Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.05.2014, Az. 1 ABR 9/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 5666

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche Zustimmungsverweigerung


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 23. November 2011 - 2 [X.] - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 8. Dezember 2010 - 4 [X.] - abgeändert, soweit es den Antrag zu 1. abgewiesen hat.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Versetzung der im Antrag zu 1. genannten Arbeitnehmer von [X.] an den Standort [X.], [X.] 2 als erteilt gilt.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern von [X.] nach [X.].

2

[X.]ie Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der [X.]elekommunikationsbranche mit in der [X.]egel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Nach dem zwischen ihr und der [X.] ([X.]) geschlossenen „[X.] für die [X.]“ vom 6. [X.]ärz 2008 ([X.] 2008) waren bei ihr als selbständige Organisationseinheiten, die einen [X.]etrieb i[X.]d. § 1 [X.] darstellten, acht [X.]egionen und die in [X.] ansässige Zentrale festgelegt. Zwei [X.]tandorte in [X.] sowie die [X.]tandorte [X.] (Oder), [X.], [X.] und [X.] waren der [X.]egion 2 (Nord-Ost) zugeordnet, für die der [X.]etriebsrat [X.] gebildet war.

3

[X.]m Zuge einer beabsichtigten [X.]odernisierung und [X.]onsolidierung der [X.]tandorte schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr bestehenden [X.]esamtbetriebsrat am 28. November 2008 im [X.]ahmen eines Einigungsstellenverfahrens die „[X.]esamtbetriebsvereinbarung über einen [X.]nteressenausgleich und [X.]ozialplan zur Umsetzung des neuen [X.]“ ([X.]) ab. [X.]n deren Anlage 1 sind die aktuellen [X.]tandorte der Arbeitgeberin vor Umsetzung der [X.]onsolidierung der [X.]tandorte ([X.]) aufgeführt. [X.]n der Anlage 2a finden sich die in Umsetzung der [X.]aßnahme ergebenden neuen [X.] einschließlich der grundsätzlichen sog. [X.]itarbeitermigrationspfade. [X.]n der Anlage 2b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen [X.]tandorten [X.]itarbeiter abweichend vom [X.] nach Anlage 2a an einen anderen Zielstandort migrieren können. Nach [X.][X.] Abs. 1 dieser Anlage können Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz am jeweiligen Zielstandort eine [X.]esamtwegezeit von mehr als 180 [X.]inuten bedingt, an einen anderen, räumlich näher gelegenen [X.]tandort wechseln. [X.]em Quellstandort „[X.], [X.]“ war der Zielstandort „[X.]“, den [X.]n „[X.], alle anderen [X.]“ der Zielstandort „[X.] (Oder)“ und dem Quellstandort „[X.]“ der Zielstandort „[X.]“ zugeordnet.

4

[X.]ie Arbeitgeberin ersuchte mit [X.]chreiben vom 28. Oktober 2009 den [X.]etriebsrat der [X.] um Zustimmung zur Versetzung der in [X.] sowie derjenigen in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer, die sich nach [X.]aßgabe der Anlage 2b der [X.] für den [X.]tandort [X.] entschieden hatten, nach [X.]. [X.]ie Anlage 1 zu dem Zustimmungsersuchen bildete die „[X.]iste Versetzung von [X.] nach [X.]“, die Anlage 2 die „[X.]iste Versetzung von [X.] nach [X.] aufgrund [X.]unsch Alternativstandort“. [X.]er [X.]etriebsrat antwortete mit [X.]chreiben vom 4. November 2009, das auszugsweise lautet:

        

„…    

        

[X.]ehr geehrte [X.]amen und [X.]erren,

        

die von [X.]hnen vorgelegten Unterlagen zur Versetzung der [X.]eschäftigten nach [X.] im [X.]ahmen des [X.] sind unvollständig. Es fehlt dem [X.]etriebsrat die [X.]nformation über die in der paritätischen Auswahlkommission [X.] (§ 4 [X.]) vorgenommene Auswahl nach § 3 Abs. 1 bis 3 [X.].

        

[X.]rotz der fehlenden Unterlagen hat der [X.]etriebsrat vorsorglich beschlossen, den Versetzungen der in den beigefügten Anlagen 1 und 2 aufgeführten [X.]eschäftigten gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 [X.] nicht zuzustimmen.

        

[X.]a am [X.]tandort [X.] nicht alle Arbeitsstätten nach [X.]/Oder verlegt werden, hätten [X.]ie eine Auswahl nach dem [X.] durchführen müssen. [X.]ie verstoßen gegen den [X.], in dem sie nicht die nach § 4 [X.] vorgesehene Auswahlkommission einberufen haben, damit in dieser die notwendige Auswahl nach § 3 [X.] durchführen konnte.

        

[X.]ie verstoßen mehrfach gegen die [X.]esamtbetriebsvereinbarung zwischen der [X.]eschäftsführung der [X.] ([X.]) und dem [X.]esamtbetriebsrat der [X.] ([X.]) über einen [X.]nteressenausgleich und [X.]ozialplan nach § 111/112 [X.] zur Umsetzung des [X.] der [X.] ([X.]).

        

[X.]er nach § 2 Abs. 3 [X.] genannte [X.] ist für den [X.]tandort [X.]/Oder noch nicht abgeschlossen. …

        

Aus diesem [X.]rund muss sich der festgelegte Zeitplan (Anlage 3 der [X.]) entsprechend verschieben da der [X.] nicht abgeschlossen ist.

        

[X.]ie verstoßen mit der Versetzung der als Anlage 2 beigefügten [X.]eschäftigten gegen die [X.] zum [X.]tandortkonzept, weil sie diese [X.]eschäftigten zum 07.12. 2009 an einen [X.]tandort versetzen, der nicht Zielstandort im [X.]ahmen des [X.]tandortskonzeptes ist.

        

…“    

5

[X.]ei dem in dem [X.]chreiben erwähnten „[X.]“ handelt es sich um den zwischen der Arbeitgeberin und [X.] am 25. [X.]uni 2007 geschlossenen „[X.]arifvertrag [X.]ationalisierungsschutz und [X.]eschäftigungssicherung“ ([X.]V [X.]atio [X.]). Nach Zustimmung des nach dem [X.] 2008 für den [X.]tandort [X.] zuständigen [X.]etriebsrats der [X.]egion 4 ([X.]) zu den Versetzungen wurden diese vorläufig durchgeführt.

6

[X.]n dem von ihr eingeleiteten [X.]eschlussverfahren hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung sei zu ersetzen. [X.]ie [X.]egründung der verweigerten Zustimmung beziehe sich nicht auf die am [X.]tandort [X.] [X.]eschäftigten. [X.]m Übrigen liege kein [X.]rund zur Zustimmungsverweigerung vor. [X.]nsbesondere verstießen die personellen [X.]aßnahmen nicht gegen den [X.]V [X.]atio [X.].

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat - soweit für das [X.]echtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung - beantragt,

        

1.    

die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung der nachfolgenden 43 Arbeitnehmer von [X.] an den [X.]tandort [X.], [X.]osef-von-Frauenhofer-[X.]traße 2, zum 14. [X.]ezember 2009 zu ersetzen:

                 

1.    

[X.], [X.], 

                 

2.    

[X.], [X.], 

                 

3.    

F, [X.], 

                 

4.    

F, A, 

                 

5.    

F, [X.], 

                 

6.    

[X.], [X.], 

                 

7.    

[X.], [X.]a,

                 

8.    

[X.], [X.]i,

                 

9.    

[X.], [X.], 

                 

10.     

[X.], [X.], 

                 

11.     

[X.], [X.], 

                 

12.     

[X.], [X.]o,

                 

13.     

[X.], [X.], 

                 

14.     

[X.], [X.], 

                 

15.     

[X.], [X.], 

                 

16.     

[X.], [X.], 

                 

17.     

[X.], [X.], 

                 

18.     

[X.], [X.]o,

                 

19.     

[X.], [X.], 

                 

20.     

[X.], [X.], 

                 

21.     

[X.], [X.], 

                 

22.     

[X.], [X.], 

                 

23.     

[X.], [X.], 

                 

24.     

[X.], [X.], 

                 

25.     

[X.], A, 

                 

26.     

[X.], An,

                 

27.     

[X.], [X.], 

                 

28.     

[X.], [X.], 

                 

29.     

[X.], A, 

                 

30.     

[X.], [X.], 

                 

31.     

[X.], [X.], 

                 

32.     

[X.], [X.], 

                 

33.     

[X.], [X.], 

                 

34.     

[X.], [X.], 

                 

35.     

[X.], A, 

                 

36.     

[X.], [X.], 

                 

37.     

[X.], [X.], 

                 

38.     

[X.], [X.]t,

                 

39.     

[X.], [X.], 

                 

40.     

[X.], [X.], 

                 

41.     

[X.], [X.]i,

                 

42.     

[X.], [X.], 

                 

43.     

Z, A; 

        

2.    

die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung der nachfolgend genannten vier Arbeitnehmer von [X.] an den [X.]tandort [X.], [X.]eipziger [X.]traße 58, zum 7. [X.]ezember 2009 zu ersetzen:

                 

1.    

U, [X.], 

                 

2.    

[X.], A, 

                 

3.    

[X.], [X.], 

                 

4.    

[X.], U. 

8

[X.]er [X.]etriebsrat hat seinen [X.] zum einen damit begründet, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend unterrichtet. Zum anderen hat er den [X.]tandpunkt eingenommen, die [X.]aßnahmen verstießen gegen den [X.]V [X.]atio [X.]. [X.]as nach diesem [X.]arifvertrag vorgesehene und auf eine Organisationseinheit bezogene Auswahlprocedere sei nicht eingehalten worden. [X.]er [X.]egriff der Organisationseinheit nach dem [X.]V [X.]atio [X.] und nach dem [X.] sei nicht unterschiedlich zu verstehen.

9

[X.]it dem während des erstinstanzlichen Verfahrens in [X.] getretenen [X.] vom 17. [X.]ärz 2010 ([X.] 2010) wurden der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert. [X.]er [X.]tandort [X.] ([X.]) sowie die [X.]tandorte [X.] (Oder) und [X.] sind neben anderen, vormals nicht dem [X.]etrieb Nord-Ost zugeordneten [X.]tandorten ([X.], [X.]amburg, [X.]annover, [X.]iel und [X.]) nunmehr dem „aufnehmenden“ [X.]etrieb [X.]egion 1 (Nord) zugeordnet. [X.]er [X.]tandort [X.] ist in dem [X.] 2010 nicht mehr aufgeführt. Auf der [X.]rundlage des [X.] 2010 fanden im [X.]ai 2010 [X.]etriebsratswahlen statt. Für die [X.]egion 1 (Nord) ist der zu 2. beteiligte [X.]etriebsrat [X.]egion Nord gewählt worden.

[X.]as Arbeitsgericht hat die im [X.]echtsbeschwerdeverfahren anhängigen Anträge - unter [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats [X.]egion Nord - abgewiesen. [X.]as [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. [X.]m [X.]echtsbeschwerdeverfahren hat diese mit [X.]chriftsatz vom 27. August 2012 das Verfahren für erledigt erklärt und in diesem Zusammenhang auf eine von den [X.]etriebsparteien unterzeichnete Vereinbarung vom 2. [X.]uli 2012 verwiesen. [X.]iese lautet auszugsweise:

        

Auf [X.]rund einer noch ausstehenden Entscheidung des [X.]A[X.] ([X.]. 6 AZ[X.] 221/11) schließen die unterzeichnenden [X.]arteien nachstehende [X.]rozessvereinbarung zur Umsetzung der [X.]epersonalisierung des [X.] [X.]tandortes [X.]:

        

(1)     

[X.]ei dem in [X.] in Errichtung befindlichen [X.]tandort handelt es sich um einen eigenständigen [X.]tandort i[X.] eines [X.]s gem. [X.] / [X.][X.] zum [X.]tandortkonzept [X.] aus 2008 (i.e. [X.]esamtbetriebsvereinbarung zwischen der [X.]eschäftsführung der [X.] ([X.]) und dem [X.]esamtbetriebsrat der [X.] ([X.]) über einen [X.]nteressenausgleich und [X.]ozialplan nach §§ 111/112 [X.] zur Umsetzung des [X.] in der [X.] (vom [X.])).

        

…       

        

(5)     

[X.]itarbeiter, die im [X.]ahmen der Umsetzung des [X.] [X.] von [X.] nach [X.] Oder migriert sind (…) erhalten ein Angebot, an den in Errichtung befindlichen [X.]tandort [X.], [X.]uchberger [X.]traße bzw. an den Außenstandort [X.]ennigsdorf als [X.]eil des [X.]tandortes [X.] zurückzukehren. …

        

…       

        

(7)     

[X.]ie [X.]arteien und der [X.]etriebsrat der [X.] [X.]egion Nord stimmen überein, dass durch das in diesem [X.]rotokoll festgehaltene gemeinsame Verständnis ein abschließendes Verfahren für die [X.]ösung der bisher streitigen [X.]hematik eines Auswahlverfahrens anlässlich [X.]igration der [X.]er [X.]tandorte nach [X.] Oder verbindlich vereinbart wurde. Unabhängig vom Ausgang der zurzeit beim [X.]A[X.] anhängigen Verbandsklage werden aus deren Urteil keine Ableitungen für das hier beschriebene Verfahren getroffen. [X.]as [X.]A[X.]-Verfahren bleibt unberührt, die [X.]nhalte dieser [X.]rozessvereinbarung werden von keiner [X.]artei eingeführt. [X.]eitere [X.]echtsstreite bei denen eine der unterzeichnenden [X.]arteien [X.]rozesspartei ist (Aktivlegitimation / Antragsteller in einem [X.]eschlussverfahren) im Zusammenhang mit der Umsetzung des [X.] in [X.]ezug auf [X.]igration der [X.]er [X.]tandorte werden von den jeweiligen [X.]arteien unverzüglich beendet. Erforderliche [X.]rozesshandlungen werden vorgenommen.

        

…“    

[X.]er [X.]etriebsrat hat der Erledigungserklärung hinsichtlich der vom Antrag zu 2. umfassten Arbeitnehmer zugestimmt; im Übrigen hat er ihr widersprochen. [X.]it [X.]chriftsatz vom 8. [X.]ai 2014 hat die Arbeitgeberin das Verfahren hinsichtlich der Arbeitnehmer [X.], [X.]; F, [X.]; F, [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; F (vormals [X.]), [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]o; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], A; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.] und [X.], [X.]t für erledigt erklärt. [X.]em hat sich der [X.]etriebsrat mit [X.]chriftsatz vom 12. [X.]ai 2014 angeschlossen. [X.]as Verfahren ist im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung eingestellt. [X.]m Übrigen hält die Arbeitgeberin an ihren Zustimmungsersetzungsanträgen fest.

[X.]. [X.]ie zulässige [X.]echtsbeschwerde ist begründet. Auf Antrag der Arbeitgeberin war jedoch nicht die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den zuletzt noch streitbefangenen Versetzungen zu ersetzen, sondern festzustellen, dass diese (bereits) als erteilt gilt.

[X.]. An dem Verfahren ist der [X.]etriebsrat [X.]egion Nord beteiligt.

1. Nach § 83 Abs. 3 Arb[X.][X.] haben in einem [X.]eschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen [X.]tellen ein [X.]echt auf Anhörung, die nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. [X.]eteiligte in Angelegenheiten des [X.]etriebsverfassungsgesetzes ist jede [X.]telle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen [X.]tellung unmittelbar betroffen ist ([X.]A[X.] 8. [X.]ezember 2010 - 7 A[X.][X.] 69/09 - [X.]n. 11 mwN; vgl. auch [X.]A[X.] 26. Oktober 2004 - 1 A[X.][X.] 31/03 (A) - zu [X.] [X.] 1 der [X.]ründe mwN, [X.]A[X.]E 112, 227). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines [X.]etriebsrats, wird nach dem [X.]rinzip der Funktionsnachfolge und dem [X.]rundgedanken der [X.]ontinuität betriebsverfassungsrechtlicher [X.]nteressenvertretungen der neu gewählte [X.]etriebsrat [X.] seines Vorgängers und tritt in dessen [X.]eteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ein (vgl. [X.]A[X.] 24. August 2011 - 7 A[X.][X.] 8/10 - [X.]n. 15 mwN, [X.]A[X.]E 139, 127). Eine Funktionsnachfolge findet grundsätzlich statt bei einem unveränderten [X.]etriebszuschnitt, beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten [X.]etriebsverfassungsstrukturen, bei der Änderung eines [X.]arifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] sowie bei der [X.]ückkehr zu den gesetzlichen [X.]etriebsverfassungsstrukturen. [X.]er neu gewählte [X.]etriebsrat wird [X.] hinsichtlich der von ihm nunmehr repräsentierten Einheit. Er nimmt als „neuer [X.]echtsinhaber“ auch ohne entsprechende [X.]rozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche [X.]tellung des bisherigen [X.]etriebsrats ein ([X.]A[X.] 13. Februar 2013 - 7 A[X.][X.] 36/11 - [X.]n. 16).

2. [X.]iernach ist der [X.]etriebsrat des durch den [X.] 2010 gebildeten [X.]etriebs „[X.]egion 1 (Nord)“ als [X.] des zuvor für den [X.]etrieb „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“ errichteten [X.]etriebsrats am Verfahren beteiligt. Verfahrensgegenstand ist - zuletzt noch - die Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zu Versetzungen von vormals am [X.]tandort [X.] beschäftigten Arbeitnehmern an den [X.]tandort [X.]. [X.]er „abgebende“ [X.]tandort [X.] war nach dem [X.] 2008 der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“ zugeordnet. Nach dem [X.] 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit „[X.]egion 1 (Nord)“ als aufnehmender [X.]etrieb ua. für die [X.]tandorte bestimmt, die nach dem [X.] 2008 die „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“ bildeten. [X.]er [X.]tandort [X.] ist aufgelöst. [X.]amit ist der [X.]etriebsrat [X.]egion Nord alleiniger [X.] des vormaligen, ua. den „abgebenden“ [X.]tandort [X.] repräsentierenden [X.]etriebsrats [X.].

[X.][X.]. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das Verfahren nicht insgesamt erledigt. Eine auf das gesamte Verfahren bezogene übereinstimmende Erledigungserklärung der [X.]eteiligten liegt nicht vor. Es sind auch nach Anhängigkeit des [X.]eschlussverfahrens keine tatsächlichen Umstände eingetreten, die dazu führen, dass das [X.]egehren der antragstellenden Arbeitgeberin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. [X.]ie [X.]rozessvereinbarung vom 2. [X.]uli 2012 erfasst nur [X.]itarbeiter, die im [X.]ahmen der Umsetzung des [X.] von [X.] nach [X.] (Oder) migriert sind. [X.]ies ergibt sich aus der Überschrift und aus Nr. (1), (5) und (7) der Vereinbarung. [X.]igrationen von und zu anderen [X.]tandorten - und insbesondere Versetzungen der Arbeitnehmer von [X.] nach [X.] - sind von ihr nicht erfasst. [X.]er [X.]ortlaut der [X.]rozessvereinbarung lässt auch nicht darauf schließen, dass die [X.]etriebsparteien den [X.]tandort [X.] aufgrund regionaler Nähe den [X.]er [X.]tandorten zugeordnet haben.

[X.][X.][X.]. [X.]ie Vorinstanzen haben den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zu Unrecht abgewiesen. [X.]ie Zustimmung des [X.]etriebsrats zu den Versetzungen der vom Antrag zu 1. zuletzt noch umfassten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] als erteilt. [X.]as ist - auch ohne ausdrücklich darauf gerichteten Antrag - festzustellen (vgl. [X.]A[X.] 18. Oktober 1988 - 1 A[X.][X.] 33/87 - zu [X.] [X.][X.] der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 60, 57).

1. Nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] gilt die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der [X.]etriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des [X.]etriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in [X.]auf.

2. [X.]ie Arbeitgeberin hat den [X.]etriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. [X.]hr Zustimmungsersuchen vom 28. Oktober 2009 enthält alle erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen. [X.]ie Arbeitgeberin hat in ihrem [X.]chreiben ausgeführt, die Versetzung erfolge im [X.]ahmen der Umsetzung der [X.]tandortoptimierung und erfasse alle [X.]itarbeiter mit dem derzeitigen [X.]tandort [X.]. [X.]ie teilte dem [X.]etriebsrat mit, dass der [X.]ermin für die Versetzung auf den 14. [X.]ezember 2009 festgelegt worden und beabsichtigt sei, die in der Anlage 1 genannten [X.]itarbeiter zu diesem [X.]ermin von ihrer derzeitigen [X.]egelarbeitsstelle [X.], [X.]ehlertstraße an den künftigen [X.]tandort [X.], [X.]oseph-von-Fraunhofer-[X.]traße 2 zu versetzen. [X.]eiter wurde der [X.]etriebsrat darüber unterrichtet, dass die Versetzung unter [X.]eibehaltung der derzeit ausgeübten [X.]ätigkeit und der dementsprechenden [X.]ewertung erfolge. [X.]it der Versetzung werde zwar die [X.]egelarbeitsstelle verändert, [X.]ätigkeit, [X.]ezahlung und organisatorische Zuordnung blieben jedoch unverändert. [X.]ie Arbeitgeberin hat weiter ausgeführt, die in der Anlage 2 genannten [X.]itarbeiter, die sich für den Alternativstandort [X.] entschieden hätten, bereits zum 7. [X.]ezember 2009 zu versetzen. [X.]es [X.]eiteren hat die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass die [X.]eteiligung des aufnehmenden [X.]etriebsrats in der [X.]egion [X.] am 3./4. November 2009 erfolgen werde. [X.]amit hat der [X.]etriebsrat alle wesentlichen [X.]nformationen über die beabsichtigte Versetzung erhalten. Er wurde über den Anlass der Versetzung, die räumlichen und zeitlichen Veränderungen sowie die Auswirkungen für die Arbeitnehmer unterrichtet.

3. [X.]ie [X.] nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] ist eingetreten, weil der [X.]etriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht unter „Angabe von [X.]ründen“ i[X.]v. § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] erklärt hat. [X.]eine [X.]tellungnahme vom 4. November 2009 ist hinsichtlich der allein noch streitbefangenen Versetzungen von Arbeitnehmern von [X.] nach [X.] nicht hinreichend begründet.

a) Nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] hat der [X.]etriebsrat unter Angabe von [X.]ründen innerhalb einer [X.]oche nach der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen [X.]aßnahme verweigern will. [X.]er [X.]etriebsrat genügt seiner [X.]egründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen [X.]egründung einer der in § 99 Abs. 2 [X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine [X.]egründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe [X.]ezug nimmt, ist unbeachtlich ([X.]A[X.] 10. [X.]ärz 2009 - 1 A[X.][X.] 93/07 - [X.]n. 28, [X.]A[X.]E 130, 1). [X.]ezieht sich die Zustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats auf mehrere personelle Einzelmaßnahmen, muss er seine Verweigerung in [X.]ezug auf jede einzelne [X.]aßnahme begründen (vgl. zu einer solchen [X.]onstellation [X.]A[X.] 1. [X.]uni 2011 - 7 A[X.][X.] 138/09 - [X.]n. 63 f.).

b) [X.]er Zustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats vom 4. November 2009 kann eine [X.]egründung für die verweigerte Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmer des [X.]tandorts [X.] nach [X.] nicht entnommen werden. Aus dem zweiten Absatz des [X.]chreibens folgt zwar, dass der [X.]etriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auch für die in der Anlage 1 des [X.] aufgeführten [X.]eschäftigten - das sind die [X.]itarbeiter des [X.]tandorts [X.] - erklären will. [X.]ie nachfolgend in dem [X.]chreiben gegebene [X.]egründung bezieht sich jedoch nur auf den [X.]tandort [X.]. Aus der Formulierung „[X.]a am [X.]tandort [X.] nicht alle Arbeitsstätten nach [X.]/Oder verlegt werden, hätten [X.]ie eine Auswahl nach dem [X.] durchführen müssen.“, wird nicht erkennbar, dass der [X.]etriebsrat seine [X.]eanstandung auch auf die am [X.]tandort [X.] beschäftigten Arbeitnehmer beziehen will. [X.]er [X.]tandort [X.] wird in dem [X.]chreiben überhaupt nicht erwähnt. [X.]ie Nennung ausschließlich des [X.]tandortes [X.] legt vielmehr nahe, dass geltend gemacht wird, die [X.]er [X.]eschäftigten hätten erst nach einer Auswahl mit den anderen in [X.] [X.]eschäftigten versetzt werden können. [X.]ie Erklärung des [X.]etriebsrats lässt auch nicht erkennen, dass er eine standortübergreifende Auswahl verlangt und sich daher die [X.]egründung seiner Zustimmungsverweigerung ebenso auf die am [X.]tandort [X.] beschäftigten Arbeitnehmer bezieht. Nach der erst im Zustimmungsersetzungsverfahren vom [X.]etriebsrat vertretenen Auffassung einer auf die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bezogenen „Auswahl nach dem [X.]“ hätte sich diese auf alle [X.]tandorte der vormaligen [X.] - also auch auf die [X.]tandorte [X.] und [X.] - erstrecken müssen. Eine solche [X.]eanstandung klingt in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht ansatzweise an. [X.]chließlich spricht für eine [X.]eschränkung der Zustimmungsverweigerungsbegründung auf die [X.]er [X.]eschäftigten, dass sich der [X.]etriebsrat in seinem [X.]chreiben mit näher angeführten baulichen Unzulänglichkeiten am [X.]tandort [X.] (Oder) auseinandersetzt. [X.]er [X.]tandort [X.] (Oder) war nach der [X.] jedoch nur für die in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer Zielstandort.

        

    [X.]chmidt    

        

    [X.]    

        

    [X.]. [X.]chmidt    

        

        

        

    [X.]isskirchen    

        

    [X.]. [X.]lebe    

                 

Meta

1 ABR 9/12

13.05.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Rostock, 8. Dezember 2010, Az: 4 BV 48/09, Beschluss

§ 99 Abs 3 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.05.2014, Az. 1 ABR 9/12 (REWIS RS 2014, 5666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5666

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