Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 AZR 836/11

6. Senat | REWIS RS 2013, 5735

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Gegenstand

Versetzung nach TV Ratio Deutsche Telekom Technischer Service - Sicherung einer tariflichen Funktionszulage


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2011 - 2 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2010 - 1 Ca 1066/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine Funktionszulage tariflich gesichert ist.

2

Der Kläger ist seit 1988 bei der [X.] bzw. deren [X.] beschäftigt. [X.] beiderseitiger Tarifbindung gelten [X.]. der zwischen der [X.] und der [X.] [X.] abgeschlossene Entgeltrahmentarifvertrag vom 25. Juni 2007 (künftig: [X.] [X.]) und der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (künftig: [X.]Ratio [X.]) vom selben Tag.

3

Der [X.] [X.] regelt die Zahlung einer Funktionszulage wie folgt:

        

§ 15 

Funktionszulage

        

(1)     

Arbeitnehmer der [X.]n 1 bis 4, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.

        

…       

        

(4)     

Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:

                 

�       

für Stufe 1, geringe Einflüsse

43,00 €

                 

�       

für Stufe 2, mittlere Einflüsse

53,50 €

                 

�       

für Stufe 3, starke Einflüsse

63,50 €

                 

�       

für Stufe 4, besonders starke Einflüsse

85,00 €

                 

Die Beträge der Stufen erhöhen sich in gleichem [X.]aße wie das [X.] aufgrund allgemeiner tariflicher Entgelterhöhungen.

        

(5)     

Die Funktionszulage wird als monatliche Pauschale gezahlt. …

        

...“   

        

4

Der TV Ratio [X.] bestimmt auszugsweise:

        

„Abschnitt 1

        
        

Besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren

        
        

...     

                 
        

§ 8     

Gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz

        
        

(1)     

Die [X.] ist verpflichtet, den nach den §§ 3 und 4 ausgewählten und von den Regelungen des § 5 erfassten Arbeitnehmern einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Dauerarbeitsplatz innerhalb der [X.] anzubieten (interne Vermittlung).

        
        

(2)     

Soweit dies nicht möglich ist, ist die [X.] verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer einen anderen zumutbaren Dauerarbeitsplatz (interne Vermittlung) mit geringerer Bezahlung anzubieten. Davon betroffene Arbeitnehmer haben einen vorrangigen Anspruch auf unverzügliche Wiederverwendung auf einen gleichwertigen Dauerarbeitsplatz. Ein Arbeitsplatz mit geringerer Bezahlung ist ein Arbeitsplatz, der nicht gleichwertig im Sinne des Absatzes 8 ist.

        
        

...     

                 
        

§ 10   

Leistungen bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz

        
        

(1)     

Bei interner Vermittlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen gemäß Anlage 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.

        
        

…       

                 
        

Anlage 5 TV Ratio

        
        

Abschnitt 1

        
        

Leistungen bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz innerhalb der [X.]

        
        

Unterabschnitt 1

        
        

Für Arbeitnehmer im Sinne des Abschnitts I des TV Ratio (Arbeitsverhältnis ≥ 2 Jahre)

        
                          
        

§ 1     

Sicherung des Entgelts bei Herabgruppierung

        
        

(1)     

Bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeit infolge einer [X.]aßnahme im Sinne von § 1 TV Ratio einer niedrigeren [X.] zugeordnet ist, erfolgt eine Herabgruppierung.

        
        

(2)     

Nach der Herabgruppierung wird das bisherige [X.] des Arbeitnehmers für folgende Zeiträume (Sicherungsfristen) nicht abgesenkt: [X.]it einer Zeit der Betriebszugehörigkeit von

        
                 

�       

2 bis 5 Jahren

für die Dauer von 21 [X.]onaten,

        
                 

�       

> 5 bis 8 Jahren

für die Dauer von 28 [X.]onaten,

        
                 

�       

mehr als 8 Jahren

für die Dauer von 34 [X.]onaten.

        
                 

…       

                 
        

…       

                 
        

§ 2     

Sicherung des Entgelts bei Änderung der Wochenarbeitszeit

        
        

(1)     

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich infolge einer [X.]aßnahme im Sinne von § 1 TV Ratio negativ verändert, kann das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gekündigt werden.

        
        

(2)     

Nach Wirksamwerden der Änderungskündigung wird das bisherige [X.] des Arbeitnehmers für folgende Zeiträume (Sicherungsfristen) nicht abgesenkt: [X.]it einer Zeit der Betriebszugehörigkeit von

        
                 

�       

2 bis 5 Jahren

für die Dauer von 21 [X.]onaten,

                 
                 

�       

> 5 bis 8 Jahren

für die Dauer von 28 [X.]onaten,

                 
                 

�       

mehr als 8 Jahren

für die Dauer von 34 [X.]onaten.

                 
                 

…       

        
        

…       

                 
                 

Protokollnotiz zu § 1 und § 2:            

        
                 

1.    

Arbeitnehmer, die in den letzten 15 [X.]onaten vor Übertragung der anderen Tätigkeit überwiegend eine und auch noch innerhalb der letzten 3 [X.]onate eine Funktionszulage (§ 15 [X.] bzw. § 14 TV SR) erhalten haben, erhalten diesbezüglich für jeden [X.]onat, für den Anspruch auf [X.]onatsentgelt besteht, eine Sicherung, die folgendermaßen bemessen ist. Der in den letzten 3 [X.]onaten vor Übertragung der anderen Tätigkeit gezahlte Gesamtbetrag an [X.] wird um 3,3 % vermindert und durch 3 geteilt. § 5 [X.] gilt sinngemäß. Die Sicherung wird für folgende Zeiträume (Sicherungsfrist) gewährt:

                          

a)    

Arbeitnehmern mit einer Zeit der Betriebszugehörigkeit von

                                   

2 bis 5 Jahren

für die Dauer von 15 [X.]onaten,

                                   

> 5 bis 8 Jahren

für die Dauer von 22 [X.]onaten,

                                   

mehr als 8 Jahren

für die Dauer von 28 [X.]onaten.

                          

b)    

Arbeitnehmern, die dem § 26 [X.] unterfallen, wird die Sicherung für die Dauer von 36 [X.]onaten bemessen oder, sofern sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.

                                   

Die Sicherung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, der auf die Übertragung der anderen Tätigkeit folgt. Die Sicherung wird nicht gezahlt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer aufgrund der neuen Tätigkeit insgesamt einen höheren Anspruch auf Funktionszulage erwirbt.

                 

       

        
        

§ 3     

Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wechsels nach § 26 [X.] bzw. §§ 7, 30 [X.] dem besonderen Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer unterfallen

        

Bei Arbeitnehmern, die dem § 26 [X.] bzw. den §§ 7, 30 [X.] unterfallen, ist von einer Herabgruppierung sowie von einer Verminderung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit abzusehen.“

5

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] war der Kläger bis zum 31. Juli 2009 im Außendienst als Kundendiensttechniker tätig, erhielt Entgelt nach der [X.] 4 und seit mehr als 15 [X.]onaten eine tarifliche Funktionszulage nach § 15 [X.] [X.] in Höhe von zuletzt monatlich 103,53 Euro brutto.

6

Im Zuge der Neuorganisation der Niederlassung [X.] versetzte die Beklagte den Kläger zum 1. August 2009 auf einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Q[X.]lity-Gate. Auf diesem Arbeitsplatz hat der Kläger keinen Anspruch auf die Funktionszulage. Seine Eingruppierung änderte sich nicht. Im Vorfeld dieser Neuorganisation hatte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan für die Ne[X.]usrichtung der [X.] geschlossen (künftig: [X.]). Nach § 5 Abs. 4 [X.] finden bei einer unmittelbaren Umsetzung bzw. Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz die Regelungen des [X.]Ratio [X.] Anwendung, ohne dass eine Zuordnung zur [X.] erfolgt. Der [X.]Ratio [X.] ist gemäß § 11 Abs. 1 [X.] Bestandteil des Sozialplans.

7

[X.]it der am 4. Febr[X.]r 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die tarifliche Sicherung der Funktionszulage für die Zeit von August 2009 bis Febr[X.]r 2010.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach der Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum [X.]Ratio [X.] stehe ihm eine Sicherung der Funktionszulage zu. Diese Protokollnotiz enthalte eine eigenständige tarifliche Anspruchsgrundlage.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 700,77 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, die Protokollnotiz stelle keine Anspruchsgrundlage dar, sondern erläutere nur die §§ 1 und 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum [X.]Ratio [X.]. Arbeitnehmer, die eine Funktionszulage bezogen hätten, sollten eine weitere Sicherung nur dann erhalten, wenn sie auch die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllten. So solle ein doppelter Einkommensverlust vermieden werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Er hat gemäß der Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum [X.]Ratio [X.] (künftig: Protokollnotiz) Anspruch auf Sicherung der Funktionszulage. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 1 oder des § 2 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 zum [X.]Ratio [X.] (künftig: Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.]) erfüllt sind. Die Protokollnotiz enthält eine eigenständige Regelung zur Sicherung der Funktionszulage mit originären Anspruchsvoraussetzungen, die der Kläger erfüllt.

I. Für den Anspruch des [X.] auf die begehrte Zulage sind die Regelungen der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] maßgeblich, obwohl der Kläger zum 1. August 2009 unmittelbar auf den Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Quality-Gate versetzt worden ist, ohne dass zuvor seine Zuordnung zur [X.] erfolgt war.

1. Eine interne Vermittlung iSd. § 8 [X.]Ratio [X.], die an die Auswahlregelungen in §§ 3 und 4 [X.]Ratio [X.] anknüpft und voraussetzt, dass die Vermittlung aus dem Betrieb [X.] erfolgt, ist unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr sollten im Zuge der Neuorganisation der Niederlassung [X.] Arbeitnehmer auch unmittelbar auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt bzw. umgesetzt werden können, ohne dass zuvor eine Zuordnung zur [X.] erfolgte. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 1 [X.]. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Eine solche unmittelbare Versetzung in eine Einheit außerhalb des Betriebs [X.] ist aber grundsätzlich unwirksam. Die tariflichen Regelungen verpflichten die [X.] dazu, den Arbeitnehmer durch Änderungsvertrag oder ggf. Änderungskündigung (§ 5 Abs. 3 [X.]Ratio [X.]) zunächst in den Betrieb [X.] zu versetzen (vgl. [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] 86/11 - Rn. 38 ff. zum wortgleichen [X.]Ratio DTKS). Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) der [X.]n wird durch § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 3 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]Ratio [X.] eingeschränkt. Eine tarifliche Öffnungsklausel iSv. § 4 Abs. 3 TVG zugunsten der ([X.] besteht nicht (vgl. [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] 86/11 - Rn. 28, 75 ff. zum wortgleichen [X.]Ratio DTKS).

2. Die [X.] wendet jedoch die Regelungen der Anlage 5 zum TV Ratio [X.] auch auf die Arbeitnehmer an, die sie im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Niederlassung [X.] tarifwidrig unmittelbar auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt hat.

II. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Protokollnotiz eine Tarifnorm und nicht nur eine Auslegungshilfe. Darum ergibt sich, anders als das [X.] angenommen hat, auch aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift als Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] nichts für das Verständnis der streitbefangenen Regelung.

1. Ob Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] 496/10 - Rn. 13).

2. Diese Voraussetzungen sind bei der Protokollnotiz erfüllt.

a) Die §§ 1 und 2 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] schützen den Arbeitnehmer während der dort festgelegten Sicherungsfrist lediglich vor einer Absenkung des [X.]. Die Funktionszulage ist nicht Bestandteil des [X.] iSv. § 3 und § 4 ERTV [X.]. Die Protokollnotiz bildet somit die alleinige Anspruchsgrundlage für die Sicherung der Funktionszulage. Bereits daraus ergibt sich der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien (vgl. [X.] 22. September 2010 - 4 [X.] 33/09 - Rn. 19). Die Protokollnotiz gestaltet zudem die [X.]odalitäten der Sicherung der Funktionszulage gegenüber den Regelungen in § 1 und § 2 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] eigenständig aus. Die Länge der Sicherungsfrist der Funktionszulage ist kürzer und der Anspruch auf die Sicherung ist an eine [X.]indestbezugsdauer geknüpft. Schließlich wird im Unterschied zum [X.] die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur abgesenkt gesichert.

b) Die erforderliche Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG) ist gewahrt. Die Protokollnotiz zu § 1 und § 2 der Anlage 5 [X.]Ratio [X.] ist als Teil des [X.]Ratio [X.] von den Unterschriften der Tarifvertragsparteien gedeckt.

III. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Protokollnotiz für eine Sicherung der Funktionszulage.

1. Der Kläger hat unstreitig in den letzten 15 [X.]onaten vor seiner Umsetzung zum 1. August 2009 und auch in den letzten drei [X.]onaten vor Übertragung der neuen Tätigkeit eine Funktionszulage nach § 15 ERTV [X.] in Höhe von zuletzt 103,53 Euro brutto erhalten.

2. Der Anspruch auf Sicherung der Funktionszulage besteht auch dann, wenn - wie vorliegend - die neu übertragene Tätigkeit weder mit einer Herabgruppierung iSv. § 1 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] noch mit einer (negativen) Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 2 der Anlage 5 zum TV Ratio [X.] verbunden ist.

a) Voraussetzung für die Sicherung der Funktionszulage ist nach dem Wortlaut der Protokollnotiz allein die Erfüllung der in dieser Notiz näher festgelegten [X.]indestbezugsdauer. Weitere Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus der Regelung nicht. Insbesondere verlangt sie nicht, dass die neue Tätigkeit einer niedrigeren [X.] zugeordnet sein muss.

b) Aus der Formulierung „der anderen Tätigkeit“ und dem dort verwendeten bestimmten Artikel „der“ statt „einer“ in Nr. 1 Satz 1 der Protokollnotiz folgt nichts anderes. Damit ist entgegen der Auffassung der [X.]n keine Rückbeziehung auf den Unterabschn. 1 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] erfolgt und nicht deutlich gemacht worden, dass nur „die“ in Unterabschn. 1 beschriebenen Änderungen eine Sicherung der Funktionszulage auslösen können. [X.]it dieser Formulierung haben die Tarifvertragsparteien vielmehr nur daran angeknüpft, dass Voraussetzung für den Anspruch auf die Sicherung der Funktionszulage wie für jeden Anspruch nach dem [X.]Ratio [X.] der Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. dessen Verlegung iSd. § 1 Abs. 2 TV Ratio [X.] ist. [X.]it „der“ anderen Tätigkeit haben sie den neuen Arbeitsplatz bezeichnet. Eine weiter gehende Bedeutung ist mit dieser Formulierung nicht verbunden.

c) Im Übrigen hätten es die Tarifvertragsparteien klarstellen müssen, wenn sie eine Herabgruppierung oder Änderung der Arbeitszeit iSv. § 1 und § 2 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] zur Voraussetzung auch der Sicherung der Funktionszulage hätten machen wollen. Das folgt aus dem Gebot der Normenklarheit (dazu zuletzt [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] 800/11 - Rn. 18).

d) An einer derartigen Klarstellung fehlt es. Tatsächlich zeigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, dass es an einem derartigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien fehlt. Diesen Zusammenhang berücksichtigt die [X.] nicht hinreichend, wenn sie annimmt, Arbeitnehmer, die eine Funktionszulage bezogen hätten, sollten eine weitere Sicherung nur dann erhalten, wenn sie auch die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] erfüllten.

aa) § 3 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] ordnet ua. für Arbeitnehmer, die dem besonderen Kündigungsschutz des § 26 des [X.]anteltarifvertrags vom 25. Juni 2007 ([X.]TV [X.]) unterfallen, an, dass von einer Herabgruppierung sowie einer Verminderung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit abzusehen ist. Gleichwohl sieht Nr. 1 Satz 4 Buchst. b der Protokollnotiz für diesen Personenkreis eine Sicherung der Funktionszulage vor, wobei im Vergleich zu Nr. 1 Satz 4 Buchst. a der Protokollnotiz die Sicherungsfristen verlängert sind.

bb) Die Argumentation der [X.]n vermag nicht zu erklären, warum für diesen Personenkreis Nr. 1 Satz 4 Buchst. b der Protokollnotiz nicht nur eine Sicherung vorsieht, sondern diese auch noch günstiger ausgestaltet als für nicht bestandsgeschützte Arbeitnehmer. Nach der Konzeption des Unterabschn. 1 zu Abschn. 1 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.] hat dieser Personenkreis keine Entgeltnachteile hinsichtlich des [X.] bei einer internen Vermittlung hinzunehmen. Er erleidet keinen „doppelten Einkommensverlust“ und bedarf nach Auffassung der [X.]n keiner Sicherung. Gleichwohl ist für diesen Personenkreis unzweideutig eine Sicherung tariflich vorgeschrieben.

e) Die von der [X.]n vertretene Auffassung steht auch mit Sinn und Zweck der Protokollnotiz nicht in Einklang. Dieser Regelung kann mit Ausnahme einer [X.]indestbezugsdauer für die Funktionszulage keine Erheblichkeitsschwelle für Nachteile, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ausgeglichen werden sollen, entnommen werden.

aa) Die Funktionszulage wird nach § 15 Abs. 1 ERTV [X.] für besonders belastende äußere Arbeitsbedingungen gezahlt. Nach Ablauf der in Nr. 1 Satz 1 der Protokollnotiz genannten [X.]indestbezugsdauer ist nach Auffassung der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Funktionszulage ein schützenswerter Besitzstand begründet. Dieser Besitzstand der Arbeitnehmer, die nach einer internen Vermittlung (§ 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio [X.]) infolge einer [X.]aßnahme nach § 1 Abs. 2 [X.]Ratio [X.] keine Funktionszulage mehr erhalten, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die aus Nr. 1 Satz 4 der Protokollnotiz ersichtlichen Zeiten gesichert werden.

bb) Für diesen Sicherungszweck spielt es keine Rolle, ob noch weitere Entgeltnachteile, etwa hinsichtlich des [X.], eintreten. Der nach Auffassung der Tarifvertragsparteien schützenswerte Besitzstand ist davon nicht abhängig. Darum haben sie die Funktionszulage in der Protokollnotiz unabhängig vom [X.] nach eigenständigen, von §§ 1 und 2 der Anlage 5 zum [X.]Ratio [X.], wie ausgeführt, abweichenden Grundsätzen gesichert.

IV. Der Anspruch des [X.] ist nicht verfallen. Die Geltendmachung vom 30. November 2009 wahrte die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 31 [X.]TV [X.]. Einer erneuten Geltendmachung für die später fällig gewordenen Ansprüche bedurfte es nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]TV [X.] nicht. Die Klage ist unter Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist am 4. Februar 2010, dh. zwei [X.]onate nach Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs durch die [X.] am 4. Dezember 2009, erhoben worden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    [X.]. Jostes    

        

    Lauth    

                 

Meta

6 AZR 836/11

16.05.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bautzen, 20. Oktober 2010, Az: 1 Ca 1066/10, Urteil

§ 106 GewO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 AZR 836/11 (REWIS RS 2013, 5735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5735

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 505/20

9 Sa 1146/14

10 Sa 115/22

10 Sa 121/22

10 Sa 122/22

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