Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 295/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 323

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Gegenstand

Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- bzw. Grundpreis; Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit nur einer Preiskomponente der Preisänderungsklausel; einseitiges Anpassungsrecht bei unwirksamen Preisänderungsklauseln


Leitsatz

1. In Fernwärmelieferungsverträgen ist die Verwendung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte sowie des Indexes für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) bei Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- beziehungsweise Grundpreis grundsätzlich mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vereinbar (Bestätigung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31).

2. Die Rechtsfolgenbestimmung des § 306 BGB ist auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbar.

3. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind.

4. Zum einseitigen Anpassungsrecht eines Fernwärmeversorgers bei unwirksamen Preisänderungsklauseln (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 30 ff., BGHZ 232, 312).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. September 2020 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung ihres (weitergehenden) Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich der von ihnen auf den Arbeitspreis geleisteten Entgelte richtet.

Im Übrigen wird die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]                  " in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

Die Kläger sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der [X.] am 25. September/10. Oktober 2009 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Einen Messpreis stellte die Beklagte den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Rechnung. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)

P       

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

P2000 

der Basispreis

I       

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

I2000 

der Basisindex

L       

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

L2000 

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = A[X.] x E/[X.]

[X.]    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

[X.]    

2000 der [X.]

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

E2000 

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."

3

Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte. Mit Schreiben vom 8. März 2019 rügten sie jedoch unter Hinweis auf eine zu Lasten der [X.] ergangene - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffende - Entscheidung des [X.] vom 10. Januar 2019 (20 [X.], nicht veröffentlicht) die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderten rückwirkend für die Abrechnungsjahre bis zum Vertragsbeginn, ausgehend von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, Rückzahlung des insoweit überzahlten [X.] nebst Zinsen.

4

Die Beklagte wies dieses Begehren zurück, kündigte aber an, die Wärmekostenabrechnung 2018 mit dem Arbeitspreis zu erstellen, der [X.] gegolten habe, ferner die in diesen Zeitrahmen fallenden Abrechnungen durch entsprechende [X.] zu ersetzen, "sobald die Rechtslage final geklärt [sei]", sowie hinsichtlich der künftigen Preise eine entsprechende Anpassungsklausel zu entwickeln. Den Bereitstellungspreis betreffe die fehlerhafte Gestaltung der Anpassung des [X.] jedoch nicht. Auch den Preisanpassungen in der Jahresabrechnung für 2018 widersprachen die Kläger.

5

Mit Schreiben vom 24. April 2019 kündigte die Beklagte ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]                  " an, die sie am 30. April auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger zuletzt von der [X.] die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.980,77 € nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

7

Das [X.] hat den [X.] vollumfänglich und dem [X.] - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 - in Höhe von 201,09 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag auf 4,66 € nebst Zinsen verringert und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft; im Übrigen hat es das landgerichtliche Urteil bestätigt.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Fragen der Wirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] und der wirksamen Einbeziehung der geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Demgegenüber erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einbeziehung der geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis sowie - für den Fall, dass der Senat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam erachte - auch die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, während die Revision der [X.] Erfolg hat.

A.

Das Berufungsgericht (KG, [X.], 177) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Von den beiden in § 8 Abs. 4 des zwischen den [X.]en bestehenden [X.] enthaltenen [X.] sei allein diejenige zum Arbeitspreis unwirksam, während gegen die den Bereitstellungspreis betreffende keine Wirksamkeitsbedenken bestünden. Dementsprechend sei dem die [X.] aus dem ursprünglichen [X.] betreffenden (Zwischen-)Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO und dem hieraus für die Abrechnungen der Jahre 2015 bis 2018 abgeleiteten [X.] auch nur insoweit stattzugeben, als sie die Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis beträfen.

Die in § 8 Abs. 4 des [X.] vereinbarte Anpassungsklausel zum Arbeitspreis genüge nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] und sei deswegen gemäß § 134 [X.] nichtig. Insoweit könne vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie im Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2019 (20 [X.], nicht veröffentlicht) verwiesen werden, wonach der Vertrag keine Angaben enthalte, wie sich der variable Faktor "E" (aktueller Energiepreis) ermittle und aus welchen Komponenten er sich zusammensetze. Dies werde auch von der [X.] mit ihrer Berufung nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen.

Nicht zu folgen sei dagegen der Annahme des [X.], auch die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene [X.] zum Bereitstellungspreis sei unwirksam. Weder das [X.] noch eine der [X.]en verträten die Auffassung, diese [X.] genüge als solche nicht den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.]. Das sei auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere führe die Unwirksamkeit der [X.] zu dem Arbeitspreis nicht dazu, dass zugleich die [X.] zu dem Bereitstellungspreis als intransparent oder unangemessen anzusehen wäre und neben der unwirksamen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis keinen Bestand haben könnte. Beide [X.] stünden vielmehr in § 8 Abs. 4 des [X.] mit eigenständigen Berechnungsformeln selbständig nebeneinander. Dass beide Preiskomponenten in den in § 8 des [X.] geregelten [X.], führe ersichtlich nicht dazu, dass es sich um eine unteilbare einheitliche Regelung handelte. Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die [X.]entwicklung, also die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreises, vorliegend durch die Anpassung des [X.] oder seine Gewichtung von den kostenmäßigen Zusammenhängen lösen oder insoweit das von § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bliebe.

Die Nichtigkeit der gesamten [X.] folge auch nicht aus § 139 [X.], da es sich bei dem zwischen den [X.]en bestehenden Fernwärmevertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, für die § 306 Abs. 1 [X.] abweichend von § 139 [X.] bestimme, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibe, wenn Allgemeine Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam seien. Diese Vorschrift sei im Gegensatz zu den §§ 308, 309 [X.] auf Wärmelieferungsverträge anwendbar (vgl. § 310 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und werde auch nicht von abweichenden Regelungen in der [X.] verdrängt. Auch der [X.] habe in einem vergleichbare [X.] betreffenden Fall (Urteil vom 13. Juli 2011 - [X.]) sehr deutlich zwischen den [X.] über den Arbeitspreis und solchen über den Grundpreis unterschieden und mit keinem Wort auch nur angedeutet, dass die Unwirksamkeit der einen Klausel nach oder entsprechend § 139 [X.] zur Unwirksamkeit der anderen hätte führen können, sondern habe die Wirksamkeit beider Klauseln getrennt aus sich heraus geprüft, was sich vor dem Hintergrund des § 306 Abs. 1 [X.] auch als richtig erweise.

Soweit die Kläger sinngemäß mit ihrem nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Klageantrag außerdem die Feststellung beantragt hätten, dass durch das Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende [X.] nicht wirksam in den zwischen den [X.]en bestehenden [X.] einbezogen worden sei, sei dem Antrag - wie vom [X.] zutreffend erkannt - stattzugeben. Die Kläger hätten dieser Vertragsänderung nicht zugestimmt. Einseitig habe die [X.] die geänderte, den Arbeitspreis betreffende [X.] aber nicht zum Gegenstand des mit den Klägern bestehenden [X.] machen können, und zwar auch nicht, nachdem sie diese am 30. April 2019 öffentlich bekannt gemacht habe. Im [X.] an eine in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung des [X.] (Urteil vom 21. März 2019 - 6 [X.], juris [aufgehoben durch Urteil des [X.]s vom 23. April 2020 - [X.]/19]) kämen einseitige Vertragsänderungen des Versorgungsunternehmens insbesondere nicht nach § 4 Abs. 2 [X.] in Betracht. Diese Vorschrift beschränke sich nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung bei den Regelungen zur "Art der Versorgung" in § 4 [X.] darauf, Änderungen von Allgemeinen Versorgungsbedingungen von deren öffentlicher Bekanntmachung abhängig zu machen.

Zudem setze § 24 Abs. 4 [X.] voraus, dass eine [X.] vereinbart sein müsse, damit auf ihrer Grundlage - und nicht etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 [X.] - einseitige Preisänderungen durch das Versorgungsunternehmen zulässig seien. Das entspreche im Übrigen auch der Auffassung des [X.]s, der in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 ([X.]) ausgeführt habe, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem [X.] eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese Preisänderungsregelung gemäß §§ 145 ff. [X.] durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der [X.]en (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil geworden sei und - sollte dies der Fall sein - die Preisänderungsregelung auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 [X.] gerecht werde. Das Energieversorgungsunternehmen könne sich, soweit der Vertrag oder § 32 [X.] es zuließen, durch eine Änderungskündigung von ihm lösen, wenn es Anpassungsbedarf sehe. Sollte trotz der [X.] Rechtsprechung zur Ausfüllung der [X.] bei unwirksamen [X.] die Bindung an den bestehenden Vertrag eine unzumutbare Härte darstellen, wäre der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 3 [X.] unwirksam. Eine weitergehende Schutzbedürftigkeit der Versorgungsunternehmen sei nicht erkennbar.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nur teilweise stand. Aufgrund weitgehend rechtsfehlerfreier Erwägungen ist das Berufungsgericht von der Wirksamkeit der im [X.] enthaltenen [X.] zum Bereitstellungspreis ausgegangen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis kann hingegen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - keinen Bestand haben.

I. Zur Revision der Kläger

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich eine Nichtigkeit der in § 8 Abs. 4 des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] enthaltenen [X.] zum Bereitstellungspreis weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] noch - entgegen der Auffassung der Revision - in Folge der vom Berufungsgericht nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellten Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis ergibt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn bei den [X.] zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits handelt es sich nicht - wie die Revision meint - um eine einheitliche Bestimmung zur Anpassung des [X.]es, sondern vielmehr um selbständige Regelungen, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 [X.] sind. Aus diesem Grund können die Kläger weder die Feststellung der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] verlangen (§ 256 Abs. 2 ZPO) noch steht ihnen diesbezüglich ein Rückerstattungsanspruch für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zu. Bezüglich der - von den Klägern ebenfalls angefochtenen - Entscheidung des Berufungsgerichts zur Klage auf Rückerstattung überzahlter Arbeitspreise ist die Revision aufgrund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Beschränkung der Revisionszulassung nicht eröffnet.

1. Soweit sich die Revision der Kläger gegen die Abweisung ihres weitergehenden Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich des [X.] richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich auf den Bereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage und die hierzu vorgreifliche [X.] bezüglich der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] sowie auf die Feststellungsklage über die Berechtigung der [X.] zur einseitigen Änderung der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis beschränkt.

a) Das Berufungsgericht hat diese Beschränkung der Revisionszulassung im Tenor des Urteils angeordnet und hierzu in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt. Im Übrigen hat es die Revision ausdrücklich nicht zugelassen und diesbezüglich klargestellt, die Nichtzulassung betreffe den (Zwischen-)Feststellungsantrag der Kläger, soweit dieser sich auf die Wirksamkeit der den Arbeitspreis betreffenden (ursprünglichen) [X.] beziehe, und die Rückzahlungsansprüche, die aus der den Arbeitspreis betreffenden [X.] folgten. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen - insbesondere betreffend die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer [X.] im Hinblick auf geltend gemachte Bereicherungsansprüche ([X.]; vgl. hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff. [X.]) - seien höchstrichterlich geklärt.

b) Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 15. März 2017 - [X.], NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - [X.] 118/20, juris Rn. 20; jeweils [X.]).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht nur - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - in Bezug auf die Frage der Berechtigung der [X.] zur einseitigen Anpassung der [X.], sondern auch bei der sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis erfüllt. Denn entgegen der Auffassung der Revision enthält die Regelung des § 8 Abs. 4 im zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] keine einheitlich an § 24 Abs. 4 [X.] zu messende Anpassungsbestimmung des von der [X.] ihren Kunden in Rechnung gestellten [X.]es, sondern handelt es sich bei den dort ausgewiesenen [X.] zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits um jeweils selbständige Vertragsbestandteile, die Anpassungen unterschiedlicher Preisbestandteile regeln, welche ihrerseits unterschiedliche Leistungen der [X.] vergüten sollen (vgl. bereits [X.]surteil vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3222 Rn. 31, sowie ausführlich nachfolgend unter [X.]). Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung auf den Arbeitspreis einerseits und den Bereitstellungspreis andererseits hingewiesen hat, besteht diese Gefahr bereits aus den nachfolgend im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht (siehe dazu unter [X.] 3).

2. Soweit die Revision der Kläger zulässig ist, ist sie unbegründet. Den Klägern stehen Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) nicht zu, weil sich eine Nichtigkeit dieser [X.] weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] noch in Folge einer - hier vom Berufungsgericht nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellten - Unwirksamkeit der [X.] zum Arbeitspreis ergibt.

a) Der [X.] der [X.]en und damit auch die von den Klägern beanstandete [X.] unterfallen dem Anwendungsbereich der [X.]. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] werden die §§ 2 bis 34 [X.] dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den [X.] an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind ([X.]; vgl. auch [X.]surteile vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.], 363 Rn. 17; vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, juris Rn. 23, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Dementsprechend sind die von der [X.] verwendeten [X.] und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2018 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.

b) Ohne Rechtsfehler - und insoweit auch von der Revision unangegriffen - hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene [X.] zum Bereitstellungspreis, auf welche die [X.] in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2015 bis 2018 Erhöhungen des den Klägern in Rechnung gestellten [X.]es gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 [X.] gerecht wird.

aa) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu genügen, müssen [X.] in [X.]n so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ([X.]) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" ([X.]. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 [X.] aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.] 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.], 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, juris Rn. 44, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

bb) Diesen Anforderungen wird die vorliegend von der [X.] verwendete [X.] zum Bereitstellungspreis gerecht, wovon auch das Berufungsgericht - wenngleich ohne nähere Begründung in der Sache - ausgegangen ist und was auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird.

(1) Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass weder der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte - häufig als "[X.]" bezeichnet - noch die "[X.] für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung" als von der [X.] gewählte Preisanpassungsparameter die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ([X.]) berücksichtigen.

Denn während mit dem Arbeitspreis die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, werden mit dem Grund- oder Bereitstellungpreis regelmäßig und auch vorliegend (vgl. § 8 Abs. 1 [X.]) die Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers abgegolten (vgl. [X.]surteile vom 6. Juli 2011 - [X.] 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 36; vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3222 Rn. 32). Bei diesen langfristig beim Versorgungsunternehmen entstehenden Kosten handelt es sich vor allem um für die Instandhaltung und den Betrieb des [X.] anfallende Ausgaben für Lohn und Material, die sich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln. Insofern ist es ausreichend, wenn das Versorgungsunternehmen in einer [X.] für den Grund- oder Bereitstellungspreis ausschließlich Bezugsfaktoren wählt, die an die insoweit relevante Kostenentwicklung anknüpfen (so bereits [X.]surteil vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO [X.]).

(2) Weiter ist es im Rahmen der von § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderten kostenorientierten Preisbemessung zulässig, die Abbildung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung der Wärmeleistung durch die Bezugnahme auf die von der [X.] gewählten Indizes zu pauschalisieren.

Da Kostenorientierung nicht [X.] bedeutet, muss das Versorgungsunternehmen seine Preise nicht spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur ausgestalten (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.] 189, 131 Rn. 38; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.], 363 Rn. 24; vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 25). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete [X.] nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, aaO Rn. 41; vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 51 [X.]). Deshalb ist grundsätzlich erforderlich, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der betreffenden Kosten anknüpft, so dass sichergestellt ist, dass der in der [X.] eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die betreffenden konkreten Kosten des Versorgers (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, aaO [X.]).

Während es bezüglich des [X.] zu diesem Zweck ganz überwiegend auf die eigenen Brennstoff- beziehungsweise Bezugskosten ankommt (vgl. dazu [X.]surteile vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 40; jeweils [X.]), wird sich der mit dem Grund- oder Bereitstellungspreis abgegoltene Investitions- und Vorhalteaufwand des Versorgungsunternehmens regelmäßig aus zahlreichen und verschiedenartigen Kostenpositionen zusammensetzen, so dass die gewählten Änderungsparameter zwangsläufig nur eine pauschalere Abbildung der Kostenentwicklung der wesentlichen Faktoren - Material und Lohn - leisten können. Unter Berücksichtigung dessen gewährleisten beide von der [X.] im Rahmen der [X.] zum Bereitstellungspreis verwendeten Indizes trotz der damit verbundenen Pauschalierung eine hinreichende Ausrichtung an den für sie relevanten kostenmäßigen Zusammenhängen (vgl. zum verbreiteten Einsatz dieser Indizes auch die Erhebungen der [X.], Fernwärme: Preisanpassungen in bestehenden Kundenverhältnissen, 2018, S. 12 ff.).

Der vom [X.] monatlich ermittelte Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte misst auf repräsentativer Grundlage die durchschnittliche Preisentwicklung von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen, die von inländischen Unternehmen abgebaut beziehungsweise hergestellt und im Inland verkauft werden, und ist damit geeignet, die Entwicklung der für die Bereitstellung des [X.] erforderlichen Kosten - etwa für die Anschaffung und für die Instandhaltung von [X.], Pumpen und Kraftwerksanlagen - in angemessener Weise abzubilden (in diesem Sinne bereits [X.]surteil vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3222 Rn. 31 ff.; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 [X.] Rn. 89 [X.]; [X.]/Topp/[X.], [X.] für Fernwärme, 2. Aufl., [X.]). Die von der [X.] gewählte "[X.]" des [X.]es (Fachserie 16 Reihe 4.3) wiederum beruht auf den Tarifverdiensten speziell für Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig der Energie- und Wasserversorgung, so dass hiermit - auch ohne nähere Feststellungen zur konkreten Lohnstruktur im Unternehmen der [X.] - die Entwicklung des Personalaufwands der [X.] für die Bereitstellung der Wärmeleistung hinreichend nachvollzogen wird.

Besondere Umstände, aufgrund derer sich die [X.]entwicklung demgegenüber vorliegend durch die Verwendung dieser pauschalierenden Indizes oder ihre Gewichtung von der tatsächlichen Entwicklung der Material- und Lohnkosten der [X.] und somit von den kostenmäßigen Zusammenhängen lösen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung dieser pauschalierenden Indizes das von § 24 Abs. 4 [X.] geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bleiben könnte (vgl. [X.]surteil vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 33).

c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die (vom Berufungsgericht nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellte) Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht zur Unwirksamkeit auch der [X.] zum Bereitstellungspreis führt. Denn bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] vorgesehenen [X.] zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits handelt es sich nicht - wie die Revision meint - um eine einheitliche Bestimmung zur Anpassung des [X.]es, sondern vielmehr um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 [X.] sind.

aa) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - ebenso wie die Revisionserwiderung - seinen Erwägungen dabei die Vorschrift des § 306 Abs. 1 [X.] zugrunde gelegt. Denn diese allgemeine [X.] ist als die gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 139 [X.] speziellere Vorschrift - entgegen der Auffassung der Revision - auch auf (unwirksame) [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] anwendbar.

(1) Soweit das Berufungsgericht dies allerdings damit begründet hat, dass diese Vorschrift (§ 306 [X.]) im Gegensatz zu den §§ 308 und 309 [X.] gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch auf Wärmelieferungsverträge Anwendung finde, beruht dies auf einem Missverständnis der letztgenannten Bestimmung. Denn der Gesetzgeber hat durch die in § 310 Abs. 2 [X.] vorgesehene Beschränkung der [X.] Inhaltskontrolle lediglich klarstellen wollen, dass in keinem Bereich der Energieversorgung Sonderabnehmer eines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifkunden und es den Versorgungsunternehmen deshalb frei stehen muss, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den jeweils im [X.] geregelten Allgemeinen Versorgungsbedingungen ([X.] [zuvor [X.]], StromGVV [zuvor [X.]], [X.], [X.]) auszugestalten (siehe [X.]. 14/6040, [X.]; vgl. zum Ganzen bereits ausführlich [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.] 189, 131 Rn. 29 f., und [X.] 66/09, [X.], 1042 Rn. 30 f.). Um eine solche Sondervereinbarung (siehe etwa [X.]surteil vom 8. September 2021 - [X.] 97/19, [X.], 23 Rn. 59 [zu einem Stromsonderkundenvertrag]), die im Bereich der Fernwärmeversorgung ohnehin nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 [X.] oder bei Verträgen mit Industriekunden gemäß § 1 Abs. 2 [X.] in Betracht kommt (vgl. [X.]. 90/80, [X.]; [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, aaO Rn. 23, und [X.] 66/09, aaO Rn. 24), handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Eine Aussage darüber, an welchen Maßstäben die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wie hier - nicht gegenüber Sonderabnehmern verwendet werden, zu messen ist, trifft § 310 Abs. 2 [X.] nicht (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, aaO Rn. 30, und [X.] 66/09, aaO Rn. 31).

(2) Dennoch findet die [X.] in § 306 (Abs. 1) [X.] auch auf allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] Anwendung.

Zwar richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]en eines entsprechenden Fernwärmelieferungsvertrags im Ausgangspunkt - auch wenn es sich dabei regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] handelt ([X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.] 189, 131 Rn. 21) - nicht nach den Vorschriften der §§ 305 ff. [X.], sondern nach dem Willen des Gesetzgebers wegen von ihm angenommener Besonderheiten der Fernwärmeversorgung grundsätzlich allein nach den Vorgaben der gemäß § 27 [X.] (nunmehr: Art. 243 EG[X.]) erlassenen [X.] (siehe [X.]. 7/3919, [X.]; hierzu bereits [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, aaO Rn. 26, und [X.] 66/09, [X.], 1042 Rn. 27). Dementsprechend hat der [X.] wiederholt entschieden, dass eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. [X.] bei derartigen Verträgen und namentlich von dort vorgesehenen Preisänderungsregelungen nicht stattfindet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, aaO Rn. 24, und [X.] 66/09, [X.], 1042 Rn. 25; vom 6. Juli 2011 - [X.] 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 28; vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3222 Rn. 18).

In Bezug auf die Rechtsfolgen nach Maßgabe der [X.] unwirksamer Allgemeiner Versorgungsbedingungen ist dennoch die allgemeine [X.] Bestimmung in § 306 [X.] heranzuziehen. Mit den Vorschriften der [X.] sollte zwar sichergestellt werden, dass die Geschäftsbedingungen in der Fernwärmeversorgung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlich-technischen Besonderheiten an die Zielsetzung des [X.] (nunmehr: §§ 305 bis 310 [X.]) angepasst werden (siehe [X.]. 90/80, [X.]). Insoweit entfiel also das Bedürfnis einer [X.] Inhaltskontrolle. Die Frage der Auswirkungen von unwirksamen Vertragsklauseln auf den Versorgungsvertrag im Übrigen beruht aber - genauso wie die Anwendung allgemeiner [X.]r Auslegungsgrundsätze (hierzu [X.]surteile vom 6. Juli 2011 - [X.] 37/10, aaO Rn. 29; vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 37) nicht auf diesen Besonderheiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber vor Schaffung des § 6 [X.] (nunmehr: § 306 [X.]) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung bereits zuvor die Auffassung vertreten habe, dass die allgemeine Auslegungsregel des § 139 [X.] für den Fall unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht passe, da Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Einzelnen ausgehandelt würden und deshalb nicht vermutet werden könne, ihr eventueller Fortfall sei für die Vertragsparteien so einschneidend, dass sie deshalb nicht mehr am Vertrag festhalten wollten ([X.]. 7/3919, [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber diese für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannte Rechtsfolgenbestimmung bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im [X.] mit der Einführung der [X.] - die diesbezüglich auch keine eigenen Vorschriften enthält - aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.

(3) Die Anwendung des § 306 Abs. 1 [X.] auch auf [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] entspricht zudem - worauf auch die Revisionserwiderung hingewiesen hat - den Vorgaben der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.], im Folgenden: [X.]), nach der bei Unwirksamkeit missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat - worunter grundsätzlich auch [X.] gemäß § 1 Abs. 1 [X.] fallen -, der Vertrag für beide [X.]en auf derselben Grundlage bindend bleiben soll, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann (vgl. hierzu etwa [X.], [X.], NJW 2021, 611 Rn. 29; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 53).

(4) Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht "[X.] verfehlt", für die sich ergebenden Rechtsfolgen auf § 306 Abs. 1 [X.] - und nicht auf § 139 [X.] - zurückzugreifen, wenn sich die Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsklausel nicht aus den §§ 307 ff. [X.], sondern - wie hier - aus § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] ergibt. Der [X.] hat bereits entschieden, dass § 306 [X.] als gegenüber § 139 [X.] speziellere Norm (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2019, § 306 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 306 Rn. 1) auch dann gilt, wenn sich die Unwirksamkeit der Klausel nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 - 309 [X.]), sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 3568 Rn. 12; vom 3. Mai 1995 - [X.], [X.] 129, 297, 305 f. [zu § 6 [X.]]).

bb) Unter Anwendung des § 306 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von ihm nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellte Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] und insbesondere auch nicht zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] führt. Bei ihrer gegenteiligen Auffassung übersieht die Revision, dass die Preisanpassungsbestimmungen nicht nur einen inhaltlich voneinander trennbaren Regelungsbereich aufweisen, sondern es insbesondere auch mit Blick auf das von § 24 Abs. 4 [X.] verfolgte [X.] einer möglichst kosten- und marktorientierten Preisbemessung im Interesse beider Vertragsparteien geboten ist, die Wirksamkeit der jeweiligen Klauseln unabhängig voneinander zu bestimmen.

(1) Gemäß § 306 Abs. 1 [X.] bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach der Rechtsprechung des [X.]s können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der [X.] die [X.]. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (siehe zum Ganzen etwa [X.], Urteile vom 6. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2251 Rn. 72; vom 13. Februar 2020 - [X.], [X.] 224, 350 Rn. 26; vom 10. Oktober 2013 - [X.]/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 [X.]).

(2) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bleibt bei einer - hier vom Berufungsgericht nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellten - Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht nur der zwischen den [X.]en geschlossene [X.] (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.] 273/09, [X.] 189, 131 Rn. 48, und [X.] 66/09, [X.], 1042 Rn. 37), sondern - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere auch die darin enthaltene Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis als selbständiger Vertragsbestandteil bestehen.

(a) Bei den in § 8 Abs. 4 des [X.] geregelten [X.] zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits handelt es sich um inhaltlich voneinander trennbare und aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln.

Wie bereits ausgeführt, setzt sich der vom Kunden geschuldete [X.] aus mehreren Komponenten zusammen, die unterschiedliche Leistungen des Fernwärmeversorgers vergüten sollen. Während mit dem Arbeitspreis die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, werden mit dem - nicht vom Verbrauch, sondern von der vorzuhaltenden [X.] abhängigen – Grund- oder Bereitstellungspreis regelmäßig die Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers abgegolten (vgl. [X.]surteile vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3222 Rn. 32; vom 6. Juli 2011 - [X.] 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 36). Auch nach § 8 Abs. 1 des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] enthalten die mit dem [X.] abgerechneten Heizkosten des Gebäudes die "Bereitstellung der Heizleistung, die gelieferte Wärme sowie die Messung und Verteilung des Verbrauchs".

Anknüpfend daran sieht der [X.] in § 8 Abs. 4 für jede dieser Preiskomponenten unterschiedliche und unabhängig voneinander wirkende Preisanpassungsparameter und -mechanismen vor. So regelt die [X.] zum Arbeitspreis - ausgehend davon, dass die [X.] vorliegend die Fernwärme nicht selbst erzeugt, sondern vielmehr bereits "fertig" von ihrem Vorlieferanten bezieht (vgl. dazu auch [X.]surteil vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 36 ff.) -, dass sich durch den (einzigen) Anpassungsparameter, den Faktor "E/E2000", der jeweilige Arbeitspreis rückwirkend für das abzurechnende Jahr im gleichen Verhältnis erhöht oder senkt, in dem sich der Energiepreis des Fernwärmeversorgers - also der von der [X.] in diesem Jahr an ihren Vorlieferanten für die bezogene Wärme geleistete Preis - seinerseits geändert hat. Demgegenüber passt die [X.] den Bereitstellungspreis, für den sie im Ausgangspunkt die beheizte Wohnfläche als Maßstab heranzieht (siehe § 8 Abs. 1 Wärmelieferungsvertrag), in der bereits beschriebenen Weise pauschaliert nach dem Erzeugerpreisindex (0,4 x I/I2000) und dem Jahreslohnindex für Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung (0,6 x L/L2000) an.

Danach vollziehen sich die (jährlichen) Anpassungen des verbrauchsabhängigen [X.] einerseits und des verbrauchsunabhängigen [X.] andererseits aufgrund der von der [X.] gewählten [X.] vollständig unabhängig voneinander. Diese inhaltliche Trennbarkeit zeigt sich auch daran, dass sich der Arbeits- und Bereitstellungspreis, abhängig von den Veränderungen bei den jeweils zugrundeliegenden Anpassungskomponenten, nicht nur in unterschiedlichem Umfang, sondern sogar in gegensätzliche Richtungen entwickeln können. Dies hat vorliegend etwa dazu geführt, dass sich - wie aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Abrechnungsunterlagen ersichtlich ist - der Arbeitspreis in den [X.] 2015 bis 2017 jeweils verringert hat, während der Bereitstellungspreis im selben Zeitraum jährlich angehoben wurde.

(b) Diese Selbständigkeit der [X.] zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits wird auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des [X.] unter der gemeinsamen Überschrift "[X.]" aufgeführt sind und die [X.] ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "[X.]" in Rechnung stellt. Weder ein solch äußerer sprachlicher Zusammenhang noch die rein rechnerische Addition einzelner Preisbestandteile zu einem einheitlichen Betrag vermögen einen inhaltlichen Wirkungszusammenhang der einzelnen [X.] zu begründen, zumal die [X.] in ihren jährlichen Wärmekostenabrechnungen den Arbeits- und Bereitstellungspreis nebst den dazugehörigen Preisanpassungen stets gesondert aufgeschlüsselt hat.

(c) Soweit die Revision dennoch meint, eine "isolierte Betrachtung" der [X.] im zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] habe "zwangsläufig auszuscheiden", weil der aus Bereitstellungs- und Arbeitspreis gebildete Gesamtpreis das in § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderte angemessene Verhältnis zwischen Markt- und Kostenelementen wahren müsse, so dass die Unwirksamkeit der für eine dieser Preiskomponenten vorgesehenen Anpassungsformel stets die Unwirksamkeit der gesamten Preisänderungsregelung zur Folge habe, lässt sie sowohl die Interessenlage der Vertragsparteien in einem Fernwärmeversorgungsverhältnis als auch das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 [X.] verfolgte [X.] außer Acht.

Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. [X.]surteile vom 15. April 2015 - [X.] 59/14, [X.] 205, 43 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - [X.] 158/11, [X.] 207, 209 Rn. 72; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 18; jeweils [X.]). Diesem Gesichtspunkt kommt gerade im Rahmen von [X.] besondere Bedeutung zu. Denn die Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] beruhen darauf, dass die Langfristigkeit der Versorgungsverträge es erforderlich macht, notwendige Preisanpassungen im Rahmen von [X.], das heißt ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse, vollziehen zu können (vgl. [X.]. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 [X.] aF]). Dementsprechend ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des [X.] die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. [X.]surteile vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.], 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, juris Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Soweit entsprechende Preisanpassungsbefugnisse (wegen Unwirksamkeit der [X.]) nicht bestehen, hat der Versorger eintretende Kostensteigerungen - jedenfalls soweit der Kunde die betreffenden Preiserhöhungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung beanstandet (vgl. hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16) und bis der Versorger von seiner ihm nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] zustehenden Befugnis zur einseitigen Änderung der unwirksamen Anpassungsklausel Gebrauch macht (hierzu grundlegend [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 46 ff.) - selbst zu tragen, auch wenn dies seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit den Fortbestand der Fernwärmeversorgung in Frage stellte. Gerade die Gewährleistung der Versorgungssicherheit liegt aber auch im Interesse der Wärmekunden selbst, denen ein Wechsel zu einem anderen Energieanbieter regelmäßig nicht kurzfristig und nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird, da es im Bereich der Fernwärmeversorgung - anders als im Bereich der Strom- und Gasversorgung - keinen Grundversorger gibt, der in einem solchen Fall die Belieferung der Kunden übernehmen müsste (vgl. [X.]. 90/80, [X.], 32; [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 55 [X.]). Zudem können ohne wirksame Preisanpassungsmöglichkeiten auch eingetretene Kostensenkungen gegebenenfalls nicht (vollständig) an die Kunden weitergegeben werden (vgl. zur grundsätzlichen Weitergabe von Preissenkungen im Rahmen der [X.] allerdings [X.]surteile vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27 [X.] [jeweils zu Gaslieferungsverträgen im Sonderkundenverhältnis]).

Vor diesem Hintergrund ist es gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden [X.] in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 [X.] nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entsprechenden - [X.] nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird. Demgegenüber würde die von der Revision befürwortete umfassende Nichtigkeit sämtlicher [X.] das bereits durch die Unwirksamkeit einer [X.] entstandene Ungleichgewicht noch weiter verstärken, was letztlich den Interessen beider Vertragsparteien zuwiderliefe.

(d) Gleichermaßen unzutreffend ist die Überlegung der Revision, eine angemessene Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme sowie der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt wäre nicht mehr gewährleistet, wenn etwa die auf den Arbeitspreis bezogene Anpassungsklausel "eingefroren" und der Bereitstellungspreis - über eine wirksame [X.] - weiter angehoben würde, weil dadurch die [X.] einen immer größeren Anteil am [X.] ausmachen würde. Insoweit übersieht die Revision, dass sich die Gewichtung der einzelnen Preiskomponenten zueinander auch bei Wirksamkeit beider [X.] jederzeit ändern kann und regelmäßig auch ändern wird, da mit ihnen jeweils unterschiedliche Leistungen des Versorgers vergütet werden. Dementsprechend war (bei Anwendung der im [X.] enthaltenen [X.]) etwa auch vorliegend der Arbeitspreis für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2017 zu senken und der Bereitstellungspreis im selben Zeitraum zu erhöhen.

Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] aufgezeigte Umstand, die Unwirksamkeit der den Arbeitspreis betreffenden [X.] habe zur Folge, dass sich die Anpassung des gesamten [X.]es ohne Berücksichtigung des in § 24 Abs. 4 [X.] geforderten [X.] vollziehe, gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass vorliegend die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis ein [X.] nicht vorsieht und ein solches grundsätzlich auch nicht vorsehen muss (siehe hierzu bereits unter [X.] 2 b bb (1)), sondern ein solches Element regelmäßig allein bei [X.] zum Arbeitspreis Verwendung findet. Dies ist jedoch für die Vergangenheit mit Blick auf die bereits dargestellte Interessenlage der [X.]en eines Fernwärmelieferungsverhältnisses hinzunehmen. Für die Zukunft steht den Kunden unter den nachfolgend unter [X.]I 2 a dargestellten Voraussetzungen hingegen ein Anspruch gegen den Versorger auf Einführung einer neuen [X.] (zum Arbeitspreis) zu, die den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] genügt und damit auch das [X.] angemessen berücksichtigt.

(e) Dass die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden [X.] auch zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis (Grundpreis) betreffenden [X.] führte, ergibt sich auch nicht aus der [X.]srechtsprechung zu § 24 Abs. 4 [X.] (§ 24 Abs. 3 [X.] aF). Vielmehr hat der [X.] die Angemessenheits- und Transparenzprüfung stets bezogen auf die jeweilige [X.] - häufig befand sich allein die Wirksamkeit von [X.] für den Arbeitspreis im Streit - getrennt vorgenommen. Gerade in dem von der Revision angeführten Urteil vom 13. Juli 2011 ([X.], NJW 2011, 3222) erfolgte die [X.] nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF ausdrücklich getrennt für die "[X.] für den Arbeitspreis" (Rn. 21 ff.) und für die "[X.] für den Grundpreis" (Rn. 30 ff.); lediglich innerhalb der Prüfung der auf den Grundpreis bezogenen Anpassungsklausel wurde dabei auf mögliche Auswirkungen eines pauschalierenden Änderungsparameters (auch) auf die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreises hingewiesen ([X.]surteil vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 33). Auch in dem - vom Berufungsgericht im Rahmen der Begründung der Revisionszulassung genannten - [X.]surteil vom 6. April 2011 ([X.] 66/09, [X.], 1042) bezogen sich die von der Revision in Bezug genommenen Ausführungen zur (fehlenden) Transparenz des Preisänderungsfaktors "[X.]" unmissverständlich auf die dortige Anpassungsklausel zum Arbeitspreis (vgl. [X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.] 66/09, aaO Rn. 33 ff.).

3. Schließlich bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV nicht, weil es auf die Rechtsprechung des [X.]s, wonach der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ([X.]; vgl. hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff. [X.]), für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt. Die Revision wurde bezüglich des auf den Arbeitspreis entfallenden Rückzahlungsanspruchs nicht zugelassen; hinsichtlich der auf den Bereitstellungspreis erbrachten Zahlungen scheidet eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus, weil die Preisanpassungen insoweit wirksam vorgenommen worden sind.

II. Zur Revision der [X.]

Demgegenüber hat die Revision der [X.] Erfolg. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die im Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 angeführte geänderte [X.] zum Arbeitspreis sei mit Wirkung ab Mai 2019 nicht wirksam in den zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] einbezogen worden, ist - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft. Vielmehr war die [X.] nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt, die von ihr bis dahin verwendete [X.] zum Arbeitspreis - deren Unwirksamkeit das Berufungsgericht nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt hat - auch während des laufenden [X.]s mit Wirkung für die Zukunft an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage fortan den von den Klägern geschuldeten [X.] zu berechnen. Ob die von der [X.] geänderte [X.] ihrerseits den Wirksamkeitsanforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] genügt, wird sich allerdings erst nach weiteren Feststellungen beurteilen lassen, welche das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus indes folgerichtig - bislang noch nicht getroffen hat.

1. Die gegen die Feststellung der wirksamen Einbeziehung der angepassten [X.] gerichtete Revision der [X.] ist zulässig, da das Berufungsgericht die Revision insoweit ausdrücklich zugelassen hat (siehe hierzu bereits unter [X.] 1). Ihren weiteren Antrag auf Aufhebung der Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis (wegen Unzulässigkeit der [X.] nach § 256 Abs. 2 ZPO) hat die [X.] hingegen ausdrücklich allein für den - nicht eingetretenen - Fall gestellt, dass der [X.] entgegen ihrer Auffassung von einer unbeschränkten Revisionszulassung ausgehen würde.

2. Die Revision der [X.] ist auch begründet.

a) Der [X.] hat mit seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2022 ([X.] 175/19, juris Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]s mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht (Fortentwicklung der [X.]surteile vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.], 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des [X.] erreicht werden ([X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 54).

aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht - wie auch die Revisionserwiderung - zwar zutreffend erkannt, dass der Verordnungsgeber der [X.] aufgrund der im Bereich der Fernwärmeversorgung bestehenden Besonderheiten (monopolartige Versorgungsstruktur, kostenintensive Installation der Anlage und des Leitungsnetzes, Langfristigkeit der Lieferverhältnisse, Abhängigkeit von der Entwicklung der Bezugs-/Herstellungskosten und des [X.]) in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgers (§ 315 [X.]) gerade nicht vorgesehen hat, sondern vielmehr allein [X.] im Sinne von § 24 Abs. 4 [X.] die Funktion zugemessen hat, angemessene Preisanpassungen während laufender [X.] anhand vorab festgelegter Änderungsparameter zu ermöglichen (siehe [X.]. 90/80, S. 37 f. [zu § 24 Abs. 3 [X.] aF]; ausführlich auch zur Abgrenzung gegenüber den Regelungen der [X.], [X.] und [X.] [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 31 ff.).

Aufgrund der Langfristigkeit von [X.], für die § 32 Abs. 1 [X.] wegen der (anfänglichen) Kapitalintensität und zur Sicherung der Versorgung der Wärmekunden die formularmäßige Vereinbarung einer anfänglichen Vertragslaufzeit von bis zu zehn Jahren gestattet (vgl. [X.]. 90/80, [X.], 32; [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 55 [X.]), ist jedoch regelmäßig bereits bei Vertragsbeginn damit zu rechnen, dass sich im Zuge der Vertragsdurchführung zu irgendeinem Zeitpunkt Umstände einstellen können, die ihrerseits zu einer Änderung der - im Rahmen der Vereinbarung der [X.] bei Vertragsbeginn zugrunde gelegten - Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der ursprünglich verwendeten [X.] nicht länger gewahrt ist (etwa Änderungen der Brennstoff- beziehungsweise Bezugskosten, der Verhältnisse am Wärmemarkt, oder bei den als Anpassungsparametern verwendeten Preisnotierungen; siehe hierzu [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 57 ff.). In diesem Fall entfaltet die betreffende [X.] jedoch gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] ex nunc keine Wirkung mehr und der geschuldete [X.] bleibt deshalb für die restliche Vertragslaufzeit bei dem zuletzt verordnungskonform gebildeten Preis stehen (siehe bereits [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, [X.], 363 Rn. 32 ff., 44). Dies berührt die Interessen - was insbesondere die Revisionserwiderung aus dem Blick verliert - beider [X.]en, da weder im Interesse der Aufrechterhaltung der Energieversorgung notwendige Preissteigerungen noch eingetretene Kostensenkungen an den Kunden weitergegeben werden können (vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 62).

Davon ausgehend ist es mit den Vorgaben und dem [X.] von § 24 Abs. 4 [X.] nicht nur vereinbar, sondern unter deren Berücksichtigung vielmehr erforderlich, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] befugt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet (siehe hierzu bereits unter [X.] bb (2) (d)) ist, [X.] auch während laufender [X.] anzupassen, um bei Veränderungen der der Klausel zugrunde liegenden Kosten- oder Marktverhältnisse weiterhin einen angemessenen [X.] vom Kunden zu verlangen. Allein hierdurch kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel des § 24 Abs. 4 [X.], eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren (vgl. [X.]surteil vom 25. Juni 2014 - [X.] 344/13, aaO Rn. 35 f.), vollständig erreicht werden.

bb) Dabei führen jedoch die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern vielmehr von mehreren Voraussetzungen abhängig ist, für deren Vorliegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches den [X.] anhand der angepassten [X.] berechnen möchte, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist (siehe hierzu ebenfalls [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 63 ff., 69).

So muss die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) sein. Denn eine Anpassung der ursprünglichen [X.] wird erst dann erforderlich, wenn diese aufgrund geänderter Verhältnisse nicht länger eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung im Sinne des § 24 Abs. 4 [X.] gewährleistet. Zur Gewährleistung des angemessenen Interessenausgleichs gilt dies ebenso für den Fall, dass - wovon vorliegend das Berufungsgericht ausgegangen ist - die verwendete [X.] (unerkannt) bereits bei Vertragsabschluss nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] genügte. Eine Befugnis, eine (weiterhin) wirksame [X.] einseitig durch eine andere Klausel zu ersetzen und damit den von den [X.]en vereinbarten Vertragsinhalt zu verändern, steht dem Versorger hingegen nicht zu (vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 64 - 66).

Außerdem muss, wie sich unmittelbar aus § 24 Abs. 4 [X.] ergibt, die angepasste [X.] unter Zugrundlegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen dieser Vorschrift - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügen. Zudem wird die Änderung nach § 4 Abs. 2 [X.] erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam (vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, aaO Rn. 67).

cc) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der [X.] abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer [X.] unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des [X.] vom 21. März 2019 (6 [X.], juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch [X.], Urteil vom 23. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 929]) ablehnen, hat sich der [X.] hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird ([X.] 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.). Die dem vorgenannten Urteil des [X.] zugrunde liegende Erwägung, ein Versorgungsunternehmen sei nicht daran gehindert, "überschaubare Kündigungsfristen" zu vereinbaren, um damit Änderungen der Kostenstruktur hinreichend zu begegnen, und habe zudem die Möglichkeit des Ausspruchs einer "rechtzeitigen Änderungskündigung", steht in direktem Widerspruch zum Willen des Verordnungsgebers, der im Hinblick auf die Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung sowie im Interesse einer möglichst verlässlichen Berechnungsgrundlage der Preiskalkulation ausdrücklich die Bedeutung langfristiger Versorgungsverträge betont hat und durch die Zulassung der Vereinbarung von [X.]n gerade sicherstellen wollte, dass sich notwendige Preisanpassungen ohne Kündigung laufender Vertragsverhältnisse vollziehen können, um zu verhindern, dass der an die vereinbarte Vertragslaufzeit anknüpfenden Preiskalkulation im Nachhinein die Grundlage entzogen wird (vgl. [X.]. 90/80, [X.], 56, 59).

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung ist auch den Ausführungen im [X.]surteil vom 19. Juli 2017 ([X.], NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) nicht zu entnehmen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einer einseitigen Änderung einer [X.] von vornherein nicht befugt sei, sondern solche Klauseln während eines laufenden [X.]s allein durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien geändert werden könnten. Vielmehr hat der [X.] in der betreffenden Entscheidung außerhalb der tragenden Entscheidungsgründe für das weitere Verfahren lediglich auf die - in jedem Fall bestehende - Möglichkeit einer einvernehmlichen vertraglichen Änderung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 145 ff. [X.] hingewiesen. Darüber hinaus hat der [X.] Ausführungen zum Bestehen einer Befugnis von Fernwärmeversorgungsunternehmen, unwirksame [X.] auch während eines laufenden [X.]s nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] einseitig anzupassen, weder gemacht noch waren sie veranlasst (siehe zum Ganzen bereits [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.] 175/19, juris Rn. 73 f., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

b) Ausgehend davon war die [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] in § 8 Abs. 4 des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.] während des laufenden [X.]s an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten [X.] zu berechnen.

Denn auf die entsprechende [X.] der Kläger nach § 256 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht - wegen von ihm angenommener Intransparenz - die Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] als zwischen den [X.]en streitig gewordenes Rechtsverhältnis festgestellt. Diese Entscheidung wird, nachdem sie von den Klägern und - wie ausgeführt - auch von der [X.] mit der Revision nicht angefochten worden ist, spätestens mit dem vorliegenden [X.]surteil, mit dem auch die Wirksamkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung der Revisionszulassung festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen (vgl. zur Hemmungswirkung des § 705 ZPO und zum Eintritt der Rechtskraft [X.], Urteile vom 8. Juni 1994 - [X.] 178/93, NJW 1994, 2896 unter 3; vom 1. Dezember 1993 - [X.] 41/93, NJW 1994, 657 unter [X.] b; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - [X.] 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 14; jeweils [X.]).

c) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständig unterstützte) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der [X.]en, nachzuholen haben.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher auf die Revision der [X.] insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Kläger ist hingegen im tenorierten Umfang als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Dr. Schmidt     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 295/20

06.04.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 29. September 2020, Az: 9 U 19/20, Urteil

§ 134 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 295/20 (REWIS RS 2022, 323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 323 NJW 2022, 1944 REWIS RS 2022, 323 MDR 2022, 878-880 REWIS RS 2022, 323

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