Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. XI ZR 161/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2301

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[X.]/01vom12. Juni 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________ZPO §§ 85 Abs. 2, 117 Abs. 4, 119 Abs. 1 Satz 1, 233 Hba) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinset-zung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden,wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantraggestellt worden [X.]) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlicheVorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur danndurch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruckersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daßseitdem keine Änderungen eingetreten [X.]) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch [X.] über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand An-wendung.[X.], Beschluß vom 12. Juni 2001 - [X.] - [X.]LG Stendal- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 12. Juni 2001beschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] Einlegung der Revision gegen das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] vom28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den [X.] vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des[X.] wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Streitwert: 500.000 [X.]:[X.] Beklagte wurde vom [X.] zur Zahlung von 500.000 [X.] Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom [X.] Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am5. Januar 2001, zurückgewiesen.Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellteam 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beab-sichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorge-schriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vor-instanzlichen [X.] Bezug, erklärte jedoch nicht,daß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen [X.] nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen [X.] mit Beschluß vom 3. April 2001 ([X.] 1/01; zur [X.] in[X.]R vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönli-chen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten [X.] abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat [X.] darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen [X.] unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in [X.] Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger [X.] das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittel-frist nur dann ausschließe, wenn die [X.] schuldlos davon ausgehendürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-- 4 -zeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der [X.] des Beklagten, dessen Verschulden der [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehendürfen. Der [X.] wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zu-gestellt.Mit einem am 4. Mai 2001 beim [X.] eingegangenenSchriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]. Zur Begründung seines [X.] hat ergeltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbe-vollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein [X.] bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst,wenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betriebenhätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlendeVeränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nichtvorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im Prozeßkostenhilfe-Verfahren nicht anwendbar.I[X.] nach §§ 234, 236 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag istnicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in [X.] Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumungder Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-- 5 -zeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPOeinem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalbder Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag [X.] stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dannnicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der [X.] wegen fehlender Bedürftigkeit rechnenmußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die [X.] sowohlsich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungs-gemäß dargetan zu haben ([X.], Beschluß vom 27. November 1996- [X.], NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört dieBenutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. [X.]) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPOzwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt wer-den muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, indem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungenhat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines [X.] ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme aufeinen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wennder Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-- 6 -chen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert gebliebensind ([X.], Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). [X.] kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe [X.] gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßko-stenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht [X.], weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärungnicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit derin Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. [X.] sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in [X.] ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeß-vertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Vorausset-zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist keinGrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf denvorliegenden Fall nicht anzuwenden.a) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßko-stenhilfe-Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.Diese Ansicht wird zwar von Teilen der instanzgerichtlichenRechtsprechung und des Schrifttums ([X.] FamRZ 1986,288; [X.], 457; [X.] [X.] 1997, 103; [X.]/v. [X.], 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; [X.]/Schütze/[X.]er,- 7 -ZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; [X.]/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11;Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; [X.] [X.] 1987, 552;1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, [X.] des § 85 Abs. 2 ZPO, das [X.] nicht zu Lasten des [X.] zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorischeVerfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur [X.] gegenüberstehe und der [X.] nicht [X.] diesesVerfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.Ein anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt dieseAnsicht jedoch mit Recht ab ([X.] NJW-RR 1988, 1477, 1478;1994, 1093; [X.] FamRZ 1991, 207; [X.], 249, 250; [X.], ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9;Baumbach/[X.][X.], ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; [X.] [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigtenmit dem Verschulden der [X.] ohne jede Einschränkung angeordnet,diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs [X.] eingestellt und sie dadurch mit einem umfassendenGeltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Pro-zeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage [X.] des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenom-men. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte vonden Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts [X.] des [X.] nicht überzeugenderschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, alses gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der [X.]- 8 -für das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im Prozeßkostenhilfe-Verfahren zur Geltung zu bringen.In diesem Verfahren ist der [X.] des Antragstellers näm-lich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von [X.] treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt,weshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtli-ches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährungvon Prozeßkostenhilfe setzt den [X.] des Antragstellers [X.] die Gegenseite kostenlosen oder jedenfalls kostengünstigerenRechtsstreit aus ([X.] NJW-RR 1994, 1093; [X.]) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Ko-stenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht reali-sieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidungdas Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesseanerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewäh-rung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine "hinreichende Aussichtauf Erfolg" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil [X.] der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im [X.] des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, undweil das vom [X.] aufgestellte Verbot der ab-schließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechts-fragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren ([X.] NJW 1991, 413, 414;vgl. auch [X.], Beschluß vom 9. September 1997 - [X.]/97,WM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeß-kostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht fürgegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der [X.] -mittelten [X.] durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im [X.] nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegender Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten beidiesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Scha-densersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaft-pflichtversicherung der Rechtsanwälte (§§ 51, 59 [X.]; vgl. auch § 14Abs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 [X.]) gesichert [X.]) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheitendes [X.] es rechtfertigen könnten, diese Ver-fahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen,würde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden [X.] ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf dasProzeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster [X.] und nicht der - gegenwärtige oder künftige - [X.] gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier,um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 [X.], um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreitder [X.]en aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, [X.] Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines be-reits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde,unmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die [X.] der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von demGrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede [X.] für das [X.] Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen.Das gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des [X.] -darin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlasse-nen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antragauf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der er-kennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001in der vorliegenden Sache, sondern auch der [X.]. Zivilsenat des [X.] in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfristging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht [X.] zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des§ 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltungder Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinan[X.]setzen (Be-schluß vom 27. November 1996 - [X.], NJW 1997, 1078).c) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung [X.] seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im [X.] zu einem Antragsteller, der sich im [X.] Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruhtauf einer Reihe von Mißverständnissen.Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Pro-zeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antrag-steller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechts-anwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht [X.]er Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zuwerten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei an-waltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die [X.] selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-- 11 -chen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissen-haft erkundigt haben ([X.], Beschluß vom 22. Oktober 1986 - [X.]/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der [X.] einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werdenals an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nichtunbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringerenFehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht undweil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter [X.] seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.[X.] erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist da-nach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisi-onsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 aAbs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.[X.] Bungeroth Müller Wassermann

Meta

XI ZR 161/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. XI ZR 161/01 (REWIS RS 2001, 2301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2301

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