Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, Az. 6 AZR 86/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 2134

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Gegenstand

Versetzung und Auswahlverfahren nach TV Ratio Deutsche Telekom Kundenservice


Leitsatz

Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, den Arbeitnehmer durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung zunächst in einen Beschäftigungs- und Qualifizierungsbetrieb zu versetzen, ist eine sofortige unmittelbare Versetzung in eine Einheit außerhalb des Beschäftigungs- und Qualifizierungsbetriebs unwirksam.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2010 - 8 Sa 1770/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin von [X.] nach [X.] (Oder).

2

Die im September 1967 geborene Klägerin erzieht ihr schulpflichtiges Kind, dem sie zum Unterhalt verpflichtet ist, allein. Sie ist Mitglied der [X.]. Die Klägerin wird seit September 1989 von der [X.] und deren [X.] beschäftigt. Die Beklagte erbringt bundesweit Callcenter-Dienstleistungen. Der zuletzt zwischen der Klägerin und der [X.], einer der [X.] der [X.], geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Jan[X.]r 1991 sieht eine Tätigkeit als Angestellte vor. Ein bestimmter Arbeitsort ist nicht vereinbart. Im Unterschied dazu war im ersten Arbeitsvertrag der Klägerin mit einer anderen Rechtsvorgängerin der [X.] vom 31. August 1989 noch der Arbeitsort [X.]-Adlershof vorgesehen. Die Klägerin war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis Ende 2009 an verschiedenen Einsatzorten in [X.] beschäftigt, seit 2003 als Kundenberaterin am Standort [X.] [X.] in [X.]-Tegel.

3

Die Beklagte schloss mit der [X.] am 25. Juni 2007 einen Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung ([X.]). Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:

        

„Abschnitt 1

        

Besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren

        

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

        

(1)     

Zur Erhaltung, Sicherung und Steigerung sowohl der Wettbewerbsfähigkeit als auch der Marktanteile der [X.] sind wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen erforderlich, um eine kontinuierliche Q[X.]litäts- und Produktivitätsverbesserung sowie eine flexible Anpassung an technologische und nachfragebezogene Veränderungen sicherzustellen. Dieser Tarifvertrag dient der sozialverträglichen Umsetzung dieser Maßnahmen.

        

(2)     

Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind

                 

(a)     

Änderungen der Aufbauorganisation,

                 

(b)     

Änderungen der Ablauforganisation,

                 

(c)     

Maßnahmen zur Nutzung des technischen Fortschritts,

                 

(d)     

andere personalwirtschaftliche Maßnahmen,

                 

soweit hierdurch der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird.

        

Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2:            

        

1.    

zu Buchstabe a):

                 

Unter Aufbauorganisation ist die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung innerhalb der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten zu verstehen. Sie umfasst z.B. die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Ressorts oder Abteilungen, die Aufgabenverteilung auf Niederlassungen oder Ressorts sowie die Arbeitsverteilung auf Funktionsträger.

        

2.    

zu Buchstabe b) und c):

                 

Die Ablauforganisation ist die Ordnung für das zeitlich-räumliche Hinter- und Nebeneinander von Arbeitsvorgängen zur Erfüllung der im Rahmen der Aufbauorganisation vorgesehenen Aufgaben. Sie umfasst die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsvorschriften, Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen sowie den Einsatz von Arbeitsmitteln.

        

3.    

Betrieblich veranlasste Maßnahmen, in deren Folge die Gesamttätigkeit, die der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ausübt, einer niedrigeren [X.] zuzuordnen ist (anforderungsändernde Maßnahmen), werden ebenfalls von diesem Tarifvertrag erfasst.

        

(3)     

Eine Verringerung des [X.], die durch gesamtwirtschaftlich bedingten allgemeinen Verkehrsrückgang ausgelöst ist, zählt nicht zu Maßnahmen nach Absatz 2.

        

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

        

Dieser Unterabschnitt gilt für Arbeitnehmer,

        

(a)     

die unter den Geltungsbereich des [X.] und des ERTV der [X.] fallen und

        

(b)     

die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur [X.] stehen,

        

soweit dieses Arbeitsverhältnis seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen besteht.

        

…       

        

§ 3 Auswahl

        

(1)     

Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird, so werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. von der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

        

(2)     

Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt werden, so sind alle auf diesen Arbeitsplätzen bislang beschäftigten Arbeitnehmer betroffen und werden in die Beschäftigungs- und Q[X.]lifizierungseinheit der [X.], den Betrieb [X.]1 1 , versetzt.

        

(3)     

Wenn im Falle des Absatzes 1 und 2 innerhalb der Organisationseinheit andere vergleichbare Arbeitsplätze bestehen, die nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 betroffen sind, so werden die darauf beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

        

(4)     

Bei einer nach Absatz 1 und 3 erforderlich werdenden Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern sind die persönlichen und [X.] Gesichtspunkte nebst Verfahren gemäß Anlage 1 und die Punktetabelle gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Diese sind abschließend.

        

(5)     

Von der Auswahlentscheidung ausgenommen werden Arbeitnehmer, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebs/der Organisationseinheit zwingend erforderliche, unverzichtbare Kenntnisse aufweisen und andere potentiell betroffene Arbeitnehmer diese nicht aufweisen.

        

(6)     

Von der Auswahlentscheidung ausgenommen werden weiterhin Arbeitnehmer, die sich zum [X.]punkt der Zuleitung an die Paritätische Auswahlkommission I bereits in Altersteilzeit befinden beziehungsweise bei denen gemäß bereits geschlossenem Altersteilzeitvertrag der Beginn einer Altersteilzeit innerhalb von sechs Monaten nach dem [X.]punkt der Zuleitung an die Paritätische Auswahlkommission I liegt. Beginnt die Freistellungsphase des herausgenommenen Arbeitnehmers binnen zwölf Monaten, wird anstelle des herausgenommenen Arbeitnehmers kein anderer Arbeitnehmer in das Auswahlverfahren einbezogen.

        

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 6:            

        

Bei [X.] im Sinne des Absatzes 2 findet die Herausnahmeregelung des Absatzes 6 Satz 1 keine Anwendung. Eine Versetzung in die [X.] erfolgt jedoch nur, wenn bei einer vorrangigen Prüfung anderweitiger Unterbringung des Arbeitnehmers - begrenzt auf die TRZ-Grenze - nachweislich kein anderweitiger zumutbarer und gleichwertiger Arbeitsplatz gem. TV Ratio [X.] gefunden wurde.

        

Protokollnotiz zu § 3:            

        

1.    

Bei der nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmenden Auswahlentscheidung handelt es sich um eine [X.] im Sinne des [X.] zum Zwecke der Überführung gemäß § 5 Absatz 1 und 3 in den Betrieb [X.]. Die Anlagen 1 und 2 dieses Tarifvertrags stellen für diesen Zweck eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 1 Absatz 4 [X.] dar.

        

2.    

Die einzubeziehenden Mitarbeiter erhalten mittels eines einheitlichen Formblattes die Möglichkeit, die Kriterien der Anlage 2 sowie etwaige [X.] Härten geltend zu machen.

        

§ 4 Paritätische Auswahlkommission I

        

(1)     

Für eine nach § 3 erforderlich werdende Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern wird in [X.] eine ständige Auswahlkommission im Betrieb eingerichtet.

        

(2)     

Die Auswahlkommission ist mit [X.] und Mitgliedern des Betriebsrats des jeweils betroffenen Betriebes der [X.] paritätisch zu besetzen.

        

(3)     

In der Auswahlkommission ist mit dem Ziel einer Einigung eine umfassende Erörterung und Beratung vorzunehmen. Soweit schwerbehinderte Arbeitnehmer betroffen sind, ist im Rahmen der Beratung innerhalb der Auswahlkommission der Vertrauensmann der Schwerbehinderten zu hören.

        

(4)     

Die Auswahlkommission hat innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung eine Empfehlung abzugeben, welche Arbeitnehmer nach § 3 ausgewählt werden sollen. Kommt es zu keiner Empfehlung, entscheidet der Arbeitgeber alleine über die Auswahl; die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.

        

(5)     

Für die Auswahlkommission gilt abschließend die Geschäftsordnung der Anlage 3a zu diesem Tarifvertrag.

        

§ 5 Beschäftigungs- und Q[X.]lifizierungseinheit/[X.]

        

(1)     

Der nach § 3 und § 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Betrieb [X.] zu den in Abschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten Bedingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in den Betrieb [X.] versetzt.

        

(2)     

Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus Anlage 6. Es gelten die Bestimmungen des § 11.

        

(3)     

Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Absatz 1. Abweichend von § 22 [X.] gilt hierfür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

        

(4)     

Im Betrieb [X.] erfolgt eine Betreuungs- und Vermittlungsphase. Die sich hierdurch ergebenden Aufgaben werden durch die Vivento der [X.] bzw. ab dem 01.01.2009 durch die [X.] wahrgenommen.

        

…       

        
        

§ 8 Gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz

        

(1)     

Die [X.] ist verpflichtet, den nach den §§ 3 und 4 ausgewählten und von den Regelungen des § 5 erfassten Arbeitnehmern einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Dauerarbeitsplatz innerhalb der [X.] anzubieten (interne Vermittlung).

        

…       

        
        

(7)     

[X.] ist ein Arbeitsplatz, wenn er die Anforderungen der Anlage 4 erfüllt. Eine Q[X.]lifizierungsmaßnahme ist für einen Arbeitnehmer in der Regel dann unzumutbar, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann eine ihm angebotene Q[X.]lifizierungsmaßnahme ablehnen. Der Arbeitnehmer kann auf freiwilliger Basis von den einschränkenden Regelungen der Anlage 4 abweichen. Der freiwillige Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz ist der Annahme eines Angebotes gleichgestellt.

        

…       

        
        

(9)     

Ein Dauerarbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der im [X.]punkt der Vermittlung des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich unbefristet ist. Angebot im Sinne des TV Ratio (mit den Folgen des Absatzes 10) ist der vom künftigen Arbeitgeber - nach Durchlaufen eines erforderlichen Auswahlverfahrens II - vor Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 99 [X.] angebotene Dauerarbeitsplatz im obigen Sinne.

        

(10)   

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen ihm angebotenen zumutbaren anderen Arbeitsplatz anzunehmen und sich gegebenenfalls einer Q[X.]lifizierungsmaßnahme zu unterziehen. Lehnt der Arbeitnehmer ein [X.] Angebot oder eine Q[X.]lifizierungsmaßnahme bei [X.] bzw. ein [X.] Angebot bei einem konzernweiten Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 mit mindestens gleichem Jahresbezugsentgelt (gemäß Protokollnotiz zu § 6) ab, so verliert er die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. Lehnt der Arbeitnehmer auch ein zweites [X.] internes Vermittlungsangebot bzw. ein zweites [X.] Angebot bei einem konzernweiten Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 mit mindestens gleichem Jahresbezugsentgelt (gemäß Protokollnotiz zu § 6) ab, so ist dies ein wichtiger Grund im Sinne des § 22 Absatz 5 und § 23 [X.], der zu einer Kündigung führen kann.

                 

…       

        

§ 9 Paritätische Auswahlkommission II

        

(1)     

Für eine erforderlich werdende Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern bei der Versetzung beziehungsweise dem Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz werden im Betrieb [X.] vier ständige Auswahlkommissionen eingerichtet.

        

…       

        
        

§ 10 Leistungen bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz

        

(1)     

Bei interner Vermittlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen gemäß Anlage 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.

        

…       

        
        

§ 12 Betriebsbedingte Beendigungskündigungen

        

(1)     

In der [X.] bis zum 31. Dezember 2012 scheiden aus Anlass von Maßnahmen im Sinne von § 1 betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich aus. Dies schließt jedoch Änderungskündigungen nicht aus. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tarifvertragspartei [X.] betriebsbedingten Beendigungskündigungen zustimmt.

        

(2)     

Der Ausschluss der betriebsbedingten Beendigungskündigung nach Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

                 

(a)     

deren Arbeitsverhältnis zur [X.] seit weniger als zwei Jahren ununterbrochen besteht oder

                 

(b)     

die ein [X.] Arbeitsplatzangebot oder eine Q[X.]lifizierungsmaßnahme ablehnen oder

                 

…       

        
        

Abschnitt 2

        

Besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von weniger als zwei Jahren

        

§ 13 Geltungsbereich

        

Der Abschnitt 2 gilt für Arbeitnehmer, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind und deren unbefristetes tarifliches Arbeitsverhältnis zur [X.] weniger als ununterbrochen zwei Jahre besteht.

        

…       

        

§ 14 Schutzregelungen

        

(1)     

Die [X.] bemüht sich, für die in § 13 genannten Arbeitnehmer [X.] Härten zu vermeiden.

        

(2)     

Ausgewählte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot auf befristete Beschäftigung im Betrieb [X.] für die Dauer von 12 Monaten mit dem Zweck der Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz. §§ 5 und 6 einschließlich der jeweils dazugehörenden Protokollnotizen finden Anwendung.

        

(3)     

Soweit ein anderes Arbeitsverhältnis angenommen oder ein angebotener interner oder konzernweiter Dauerarbeitsplatz der [X.] oder einem Unternehmen im Sinne des § 8 Absatz 3 abgelehnt wird, endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung, gegebenenfalls mit Ablauf der Annahmefrist. Gleiches gilt bei Ablehnung von zwei externen Arbeitsplatzangeboten.

        

§ 15 Leistung bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz

        

(1)     

Bei interner Vermittlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen gemäß Anlage 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2.

        

…       

        
                          
        

Abschnitt 3

        

Schlussbestimmungen

        

...     

        

§ 18 Kündigungsbestimmungen

        

…       

        
        

(3)     

§ 12 tritt unabhängig von Absatz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer [X.]. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

        

Protokollnotiz zu § 18 Absatz 3:            

        

Einzelheiten dazu, welche Auswirkungen eine Nichtverlängerung des § 12 über den 31.12.2012 hinaus im Hinblick auf das Verfahren nach § 5 Absätze 1 bis 3 und eine dann notwendig werdende [X.] hat, sind in einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung festgelegt.“

4

Die in Anlage 3a zu diesem Tarifvertrag aufgenommene „Geschäftsordnung der [X.]“ sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Auswahlkommission mit zwei bis höchstens drei Mitgliedern des Arbeitgebers und des Betriebsrats besetzt wird. Nach § 3 Satz 1 der Geschäftsordnung tagt die Auswahlkommission, sobald die Auswahl nach § 3 [X.] notwendig ist.

5

Die Beklagte war durch einen mit der [X.] geschlossenen Zuordnungstarifvertrag vom 28. April 2008 ([X.] 2008) in acht Regionen und eine Zentrale untergliedert. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] 2008 stellte jede selbständige Organisationseinheit mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb iSd. § 1 [X.] dar, bei dem ein Betriebsrat gebildet wurde. Selbständige Organisationseinheiten waren nach § 3 Abs. 2 [X.] 2008 die acht Regionen und die Zentrale. Mit der Anlage 1 zum [X.] 2008 wurden der Region 2 (Nord-Ost) der Standort [X.] Quelleinheit „[X.]“ und der Standort [X.] Quelleinheit „[X.]“ zugeordnet. Die Region 2 erstreckte sich über die Länder [X.], [X.] und [X.]. Für sie war der Betriebsrat Nord-Ost gebildet.

6

Die Beklagte unterhielt in [X.] fünf Callcenter. Während die Callcenter in der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] Leistungen im Bereich Festnetz erbrachten, erbrachte das Callcenter in der [X.] ausschließlich Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Es besteht aus den Abteilungen Geschäftskundenkontaktcenter 42 und 43 ([X.] 42 und [X.] 43) sowie einem Teil des Kompetenzcenters 44 ([X.]). Die in den Abteilungen [X.] 42 und [X.] 43 bestehenden Arbeitszeitmodelle gelten ausschließlich für diese Abteilungen. Die im Callcenter [X.] [X.] zum Einsatz kommenden IT-Lösungen unterscheiden sich von denjenigen der [X.]. Arbeits- und Entgeltbedingungen für die einzelnen Callcenter sind unternehmenseinheitlich festgelegt.

7

Am 28. November 2008 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat in einem Einigungsstellenverfahren eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der [X.] ([X.]) und dem Gesamtbetriebsrat der [X.] ([X.]) über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 [X.] zur Umsetzung des [X.] in der [X.]“ ([X.]). Darin ist [X.]. bestimmt:

        

„[X.] Interessenausgleich

        

§ 2 Beschreibung der Maßnahme

        

(1) Die aktuellen Standorte der [X.] vor Umsetzung der Konsolidierung der Standorte (Maßnahme) ergeben sich aus Anlage 1 ([X.]).

        

(2) Die sich in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen [X.] einschließlich der grundsätzlichen Mitarbeitermigrationspfade sind in Anlage 2a ([X.]) beschrieben. In der Anlage 2b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Standorten Mitarbeiter abweichend vom [X.] nach Anlage 2a an einen anderen Standort migrieren können.

        

(3) Die Maßnahme wird gemäß dem [X.]plan aus Anlage 3 ([X.]) nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung umgesetzt. In der Anlage sind Beginn, Ende und der zeitliche Ablauf (Staffelung) der Maßnahme dargestellt. Abweichungen von dem in der Anlage 3 beschriebenen Umsetzungsplan können sich insbesondere aus dem [X.] ergeben. Gegebenenfalls erforderliche Q[X.]lifizierungsmaßnahmen (z.B. bei [X.]) können hierbei auch am Zielstandort durchgeführt werden. Die zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Standortes erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

        

Im Verlauf der Umsetzung der Maßnahme wird die Anzahl der bestehenden Standorte auf die in der Anlage 2a aufgeführten [X.] reduziert. Einzelheiten zu den Standorten ergeben sich aus der Standortübersicht ‚[X.]’ (Anlage 2a).

        

(4) Die Parteien sind im Rahmen der Verhandlungen von einem konstant bleibenden Callvolumen ausgegangen. Wie sich das Callvolumen tatsächlich über die Gesamtlaufzeit dieser Vereinbarung hinweg entwickeln wird, ist jedoch von einer Vielzahl geschäftlicher Einflüsse (z.B. Kundenverhalten, Regulierung, Wettbewerbsentwicklung etc.) abhängig und ist deshalb Gegenstand der jährlichen Personal- und Geschäftsplanung der [X.].

        

Eine Nachbesetzung frei werdender Stellen findet daher grundsätzlich maximal bis zur Höhe der durch die jeweilige [X.] Planung festgelegten Stellenanzahl statt.

        

Bei einer Nachbesetzung soll grundsätzlich folgende Reihenfolge möglicher geeigneter Bewerber eingehalten werden:

        

•       

Auszubildende, die im Rahmen von [X.] grundsätzlich für eine Übernahme in Betracht kommen

        

•       

Arbeitnehmer aus dem Konzern [X.]

        

•       

Leih- und [X.]arbeitnehmer, die in der [X.] eingesetzt sind.

        

Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Bestenauswahl gemäß Konzernstellenbesetzungsrichtlinie, sofern nicht höherrangige Rechtsvorschriften (z.B. TV Ratio [X.]) etwas anderes vorsehen.

        

…       

        

§ 3 Grundsätze der Umsetzung der Maßnahme

        

(1) Alle von der Maßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Betroffene) in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erhalten in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 TV Ratio ein Angebot auf einen Dauerarbeitsplatz an einem Zielstandort gemäß Anlage 2a bzw. Anlage 2b. Betroffene in befristeten Arbeitsverhältnissen erhalten in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 TV Ratio ein Angebot auf Fortführung des befristeten Arbeitsverhältnisses an einem Zielstandort gemäß Anlage 2a bzw. Anlage 2b.

        

…       

        

§ 11 Schlussbestimmungen

        

(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in [X.]. Sie endet mit Durchführung der geregelten Maßnahme, spätestens am [X.] Alle aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung und stellen damit die gemeinsame Geschäftsgrundlage für die hier getroffenen Regelungen dar. Änderungen der Anlagen werden zwischen den Vertragsparteien beraten mit dem Ziel der Verständigung, ob die Änderungen vom Interessenausgleich abgedeckt sind oder der Interessenausgleich hierauf angewendet werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der [X.] bei den Änderungen nach den allgemeinen Regelungen des [X.] beteiligt. Die Nachwirkung der Vereinbarung ist ausgeschlossen.

        

…“    

        

„Anlage 1

        

Derzeitige [X.] Einheiten der [X.] GmbH

        

Die [X.] GmbH betreibt zur [X.] 83 [X.] in 63 politischen Gemeinden.

                 

Standort

        

Adresse

        

...     

...     

...     

...     

        

5       

[X.]

5       

[X.] 4 - 8

                          

6       

[X.] 13 - 17

                          

7       

[X.] 3 - 4

                          

8       

Schätzelbergstr. 1 - 3 + 2 - 6

                          

9       

Köpenicker Allee 146 - 162

        

...     

...     

...     

...“   

                                            
        

„Anlage 2a

        

Zuordnung [X.] zu [X.] [X.]n

                 

Quellstandort

Zielstandort

        

...     

...     

...     

        

5       

[X.], Schätzelbergstraße

[X.]

        

5       

[X.], alle anderen STO

[X.] (Oder)

        

...     

...     

...“   

8

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 benannte der Betriebsrat der [X.] drei Betriebsratsmitglieder zur Entsendung in die Paritätische Auswahlkommission nach § 4 [X.] sowie drei Vertreter und bat die Beklagte, die Paritätische Auswahlkommission einzuberufen, um die Umsetzung der [X.] vorzubereiten. Die Beklagte lehnte die Einberufung der Auswahlkommission mit E-Mail vom 7. Jan[X.]r 2009 ab. Das vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren, das auf umfassende Erörterung und Beratung der Auswahl der Arbeitnehmer, die zur Umsetzung der [X.] vom 28. November 2008 nach [X.] (Oder) versetzt werden sollten, gerichtet war, blieb erfolglos ([X.] 27. Oktober 2009 - 1 BV 22/09 -).

9

Die Beklagte verlagerte bis auf den Standort [X.] [X.] alle [X.]er Standorte nach [X.] (Oder). Sie schloss die Verlagerung am 9. Dezember 2009 ab.

Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 [X.] verweigerte der Betriebsrat der [X.] seine Zustimmung zu den beabsichtigten 492 Versetzungen von [X.] nach [X.] (Oder) unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 3 [X.] wegen unterlassener Beratung und Erörterung in der [X.] Auswahlkommission.

Mit Schreiben vom 22. September 2009 und 27. November 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Arbeit ab 1. Dezember 2009 bzw. 7. Dezember 2009 am Standort [X.] (Oder) zu leisten. Das lehnte die Klägerin zunächst ab. Inzwischen arbeitet die Klägerin „unter Vorbehalt“ in [X.] (Oder).

Das [X.] wies den Antrag der [X.], die Zustimmung des Betriebsrats zu den Versetzungen zu ersetzen, mit Beschluss vom 4. Mai 2010 ab (- 1 [X.] -). Zugleich stellte es fest, dass die vorläufige Versetzung der betroffenen Arbeitnehmer nach [X.] (Oder) aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Über dieses Beschlussverfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Es ist beim [X.] unter dem Aktenzeichen - 7 [X.] - anhängig.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versetzung. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe sich dahin konkretisiert, dass sie nur noch in [X.] eingesetzt werden könne, weil sie dort über 20 Jahre an verschiedenen Standorten gearbeitet habe. Die Versetzung sei ihr aufgrund der Kinderbetreuung nicht zumutbar und damit nicht vom Direktionsrecht der [X.] gedeckt. Durch die Verlängerung der Wegezeiten von täglich mehr als zwei Stunden würden ihre Rechte aus Art. 6 GG verletzt. Die Versetzung sei auch deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat ihr nicht zugestimmt habe. Die Beklagte habe schließlich nicht das vom [X.] vorgesehene Auswahlverfahren durchgeführt und ihr einen Änderungsvertrag mit dem Ziel der Versetzung in die Beschäftigungs- und Q[X.]lifizierungseinheit angeboten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihre durch die Beklagte erfolgte Versetzung, ab 7. Dezember 2009 im Betrieb der [X.] in [X.] (Oder) zu arbeiten, unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage zumindest derzeit für unbegründet gehalten, weil sie eine sowohl individ[X.]lrechtlich als auch betriebsverfassungsrechtlich nach § 100 [X.] wirksame Versetzung vorgenommen habe. Die [X.], die [X.]. als Interessenausgleich zu verstehen sei, [X.] die Betriebsänderung abschließend und stehe selbständig neben dem [X.]. Die Versetzung eines Arbeitnehmers sei schon keine Verlegung des Arbeitsplatzes iSv. § 3 [X.], weil die betroffenen Arbeitnehmer nicht beschäftigungslos würden. Zudem sei der Standort [X.] ein eigenständiger Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Der [X.] wolle die [X.] nach gebotener Auslegung nicht über den kündigungsschutzrechtlichen Betriebsbegriff hinaus erweitern. Die Betriebsparteien hätten die [X.] in ihrer personellen Struktur wegen des Spezialwissens der dort beschäftigten Arbeitnehmer erhalten und von jeglicher Auswahlentscheidung ausnehmen wollen. Eine [X.] sei für Versetzungen von Gesetzes wegen nicht geboten. [X.] die Tarifvertragsparteien darüber - wie mit der Protokollnotiz zu § 3 [X.] - hinaus, müsse es den Betriebsparteien zumindest in Analogie zu § 1 Abs. 4 [X.] möglich sein, Ausnahmen davon zu machen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Die Klage ist in der Sache erfolgreich. Eine sofortige unmittelbare Versetzung der Klägerin nach [X.] (Oder) war tariflich ausgeschlossen.

A. §§ 99100 [X.] stehen der Versetzung der Klägerin nach [X.] (Oder) nicht entgegen, obwohl das beim [X.] unter dem Aktenzeichen - 7 [X.] - anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass eine als vorläufige Maßnahme nach § 100 [X.] durchgeführte Versetzung dem Arbeitnehmer gegenüber wirksam ist, bis sie - ggf. nach § 100 Abs. 3 Satz 2 [X.] - nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

B. Der [X.] kann offenlassen, ob die Versetzung der Klägerin von [X.] nach [X.] (Oder) vom gesetzlichen Direktionsrecht der [X.]n (§ 106 Satz 1 [X.]) gedeckt ist.

I. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s ist der Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien nicht auf den Arbeitsort [X.] festgelegt oder konkretisiert.

1. Nach § 106 Satz 1 [X.] darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist (vgl. [X.] 13. März 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 31, [X.] § 307 Nr. 26). In einem ersten Schritt ist durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 2011 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.] § 307 Nr. 50 = EzA [X.] § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 239).

2. Der Arbeitsort ist hier nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s weder ausdrücklich vertraglich festgelegt, noch ist er auf das Gebiet des Landes [X.] konkretisiert.

a) Der letzte zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Jan[X.]r 1991 legt keinen bestimmten Arbeitsort fest. Er unterscheidet sich damit von dem ersten Arbeitsvertrag der Klägerin mit einer früheren Rechtsvorgängerin der [X.]n vom 31. August 1989, der den Arbeitsort [X.]-Adlershof vorsah. In einem solchen Fall ist eine Ortsveränderung durch Versetzung in eine andere politische Gemeinde nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s unabhängig vom Berufsbild vertraglich nicht ausgeschlossen und grundsätzlich vom gesetzlichen Weisungsrecht der [X.]n aus § 106 Satz 1 [X.] gedeckt (vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 2011 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.] § 307 Nr. 50 = EzA [X.] § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 239; 13. April 2010 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.] § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47; siehe auch 13. März 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 31 f., [X.] § 307 Nr. 26; zust. etwa [X.]/[X.] 2007, 1221, 1225 f.; [X.]/Preis 12. Aufl. § 106 [X.] Rn. 16; Preis/Genenger [X.] 2008, 969, 971; [X.]. [X.] [X.] 2012, 233, 238 [Erforderlichkeit eines ausdrücklichen oder konkludenten Versetzungsvorbehalts, konkludent vor allem denkbar bei einer Arbeitspflicht an verschiedenen Orten]; [X.] [X.] 2012, 139, 140; [X.]. [X.] Beilage 2/2012, 41, 48; [X.]. [X.] 2005, 271, 272 [Maßgeblichkeit des Berufsbilds]). Der [X.] kann den Arbeitsvertrag als typischen Vertrag selbst auslegen. Die [X.] hat den Arbeitsvertrag nach seinem Erscheinungsbild mehrfach verwendet. Der Vertrag enthält bis auf die Daten der Klägerin keine individuellen Besonderheiten.

b) Die Arbeitspflicht der Klägerin ist nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s auch nicht auf den Arbeitsort [X.] konkretisiert.

aa) Arbeitspflichten können sich zwar nach längerer [X.] auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße [X.][X.]auf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 16. Febr[X.]r 2012 - 8 [X.]/11 - Rn. 47; 13. März 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 50 mwN, [X.] BGB § 307 Nr. 26; 3. Juni 2004 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 102 Nr. 141 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 55; 7. Dezember 2000 - 6 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bis auf den langjährigen Einsatz der Klägerin im Gebiet des Landes [X.] traten keine besonderen Umstände hinzu, die ihr Vertrauen darauf gerechtfertigt hätten, nur in [X.] eingesetzt zu werden. Die Vorinstanzen haben solche besonderen Umstände zu Recht nicht darin gesehen, dass die [X.] in der Vergangenheit nicht auf die arbeitsvertraglich vorbehaltene örtliche Versetzungsbefugnis hingewiesen hatte. Allein daraus, dass ein Vertragspartner über einen längeren [X.]raum hinweg nicht auf ein vertraglich vereinbartes Recht hinweist, darf der andere Vertragspartner nicht schließen, sein Vertragspartner werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen (vgl. [X.] 13. März 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 52, [X.] § 307 Nr. 26; 3. Juni 2004 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 102 Nr. 141 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 55).

c) Ist der Arbeitsort nicht festgelegt oder konkretisiert und weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt die Weisung nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, sondern der [X.] nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 BGB (aA [X.] [X.] 2012, 139, 140). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die bei[X.]eitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. nur [X.] 19. Jan[X.]r 2011 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.] § 307 Nr. 50 = EzA [X.] § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 31, [X.]E 135, 239; 23. September 2004 - 6 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 112, 80).

II. Der [X.] kann offenlassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zu den arbeitsvertraglichen Grenzen des gesetzlichen Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 [X.]) bei Versetzungen mit einer Veränderung des [X.] festzuhalten ist ([X.]. [X.] [X.] 2012, 233, 238; [X.] [X.] 2012, 139, 140, der auch dem individ[X.]lrechtlichen Begriff der Versetzung aufgrund Direktionsrechts kritisch gegenübersteht und sich für den Begriff der Umsetzung ausspricht; [X.]. [X.] Beilage 2/2012, 41, 48; [X.]. [X.] 2005, 271, 272). Es kann auch dahinstehen, ob das [X.] trotz der [X.] der Klägerin rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Ausübung des Weisungsrechts der [X.]n durch die Versetzung der Klägerin von [X.] nach [X.] (Oder) sei nicht zu beanstanden. Die Versetzung der Klägerin ist jedenfalls unwirksam, weil das Direktionsrecht der [X.]n entweder durch § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Ratio [X.] oder durch § 3 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Ratio [X.] beschränkt ist. Die in §§ 3 bis 5 [X.]Ratio [X.] enthaltene tarifliche Auswahlrichtlinie dient dazu, dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]Ratio [X.] durch einzelvertragliche Abrede oder Änderungskündigung die Möglichkeit zu eröffnen, in den Betrieb [X.] versetzt zu werden (ebenso [X.]/[X.] [X.] 2005, 610, 612; [X.] 43 S. 63, 84). Der Anwendungsbereich des [X.]Ratio [X.] ist eröffnet. Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Ratio [X.]) ergibt, dass auch Verlagerungen von Arbeitsplätzen ohne Personala[X.]au das Angebot eines [X.] mit dem Ziel einer Versetzung in die [X.] verlangen. § 3 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] oder § 3 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] - jeweils iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Ratio [X.] - beschränkten das Direktionsrecht der [X.]n zunächst auf dieses tarifliche Verfahren und schlossen eine sofortige unmittelbare Versetzung von [X.] nach [X.] (Oder) aus. Den Tarifvertragsparteien fehlte nicht die Kompetenz, ein tarifliches Auswahlverfahren zu schaffen. Die [X.] vom 28. November 2008 durfte vom tariflichen Auswahlverfahren nicht abweichen, indem sie „Mitarbeitermigrationspfade“ vorsah.

1. Der Anwendungsbereich des [X.]Ratio [X.] ist eröffnet.

a) Die Klägerin unterfällt durch ihre Gewerkschaftszugehörigkeit dem persönlichen Geltungsbereich des [X.]Ratio [X.]. Die [X.] ist Tarifvertragspartei des [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]).

b) Der sachliche Geltungsbereich des [X.]Ratio [X.] ist eröffnet.

aa) Dem sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfallen nach § 1 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen, die eine kontinuierliche Q[X.]litäts- und Produktivitätsverbesserung sowie eine flexible Anpassung an technologische und nachfragebezogene Veränderungen sicherstellen sollen. § 1 Abs. 2 Buch[X.]a [X.]Ratio [X.] definiert als Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Änderungen der Aufbauorganisation, soweit hierdurch der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird. In den Ausführungsbestimmungen ist geregelt, wie der Begriff der Aufbauorganisation zu verstehen ist. „Aufbauorganisation“ ist danach die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung innerhalb der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten. Sie umfasst zB die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Ressorts oder Abteilungen, die Aufgabenverteilung auf Niederlassungen oder Ressorts sowie die Arbeitsverteilung auf Funktionsträger (Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2).

[X.]) Die in der [X.] vom 28. November 2008 enthaltenen Maßnahmen unterfallen dem sachlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags.

(1) Aus der Präambel der [X.] geht hervor, dass sie der Modernisierung und Konsolidierung der bestehenden Standorte dient und die [X.] eine betriebswirtschaftliche Optimierung des Unternehmens durch Produktivitätssteigerungen erstrebt. Damit sollen die Maßnahmen der [X.] eine Produktivitätssteigerung iSv. § 1 Abs. 1 TV Ratio [X.] sicherstellen. Dafür sieht die [X.] die „Migration“ von sog. Quellstandorten zu neuen [X.] vor, die sich näher aus den Anlagen der [X.] ergeben. Für die [X.]er Standorte - mit Ausnahme des Standorts [X.] - ergibt sich der Zielstandort [X.] (Oder). Die „Migration“ war mit der Auflösung der Standorte in der [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] verbunden. Zugleich wurde in [X.] (Oder) ein Standort begründet oder der dort schon bestehende Standort zumindest um weitere Abteilungen erweitert. Aufgaben der [X.]er Standorte wurden nach [X.] (Oder) überführt. Darin liegt eine Änderung der Aufbauorganisation iSv. § 1 Abs. 2 Buch[X.]a [X.]Ratio [X.].

(2) Folge der Änderung der Aufbauorganisation war die Verlegung von Arbeitsplätzen iSv. § 1 Abs. 2 [X.]Ratio [X.].

(a) Unter „verlegen“ wird im räumlichen Wortsinn eine Handlung verstanden, mit der jemand oder etwas von seinem bisherigen an einen anderen Ort gelegt wird (vgl. [X.] 10 [X.]. Stichwort: „verlegen“).

(b) Das trifft auf die betroffenen Arbeitsplätze zu. Sie werden nach den Regelungen der [X.] vom 28. November 2008 von den Quell- an die [X.] gelegt. Diese Verlegung muss nicht dazu führen, dass Arbeitsplätze wegfallen. Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 TV Ratio [X.] eröffnen den Anwendungsbereich des Tarifvertrags, soweit der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird. Die Tarifvertragsparteien haben das Wort „oder“ zur Verknüpfung verwendet, sodass beide Satzglieder alternative Möglichkeiten ausdrücken, von denen eine infrage kommt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich nur für solche Verlegungen von Arbeitsplätzen eröffnen wollten, die zugleich mit einem Arbeitsplatza[X.]au verbunden sind.

2. Entgegen der Auffassung der Revision war bei der Verlagerung des Standorts [X.] [X.] nach [X.] (Oder) das Direktionsrecht der [X.]n durch die [X.]. in §§ 3 und 5 [X.]Ratio [X.] enthaltene tarifliche Auswahlrichtlinie dahin eingeschränkt, die Klägerin einvernehmlich oder durch Änderungskündigung in die [X.] zu versetzen. Die Auslegung von § 3 [X.]Ratio [X.] ergibt, dass die Verlagerung des Standorts [X.] [X.] eine Auswahl nach § 3 [X.]Ratio [X.] erforderlich machte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Standorte [X.] [X.] und [X.] [X.] demselben Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn angehörten oder nicht. Gehörten die früheren fünf [X.]er Standorte oder auch nur die Standorte [X.] und [X.] einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn an, war die Klägerin nur im Fall ihrer tarifgerechten Auswahl nach § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]Ratio [X.] in die [X.] zu versetzen. Sollten der Standort [X.] [X.] und der Standort [X.] [X.] oder alle anderen vier früheren [X.]er Standorte mehrere Betriebe im kündigungsschutzrechtlichen Sinn gebildet haben, schränkte § 3 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] das Direktionsrecht der [X.]n dahin ein, die Klägerin in die [X.] zu versetzen. Die sofortige unmittelbare Versetzung der Klägerin nach [X.] (Oder) ohne den Versuch, sie in die [X.] zu versetzen, war von dem durch den [X.]Ratio [X.] tariflich eingeschränkten Direktionsrecht der [X.]n (§ 106 Satz 1 [X.]) nicht gedeckt.

a) Bei der Auslegung kann der [X.] in der ersten Alternative unterstellen, dass der verlagerte Standort [X.] [X.], in dem die Klägerin jedenfalls bis Anfang Dezember 2009 eingesetzt war, kündigungsschutzrechtlich demselben Betrieb angehörte wie der Standort [X.] [X.]. Der (gesetzliche oder gewillkürte) betriebsverfassungsrechtliche Begriff des Betriebs ist für das Auswahlverfahren nicht maßgeblich.

aa) Für [X.] ist es möglich, [X.] aufzustellen. Dabei sind die Betriebs- oder Tarifvertragsparteien an die Regelungen des [X.]es gebunden. Sie können die gesetzlichen Anforderungen an die [X.] nicht abweichend von § 1 Abs. 3 [X.] festlegen (vgl. [X.] 12. August 2010 - 2 [X.] 945/08 - Rn. 43 mwN, [X.] [X.] 1969 § 2 Nr. 147 = EzA [X.] § 2 Nr. 79). Das gilt auch für ein der Änderungskündigung vorgeschaltetes Auswahlverfahren (vgl. [X.] 12. August 2010 - 2 [X.] 945/08 - Rn. 44, aaO). Die Auswahl muss sich deshalb hinsichtlich besetzter Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs im kündigungsschutzrechtlichen Sinn vollziehen.

[X.]) Unter einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Das setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die [X.], die einen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn begründet, wird dadurch bestimmt, dass [X.] der Arbeitgeberfunktionen in personellen und [X.] Angelegenheiten von [X.]elben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo im Schwerpunkt über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 7. Juli 2011 - 2 [X.] 476/10 - Rn. 36 mwN; 28. Oktober 2010 - 2 [X.] 392/08 - Rn. 15 f., [X.] [X.] 1969 § 23 Nr. 48 = EzA [X.] § 23 Nr. 37). Vom Betrieb als Ganzem zu unterscheiden sind Betriebsteile, die gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch selbständig sind und eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnehmen. Auch ein Hauptbetrieb und eine räumlich weit entfernte Betriebsstätte iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] können einen Betrieb iSv. § 23 [X.] bilden. Im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] differenziert § 23 [X.] nicht zwischen Betrieben und räumlich entfernten Betriebsteilen, die als selbständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Die räumliche Einheit ist kündigungsschutzrechtlich kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal, weil es wesentlich auf die Leitung des Betriebs ankommt, der es obliegt, die Einzelheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung zu regeln (vgl. [X.] 7. Juli 2011 - 2 [X.] 476/10 - Rn. 37; 28. Oktober 2010 - 2 [X.] 392/08 - Rn. 17, aaO ).

cc) Gehörten die früheren fünf [X.]er Standorte oder auch nur die Standorte [X.] und [X.] einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn an, war die Klägerin lediglich im Fall ihrer tarifgerechten Auswahl nach § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]Ratio [X.] in die [X.] zu überführen.

(1) Nach § 3 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen, wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme iSv. § 1 [X.]Ratio [X.] betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird. Die Auswahl dient dazu, die ausgewählten Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]Ratio [X.] in den Betrieb [X.] zu überführen (Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 3 [X.]Ratio [X.]). Nach § 5 Abs. 3 [X.]Ratio [X.] erfolgt eine Änderungskündigung, wenn der ausgewählte Arbeitnehmer Angebote nach § 5 Abs. 1 (Änderungsvertrag) oder § 5 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] (Auflösungsvertrag) [X.]ehnt. Die Auswahl soll eine Änderungskündigung vorbereiten, wenn es zu keiner der einvernehmlichen Lösungen eines Änderungs- oder Auflösungsvertrags kommt. Sind von einer Organisationsmaßnahme des Arbeitgebers mehrere vergleichbare Arbeitnehmer betroffen und konkurrieren diese um besetzte Arbeitsplätze in demselben Betrieb, hat der Arbeitgeber durch eine [X.] nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu entscheiden, welche Arbeitnehmer er weiterbeschäftigt. Diese Grundsätze finden auch bei einer (beabsichtigten) Änderungskündigung Anwendung. § 2 Satz 1 [X.] verweist uneingeschränkt auf § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] ([X.]Rspr., vgl. [X.] 12. August 2010 - 2 [X.] 945/08 - Rn. 41, [X.] [X.] 1969 § 2 Nr. 147 = EzA [X.] § 2 Nr. 79).

(2) Die am Standort [X.] [X.] vorhandenen Arbeitsplätze gehörten zumindest zum Teil zu einer „Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze“ iSv. § 3 Abs. 1 [X.]Ratio [X.], wenn unterstellt wird, dass die Standorte [X.] [X.] und [X.] [X.] einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn angehörten. Der Begriff der Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze ist tariflich nicht definiert. Aufgrund der Formulierung „gleiche Arbeitsplätze“ ist aber davon auszugehen, dass es sich um solche Arbeitsplätze handeln muss, an denen gleiche oder gleichartige Tätigkeiten verrichtet werden.

(a) An den verschiedenen Standorten arbeiteten bis zur Verlagerung des Standorts [X.] [X.] [X.]. Arbeitnehmer, die als Kundenberater Leistungen in den Bereichen Festnetz oder Mobilfunk vertrieben und Beratungsleistungen erbrachten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gegenstand des Vertriebs und der Beratung in Festnetzbereich und Mobilfunk unterschied.

(b) Entscheidend dafür, ob die Arbeitsplätze als „gleich“ iSv. § 3 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] einzuordnen sind, ist, ob die Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen austauschbar sind. Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung sowie der tarifliche Zusammenhang, weil die Auswahl auch dazu dient, [X.] vorzubereiten (§ 5 Abs. 3 [X.]Ratio [X.]). Eine solche Austauschbarkeit ist nicht nur bei Identität der Arbeitsplätze gegeben, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine an[X.]artige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann (vgl. [X.] 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 748/05 - Rn. 18, [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 88 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 74; 18. Oktober 2006 - 2 [X.] 676/05 - Rn. 30, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 73). Eine kurze Einarbeitungszeit hindert die Vergleichbarkeit nicht. Eine Austauschbarkeit iSd. [X.]es ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn die betriebliche Spezialisierung und die aktuellen besonderen Umstände einen solchen Grad erreicht haben, dass ein Einsatz des zu kündigenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsplatz des „Spezialisten“ auch nach einer angemessenen Einarbeitungsfrist nicht möglich ist. Dafür genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer nur einen bestimmten, insbesondere untergeordneten Arbeitsvorgang nicht ausführen kann. Sein Arbeitseinsatz muss insgesamt nicht mehr - wirtschaftlich - erfolgen können (vgl. [X.] 5. Juni 2008 - 2 [X.] 907/06 - Rn. 25, [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 179 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 81).

(c) Nach diesen Maßstäben bestanden am Standort [X.] [X.] gleiche Kundenberaterarbeitsplätze iSv. § 3 Abs. 1 TV Ratio [X.] wie am Standort [X.] [X.] und an den übrigen drei früheren [X.]er Standorten.

[X.]) Unerheblich ist, ob die Absätze 3 und 5 des § 3 [X.]Ratio [X.] insoweit unwirksam sind, als sie für die Auswahl an den Begriff der Organisationseinheit anknüpfen. Auf diese Regelungen kommt es nicht an, weil sich das Erfordernis der tarifgerechten Auswahl der Klägerin für die Überführung in die [X.] bereits aus § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]Ratio [X.] ergibt.

b) Sollten der Standort [X.] [X.] und der Standort [X.] [X.] (ggf. gemeinsam mit den anderen drei früheren [X.]er Standorten) zwei Betriebe im kündigungsschutzrechtlichen Sinn gebildet haben, schränkte § 3 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] das Direktionsrecht der [X.]n dahin ein, die Klägerin in die [X.] zu versetzen. In diesem Fall wären alle Arbeitsplätze des verlagerten Betriebs verlegt worden.

c) Die nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] zu treffende Auswahl setzt nicht voraus, dass es zu einem Arbeitsplatza[X.]au kommt.

aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Wie auch § 1 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] stellen die Absätze 1 bis 3 des § 3 [X.]Ratio [X.] die Verlegung des Arbeitsplatzes als eigenständige Alternative neben den Wegfall des Arbeitsplatzes. Das wird durch die Verknüpfungen „oder“ und „bzw.“ deutlich.

[X.]) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, dass die bloße Verlegung von Arbeitsplätzen eine Auswahlentscheidung nach § 3 [X.]Ratio [X.] erforderlich macht, wenn vergleichbare Arbeitsplätze im Betrieb bestehen.

(1) Die Tarifvertragsparteien stellen in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 [X.]Ratio [X.] den Wegfall und die Verlegung von Arbeitsplätzen als selbständige Alternativen nebeneinander und verknüpfen sie durch „oder“ und „bzw.“. Das deutet auf ein einheitliches Verständnis hin.

(2) Das tarifliche Rechtsfolgensystem der §§ 5, 8, 9 und 10 [X.]Ratio [X.], das an die Auswahl nach §§ 3 bis 5 [X.]Ratio [X.] anknüpft, spricht nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis.

(a) Nach § 5 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] erhält der nach §§ 3 und 4 [X.]Ratio [X.] ausgewählte Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines [X.]. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Betrieb [X.] zu den tarifvertraglich näher geregelten Bedingungen aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]Ratio [X.]). Nach Abschluss des [X.] wird der Arbeitnehmer in den Betrieb [X.] versetzt (§ 5 Abs. 1 Satz 5 [X.]Ratio [X.]). Dieses Rechtsfolgensystem ist für [X.] ohne Personala[X.]au nicht unpassend. Vielmehr ermöglichen die Regelungen zur Versetzung des ausgewählten Arbeitnehmers in die [X.] es ihm, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die dazu dienen, die mit der organisatorischen Maßnahme und ihrer Umsetzung verbundenen Belastungen abzumildern. Zugleich erlaubt das Rechtsfolgensystem des § 5 [X.]Ratio [X.] es dem Arbeitnehmer, aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auszuscheiden (§ 5 Abs. 2 [X.]Ratio [X.]). Das tarifliche Rechtsfolgensystem bietet dem ausgewählten Arbeitnehmer demnach verschiedene Handlungsoptionen.

(b) § 8 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] verpflichtet die [X.], den nach §§ 3, 4 [X.]Ratio [X.] ausgewählten und von den Regelungen des § 5 erfassten Arbeitnehmern einen gleichwertigen und zumutbaren [X.] innerhalb des Unternehmens der [X.]n - der [X.] - anzubieten. Der ausgewählte Arbeitnehmer wird auf diese Weise typischerweise nicht in die Gefahr gebracht, gegen seinen Willen den Arbeitsplatz zu verlieren. Für die Auswahl von Arbeitnehmern ist für ein zumutbares Angebot in § 9 [X.]Ratio [X.] eine weitere Auswahlkommission vorgesehen. Der ausgewählte Arbeitnehmer trifft in der [X.] auf andere, mit ihm konkurrierende Arbeitnehmer.

(aa) Die in Anlage 4 des [X.]Ratio [X.] geregelten Zumutbarkeitskriterien berücksichtigen [X.]. den Q[X.]lifizierungsaufwand und die Organisationszugehörigkeit iSd. Organisationseinheit. Für den von der Standortverlagerung betroffenen Arbeitnehmer, dessen neuer Standort innerhalb der Organisationseinheit liegt, ist daher im Hinblick auf Q[X.]lifikation und Zugehörigkeit zur Organisationseinheit idR ein Angebot zum Wechsel auf den nur örtlich veränderten Arbeitsplatz eher zumutbar als für andere Arbeitnehmer, die sich bereits in der [X.] befinden und anderen Organisationseinheiten angehören.

([X.]) § 8 Abs. 7 Satz 4 [X.]Ratio [X.] sieht vor, dass Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis von den einschränkenden Regelungen der Anlage 4 des [X.]Ratio [X.] abweichen können. Der freiwillige Wechsel auf einen [X.] ist der Annahme eines Angebots gleichgestellt (§ 8 Abs. 7 Satz 5 [X.]Ratio [X.]). Danach kann sich der betroffene Arbeitnehmer freiwillig entscheiden, am neuen Standort die Arbeit aufzunehmen, ohne dass es auf Zumutbarkeitskriterien ankäme.

(cc) Nach § 10 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] stehen dem Arbeitnehmer bei einer solchen internen Vermittlung Ansprüche auf Leistungen nach Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des [X.]Ratio [X.] zu, die [X.]. aus einem Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrtkosten und des zeitlichen Mehraufwands (§§ 4 und 5 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des [X.]Ratio [X.]) oder einer Umzugshilfe (§ 6 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des [X.]Ratio [X.]) bestehen können.

([X.]) Das zur Milderung der Verlegung des Arbeitsplatzes vorgesehene Rechtsfolgensystem knüpft damit daran an, dass der örtlich veränderte [X.] durch Vermittlung aus dem Betrieb [X.] erlangt wird.

(c) Zu berücksichtigen ist ferner, dass Abschn. 1 des [X.]Ratio [X.], der die Auswahlentscheidung enthält, für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das noch nicht mindestens zwei Jahre ununterbrochen angedauert hat, keine Anwendung findet (§ 2 [X.]Ratio [X.]). Die Tarifvertragsparteien sehen aber auch für diese Arbeitnehmer den Wechsel in die [X.] vor.

(aa) Für diese Arbeitnehmer gelten die im Abschn. 2 des [X.]Ratio [X.] getroffenen Regelungen (§ 13 [X.]Ratio [X.]). Die Tarifvertragsparteien stufen diese Arbeitnehmer als weniger schutzwürdig ein und sehen für die Gruppe kein Auswahlverfahren vor. Diese Arbeitnehmer sind deswegen unmittelbar betroffen, wenn ihr Arbeitsplatz wegfällt oder verlegt wird. § 14 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] bestimmt, dass sich die [X.] bemüht, für diese [X.] [X.] Härten zu vermeiden. Rechtsfolge ihrer Betroffenheit ist im Übrigen, dass die ausgewählten Arbeitnehmer ein Angebot auf befristete Beschäftigung im Betrieb [X.] für die Dauer von zwölf Monaten mit dem Zweck der Vermittlung auf einen [X.] erhalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]Ratio [X.]). §§ 5 und 6 [X.]Ratio [X.] finden auf sie Anwendung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]Ratio [X.]).

([X.]) Sehen die Tarifvertragsparteien für diese weniger schutzwürdige [X.] als allein mögliche Rechtsfolge ihrer Betroffenheit einen Wechsel in die [X.] vor, entspricht es dem tariflichen Rechtsfolgensystem, dass die dem Abschn. 1 des [X.]Ratio [X.] unterfallenden Arbeitnehmer im Fall ihrer Auswahl in die [X.] wechseln können, um von dort vermittelt zu werden. Sonst würden die schutzwürdigeren Arbeitnehmer von tariflichen Leistungen nach Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des [X.]Ratio [X.] ausgeschlossen. Die dem Abschn. 2 des [X.]Ratio [X.] unterfallenden kürzer beschäftigten Arbeitnehmer erhielten bei interner Vermittlung demgegenüber Leistungen nach Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 2 des [X.]Ratio [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]Ratio [X.]), zB Leistungen zum Ausgleich von [X.] (§ 8 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 2 des [X.]Ratio [X.]).

(d) Auch die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 [X.]Ratio [X.] und die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 [X.]Ratio [X.] sprechen bei [X.] nicht gegen eine Auswahl nach § 3 [X.]Ratio [X.].

(aa) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 [X.]Ratio [X.] bestimmt, dass die nach §§ 3, 4 [X.]Ratio [X.] vorzunehmende Auswahlentscheidung eine [X.] iSd. [X.]es zum Zweck der Überführung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]Ratio [X.] in den Betrieb [X.] ist und die Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrags für diesen Zweck eine Auswahlrichtlinie iSv. § 1 Abs. 4 [X.] darstellen.

([X.]) Damit bringen die Tarifvertragsparteien nicht zum Ausdruck, eine Auswahl hielten sie nur dann für erforderlich, wenn die organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers zu einem A[X.]au von Arbeitsplätzen führe. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]Ratio [X.] bis 31. Dezember 2012 ausgeschlossen, sodass sich die vorzunehmende Auswahl nur auf einen Wechsel in die [X.] beziehen kann. Die [X.] gelten nicht für Beendigungskündigungen nach Außerkrafttreten von § 12 [X.]Ratio [X.] (Protokollnotiz zu § 18 Abs. 3 [X.]Ratio [X.]).

([X.]b) Dieses Ergebnis folgt auch aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 [X.]Ratio [X.], wenn es dort heißt, dass es sich um eine [X.] iSd. [X.]es zum Zweck der Überführung in den Betrieb [X.] handelt. Rechtsfolge ist nicht, dass die ausgewählten Arbeitnehmer unmittelbar auf einen Arbeitsplatz außerhalb der [X.] versetzt werden sollen. Sie sollen vielmehr in den Betrieb [X.] wechseln, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können, ob sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder aus der [X.] vermittelt werden wollen. Indem die Tarifvertragsparteien auf das [X.] Bezug nehmen und die Anlagen 1 und 2 des [X.]Ratio [X.] als Auswahlrichtlinie iSv. § 1 Abs. 4 [X.] bezeichnen, machen sie nur deutlich, nach welchen Grundsätzen die vorzunehmende Auswahl erfolgen soll.

([X.]) Auch aus der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 [X.]Ratio [X.] ergibt sich nichts anderes.

([X.]) § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.]Ratio [X.] trifft eine Sonderregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse und nimmt Arbeitnehmer, die sich zum [X.]punkt der Zuleitung an die [X.] bereits in Altersteilzeit befinden oder einen Alterszeitzeitarbeitsvertrag geschlossen haben, von der Auswahlentscheidung aus. Nach Satz 1 der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 [X.]Ratio [X.] gilt das nicht, wenn sie „vollbetroffen“ iSv. § 3 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] sind und alle Arbeitnehmer in den Betrieb [X.] versetzt werden. Nach Satz 2 der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 [X.]Ratio [X.] soll bei diesen Arbeitnehmern eine Versetzung in die [X.] jedoch nur erfolgen, wenn bei vorrangiger Prüfung einer anderweitigen Unterbringung des Arbeitnehmers nachweislich kein anderweitiger zumutbarer und gleichwertiger Arbeitsplatz nach dem [X.]Ratio [X.] gefunden wurde.

([X.]b) Damit haben die Tarifvertragsparteien lediglich eine besondere Regelung zugunsten von Arbeitnehmern in Altersteilzeit getroffen. Ihnen soll vorrangig ein anderweitiger zumutbarer Arbeitsplatz - außerhalb der Regelungen der [X.] - vermittelt werden. Daraus kann nicht geschlossen werden, Versetzungen in die [X.] kämen allgemein nur in Betracht, wenn kein anderweitiger zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Die Frage, welche Arbeitsplatzangebote zumutbar sind oder nicht, soll sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nach den Vermittlungsregelungen der [X.] - und nicht nach der Einschätzung des Arbeitgebers - bestimmen.

(e) Schließlich sprechen auch die Verfahrensregeln zur Auswahl von Arbeitnehmern nach Anlage 1 des [X.]Ratio [X.], aufgrund derer die Auswahl nach § 3 [X.]Ratio [X.] stattzufinden hat, nicht gegen die Durchführung einer Auswahl bei [X.]. Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 1 des [X.]Ratio [X.] spricht zwar davon, dass die sich aus der konkreten Maßnahme nach § 1 [X.]Ratio [X.] ergebenden „Personalüberhänge“ zahlenmäßig einzelnen Alterskategorien verhältnismäßig zugeordnet werden. Aus der Regelungssystematik, nach der betroffene oder ausgewählte Arbeitnehmer grundsätzlich in die [X.] wechseln, ergibt sich aber, dass ein „Personalüberhang“ auch besteht, wenn Arbeitsplätze verlegt werden. Der Begriff des Personalüberhangs kann daher nicht so verstanden werden, dass ein Personalüberhang nur dann besteht, wenn sich die Zahl der Arbeitsplätze verringert.

cc) Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen, wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen, die zu einem Wegfall oder einer Verlegung von Arbeitsplätzen führen, sozialverträglich umzusetzen (§ 1 Abs. 1 [X.]Ratio [X.]), sprechen dafür, die Auswahlregelungen des § 3 [X.]Ratio [X.] und die damit ausgelösten Rechtsfolgen auf bloße [X.] anzuwenden.

(1) Der Zweck des [X.]Ratio [X.] besteht darin, die Folgen von unternehmerischen Entscheidungen, die mit Arbeitsplatza[X.]au und Arbeitsplatzverlegungen einhergehen, abzumildern. Dazu sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen nach § 12 [X.]Ratio [X.] ausgeschlossen. Stattdessen ist der Wechsel in die [X.] vorgesehen.

(2) Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll jedoch nur derjenige, der im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern sozial weniger schutzwürdig ist, statt der ausgeschlossenen Kündigung in die [X.] wechseln. Der ausgewählte Arbeitnehmer kann sich für die Vermittlung aus der [X.] oder zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindung entscheiden. Wird der Arbeitnehmer aus der [X.] auf einen anderen Arbeitsplatz vermittelt, stehen ihm Ausgleichsansprüche nach § 10 [X.]Ratio [X.] iVm. Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des [X.]Ratio [X.] zu. Dazu gehören zB [X.] oder [X.]. Die Tarifvertragsparteien wollen die Belastungen, die mit der Aufnahme einer gleichwertigen Tätigkeit an einem anderen Ort verbunden sind, ausgleichen. Für die tariflich verfolgten [X.] ist es unerheblich, ob der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers endgültig wegfällt oder nur an einen anderen, ggf. weit entfernten Ort verlegt wird. In beiden Fällen wird der Arbeitnehmer durch eine organisatorische Maßnahme belastet, die es ihm unmöglich macht, seine Arbeit im gewohnten räumlich-[X.] Umfeld fortzusetzen.

3. Die [X.] vom 28. November 2008 konnte die tarifliche Einschränkung des Direktionsrechts der [X.]n nicht abweichend von § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] erweitern, indem sie „Mitarbeitermigrationspfade“ vorgab.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den bei[X.]eits [X.], die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Selbst wenn die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] hier nicht eingreifen sollte, sind Abweichungen vom Tarifvertrag nach § 4 Abs. 3 [X.] nur zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 4 [X.] Rn. 621).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

aa) Der [X.]Ratio [X.] enthält keine Öffnungsklausel zugunsten der ([X.], um von den dort getroffenen Regelungen, insbesondere dem in § 3 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] vorgesehenen Auswahlverfahren abzuweichen.

[X.]) Die Regelung in der [X.] ist auch nicht günstiger als das tarifliche Auswahlverfahren. § 2 Abs. 2 [X.] führt dazu, dass Mitarbeiter des Callcenters [X.] nicht in eine Auswahl einzubeziehen sind. Das verschlechterte die Rechtsstellung der an den anderen vier früheren [X.]er Standorten eingesetzten Arbeitnehmer, wenn sie demselben Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn wie die Arbeitnehmer des Standorts [X.] [X.] angehörten. In diesem Fall war die Auswahlregelung des § 3 Abs. 1 [X.]Ratio [X.] anzuwenden. § 3 Abs. 1 [X.] gibt demgegenüber vor, dass die von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ein Angebot auf einen [X.] an einem Zielstandort nach der Anlage 2a oder der Anlage 2b der [X.] erhalten. Die [X.] sieht also - ohne Auswahl - einen unmittelbaren Wechsel an den jeweiligen Zielstandort nach der Anlage 2a der [X.] vor.

cc) Entsprechendes gilt für § 3 Abs. 2 [X.]Ratio [X.], wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt werden.

C. Die [X.] hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Wollensak    

        

    M. Jostes    

                 

Meta

6 AZR 86/11

18.10.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 1. Juli 2010, Az: 54 Ca 2464/10, Urteil

§ 106 S 1 GewO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2012, Az. 6 AZR 86/11 (REWIS RS 2012, 2134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2134

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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