Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZA 1/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2974

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[X.]/01vom3. April 2001in dem [X.] 2 -Der X[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Bungeroth,[X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt.Streitwert: 500.000 [X.]:Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe mußte abgelehnt werden, weilder Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßko-stenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat und weil die [X.] keine Aussicht auf Erfolg bietet.1. An der ordnungsmäßigen Darlegung der wirtschaftlichen Vor-aussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe fehlt es, weil [X.] sich nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994(BGBl. [X.] 3001) eingeführten Vordrucks bedient hat, dessen Benutzungin § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Die [X.] Beklagten auf die vorinstanzlichen [X.] dieses Erfordernis nicht, weil der Beklagte nicht zugleich [X.], daß sich seitdem an seinen persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nichts geändert habe (vgl. [X.], Beschluß vom27. November 1996 - X[X.][X.] ZB 94/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.).- 3 -2. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht [X.], weil die vom Beklagten geplante Revision infolge Ablaufs derRevisionsfrist des § 552 ZPO unzulässig wäre und eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ausgeschlossen ist. § 233ZPO kann nicht zugunsten des Beklagten zur Anwendung kommen, weiler die Revisionsfrist nicht ohne eigenes Verschulden oder ohne eindem nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines [X.] versäumt hat. Einer [X.], die vor Ablauf [X.] Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des [X.] hat, ist nach Ablehnung des [X.] nurdann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist [X.] § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit derVerweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeitrechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte,die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß-kostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegungdieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene [X.] nicht- 4 -ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen [X.] vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf [X.] aus den Vorinstanzen mit der Erklärung verbunden hat, daßsich seither nichts verändert habe ([X.], Beschluß vom 27. November1996 aaO).[X.] Bungeroth Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZA 1/01

03.04.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZA 1/01 (REWIS RS 2001, 2974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2974

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