auch die Anfügung von § 24 Abs. 4 Satz 4 [X.] auf einem Fehlverständnis der mit dem [X.]surteil vom 19. Juli 2017 getroffenen Aussagen fußt (vgl. [X.]. 310/21 [[X.]eschluss], S. 19), sondern vor allem, dass der (jetzige) Verordnungsgeber hiermit zwar den Verbraucher "benachteiligende" einseitige Änderungen bestehender (wirksamer) [X.]n ([X.]. 310/21 [[X.]eschluss], S. 20), nicht aber zugleich auch eine zur Einhaltung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] erforderliche Anpassung unwirksamer [X.] verhindern wollte, die dem Interesse beider Vertragsparteien dient, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und gleichzeitig aber zu gewährleisten, dass das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden gewahrt bleibt.

(6) Schließlich ist die Annahme eines sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ergebenden einseitigen Anpassungsrecht bei unwirksamen [X.] auch mit den Vorgaben der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (A[X.]l. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) zu vereinbaren (a.A. [X.], [X.], 207, 212).

In der vorliegenden Konstellation geht es bereits im Ausgangspunkt nicht um eine von dem Gerichtshof der [X.] nur unter bestimmten [X.]edingungen für zulässig erachtete Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch das nationale Gericht (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 48 - Dziubak; [X.]/19, NJW 2021, 611 Rn. 30 ff. - [X.]anca [X.].; [X.]/19, [X.], 2136 Rn. 48 - [X.]; jeweils [X.]; vgl. auch [X.]surteil vom 6. April 2016 - [X.] ZR 79/15, [X.]GHZ 209, 337 Rn. 22 ff. [X.]), sondern vielmehr um eine sich unmittelbar aus den Vorschriften der [X.] ergebende [X.]efugnis des Versorgers zur einseitigen Anpassung unwirksamer [X.] nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 [X.], die ihrerseits nicht den [X.]estimmungen der [X.] unterliegt (Art. 1 Abs. 2; vgl. auch [X.], Änderung von [X.], 2021, [X.] f.).

b) Ausgehend davon war die [X.] entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt, die von ihr bis einschließlich April 2014 verwendete [X.] (§ 7 Abs. 2 des Mustervertrags) während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2014 den von der Klägerin geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Denn die ursprüngliche [X.] war - wie unter [X.] ausgeführt - bereits unabhängig von den Änderungen im [X.]ezugsvertrag der [X.] ab Oktober 2013 nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.]G[X.] unwirksam. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat die [X.] die geänderte Klausel auch den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgegeben.

Ob allerdings die von der [X.] gegenüber ihren Endkunden und auch der Klägerin ab Mai 2014 verwendete [X.] entsprechend der Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und [X.]ereitstellung der Fernwärme durch die [X.] als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigt, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden. Entsprechende Feststellungen hat das [X.]erufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten [X.]efassung nachzuholen haben.

III.

Nach alledem kann das [X.]erufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen [X.]estand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

[X.]     

      

Dr. Schneider     

      

Dr. [X.]ünger

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand     

      

Meta

VIII ZR 175/19

26.01.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Lübeck, 16. Mai 2019, Az: 14 S 231/17

§ 315 BGB, § 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2022, Az. VIII ZR 175/19 (REWIS RS 2022, 1748)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 621-622 REWIS RS 2022, 1748 NJW 2022, 1935 REWIS RS 2022, 1748

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