Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 393/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7456

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Gegenstand

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen


Leitsatz

1. Erfolgt die Versorgung mit Fernwärme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen, so werden grundsätzlich auch die für diese Versorgungsverhältnisse geltenden Preisänderungsklauseln Bestandteil des konkludent durch Entnahme geschlossenen Fernwärmelieferungsvertrags (Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 16, BGHZ 233, 339; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 22; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917 Rn. 14 und vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 f., 16 f.).

2. Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, BGHZ 233, 339 und vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 30 - vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung in Höhe von 117,03 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2019 auf die Berufung der Beklagten - auch im Kostenpunkt - abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Bezüglich der Feststellung des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis bleibt die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Weiter wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die in dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 (vom Berufungsgericht datiert auf den 27. April 2019) aufgeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei, und soweit die Beklagte hinsichtlich des [X.] bis Dezember 2019 zur Zahlung in Höhe von 8,24 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

[X.]ie Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und werden von der [X.] seit März 2011 mit Fernwärme versorgt. [X.]ie Beklagte übersandte den Klägern ein von ihr am 24. März 2011 bereits unterzeichnetes Vertragsexemplar eines vorformulierten [X.] nebst weiteren Anlagen insbesondere zu den aktuellen Preisen des Jahres 2010. Trotz mehrmaliger Erinnerungen der [X.] sandten die Kläger den Vertrag nicht unterzeichnet an die Beklagte zurück, nahmen aber in der Folgezeit gleichwohl weiterhin die Wärmelieferungen der [X.] entgegen. Mit Schreiben vom 29. März 2012 bestätigte die Beklagte den Klägern gemäß § 2 Abs. 1, 2 [X.] den Vertragsabschluss und erklärte, die Lieferung der Fernwärme erfolge zu den Konditionen des den Klägern übersandten Vertrags und der [X.] sowie der Allgemeinen Bedingungen der [X.] für die Versorgung mit Fernwärme.

3

[X.]ie jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des den Klägern übersandten Exemplars eines schriftlichen [X.] vom 24. März 2011 enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"). [X.]ieser sah in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vor. Sie wurde jedoch nach den - nicht durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ergänzt durch eine Anlage [X.] zum Vertrag, in der ein Arbeitspreis("[X.]aktuell") in Höhe von 0,0803 €/kWh ausgewiesen war. [X.]er von der [X.] gegenüber den Klägern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des schriftlichen Exemplars eines [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

[X.]ie jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

      

      

P2005      

der Basispreis

      

      

I

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

      

      

I2005

der Basisindex

      

      

L

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

      

      

L2005

der Basislohnindex

[X.]ie Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

[X.]er jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2005 x E/E2005

[X.]

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

     

      

[X.]2005

der Basisarbeitspreis

     

      

E

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

     

      

E2005      

der Basisenergiepreis

[X.]ie Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

4

[X.]ie Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte.

5

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

6

[X.]urch anwaltliches Schreiben vom 5. Juli 2019 rügten die Kläger unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderten, ausgehend von den im [X.], die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 aus ihrer Sicht überzahlten Wärmeentgelts.

7

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der [X.] zunächst die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.631,08 € nebst Zinsen, weiter die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] sowie ferner die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) [X.] gemäß dem Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 unwirksam sei.

8

[X.]as Amtsgericht hat den [X.] vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren (nur) bezüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten [X.] - ausgehend vom [X.] - in Höhe von 198,49 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. [X.]ie hiergegen gerichtete Berufung der Kläger und ihre Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, mit welcher sie von der [X.] die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach auch für das [X.] überzahlten [X.] in Höhe von insgesamt 519,39 € nebst Zinsen verlangt haben, sind ohne Erfolg geblieben.

9

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es zum einen den Zahlungsbetrag auf 125,27 € nebst Zinsen verringert und diese Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitspreis bezogen hat sowie zum anderen die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft. Im Übrigen hat es das amtsgerichtliche Urteil bestätigt.

[X.]as Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während die Kläger mit ihrer Revision nur noch eine Verurteilung der [X.] zur Rückerstattung überzahlten [X.] in Höhe weiterer 467,20 € nebst Zinsen erstreben.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der [X.] hat teilweise Erfolg, während die Revision der Kläger unbegründet ist.

A.

[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

[X.]en Klägern stehe ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] - einschließlich der im Berufungsverfahren erfolgten zulässigen Klageerweiterung - nur in Höhe von insgesamt 125,27 € zu. [X.]ie Feststellungsanträge der Kläger seien als [X.] nach § 256 Abs. 2 ZPO beziehungsweise als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber nur bezüglich der (ursprünglichen und der angepassten) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis begründet. [X.]ie [X.] in § 8 Abs. 4 des schriftlichen Exemplars des [X.] vom 24. März 2011 (im Folgenden auch: [X.]) sei - entgegen der Auffassung der [X.] - Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden. Es könne dahinstehen, ob die Kläger den ihnen übersandten Vertrag konkludent angenommen hätten, indem sie in Kenntnis dieses Vertrags und ohne ausdrücklichen Widerspruch ab März 2011 die Wärmelieferung der [X.] entgegengenommen hätten. [X.]enn auch ein "Vertragsschluss gemäß § 2 Abs. 2 [X.]", wie ihn die Beklagte geltend mache, habe zur Folge, dass das gesamte bei gleichartigen [X.]sen zum Zuge kommende Preisgefüge als solches auf das Vertragsverhältnis übertragen werde. [X.]enn der Begriff "Preis" in § 2 Abs. 2 [X.] sei weit zu verstehen und umfasse, anders als die Beklagte meine, auch [X.]. [X.]aher sei die Preisregelung des § 8 des [X.] einschließlich der dort geregelten [X.] zwischen den Parteien vereinbart worden, weil dieselben Preise und [X.] zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in den anderen gleichartigen [X.]sen im "[X.]" vereinbart gewesen seien.

[X.]ie [X.] des § 8 Abs. 4 des [X.] genüge jedoch hinsichtlich des [X.] nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] und sei daher insoweit nach § 134 [X.] nichtig. [X.]em Amtsgericht könne aber nicht darin gefolgt werden, dass aufgrund dieser Unwirksamkeit die gesamte vorgenannte Preisregelung nichtig sei. Vielmehr bleibe gemäß § 306 Abs. 1 [X.] die den Bereitstellungspreis betreffende [X.] wirksam.

[X.]ie Nichtigkeit der [X.] bezüglich des [X.] habe zur Folge, dass in dieser Hinsicht keine Anpassung vereinbart worden und demgemäß für die streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume als Arbeitspreis der in Anlage [X.] des schriftlichen [X.] als Anfangspreis festgelegte Arbeitspreis in Höhe von 0,0803 €/kWh, nicht hingegen der von den Klägern herangezogene, in § 8 Abs. 1 dieses Vertrags ausgewiesene Arbeitspreis von 0,0681 €/kWh, zugrunde zu legen sei.

[X.]ie vom [X.] in diesen Fällen vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der sogenannten [X.]reijahreslösung (Senatsurteil vom 24. September 2014 - [X.]) könne keine Anwendung (mehr) finden. Es handele sich dabei im Ergebnis um eine versteckte geltungserhaltende Reduktion der [X.]. [X.]iese ergänzende Vertragsauslegung führe zu einer "Rügeobliegenheit", die sowohl dem nationalen AGB-Recht als auch den Vorgaben der [X.] (93/13/[X.]) widerspreche. [X.]arüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil des [X.] vom 3. Oktober 2019 ([X.]/18 - [X.]ziubak), dass im Rahmen des § 306 Abs. 2 [X.] ein Rückgriff auf das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung "höchst zweifelhaft" geworden sei. Außerdem gebiete es die Präventionswirkung des Art. 6 Abs. 1 der [X.], die betreffende Klausel schlicht unangewendet zu lassen. [X.]abei könne dahinstehen, ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn der [X.] der [X.] wegen eines dadurch entstehenden groben Ungleichgewichts insgesamt nichtig wäre. Ein solches Ungleichgewicht sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weil die Preisentwicklung schon keiner stetigen Steigerung unterlegen gewesen sei.

Schließlich sei im Jahr 2019 durch die bloße Veröffentlichung und Ankündigung gegenüber den Klägern mit Schreiben vom 24. April 2019 keine neue [X.] wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. [X.]eshalb sei (auch) der hierauf bezogene Feststellungsantrag begründet und dem Abrechnungszeitraum von Mai bis [X.]ezember 2019 ebenfalls der oben genannte Arbeitspreis in Höhe von 0,0803 €/kWh zugrunde zu legen. Für die Änderung einer Preisänderungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. [X.]. Weder hätten sich die Parteien hier auf die Einbeziehung einer (neuen) [X.] betreffend den Arbeitspreis verständigt noch hätten sie der [X.] anfänglich oder nachträglich ein einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] zulässig, was nunmehr auch der Gesetzgeber durch Einfügen des § 24 Abs. 4 Satz 4 [X.] klargestellt habe.

B.

[X.]iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

Zwar ist die in den [X.] einbezogene (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1[X.]) - unwirksam. [X.]aher hat der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der ursprünglichen [X.] zum Arbeitspreis Bestand. Jedoch steht den Klägern nach Maßgabe der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.]reijahreslösung insoweit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das diese ständige Rechtsprechung des Senats mit nicht durchgreifenden Erwägungen als nicht überzeugend angesehen hat - jedenfalls bis einschließlich April 2019 ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu. Ebenso wenig können - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und die damit zusammenhängende, hinsichtlich des Zeitraums von Mai bis [X.]ezember 2019 erfolgte Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung von [X.] Bestand haben.

I. Zur Revision der [X.]

[X.]ie Revision der [X.] ist teilweise begründet.

1. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie geltend macht, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehle es der [X.] der Kläger betreffend die (ursprüngliche) [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngliche [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde, und mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt habe.

Wie der Senat kürzlich in einem ebenfalls die identischen [X.] der [X.] und einen entsprechenden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteil bereits ausführlich erörtert hat, ändern die vorstehend dargestellten [X.] der Revision nichts an der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden [X.] und insbesondere nichts an dem Fortbestehen der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 47 bis 49 [X.]). Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Zu Recht wendet sich die Revision nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis sei unwirksam. [X.]as Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass die (ursprüngliche) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam war. [X.]ies ergibt sich - wie der Senat für eine identische [X.] in den [X.] der [X.] jüngst bereits entschieden hat - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]; siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 20 ff., 27 ff. [X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; siehe auch zuletzt Senatsurteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 36 [X.]).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass jedenfalls mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der [X.] durch die Kläger ab März 2011 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme (vgl. zu einem solchen Vertragsabschluss mit einem Versorgungsunternehmen Senatsurteile vom 25. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 516 Rn. 13; vom 2. Juli 2014 - [X.], [X.] 202, 17 Rn. 10; vom 27. November 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 201 Rn. 10, 20; jeweils [X.]) zu den für gleichartige [X.]se geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 [X.] zustande gekommen ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 16, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 22; vom 18. [X.]ezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 15. Februar 2006 - [X.], [X.], 1667 Rn. 14 ff., 29, 30 ff.; siehe zu § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.] 195, 144 Rn. 11 f., 16 f.).

Nach den [X.] und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dieselben Preise und [X.] zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien auch in den anderen gleichartigen [X.]sen im "[X.]" vereinbart. [X.]amit sind nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei herangezogenen Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Senats sowohl die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisklausel in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage [X.] des den Klägern im März 2011 übersandten [X.], aber auch - entgegen der Auffassung der Revision - die in § 8 Abs. 4 enthaltenen [X.] Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 18. [X.]ezember 2019 - [X.], aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2011- [X.], [X.], 1917 Rn. 14).

Soweit die Revision hiergegen einwendet, die in gleichartigen [X.]sen vereinbarten [X.], insbesondere [X.], würden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerade nicht Bestandteil eines durch Entnahme von Fernwärme konkludent zustande gekommenen Fernwärmeliefervertrags, vielmehr seien lediglich diejenigen "Preise" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusetzen, die sich aufgrund der (fremden) [X.] in den gleichartigen [X.]sen rechnerisch ergäben, trifft dies nicht zu und steht im Widerspruch zu der vorstehend genannten ständigen Rechtsprechung des Senats. [X.]eshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht hätte das [X.] der Kläger bezüglich des [X.] insgesamt bereits mangels Geltung der vorbezeichneten [X.] abweisen müssen.

a) [X.]ie Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] regelt, welchen Inhalt ein durch die Entnahme von Fernwärme aus dem Leitungsnetz des Versorgers konkludent geschlossener Vertrag hat. Sie schafft damit Rechtssicherheit für die Vertragsparteien, da sie etwaige Zweifel, zu welcher Gegenleistung der Kunde verpflichtet ist, ausräumt (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.] 195, 144 Rn. 17 [X.]).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht angenommen hat - dahingehend auszulegen, dass auch die in gleichartigen [X.]sen geltenden [X.] in einem durch Entnahme von Fernwärme konkludent geschlossenen Vertrag (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) Anwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 16, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 22; vom 18. [X.]ezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1205 Rn. 17; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], [X.], 1917 Rn. 14; so auch [X.]/[X.]/[X.], Energierecht, Stand: Mai 2022, § 2 [X.] Rn. 16).

aa) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit dem Verständnis dieser Vorschrift in Einklang, wonach auf ein durch Entnahme zustande gekommenes Fernwärmeversorgungsverhältnis nicht lediglich die jeweils aktuellen, tatsächlich abgerechneten Preise - als Endprodukt eines [X.] - aus gleichartigen [X.]sen, sondern vielmehr sämtliche Berechnungsgrundlagen für die auf diese Weise gebildeten - und damit im Sinne dieser Vorschrift "geltenden" - Preise übertragen werden sollen.

bb) Anders als die Revision meint, erlaubt die Verwendung von Begriffen wie "[X.]" (vgl. § 1 Abs. 4, § 1a Abs. 1, § 2 Abs. 3 [X.]), "[X.]" (vgl. § 1a Abs. 1 [X.]), "[X.]" (§ 24 Abs. 4 [X.]), "preisliche Bemessungsgrößen" (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder "preisliche Bemessungsgrundlagen" (§ 16 [X.]) in anderen Regelungen der [X.] nicht den Rückschluss, der Verordnungsgeber habe in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] den Begriff "Preise" bewusst nur im Sinne eines Verweises auf die jeweils tatsächlich abgerechneten Preise als Endprodukt eines [X.] in gleichartigen [X.]sen verstanden wissen wollen. [X.]enn diese Vorschriften haben jeweils einen anderen und spezielleren Regelungsinhalt als die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.].

cc) Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 [X.] sprechen für eine Einbeziehung der preisbildenden Regelungen und damit auch der [X.] in das nach dieser Vorschrift gestaltete Vertragsverhältnis.

[X.]ie Regelung des § 2 Abs. 2 [X.] bezweckt Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Vertragsparteien bei der Fernwärmeversorgung und dient insbesondere dazu, das mangels ausdrücklicher Vertragserklärungen ansonsten gegebenenfalls lückenhafte Vertragsverhältnis hinsichtlich seines Inhalts, namentlich in Bezug auf die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, auf eine klare und verlässliche Grundlage zu stellen (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.] 195, 144 Rn. 17; siehe auch BR-[X.]rucks. 90/80, [X.]). [X.]ieses Ziel würde aber verfehlt, wenn allein die tatsächlich abgerechneten Preise, nicht jedoch die der Preisbildung zugrunde liegenden Regelungen in das Vertragsverhältnis übernommen würden. [X.]emgegenüber wird mit der Geltung (auch) der Preisanpassungsregelungen aus gleichartigen [X.]sen der vom Verordnungsgeber durch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezweckte inhaltliche Gleichlauf des durch Entnahme zustande gekommenen Fernwärmelieferungsvertrags mit anderen im selben Versorgungsgebiet abgeschlossenen Fernwärmevertragsverhältnissen gewährleistet (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], IR 2009, 82, 84 f.). [X.]enn der Kunde, der allein durch die Entnahme von Fernwärme den Vertrag mit dem Unternehmen schließt, soll weder schlechter noch besser stehen als die Kunden, mit denen das Vertragsverhältnis schriftlich abgeschlossen worden ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.] 195, 144 Rn. 16; vgl. auch [X.]/[X.], aaO S. 85).

c) [X.]er [X.] der Parteien und die zu dessen Bestandteil gewordenen [X.] unterfallen damit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Anwendungsbereich der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 21, und [X.], juris Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; jeweils [X.]). Mithin sind die von der [X.] verwendeten [X.], die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisänderungen und auch die Anpassung der [X.] zum Arbeitspreis ab dem 1. Mai 2019 an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. Senatsurteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

3. Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger wegen eines für die Abrechnungsjahre 2015 bis einschließlich 2019 überzahlten [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht hat.

Wie bereits oben (unter [X.]) ausgeführt, ist die ursprüngliche Anpassungsklausel zum Arbeitspreis zwar unwirksam. [X.] hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass für die streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume als Arbeitspreis der im Vertrag in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage [X.] zum Vertrag als Anfangspreis festgelegte Arbeitspreis ("[X.]") in Höhe von 0,0803 €/kWh zugrunde zu legen sei und die Kläger deshalb für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Rückzahlung von überzahltem Arbeitspreis in Höhe von insgesamt 125,27 € beanspruchen könnten. Vielmehr steht den Klägern nach Maßgabe der vom Senat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelten sogenannten [X.]reijahreslösung - die das Berufungsgericht mit unzutreffenden Erwägungen als nicht überzeugend angesehen und deshalb rechtsfehlerhaft auf den Streitfall nicht angewandt hat - ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] jedenfalls für den Zeitraum von 2015 bis einschließlich April 2019 nicht zu, da die [X.] in diesem Zeitraum den hiernach maßgeblichen Arbeitspreis des Jahres 2014 (0,0838 €/kWh) nicht überschritten haben. Letzteres gilt auch für das Abrechnungsjahr 2018, in dem die Beklagte nach den in den Vorjahren erfolgten Senkungen des [X.] diesen erstmals wieder (auf 0,0836 €/kWh) erhöht - und bis Ende April 2019 beibehalten - hat.

Auch hinsichtlich des anschließenden Abrechnungszeitraums vom 1. Mai bis zum 31. [X.]ezember 2019, ab dem die Beklagte hinsichtlich des [X.] eine geänderte [X.] angewandt hat, hätte das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - nicht bejahen dürfen (siehe hierzu nachfolgend unter Ziffern 4 und 5).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 42, und [X.], juris Rn. 32; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 60; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 53). [X.]iese sogenannte [X.]reijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], aaO; jeweils [X.]).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/[X.] des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar. Mit sämtlichen hiergegen von dem Berufungsgericht vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 1494 Rn. 45 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.] 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug.

[X.]as Berufungsgericht blendet in seiner einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - [X.]ziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

[X.]emzufolge ist der Senat auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte [X.] geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 1494 Rn. 60, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vgl. auch [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

c) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern in Bezug auf die Abrechnungszeiträume 2015 bis einschließlich April 2019 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Rückforderungsanspruch für überzahlte [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu.

Ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 5. Juli 2019 bildet der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten [X.]reijahreslösung maßgeblichen Preis, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen haben. [X.]a die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh) und die für das Abrechnungsjahr 2018 erfolgte und im nachfolgenden Zeitraum von Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des [X.] auf 0,0836 €/kWh den nach der [X.]reijahreslösung maßgeblichen "[X.]" nicht überschreitet (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 39, und [X.], juris Rn. 49), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

4. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die im Schreiben der [X.] vom 24. April 2019 angeführte geänderte [X.] zum Arbeitspreis sei mit Wirkung ab Mai 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden [X.] einbezogen worden, - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - rechtsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (auch) dieses Feststellungsbegehrens der Kläger bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungsklage - namentlich auf Rückzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abschläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 28; jeweils [X.]).

b) [X.] - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.

aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.] 232, 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], juris Rn. 32 f., und [X.], juris Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.) und vom 28. September 2022 ([X.], juris Rn. 31 f.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - [X.] auch während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht. [X.]enn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten [X.]auer des [X.] erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

bb) [X.]em Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, unwirksame [X.] einseitig auch während eines laufenden [X.]ses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, steht die von dem Berufungsgericht in Bezug genommene Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht entgegen, wonach Änderungen einer [X.] nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. [X.]iese erst ab dem 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der [X.] zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 35 [X.]; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 34).

c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen.

[X.]ie ursprüngliche [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - nach § 134 [X.] unwirksam (siehe oben unter [X.]).

d) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber den Klägern und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.] 232, 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.] 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe auch Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 37, und [X.], juris Rn. 46; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 33; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 37). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.

5. [X.]ementsprechend kann das Berufungsurteil - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - auch keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Rückzahlung im Abrechnungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. [X.]ezember 2019 geleisteten [X.]s verurteilt wurde. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagte die [X.] zum Arbeitspreis zum 1. Mai 2019 wirksam angepasst hatte oder ob insofern vielmehr weiterhin - in Ermangelung einer wirksamen Änderungsklausel - der nach der [X.]reijahreslösung maßgebliche Arbeitspreis zugrunde zu legen war (vgl. Senatsurteil vom 31. August 2022 - [X.] 234/21, juris Rn. 31).

Ob den Klägern im Hinblick auf diesen Abrechnungszeitraum ein Rückforderungsanspruch für überzahlte [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zusteht, bedarf mithin weiterer Feststellungen. [X.]enn für diesen Zeitraum legte die Beklagte ihrer Abrechnung vom 10. November 2020 einen Arbeitspreis in Höhe von 0,0861 €/kWh zugrunde, den sie bereits auf der Grundlage der angepassten [X.] ermittelt hatte. Abhängig davon, ob die Beklagte diese mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilte und öffentlich bekannt gemachte [X.] wirksam in den vorliegenden [X.] einbeziehen konnte, wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Befassung entweder den auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abrechnungszeitraum von Mai bis [X.]ezember 2019 zugrunde zu legen und auch insofern einen Rückforderungsanspruch der Kläger zu verneinen oder andernfalls den nach der sogenannten [X.]reijahreslösung maßgeblichen Arbeitspreis für das [X.] in Höhe von 0,0838 €/kWh heranzuziehen haben.

[X.]a die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für diesen Abrechnungszeitraum bei einem Verbrauch von 3.015 kWh einen Arbeitspreis von insgesamt 308,91 € brutto entrichtet haben, stünde ihnen im Fall der Unwirksamkeit auch der angepassten [X.] insoweit ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 8,24 € zu (0,0838 € x 3.015 kWh = 252,66 € netto = 300,67 € brutto). In diesem Umfang ist die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine weitergehende Rückzahlung überzahlten [X.]s können die Kläger betreffend diesen Zeitraum nicht verlangen.

II. Zur Revision der Kläger

[X.]ie Revision der Kläger ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägern ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlten [X.]s (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) hinsichtlich des [X.] bis einschließlich April 2019 nicht zu. Ob ein solcher Anspruch für den Abrechnungszeitraum von Mai bis einschließlich [X.]ezember 2019 zu bejahen ist, kann aus den vorstehend (unter [X.] 5) genannten Gründen ohne nähere Feststellungen nicht beurteilt werden.

1. Wie bereits ausgeführt (siehe oben unter [X.]), ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche [X.] hinsichtlich des [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in der Folge für die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre von 2015 bis einschließlich April 2019 als Arbeitspreis der im [X.] unter § 8 Abs. 1 genannte Basistarif von 0,0681 €/kWh, wie es die Revision geltend macht, oder, wie das Berufungsgericht gemeint hat, der in der Anlage [X.] zum Vertrag als "[X.]" ausgewiesene Arbeitspreis von 0,0803 €/kWh anzusetzen ist. [X.]enn unter der gebotenen Anwendung der sogenannten [X.]reijahreslösung gilt vielmehr die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart und es tritt mithin der danach maßgebliche Preis an die Stelle des [X.].

[X.]anach ist aufgrund der Rüge der Kläger vom 5. Juli 2019 der in der - mehr als drei Jahre zuvor erfolgten - Abrechnung vom 15. September 2015 von der [X.] zugrunde gelegte und für das Abrechnungsjahr 2014 maßgebliche Arbeitspreis von 0,0838 €/kWh den Abrechnungen der [X.] 2015 bis einschließlich 2018 sowie der Abrechnung für die Monate Januar bis einschließlich April 2019 zugrunde zu legen (siehe oben unter [X.] 3 c).

2. Für die Abrechnung betreffend die Monate Mai bis einschließlich [X.]ezember 2019 hat die Beklagte bereits die mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilte geänderte [X.] herangezogen. Ob diese Klausel den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspricht und somit der auf ihrer Grundlage gebildete Arbeitspreis dieser Abrechnung zugrunde gelegt werden durfte oder ob auch in dieser Hinsicht der für das Abrechnungsjahr 2014 maßgebliche Arbeitspreis heranzuziehen ist, kann ohne nähere Feststellungen nicht beurteilt werden (siehe oben unter [X.] 5). Unabhängig davon steht den Klägern für den vorgenannten Zeitraum aber selbst in dem für sie günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten [X.] - wie bereits ausgeführt - ein über einen Betrag von 8,24 € hinausgehender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht zu.

C.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) [X.] nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 und den Klägern andernfalls ein Rückzahlungsanspruch für die ihnen von Mai bis einschließlich [X.]ezember 2019 in Rechnung gestellten Arbeitskosten in der oben (unter [X.] 5) genannten Höhe von 8,24 € zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Im Übrigen (hinsichtlich des weitergehenden Rückzahlungsverlangens der Kläger und ihres auf die Unwirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis gerichteten Feststellungsbegehrens) entscheidet der Senat in der Sache selbst, da es diesbezüglich weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]ies führt hinsichtlich des [X.] auf die Berufung der [X.] insoweit zur Abweisung der Klage. Im Übrigen bleibt die Berufung der [X.] zurückgewiesen.

[X.]r. Fetzer   

  

[X.]r. Bünger   

  

[X.]r. Schmidt

  

[X.]r. Matussek   

  

[X.]r. Reichelt   

  

Meta

VIII ZR 393/21

16.11.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 28. Oktober 2021, Az: 30 S 5/20

§ 1 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 2 Abs 2 S 2 AVBFernwärmeV, § 4 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 134 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 6 Abs 1 EWGRL 13/93

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2022, Az. VIII ZR 393/21 (REWIS RS 2022, 7456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7456

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