Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.11.2020, Az. B 13 R 189/19 B

13. Senat | REWIS RS 2020, 2557

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - rechtliche Begründung - Aufgabe des Prozessbevollmächtigten


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Durch Urteil vom [X.] hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 7.2.2017 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 [X.] und 3 S[X.]).

3

II. [X.] des [X.] ist unzulässig.

4

Der Senat lässt es nochmals dahinstehen, ob die Beschwerde schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 1 S[X.] entspricht, weil sie nicht von einem vor dem [X.] zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten gefertigt worden ist. Es liegt aufgrund von Sprache und Stil der dortigen Ausführungen die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeschrift nicht von der Prozessbevollmächtigten selbst, sondern dem Vertreter des [X.] im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verfasst worden ist. Letzter ist als Rentenberater nicht postulationsfähig vor dem [X.]. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung aber nach § 73 Abs 4 Satz 1 S[X.] dem [X.]. Dieser soll eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten sicherstellen. Der Prozessbevollmächtigte muss dafür mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernehmen. Es genügt nicht, wenn er ohne erkennbare eigene Prüfung lediglich ein von einem nicht postulationsfähigen Vertreter verfasstes Schreiben unterzeichnet und an das [X.] weiterreicht (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 16/17 B - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris Rd[X.]5). Unabhängig von der Frage der Autorenschaft ist die Beschwerde aber jedenfalls ihrem Inhalt nach nicht formgerecht begründet.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] S[X.]),

-       

das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] S[X.]) oder

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] S[X.]).

6

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 S[X.] dargelegt oder bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 S[X.] durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

7

1. Ein Verfahrensmangel durch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 S[X.], Art 103 Abs 1 [X.]), auf die der Kläger seine Beschwerde zunächst stützt, ist mit der Begründung vom 7.10.2019 nicht anforderungsgerecht bezeichnet.

8

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] S[X.] vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 S[X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

9

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung des [X.] nicht. Hierfür fehlt es schon an einer - zumindest knappen - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Vorliegend wird bereits der Gegenstand des Rechtsstreits nicht kenntlich gemacht. Nur aufgrund der Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 77 Abs 2 [X.] mit dem [X.] sowie diesbezüglicher Rechtsprechung des [X.] und [X.] lässt sich erahnen, dass der Kläger eine höhere Rente unter Anwendung eines günstigeren Zugangsfaktors begehren könnte. Ein Verfahrensmangel wird jedoch nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 S[X.] hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB [X.] Beschluss vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 - juris Rd[X.]6 mwN; [X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]6 mwN).

Ein substantiierter Vortrag zu dem dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt kann auch nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie ersetzt werden (vgl Seite 10 der Beschwerdebegründung). Das Begründungserfordernis dient dem Ziel, die Revisionsgerichte zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten ([X.] Beschluss vom [X.]/91 - [X.] 3-1500 § 166 [X.] - juris Rd[X.] f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], S[X.], 13. Aufl 2020, § 160a [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]92). Diesem Ziel wird mit der bloßen Wiederholung des Vortrags vor den Instanzgerichten ebenso wenig genügt, wie mit einer - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässigen - Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - juris RdNr 5 mwN; [X.], aaO, § 160a Rd[X.]3a; [X.], aaO, Rd[X.]92). Nichts anderes gilt für die Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, wenn dieser an die Stelle einer eigenen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts tritt. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des [X.] herauszusuchen (vgl [X.] Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] f).

2. Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] S[X.], wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6 mwN).

Auch in Bezug auf diesen Zulassungsgrund fehlt es schon an einer - zumindest knappen - Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, die - wie bereits ausgeführt - auch nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie ersetzt werden kann. Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann ([X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 228/98 B - juris Rd[X.]0 f mwN; [X.] Beschluss vom 23.7.2007 - [X.]/4 R 381/06 B - juris RdNr 8). Daher ist - anders als erforderlich - jedenfalls die Klärungsfähigkeit der formulierten Rechtsfrage nicht dargelegt.

Darüber hinaus ist aber auch die Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger formulierten Frage nicht schlüssig dargetan. Diese lautet:

        

"Ist die Regelung des § 77 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf die versicherungsmathematischen Abschläge (Erniedrigung des Zugangsfaktors) durch das zum 01.07.2014 in [X.] getretene [X.] unter Verstoß gegen Art. 14 [X.] und Art. 3 [X.] verfassungswidrig geworden?"

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] bzw des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]83 mwN).

a) Der Kläger selbst verweist auf den Beschluss des [X.] vom 11.1.2011 (1 BvR 3588/08, 555/09 - [X.]E 128, 138 = [X.] 4-2600 § 77 [X.]), nach dem die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung mit dem [X.] vereinbar ist. Er führt dazu aus, das [X.] habe entschieden, dass § 77 Abs 2 [X.] nur dann mit Art 14 [X.] vereinbar sei, "wenn die finanzielle Notsituation der gesetzlichen Rentenversicherung den Eingriff in die Anwartschaft" rechtfertige. Mit der Einführung des [X.]es sei bewiesen, dass eine Notlage nicht mehr bestehe. Der Rentenversicherung seien erhebliche Mehrbelastungen durch die "Verdoppelung der Kindererziehungszeiten für die [X.] vor 1992 und Rente mit 63 ohne Abschläge für bestimmte Jahrgänge" auferlegt worden. Damit sei die finanzielle Notlage weggefallen und der geschmälerte Zugangsfaktor ab dem 1.7.2014 "automatisch verfassungswidrig" geworden.

Den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag zur Begründung dafür, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage durch das [X.] noch nicht beantwortet ist, genügt dieses Vorbringen nicht. Das [X.] hat nämlich in dem vom Kläger nicht vollständig zitierten Beschluss betont, dass das Ziel der Verbesserung der Finanzierungssituation der gesetzlichen Rentenversicherung für sich allein zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art 14 [X.] nicht genügt (vgl [X.] Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - [X.]E 128, 138 = [X.] 4-2600 § 77 [X.], Rd[X.]0). § 77 Abs 2 [X.] ist nach den Ausführungen des [X.] aber deshalb verfassungsgemäß, weil mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert wurde ([X.] vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - [X.]E 128, 138 = [X.] 4-2600 § 77 [X.], Rd[X.]1). Aus welchen Gründen dies nach Inkrafttreten des [X.]es nicht mehr gelten soll, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Allein der Hinweis des [X.], vom [X.] sei zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] "noch nichts bekannt" gewesen, ist zur Erfüllung der Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 S[X.] an eine hinreichende Begründung nicht ausreichend (so schon [X.] Beschluss vom [X.] [X.]/18 B - juris Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom 10.7.2019 - [X.] R 73/18 B).

b) Zugleich setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des [X.] zu Art 3 Abs 1 [X.] auseinander. Nach dem Verständnis des Senats sieht die Beschwerdebegründung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes insbesondere darin, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] eine abschlagsfreie vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b [X.] idF vom [X.]) und die sog "Mütterrente" (§ 249 Abs 1, § 307d [X.] idF vom [X.]) eingeführt hat, ohne die Abschläge bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente nach § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] abzuschaffen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl [X.] Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - [X.]E 136, 152, 180 - juris RdNr 70). Aus dem Vortrag, den [X.] werde auferlegt, trotz homogener Versichertengemeinschaft, mit ihren Abschlägen die "Wohltaten" für die Neurentner zu finanzieren, anstatt bei Wegfall der Notlage als erstes diese Abschläge zu beseitigen, erschließt sich bereits nicht, woraus sich im Sinne der Rechtsprechung des [X.] eine Vergleichbarkeit der vom Kläger in Bezug genommenen Versichertengruppen ergibt. Zudem nimmt die Beschwerdebegründung keinerlei Bezug auf die bereits ergangenen Ausführungen des [X.] zum gekürzten Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten, wonach sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung (wegen der Verlängerung der Rentenbezugszeit) als sachgerecht erweist und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] verstößt (vgl [X.] Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - [X.]E 128, 138 = [X.] 4-2600 § 77 [X.], RdNr 53). Aus welchen Gründen diese Erwägung nicht mehr gelten sollen, lässt die Beschwerdebegründung offen.

Zudem mangelt es an einer Auseinandersetzung damit, dass das [X.] in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Gesetzgeber - anders als in der Beschwerdebegründung angenommen - nicht vorgegeben werden kann, in welchen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Einsparungen erzielt werden sollen (vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 116, 96 - juris [X.]0; [X.] Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272 - juris RdNr 65; [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 - juris RdNr 84). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Gesetzgeber geeignetere Maßnahmen hätte ergreifen können.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 S[X.]).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 S[X.].

Meta

B 13 R 189/19 B

18.11.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 7. Februar 2017, Az: S 12 R 2650/15, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.11.2020, Az. B 13 R 189/19 B (REWIS RS 2020, 2557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2557

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