Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2018, Az. B 13 R 393/17 B

13. Senat | REWIS RS 2018, 4882

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 34 Abs 4 SGB 6 - Verfahrensfehler - Unterlassen der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Umwandlung einer bereits bezogenen Rente in eine andere [X.].

2

Die Beklagte hat dieses Begehren abgelehnt und das [X.] hat deren Auffassung bestätigt sowie die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Berufung des [X.] hiergegen hat das L[X.] durch Beschluss vom 16.11.2017 zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das B[X.] und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Ferner rügt er Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form.

4

1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

5

Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]9; B[X.] vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]; B[X.] vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 2 ff; B[X.] vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das B[X.] zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Beschluss vom 24.1.2018 - [X.] [X.]/14 B - Juris Rd[X.]; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]83 mwN).

6

Diese Anforderungen sind auch verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] f; [X.] vom 15.2.2006 - 1 BvR 2597/05 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4 f; [X.] vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] ff).

7

Die Beschwerdebegründung wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht.

8

Der Kläger benennt zwar die Frage, "ob ein Wechsel der einmal gewährten und bewilligten Rente möglich ist und/oder …, ob verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die streitgegenständlichen Vorschriften, welche einem solchen Wechsel wohl entgegenstehen …". Damit formuliert der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich revisibler Normen (§ 162 [X.]G). Der [X.] vermag der klägerischen Frage noch nicht einmal zu entnehmen, welche Anwendung oder Auslegung welcher revisiblen Norm hier von ihm als klärungsbedürftig erachtet wird. Es mangelt bereits an der Benennung einer Vorschrift. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl B[X.] vom [X.] - B 5 R 8/10 R - BeckRS 2010, 68786 Rd[X.]0; B[X.] vom 5.11.2008 - B 6 [X.]/07 B - BeckRS 2009, 50073 Rd[X.] 7; s auch [X.], [X.]b 2007, 261, 265; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.] 81).

9

Selbst wenn man jedoch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des [X.] erkennen kann, dass mit der "streitgegenständlichen Vorschrift" §§ 34 Abs 4 und 236b [X.]B VI gemeint sein könnten, mangelt es vorliegend an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftig- und -fähigkeit.

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Insoweit reicht es jedoch - wie hier geschehen - nicht, lediglich zu behaupten höchstrichterliche Rechtsprechung liege nicht vor; nur zweitinstanzliche Rechtsprechung habe sich mit der ausgemachten Rechtsfrage befasst. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Frage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Es hätte hier daher zumindest einer eingehenden Auseinandersetzung mit der bereits vom L[X.] zitierten Entscheidung des [X.]s vom [X.] ([X.] R 44/06 R - [X.] 4-2600 § 236a [X.]) bedurft sowie dargelegt werden müssen, warum sich aus ihnen keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergäben.

Denn in der benannten Entscheidung hat das B[X.] befunden, soweit das [X.] ([X.]) ab [X.] den Wechsel einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ausschließe, sei das Vertrauen solcher Versicherten, die im Juli 2004 als schwerbehinderte Menschen anerkannt worden seien, auf den Fortbestand der Möglichkeit eines solchen Wechsels nicht geschützt (Leitsatz). Insoweit genügt es nicht zu behaupten, die Entscheidung in der [X.] sei zu einer anderen Normfassung und anderen [X.] ergangen. Hier wäre es erforderlich gewesen darzubringen, dass und warum die diesem Leitsatz zugrunde liegende Begründung nicht für die Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage und der Fallkonstellation im konkreten Fall herangezogen werden könne. Es hätten angesichts des Vorbringens des [X.] in der Beschwerdebegründung insoweit zumindest die Unterschiede und die mangelnde Vergleichbarkeit zwischen den Normfassungen und [X.]en, die den Gegenstand der damaligen und heutigen Sache bildeten, herausgearbeitet werden müssen.

Darüber hinaus verfehlt die Beschwerdebegründung auch die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Hinblick auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Norm. [X.] hat der [X.] diese Anforderungen bereits im Beschluss vom 30.12.2015 ([X.] R 345/15 B - Juris) für einen ähnlichen Sachverhalt und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das vom dortigen Kläger für verfassungswidrig erachtete Versagen einer Umwandlung (Verstoß gegen Art 20 Abs 3 und Art 3 Abs 1 [X.]) einer bereits bestandskräftig (bindend) mit Abschlägen bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ("[X.]") aufgrund der Regelung des § 34 Abs 4 [X.] [X.]B VI in eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in [X.] getretenen Regelung des § 236b [X.]B VI im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] zu diskutieren sei. Er hat insoweit auf dessen Entscheidungen zu [X.] Bezug genommen. Dazu hat er dargelegt, dass sich aus ihnen ergäbe, jeder Stichtag bringe unvermeidliche Härten mit sich, ohne dass dies jeweils zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führe. Ein Beschwerdeführer müsse daher zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] zumindest untersuchen,

        

- ob der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b [X.]B VI auf die zur [X.] seines Inkrafttretens am 1.7.2014 noch nicht im [X.] befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe,

        

- ob er die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "[X.]" aufzugreifen, in Betracht kommenden Faktoren (zB Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und

        

- ob die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich nicht vertretbar erscheine (vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei [X.] zB [X.] vom [X.] - 1 BvR 564/84 ua - [X.]E 75, 78, 106 = [X.] 2200 § 1246 [X.]42 S 467 f; [X.] vom 23.11.1999 - 1 [X.] - [X.]E 101, 239, 270; [X.] vom 13.2.2007 - 1 BvR 421/05 - [X.]E 117, 202, 301). Ferner sei darzulegen, warum die Entscheidung des [X.], dass die dauerhaften "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht gegen das [X.] verstoße, hier keine Berücksichtigung finden könne ([X.] vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]). Derartige Ausführungen finden sich nicht einmal ansatzweise in der vorliegenden Beschwerdebegründung.

Es fehlen jedoch auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im konkreten Fall. In der Beschwerdebegründung wird zwar behauptet, die Rechtsverletzungen seien erheblich und die Entscheidung beruhe darauf. Die zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Unabhängig davon, dass es im Rahmen der Grundsatzrüge nicht auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung ankommt, vermag der [X.] an Hand des Vorbringens des [X.] jedoch auch nicht zu prüfen, ob die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt möglich und ihre Antwort für die Beurteilung der Rechtslage im konkreten Fall erheblich ist. Die Beschwerdebegründung lässt jegliche Sachverhaltsdarstellung vermissen. Aus ihr ergibt sich nicht einmal, von welcher [X.] der Kläger in welche andere [X.] wechseln wollte. Auch legt er nicht dar, wann er welche Rente beantragt hat und unter welchen Bedingungen sie ihm bewilligt bzw offensichtlich versagt worden ist. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindest-voraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung des [X.]. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich im Rahmen des [X.]s die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (B[X.] vom 23.7.2007 - [X.]/4 R 381/06 B - Juris Rd[X.] 8 mwN).

2. Dieser Mangel berührt auch die Überprüfung der vom Kläger über die grundsätzliche Bedeutung hinaus gerügten Verfahrensfehler.

Er macht geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhaft nur mit drei Berufs- und ohne [X.] entschieden. Damit sei die Richterbank nicht rechtmäßig besetzt gewesen. Eine Entscheidung durch Beschluss sei nicht mit seiner Zustimmung erfolgt. Eine solche Zustimmung könne auch seiner Stellungnahme vom 2.11.2017 nicht entnommen werden. Insoweit mangelt es jedoch zumindest an Darlegungen aufgrund welcher konkreten Ausgangslage das Berufungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen des § 153 Abs 4 [X.]G nicht durch Beschluss ausschließlich mit den Berufsrichtern hätte entscheiden dürfen und wie der Kläger sich ggf in dem Schriftsatz vom 2.11.2017 eingelassen hat.

Soweit er die Fehlerhaftigkeit des Antrags benennt, den das L[X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, scheint er rügen zu wollen, das L[X.] habe den Streitgegenstand verkannt. Abgesehen davon, dass es an einer konkreten Bezeichnung der übergangenen Anträge mangelt, bleibt bezüglich der Verkennung des Streitgegenstandes auch unklar, welcher Streitgegenstand, fixiert durch den klägerischen Antrag, das Berufungsgericht nach Auffassung des [X.] hätte zugrunde legen müssen.

Soweit er das Unterlassen der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht rügt, bezeichnet er bereits keinen Verfahrensfehler. Denn im Falle der Nichtzulassung dient gerade die Nichtzulassungsbeschwerde der Überprüfung dieser Entscheidung durch das Revisionsgericht. Die Zulassung setzt jedoch voraus, dass bestimmte in § 160 Abs 2 [X.]G benannte Zulassungsgründe gegeben sind. Wollte man bereits die Nichtzulassung der Revision als Verfahrensfehler ansehen, dann wäre bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision immer zuzulassen und die Regelung des § 160 Abs 2 [X.]G inhaltslos.

Im Hinblick auf die nicht erfolgte Aussetzung zur Vorlage an das [X.] durch das L[X.] rügt der Kläger letztlich keinen Verfahrensmangel, sondern kritisiert die verfassungsrechtlichen Ausführungen des L[X.] und greift das Urteil damit bezüglich seiner inhaltlichen Richtigkeit an. Hierauf kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aber nicht gestützt werden (stRspr vgl B[X.] vom [X.] - [X.] R 73/16 B - Juris Rd[X.] 4 mwN).

Ebenso geht die Rüge der fehlerhaften rechtlichen Hinweise des L[X.] ins Leere. Denn es ergibt sich aus der Beschwerdebegründung bereits nicht, welche rechtlichen Hinweise das L[X.] unzutreffend erteilt haben soll. Auch hier gilt, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, sich im Rahmen des [X.]s die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder hier sogar den Akten herauszusuchen (B[X.] vom 23.7.2007 - [X.]/4 R 381/06 B - Juris Rd[X.] 8 mwN). Eine Bezugnahme auf frühere Schriftsätze oder Anträge reicht insoweit nicht aus (B[X.] vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - Juris; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]a). Nicht ausreichend ist auch die Klausel, ein früherer Vortrag werde zum Gegenstand der Begründung gemacht (B[X.] vom [X.] - B 7 AL 60/10 B).

Auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) - wie sie der Kläger unter Ziffer 7.0 geltend macht - kann eine Rüge nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G nur gestützt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen von ihm gestellten Beweisantrag bezieht. Einen solchen hat er nicht benannt. Soweit der Kläger die Auffassung des L[X.] rügt, dass vor Vorlage eines Gesetzesentwurfs konkrete Beratungspflichten nicht bestünden, richtet er sich erneut gegen die seiner Ansicht nach inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden kann.

Rechtliche Hinweise des [X.] zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung sind im [X.] von vornherein nicht angezeigt. Schon gar nicht kommt ein "Nachschieben" von Gründen in Betracht, wenn die [X.] bereits abgelaufen ist, weil sie - wie hier - vollständig ausgeschöpft wurde. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur die innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Begründung (B[X.] vom 28.7.2005 - [X.] [X.]/05 B - [X.] 4-1500 § 178a [X.]).

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 393/17 B

13.08.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Heilbronn, 22. Mai 2017, Az: S 12 R 1019/15, Urteil

§ 103 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, § 236b SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2018, Az. B 13 R 393/17 B (REWIS RS 2018, 4882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4882

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 204/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des § 34 …


B 13 R 345/15 B (Bundessozialgericht)

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 34 …


B 5 R 256/15 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage


B 13 R 189/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - rechtliche Begründung - Aufgabe des Prozessbevollmächtigten


B 13 R 45/20 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - keine Umgehung der in § 160 Abs 2 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvF 1/94

1 BvR 421/05

1 BvR 2856/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.